OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 134/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

397mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Abschalteinrichtungen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast; pauschale Verdachtsmomente reichen nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Beweiserhebung rechtfertigen. • Eine auf dem Prüfstand aktivierte Umschaltlogik kann eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 darstellen und bei Vorliegen bewertbarer Anhaltspunkte eine weitergehende Beweisaufnahme rechtfertigen. • Ein sog. Thermofenster kann zwar objektiv als Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, begründet aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte zwingend eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung i.S.v. § 826 BGB. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitern, wenn die genannten Normen keinen entsprechenden Schutzgesetzcharakter für den individuellen Fahrzeugerwerber begründen bzw. es am tatbestandlichen Vortrag fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Herstellers bei bloßen Thermofenster-Vorwürfen; Prüfstand-Umschaltlogik kann Beweisaufnahme rechtfertigen • Zur Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Abschalteinrichtungen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast; pauschale Verdachtsmomente reichen nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Beweiserhebung rechtfertigen. • Eine auf dem Prüfstand aktivierte Umschaltlogik kann eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 darstellen und bei Vorliegen bewertbarer Anhaltspunkte eine weitergehende Beweisaufnahme rechtfertigen. • Ein sog. Thermofenster kann zwar objektiv als Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, begründet aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte zwingend eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung i.S.v. § 826 BGB. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitern, wenn die genannten Normen keinen entsprechenden Schutzgesetzcharakter für den individuellen Fahrzeugerwerber begründen bzw. es am tatbestandlichen Vortrag fehlt. Der Kläger kaufte gebraucht einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI (OM 651, Euro 5) für 31.000 EUR und macht deliktischen Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerung geltend. Er behauptet insbesondere eine Umschaltung zwischen Prüfstand- und Straßenmodus sowie ein temperaturabhängiges "Thermofenster", das bei kühleren Temperaturen die Abgasrückführung reduziert. Das Landgericht Tübingen hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert; ein behördlicher Rückruf für das konkrete Fahrzeug läge nicht vor. In der Berufungsinstanz legt der Kläger ergänzend einen Medienbericht vor, wonach das Kraftfahrt-Bundesamt ein Prüfverfahren gegen die Beklagte wegen möglicher Manipulationen am OM 651 eingeleitet habe. Die Beklagte bestreitet vorsätzliches oder sittenwidriges Handeln, beruft sich auf Motorschutzrechtfertigungen nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 und weist auf unterschiedliche Motorvarianten und fehlende Rückrufanordnungen hin. Das Oberlandesgericht führt zur Darlegungs- und Beweislast, zur Auslegung der Verordnung und zur Sittenwidrigkeit aus und lässt die Revision zu. • Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger trägt die primäre Darlegungs- und Beweislast für Voraussetzungen des § 826 BGB. • Substantiierter Vortrag und konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich; pauschale Übernahmen anderer Fälle (z. B. VW EA 189) genügen nicht, außer es liegen konkrete, auf den streitgegenständlichen Motor bezogene Indizien vor. • Der in der Berufungsbegründung vorgelegte Handelsblatt-Artikel über eine KBA-Untersuchung kann als konkreter Anhaltspunkt für eine mögliche Prüfstandsspezifische Temperaturregelung die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen; deshalb rechtfertigt dieser Vortrag eine Beweiserhebung zur Umschaltlogik. • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht nur, wenn konkrete, feststehende Anhaltspunkte vorliegen; eine pauschale Offenlegung der gesamten Emissionssteuerung ist nicht erforderlich. • Zum Begriff der Abschalteinrichtung und zur Auslegung von Art. 5 VO 715/2007: Eine temperaturabhängige Regelung (Thermofenster) kann unter die Legaldefinition fallen, weil Parameter wie Temperatur die Wirkung des Emissionskontrollsystems beeinflussen können. • Die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007 (Motorschutz) ist weit auszulegen; "notwendig" bedeutet nicht zwingend ein Verbot alternativer, wesentlich teurerer Konstruktionslösungen, sodass ein Thermofenster unter Umständen gerechtfertigt sein kann. • Für eine Haftung nach § 826 BGB bedarf es sittenwidrigen Handelns und Schädigungsvorsatzes. Bei einer reinen Thermofenster-Regelung fehlt es an Anhaltspunkten für das Bewusstsein der Beklagten, vorsätzlich gegen Recht zu verstoßen; daher fehlt der erforderliche Vorsatz. • Zur Zurechnung: Subjektive Tatbestandsmerkmale müssen einer natürlichen Person der Beklagten zuzurechnen sein; der Kläger hat keinen substantiierten Vortrag zu Kenntnissen von Organen oder Repräsentanten gemacht, sodass eine Zurechnung nach § 31 BGB nicht festgestellt werden kann. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitern, weil diese Vorschriften nicht den erforderlichen Schutzgesetzcharakter für den individuellen Erwerber begründen bzw. weil keine tatbestandlichen Verstöße und kein Verschulden dargetan sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt damit bestehen. Es besteht kein durchgreifender deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers, weil die behauptete Thermofenster-Regelung nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder für eine strafbare Täuschung liefert und dem Kläger die substantiierten Darlegungs- und Beweiserfordernisse obliegen. Gleichwohl rechtfertigt der vorgelegte Medienbericht zur KBA-Untersuchung eine begrenzte Beurteilung, weshalb die bloße Möglichkeit einer Prüfstandsspezifischen Umschaltlogik nicht generell ausgeschlossen wird; allerdings liegt für das vorliegende Fahrzeug kein verbindlicher behördlicher Rückruf vor und es fehlt ein Vortrag zur Kenntnis bzw. zum Vorsatz verantwortlicher Personen der Beklagten, sodass eine Zurechnung nach § 31 BGB nicht festgestellt werden kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.