Beschluss
3 Ws 85/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nach §56f Abs.2 S.2 StGB an die zunächst bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß von fünf Jahren zu messen.
• Eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus ist nur möglich, wenn das eineinhalbfache der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit die fünf Jahre übersteigt.
• Ist eine weitere Verlängerung nicht zulässig und das Gericht widerruft die Strafaussetzung nicht, ist die Strafe nach §56g Abs.1 S.1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Begrenzung von Bewährungszeitverlängerungen an die ursprünglich bestimmte Dauer • Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nach §56f Abs.2 S.2 StGB an die zunächst bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß von fünf Jahren zu messen. • Eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus ist nur möglich, wenn das eineinhalbfache der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit die fünf Jahre übersteigt. • Ist eine weitere Verlängerung nicht zulässig und das Gericht widerruft die Strafaussetzung nicht, ist die Strafe nach §56g Abs.1 S.1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen. Der Verurteilte wurde 2011 wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung für drei Jahre ausgesetzt wurde. Innerhalb der Bewährungszeit beging er weitere Straftaten; die Bewährungszeit wurde zunächst zweimal verlängert. Nach einer 2016 rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls verlängerte das Amtsgericht die Bewährungszeit erneut um 18 Monate, wodurch die Gesamtdauer die Regelhöchstdauer von fünf Jahren überschritt. Das Landgericht Ravensburg hob diese weitere Verlängerung auf und erklärte die Strafe mit Wirkung zum 11.12.2016 für erlassen. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und rügte, die Verlängerung auf insgesamt sechseinhalb Jahre sei zulässig. • Rechtsgrundlagen: §56a, §56f Abs.2 S.2, §56g Abs.1 StGB. • Nach §56g Abs.1 S.1 StGB ist die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft; dies gilt auch, wenn eine Verlängerung mangels Zulässigkeit nicht mehr möglich ist. • §56f Abs.2 S.2 StGB bezieht sich in Wortlaut und Systematik auf die im Einzelfall "zunächst bestimmte Bewährungszeit" und nicht auf das Regelhöchstmaß von fünf Jahren; daher ist der Maßstab für die zulässige Verlängerung die ursprünglich bestimmte Dauer. • Folge: Eine Überschreitung der fünfjährigen Höchstgrenze ist nur dann möglich, wenn das eineinhalbfache der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit mehr als fünf Jahre beträgt; bei einer ursprünglich dreijährigen Bewährungszeit ist eine Verlängerung über fünf Jahre deshalb unzulässig. • Praktische und gesetzgeberische Erwägungen sprechen für diese Auslegung, weil sie verhältnismäßige Verlängerungen verhindert und dem Wortlaut der Vorschrift entspricht. • Ein Widerruf der Strafaussetzung kam vorliegend nicht in Betracht: Der wegen Diebstahls ergangene Folgeentscheid wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Widerruf geführt, und zwischenzeitlich positive Entwicklungen sowie keine hinreichenden Widerrufsgründe aufgrund mangelhafter Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer verhinderten einen Widerruf. • Daraus folgt, dass die Strafe nach §56g Abs.1 S.1 StGB zu erlassen war und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft unbegründet ist. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die zusätzliche Verlängerung der Bewährungszeit über die fünjährige Höchstdauer hinaus war unzulässig, weil die Regelung des §56f Abs.2 S.2 StGB an die ursprünglich bestimmte Bewährungszeit anknüpft und hier eine dreijährige Ausgangsbewährungszeit eine weitere Überschreitung nicht erlaubt. Ein Widerruf der Strafaussetzung kam nicht in Betracht, sodass die Strafe nach Ablauf der (unzulässig verlängerten) Bewährungszeit gemäß §56g Abs.1 S.1 StGB mit Wirkung zum 11.12.2016 zu erlassen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.