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Beschluss

2 W 37/17

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Eine Erledigungserklärung des Klägers nach § 91a ZPO berechtigt das Gericht, nach billigem Ermessen die Kosten dem unterlegenen Gegner aufzuerlegen, wenn dieser der Erledigungserklärung nicht fristgerecht widerspricht. • Bei Wettbewerbsverfolgung liegt Rechtsmissbrauch nur vor, wenn sachfremde Ziele überwiegen; vielfache Abmahnungen allein begründen keinen Missbrauch. • Der Versand von als "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Bildträgern per einfachem Brief ohne tatsächliche Altersprüfung verletzt jugendschutzrechtliche Versandvorschriften und begründet einen Unterlassungsanspruch i.V.m. UWG. • Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG ist bei geringfügiger Überschreitung der einmonatigen Frist nicht durchschlagen, wenn die Verzögerung sachlich erklärbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach §91a ZPO bei Unterlassungsklage wegen jugendschutzwidrigen Versands • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Eine Erledigungserklärung des Klägers nach § 91a ZPO berechtigt das Gericht, nach billigem Ermessen die Kosten dem unterlegenen Gegner aufzuerlegen, wenn dieser der Erledigungserklärung nicht fristgerecht widerspricht. • Bei Wettbewerbsverfolgung liegt Rechtsmissbrauch nur vor, wenn sachfremde Ziele überwiegen; vielfache Abmahnungen allein begründen keinen Missbrauch. • Der Versand von als "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Bildträgern per einfachem Brief ohne tatsächliche Altersprüfung verletzt jugendschutzrechtliche Versandvorschriften und begründet einen Unterlassungsanspruch i.V.m. UWG. • Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG ist bei geringfügiger Überschreitung der einmonatigen Frist nicht durchschlagen, wenn die Verzögerung sachlich erklärbar ist. Beide Parteien verkauften auf eBay DVDs, die als "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet waren. Der Verfügungskläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz, weil der Antragsgegner eine Testbestellung per einfachem Brief ausgeliefert habe, obwohl im Angebot eine Identitäts- und Altersprüfung bei Übergabe angekündigt worden sei. Der Kläger sah hierin Verstöße gegen Vorschriften des JuSchG und geltendes Wettbewerbsrecht und ließ eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein, verwies auf eine frühere Unterlassungserklärung des Klägers und warf Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG vor. Nach Erklärungen der Parteien erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner schloss sich der Erledigung an und stellte zugleich Verfahrenseinwendungen. Das Landgericht setzte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO auf. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. • Anwendungsbereich § 91a ZPO: Eine wirksame Erledigungserklärung des Klägers liegt vor und der Beklagte hat nicht fristgerecht und eindeutig Widerspruch im Sinne des § 91a Abs. 1 S.2 ZPO erhoben; daher war die Entscheidung über die Kosten im Beschlusswege zulässig. • Ermessensausübung: Das Landgericht hat nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen entschieden; das Beschwerdegericht prüft nur auf Ermessensfehler und fand keine fehlerhafte Berücksichtigung maßgeblicher Tatsachen. • Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG): Ein Missbrauch ist nicht gegeben. Die bloße Häufung von Abmahnungen oder die Tatsache, dass der Kläger früher ein bestimmtes Verfahren empfohlen hat, begründen keinen überwiegenden sachfremden Motivationsgrund. Umsatzangaben des Klägers (ca. 100.000 EUR/Jahr) stehen einer Missbrauchsvermutung entgegen. • Begründeter Unterlassungsanspruch: Vorschriften des JuSchG (insbesondere § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, 6, 7) sind Marktverhaltensregeln i.S.v. UWG; das konkrete Verhalten des Antragsgegners (Versand per einfachem Brief ohne Altersprüfung trotz Ankündigung) stellt einen wettbewerbswidrigen Verstoß dar und rechtfertigt den Unterlassungsanspruch. • Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG): Die Dringlichkeitsvermutung greift; die geringfügige Überschreitung der einmonatigen Frist ist durch die späte Übersendung der eidesstattlichen Versicherung und Feiertage sachlich erklärt und damit unschädlich. • Auslegung des Antrags: Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in der Anlage ASt 1 war zulässig; das Verfügungsgericht durfte die konkrete Versandform untersagen, da das Angebot den Anschein rechtmäßigen Verhaltens erweckte, das in der Praxis nicht eingehalten wurde. • Kostenverteilung (§ 93 ZPO): Auch wenn der Antragsgegner bestritt, eine Abmahnung erhalten zu haben, blieb der Vortrag des Klägers hierzu wahrscheinlich; die Beweislast für das Nichtversenden liegt beim Beklagten, weshalb ein Abwälzen der Kosten auf den Kläger nicht geboten war. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger den Hauptsacheanspruch insgesamt für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner dem nicht fristgerecht widersprochen hat, sodass § 91a ZPO anwendbar ist; ferner war kein Rechtsmissbrauch des Klägers nachweisbar und der Unterlassungs- sowie der Verfügungsgrund waren gegeben. Insgesamt war die Ermessensausübung des Landgerichts bei der Kostenverteilung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.