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Beschluss

2 Ws 277/17

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 5. September 2017 aufgehoben. Die Bestellung von Rechtsanwalt K. wird widerrufen. Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 3. November 2016 seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 7. November 2016 wurde ihm Rechtsanwalt K. als Verteidiger beigeordnet. Am 20. April 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Ö. wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 besonders schweren Fällen und wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten. Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 legte Rechtsanwalt K. gegen dieses Urteil namens und in Vollmacht des Angeklagten Rechtsmittel ein. Am 19. Juni 2017 gingen die Akten beim Landgericht Heilbronn ein. Mit Schriftsatz vom 3. August 2017 zeigte Rechtsanwältin R. gegenüber der Berufungskammer ein bestehendes Wahlmandat an und beantragte, als Verteidigerin des Angeklagten - bei gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt K. und Niederlegung des angezeigten Wahlmandats - bestellt zu werden. Nach richterlichem Hinweis teilte Rechtsanwältin R. am 9. August 2017 mit, dass durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstünden, da dieser aufgrund ihres Verzichts auf die bisher entstandenen Gebühren und Auslagen kostenneutral erfolgen könnte. Am 11. August 2017 ging beim Landgericht Heilbronn ein Schreiben des Angeklagten ein, in dem er den Wunsch nach Auswechslung des Pflichtverteidigers äußerte. Mit Schreiben vom 18. August 2017 beantragte Rechtsanwalt K. seine Entpflichtung. Der Angeklagte begründete mit Schreiben vom 25. August 2017 die beantragte Pflichtverteidigerauswechslung mit einem Vertrauensverlust gegenüber Rechtsanwalt K. aufgrund dessen Verteidigungsstrategie in der vor dem Amtsgericht Ö. durchgeführten Hauptverhandlung. 2 Mit Beschluss vom 5. September 2017 wies das Landgericht Heilbronn den Antrag des Angeklagten auf Widerruf der Verteidigerbestellung von Rechtsanwalt K. und Beiordnung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin zurück. 3 Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwältin R. namens und im Auftrag des Angeklagten Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. 4 1. Die Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist nicht gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da der angegriffene Beschluss in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, sondern eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 10, 10a mit weiteren Nachweisen). 5 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 6 Zwar ist das Landgericht Heilbronn zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund nicht in Betracht kommt, da die dazu erforderliche nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht überzeugend dargelegt ist. 7 Jedoch ist die hier vom Angeklagten angestrebte Auswechslung des Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren dennoch möglich. Die begehrte Beiordnung von Rechtsanwältin R. ist aufgrund der sich aus § 142 StPO ergebenden Fürsorgepflicht des Gerichts geboten, weil dem auf den Wechsel des Pflichtverteidigers gerichteten Wunsch eines Angeklagten jedenfalls dann zu entsprechen ist, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine relevante Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. In einem solchen Fall muss eine für die Beiordnung sonst erforderliche Störung des Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise nicht dargelegt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 1 Ws 113/16; KG, Beschluss vom 2. September 2016 - 4 Ws 125/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 Ws 582/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 1 Ws 152/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 2 Ws 748/13; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 Ws 89/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 5a mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere - wie vorliegend - bei einem Wechsel zwischen den Instanzen. 8 Die dargelegten Voraussetzungen sind hier gegeben. Der bisherige Pflichtverteidiger ist mit dem Wechsel einverstanden. Eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung fand damit nicht statt. Mangels bislang erfolgter Terminierung der Berufungssache ist auch keine Verfahrensverzögerung ersichtlich. Durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehen zudem keine Mehrkosten. Auch wenn der bisherige Pflichtverteidiger namens und in Vollmacht des Angeklagten bereits Rechtsmittel eingelegt hat, steht ihm die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG nicht zu, da die Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV RVG die Einlegung des Rechtsmittels gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 RVG abdecken. Die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger erst nach Einlegung des Rechtsmittels (OLG Bamberg, a.a.O.). Da Rechtsanwältin R. wirksam auf die Geltendmachung der durch den bisherigen Pflichtverteidiger bereits verdienten Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG sowie etwaiger Auslagen verzichtet hat, entstehen durch den Pflichtverteidigerwechsel auch insoweit keine Mehrkosten. 9 Entgegen der vom Landgericht Heilbronn vertretenen Rechtsansicht (gestützt auf OLG Bremen NStZ 2014, 305; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012, 2 Ws 52/10, OLG Köln, NStZ 2011, 654) ist dieser Verzicht auch zulässig. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Saarbrücken, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2014 (nicht veröffentlicht) - 5 - 3 StE 6/10; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.). Dass ein Pflichtverteidiger ihm zustehende Gebühren gegenüber der Staatskasse nicht geltend machen muss und darauf verzichten kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt, den er nicht verpflichtet ist zu stellen (OLG Bamberg a.a.O., KG a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. Mai 2009 - 1 BvR 2251/08) hat in anderer Konstellation den Verzicht eines Pflichtverteidigers auf die Geltendmachung ihm zustehender Gebühren anerkannt. Die abweichende Ansicht, die im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO einen derartigen Gebührenverzicht als unzulässig erachtet (OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012, 2 Ws 52/10), vermag nicht zu überzeugen. Der vorliegende Gebührenverzicht widerspricht nicht dem in § 49b Abs. 1 BRAO normierten Verbot der Gebührenunterschreitung. Aus den Gesetzesmaterialen (Bundestagsdrucksache 12/4993 Seite 31) ergibt sich, dass dieses Verbot ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betreffen soll, die mit dem Mandanten geschlossen wird und vorsieht, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (KG, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Juni 2011, Ws 126/2011). Insoweit wird von der herrschenden Meinung zu Recht darauf hingewiesen, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligten Rechtsanwälte möglich ist. Zudem findet ein Preiswettbewerb im Verhältnis zu dem früheren Verteidiger schon deshalb nicht statt, weil der Gebührenverzicht des neuen Verteidigers nicht zur Folge hat, dass durch seine Bestellung Gebühren eingespart werden. Der Verzicht soll lediglich bewirken, dass nicht mehr Gebühren anfallen, als bei Fortführung des Mandats durch den bisherigen Verteidiger ohnehin zu zahlen wären (KG a.a.O.). Eine weitergehende Einschränkung des Grundrechts der freien Berufsausübung nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Anwendung des § 49b BRAO auf Konstellationen wie die vorliegende ist nicht gerechtfertigt, zumal der Gesetzgeber das Verbot der Gebührenunterschreitung selbst durchbrochen hat, indem er in den Bereichen der Beratung, Begutachtung und Mediation (§ 34 RVG) Individualvereinbarungen und bei außergerichtlichen Angelegenheiten (§ 4 Abs. 1 RVG) Vergütungsvereinbarungen unterhalb der gesetzlichen Gebühren erlaubt hat. 10 Danach war der angefochtene Beschluss des Landgerichts Heilbronn aufzuheben. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hat der Senat zugleich die Bestellung von Rechtsanwalt K. widerrufen und dem Angeklagten Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. 11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.