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Beschluss

18 UF 57/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tieren sind gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden; bei der Scheidung richtet sich eine Zuweisung nach § 1568b Abs. 1 BGB. • Die gesetzliche Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB greift nur, wenn das streitige Wirtschaftsgut während der Ehe angeschafft wurde; vor der Ehe erworbene Tiere begründen diese Vermutung nicht. • Ein in einer Übergabeurkunde als Eigentümer Bezeichneter ist beweisbelastet nur dann substantiiert zu widerlegen, wenn glaubhafte Gegenbeweise für eine abweichende Eigentumsregelung vorgelegt werden. • Ansprüche auf regelmäßigen Umgang mit einem Tier ergeben sich nicht aus § 1568b BGB; eine analoge Anwendung von Nutzungsnormen scheitert, wenn keine Eigentümerstellung des Anspruchstellers besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe oder Umgangsrecht für ehemals gewünschten Ehehund bei Alleineigentum • Bei Tieren sind gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden; bei der Scheidung richtet sich eine Zuweisung nach § 1568b Abs. 1 BGB. • Die gesetzliche Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB greift nur, wenn das streitige Wirtschaftsgut während der Ehe angeschafft wurde; vor der Ehe erworbene Tiere begründen diese Vermutung nicht. • Ein in einer Übergabeurkunde als Eigentümer Bezeichneter ist beweisbelastet nur dann substantiiert zu widerlegen, wenn glaubhafte Gegenbeweise für eine abweichende Eigentumsregelung vorgelegt werden. • Ansprüche auf regelmäßigen Umgang mit einem Tier ergeben sich nicht aus § 1568b BGB; eine analoge Anwendung von Nutzungsnormen scheitert, wenn keine Eigentümerstellung des Anspruchstellers besteht. Die geschiedenen Parteien stritten über die seit vor der Ehe gehaltene Labradorhündin L. Der Hund wurde am 13.10.2012 als Welpe von einer Tierhilfe abgegeben; die Übergabeurkunde weist den Ehemann als Eigentümer aus und nennt eine Schutzgebühr von 450 EUR. Nach Trennung blieb L. beim Ehemann; die Klägerin hatte zunächst noch gelegentlich Kontakt, beanspruchte aber rund neun Monate nach Trennung Herausgabe und ein regelmäßiges Umgangsrecht. In erster Instanz wurden Herausgabe und Umgang abgelehnt; die Klägerin rügte, der Ehemann sei nur zufällig in der Urkunde eingetragen und habe nur 40 EUR gezahlt, außerdem habe sie das Tier hauptsächlich betreut. Der Ehemann berief sich auf sein Alleineigentum und das Tierwohl bei einem Aufenthaltwechsel. Das Familiengericht und der Senat sahen im Übergabevertrag den eindeutigen Eigentumsnachweis und wiesen die Anträge zurück. • Anwendbarkeit: Nach § 90a Satz 3 BGB sind auf Tiere die sachenrechtlichen Vorschriften anzuwenden; deshalb gilt bei Scheidung § 1568b Abs. 1 BGB für die Zuweisung. • Beweislast und Vermutung: Die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB greift nur bei in der Ehe angeschafften Gegenständen; da L. vor der Ehe angeschafft wurde, muss die Klägerin Alleineigentum substantiiert darlegen. • Übergabevertrag als Beweis: Die Übergabeurkunde vom 13.10.2012 weist den Antragsgegner als Eigentümer aus; der Senat hält die Angabe der Schutzgebühr von 450 EUR für belegbar und die Behauptung der Klägerin, nur 40 EUR seien gezahlt, für nicht nachgewiesen. • Fehlende Änderung der Eigentumsverhältnisse: Es ist kein glaubhafter Nachweis erbracht, dass die Eigentumsverhältnisse nach Heirat geändert worden seien; auch das Verhalten der Klägerin nach Trennung (später Geltendmachen, Tierarztrechnung als Pflegehund) spricht gegen Eigentümerstellung. • Rechtliche Konsequenz: Mangels nachgewiesenem Miteigentum fehlen die Voraussetzungen für eine Überlassung nach § 1568b Abs. 1 BGB; die Zuweisung von Alleineigentum ist bei Scheidung nicht vorgesehen und unterliegt gegebenenfalls güterrechtlichem Ausgleich. • Tierwohlgesichtspunkte: Selbst bei unklarer Eigentumsstellung wäre eine mehrjährige Aufenthaltsveränderung der Hündin nach Kontinuitätskriterien nicht tierwohlgerecht. • Umgangsanspruch: Aus § 1568b BGB kann kein Anspruch auf Nutzung oder regelmäßigen Umgang mit einem Tier hergeleitet werden; eine analoge Anwendung von Nutzungsnormen scheitert ohne Eigentümerstellung. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt, dass die Hündin L. im Alleineigentum des Antragsgegners stand und die gesetzliche Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB nicht eingreift, weil das Tier vor der Ehe erworben wurde. Die Antragstellerin konnte die Übergabeurkunde nicht wirksam widerlegen oder eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach der Ehe nachweisen. Mangels nachgewiesenem Miteigentum besteht kein Anspruch auf Überlassung nach § 1568b Abs. 1 BGB und auch kein gesetzlicher Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Tier; etwaige Ansprüche müssten sich aus güterrechtlichen Regelungen ergeben. Daher bleibt die Hündin beim Antragsgegner, und der Umgangswunsch der Antragstellerin wurde nicht zuerkannt.