Beschluss
8 W 342/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht darf nach zulässiger Beschwerde die Vergütung des Sachverständigen auch zuungunsten des Beschwerdeführers vollständig überprüfen und herabsetzen.
• Vergütung nach JVEG bemisst sich an der erforderlichen, nicht an der tatsächlich aufgewendeten Zeit; maßgeblich ist der Zeitbedarf eines durchschnittlich qualifizierten Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG).
• Kosten einer vom Sachverständigen beauftragten Hilfskraft sind nur insoweit erstattungsfähig, als deren Einsatz erforderlich war; Rechnung des Gehilfen dient allein als Beleg für dessen Forderung, nicht für zusätzliche Vergütung.
• Zuschlag für Gemeinkosten bei Hinzuziehung freier Mitarbeiter ist nur erstattungsfähig, wenn konkret dargelegt wird, dass erhöhte Gemeinkosten verursacht wurden (§ 12 Abs. 2 JVEG).
• Nicht erstattungsfähig sind Kosten für nicht angewiesene oder nicht dargelegte zusätzliche Hilfspersonen; nicht nachvollziehbare Stundensätze sind zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Überprüfung und Kürzung von Sachverständigenvergütung nach JVEG • Das Beschwerdegericht darf nach zulässiger Beschwerde die Vergütung des Sachverständigen auch zuungunsten des Beschwerdeführers vollständig überprüfen und herabsetzen. • Vergütung nach JVEG bemisst sich an der erforderlichen, nicht an der tatsächlich aufgewendeten Zeit; maßgeblich ist der Zeitbedarf eines durchschnittlich qualifizierten Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG). • Kosten einer vom Sachverständigen beauftragten Hilfskraft sind nur insoweit erstattungsfähig, als deren Einsatz erforderlich war; Rechnung des Gehilfen dient allein als Beleg für dessen Forderung, nicht für zusätzliche Vergütung. • Zuschlag für Gemeinkosten bei Hinzuziehung freier Mitarbeiter ist nur erstattungsfähig, wenn konkret dargelegt wird, dass erhöhte Gemeinkosten verursacht wurden (§ 12 Abs. 2 JVEG). • Nicht erstattungsfähig sind Kosten für nicht angewiesene oder nicht dargelegte zusätzliche Hilfspersonen; nicht nachvollziehbare Stundensätze sind zu kürzen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige rechnete drei Rechnungen über seine Tätigkeit und die eines eingesetzten Gehilfen ab. Das Landgericht setzte die Vergütung fest; der Sachverständige legte nach § 4 JVEG Beschwerde ein. Streitpunkt waren insbesondere die angesetzten Stunden für mehrere Ortstermine, die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gehilfen sowie ein beantragter Gemeinkostenzuschlag. Das Gericht hatte den Sachverständigen angewiesen, eine bestimmte Hilfskraft hinzuzuziehen und zu überwachen; weitere Hilfspersonen wurden nicht angeordnet. Die Staatskasse beanstandete u. a. offensichtlich überhöhte oder nicht nachvollziehbare Stundenansätze und zusätzliche, nicht erläuterte Positionen. Das Oberlandesgericht überprüfte die Einzelpositionen der Abrechnung und bemesss die Vergütung neu nach den Erforderlichkeitskriterien des JVEG. • Zulässigkeit der Beschwerde: Nach § 4 JVEG ist die Beschwerde zulässig und berechtigt das Beschwerdegericht zur vollständigen Überprüfung der Vergütungsfestsetzung, auch zuungunsten des Sachverständigen. • Erforderlichkeit der Zeit (§ 8 Abs. 2 JVEG): Vergütung bemisst sich an der erforderlichen Zeit eines durchschnittlichen Sachverständigen nach sorgfältigem Aktenstudium; tatsächliche oder abgerechnete Zeit ist nicht automatisch maßgeblich. • Hinzuziehung von Hilfskräften (§ 12 JVEG): Kosten für beauftragte Fremdfirmen oder freie Mitarbeiter sind nur erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind; die Rechnung des Gehilfen belegt lediglich dessen Forderung, nicht automatisch die Erforderlichkeit oder zusätzlichen Vergütungsanspruch des Gerichtsgutachters. • Gemeinkostenzuschlag (§ 12 Abs. 2 JVEG): Bei freien Mitarbeitern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine oder nur unwesentliche zusätzliche Gemeinkosten entstehen; ein Zuschlag ist nur bei konkreter Darlegung erstattungsfähig. • Ortstermine: Nur zwei Ortstermine (24.03.2016 und 30.08.2016) waren objektiv erforderlich; mehrere abgebrochene Termine waren nicht notwendig und daher nicht zu erstatten. • Nicht nachvollziehbare Zeitansätze: Für den Ortstermin am 24.03.2016 waren die abgerechneten 4–4,5 Stunden nicht nachvollziehbar; deshalb setzte das Gericht jeweils 1 Stunde als erforderlich an. Für den Termin am 30.08.2016 setzte das Gericht 1,75 Stunden für den Sachverständigen und im Fehlen von Nachweisen auch 1,75 Stunden für die Hilfskraft an. • Nicht erstattungsfähige zusätzliche Hilfskraft: Die Anwesenheit einer weiteren Hilfsperson war weder angeordnet noch dargelegt; deren Kosten sind nicht erstattungsfähig. • Materialeinsatz: Bestimmte in der Rechnung des Hilfskraft genannten Materialpositionen (Pos. 12,13,19,27,28,29) wurden als erforderlich anerkannt und erstattet. • Kürzungsregelung (§ 8a Abs. 4 JVEG): Eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 JVEG kam nicht in Betracht, weil die festgesetzte Vergütung im Rahmen dessen blieb, was der Sachverständige zuvor angekündigt hatte. • Endberechnung: Unter Berücksichtigung der erforderlichen Stunden, Fahrzeiten, anerkannten Materialpositionen und steuerlicher Beträge ergab sich ein Gesamtvergütungsanspruch von 3.810,02 EUR. Die Beschwerde des Sachverständigen war unbegründet; das Oberlandesgericht hat die Vergütung nach den Erforderlichkeitskriterien des JVEG auf insgesamt 3.810,02 EUR festgesetzt. Unbegründete oder nicht nachvollziehbare Stundenansätze, die Kosten nicht angewiesener zusätzlicher Hilfspersonen und nicht substantiiert dargelegte Gemeinkostenzuschläge wurden gestrichen. Anerkannt wurden ausschließlich die für zwei objektiv erforderliche Ortstermine, nachvollziehbaren Fahrzeiten, die Ausarbeitung des Gutachtens sowie bestimmte notwendige Materialpositionen des Hilfskraft. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.