Beschluss
8 W 49/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Die Rechtspflegerin war funktionell unzuständig, weil für genossenschaftliche Notvorstandsbestellungen die analoge Anwendung aktienrechtlicher Regelungen den Richterzuständigkeiten zuzuordnen ist.
• Bei einer Regelungslücke des Genossenschaftsgesetzes ist § 85 AktG (Notvorstand/Notaufsichtsrat) wegen seiner sachlichen Nähe der speziellere Analogiesatz gegenüber § 29 BGB.
• Ein von einem unzuständigen Rechtspfleger erlassener Beschluss ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben und die Sache an den zuständigen Richter zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Notvorstand bei Genossenschaft: Zuständigkeit des Richters durch analoge Anwendung von § 85 AktG • Die Rechtspflegerin war funktionell unzuständig, weil für genossenschaftliche Notvorstandsbestellungen die analoge Anwendung aktienrechtlicher Regelungen den Richterzuständigkeiten zuzuordnen ist. • Bei einer Regelungslücke des Genossenschaftsgesetzes ist § 85 AktG (Notvorstand/Notaufsichtsrat) wegen seiner sachlichen Nähe der speziellere Analogiesatz gegenüber § 29 BGB. • Ein von einem unzuständigen Rechtspfleger erlassener Beschluss ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben und die Sache an den zuständigen Richter zurückzuverweisen. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands für eine im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, deren hauptamtliches Vorstandsmitglied zurückgetreten ist. Die Satzung verlangt mindestens drei Vorstandsmitglieder; zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied mit Prokura vorgesehen. Die verbleibenden nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können die Geschäfte nicht führen. Antragsteller beantragt die Bestellung des Prokuristen als Notvorstand, der sein Einverständnis erklärt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart wies den Antrag zurück und nahm an, § 29 BGB sei analog anwendbar und damit ihre Zuständigkeit gegeben; außerdem sei eine reguläre Nachbestellung möglich. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die fehlende funktionelle Zuständigkeit der Rechtspflegerin. • Rechtliche Regelungslücke: Das Genossenschaftsgesetz regelt die Notvorstandsbestellung nicht; daher ist Analogie geboten. • Zuständigkeitsprüfung: Die analoge Heranziehung von § 29 BGB führte zur Annahme der Rechtspflegerzuständigkeit, die analoge Heranziehung von § 85 AktG würde hingegen die Zuständigkeit des Richters begründen. • Spezialitäts- und Systematikargument: Wegen der strukturellen Nähe von Aktiengesellschaft und Genossenschaft und der dreistufigen Organstruktur ist § 85 AktG die speziellere und sachnähere Vorschrift für Notvorstandsfragen. • Historischer Kontext: § 85 AktG wurde erst 1966 eingefügt, weshalb ältere Entscheidungen (BGH 1955) § 29 BGB heranzogen, diese Bindung besteht heute aber nicht mehr. • Rechtsprechung und Literatur: Die Auffassungen sind gespalten; zahlreiche Autoren und Entscheidungen befürworten sowohl § 29 BGB als auch § 85 AktG in der Analogie, doch überwiegen die Argumente für § 85 AktG. • Rechtsfolgen für Zuständigkeit: Die analoge Anwendung von § 85 AktG führt über die Normenkette zu Richterzuständigkeit (RpflG/FamFG), mithin war die von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung funktionell unwirksam. • Verfahrensrechtliche Folge: Eine von der unzuständigen Rechtspflegerin erlassene Rückweisung ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben und die Sache an den zuständigen Richter zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich; der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20.12.2018 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht (Richter der Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit) zurückverwiesen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass bei genossenschaftlichen Notvorstandsbestellungen die analoge Anwendung des § 85 AktG sachnäher ist als die des § 29 BGB, wodurch die Zuständigkeit dem Richter zuzuordnen ist. Damit war die von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung funktionell unwirksam und durfte im Beschwerdeverfahren nicht Bestand haben. Es werden keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet; eine Geschäftswertfestsetzung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht gegeben.