Beschluss
19 U 80/18
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB kann wirksam sein, wenn ausweislich des Erbvertrags in hinreichender Form ein schweres vorsätzliches Fehlverhalten (hier: Diebstahl von 6.100 DM) dargelegt ist.
• Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erhöht die Darlegungsanforderungen des Pflichtteilsberechtigten, macht eine Entziehung aber nicht automatisch unwirksam.
• Eine Verzeihung i.S.v. § 2337 BGB muss sich aus dem Verhalten des Erblassers als tatsächlicher, nach außen kundgemachter Entschluss ergeben; bloßes Zusammenwohnen oder Betreuung genügt ohne nähere konkrete Anhaltspunkte nicht.
• Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine Erfolgsaussichten hat, weil die erstinstanzliche Entscheidung zur Pflichtteilsberechtigung überprüfungsfest erscheint.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung wegen Diebstahls; Verzeihung nicht festgestellt • Die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB kann wirksam sein, wenn ausweislich des Erbvertrags in hinreichender Form ein schweres vorsätzliches Fehlverhalten (hier: Diebstahl von 6.100 DM) dargelegt ist. • Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erhöht die Darlegungsanforderungen des Pflichtteilsberechtigten, macht eine Entziehung aber nicht automatisch unwirksam. • Eine Verzeihung i.S.v. § 2337 BGB muss sich aus dem Verhalten des Erblassers als tatsächlicher, nach außen kundgemachter Entschluss ergeben; bloßes Zusammenwohnen oder Betreuung genügt ohne nähere konkrete Anhaltspunkte nicht. • Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine Erfolgsaussichten hat, weil die erstinstanzliche Entscheidung zur Pflichtteilsberechtigung überprüfungsfest erscheint. Der Kläger, Enkel der Erblasserin F. H., begehrt Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung. Im Erbvertrag vom 02.04.1992 hatte die Erblasserin den Kläger wegen angeblicher Diebstähle vom Pflichtteil ausgeschlossen; konkret genannt ist ein Diebstahl am 21.03.1992 über 6.100 DM. Der Kläger wurde hierfür strafrechtlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beklagte rügt die Wirksamkeit der Entziehung nicht, macht aber eine Verzeihung durch die Erblasserin geltend, da der Kläger seit 2004 in demselben Haus gelebt und seit 2006 angeblich einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Das Landgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen; der Kläger beantragt PKH für die Berufung. • Die Entziehung des Pflichtteils in § 3 des Erbvertrags erfüllt die Anforderungen des § 2336 Abs.2 Satz1 BGB und bezeichnet in hinreichender Form das für die Entziehung maßgebliche Fehlverhalten (Diebstahl von 6.100 DM am 21.03.1992), sodass § 2333 Abs.1 Nr.2 BGB greift. • Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung begründet erhöhte Darlegungsanforderungen an den Kläger; dessen Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht, sodass sein Bestreiten ohne Erfolg bleibt. • Die Tat ist als schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 2333 BGB zu werten: erhebliche Geldsumme, Tat im privaten Bereich der Erblasserin und Wiederholungsverdacht führen zu einer groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und zu erheblicher Kränkung. • Die vom Beklagten behauptete Verzeihung nach § 2337 BGB ist nicht feststellbar. Maßgeblich sind ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten des Erblassers, das den Wegfall der Kränkungsempfindung belegt; bloßes Zusammenwohnen oder Pflegebehauptungen ohne konkrete, tragfähige Angaben genügen nicht. • Die Beweis- und Darlegungslast für eine Verzeihung trägt der Pflichtteilsberechtigte; hier fehlen konkrete Angaben zu Art, Intensität und Zeitpunkt der Kontakte sowie belastbare Hinweise auf eine Wiederherstellung familiengerechter Beziehungen. • Zudem bestehen berechtigte Zweifel an der Testier- bzw. Einsichtsfähigkeit der Erblasserin in den relevanten Zeiträumen, so dass aus den beschriebenen Umständen keine Verzeihung hergeleitet werden kann. • Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, fehlt es an den materiellen Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung zu Recht abgewiesen, weil die Pflichtteilsentziehung wirksam ist: der im Erbvertrag beschriebene Diebstahl vom 21.03.1992 stellt ein schweres vorsätzliches Fehlverhalten nach § 2333 BGB dar. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigen die Annahme einer Verzeihung nach § 2337 BGB nicht; insbesondere fehlen konkrete, belastbare Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung familiengerechter Beziehungen oder ein schlüssiges Verhalten der Erblasserin, das den Wegfall ihrer Kränkungsempfindung belegt. Vor diesem Hintergrund hat die Berufung keine Erfolgsaussichten, weshalb auch Prozesskostenhilfe zu versagen ist.