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Urteil

9 U 9/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Fahrzeughersteller wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheitert, wenn das Fahrzeug vor dem streitigen Erwerb mit einem vom KBA gebilligten Software-Update versehen worden ist. • Unternehmensinterne Compliance-Vorgaben begründen grundsätzlich keine Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gegenüber Dritten. • Deliktische Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 826, 831 BGB; §§ 263, 31 StGB) greifen nur bei Vorliegen der spezifischen Tatbestandsmerkmale; insbesondere sind Täuschung, Stoffgleichheit und Tatherrschaft nachzuweisen. • Ein Hersteller kann von einer Haftung nach § 826 BGB entlastet sein, wenn er öffentlich informiert, Halter und Händler aufgeklärt und ein Software-Update angeboten bzw. aufgespielt hat, sodass kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen dem ursprünglichen sittenwidrigen Verhalten und dem späteren Schaden besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz gegen Hersteller bei bereits vor Erwerb durchgeführtem KBA-billigten Update • Ein Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Fahrzeughersteller wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheitert, wenn das Fahrzeug vor dem streitigen Erwerb mit einem vom KBA gebilligten Software-Update versehen worden ist. • Unternehmensinterne Compliance-Vorgaben begründen grundsätzlich keine Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gegenüber Dritten. • Deliktische Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 826, 831 BGB; §§ 263, 31 StGB) greifen nur bei Vorliegen der spezifischen Tatbestandsmerkmale; insbesondere sind Täuschung, Stoffgleichheit und Tatherrschaft nachzuweisen. • Ein Hersteller kann von einer Haftung nach § 826 BGB entlastet sein, wenn er öffentlich informiert, Halter und Händler aufgeklärt und ein Software-Update angeboten bzw. aufgespielt hat, sodass kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen dem ursprünglichen sittenwidrigen Verhalten und dem späteren Schaden besteht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen des Kaufs eines gebrauchten VW Touran 1.6 TDI (EA189), der Teil des Abgasskandals ist. Sie hatte das Fahrzeug mündlich von ihrem Vater erworben; die Beklagte bestreitet den Erwerb. Für den Fahrzeugtyp bestand eine Euro‑5‑Typgenehmigung; zuvor war ein vom KBA genehmigtes Software‑Update aufgespielt worden, das die beanstandete Umschaltlogik entfernte. Die Beklagte hatte 2015 öffentlich über die Umschaltlogik informiert, Händler angewiesen, Käufer zu belehren, ein Online‑Tool bereitgestellt und Halter zur Nachrüstung angeschrieben. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und verlangte nun den vollen Kaufpreis von 15.000 EUR nebst Zinsen und Kosten. Das OLG bestätigt die Abweisung und trägt die wesentlichen Argumente vor. • Vertragsrecht: Es bestand kein Vertrags- oder sonstiges Vertrauensverhältnis zwischen Klägerin und Hersteller, das eine Anspruchsgrundlage nach §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB begründen könnte; Compliance‑Regeln begründen keine Schutzpflichten gegenüber Dritten. • Betrug (§§ 263, 31 StGB mit § 823 Abs. 2 BGB): Es fehlt an einem relevanten Irrtum der Klägerin, da das Fahrzeug bereits vor dem behaupteten Erwerb mit dem KBA‑genehmigten Update versehen war; darüber hinaus fehlt die Stoffgleichheit zwischen dem behaupteten Schaden und einer vom Hersteller erstrebten Bereicherung sowie die Tatherrschaft für mittelbare Täterschaft. • Haftung wegen unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung (§§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. EG‑Recht): Kein tatbestandlicher Verstoß, weil die Bescheinigung nur die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ ausweist; zudem war zum Erwerbszeitpunkt keine Abschalteinrichtung mehr vorhanden. • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB): Zwar bestand möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt der Erstauslieferung, doch fehlte ein zurechenbarer Zusammenhang zum Schadenseintritt der Klägerin, weil die Beklagte frühzeitig informiert, Händler und Halter aufgeklärt und das Update bereitgestellt/aufgespielt hatte. • Haftung des Herstellers nach § 831 BGB: Kein deliktisches Handeln eines Verrichtungsgehilfen ist dargelegt; es fehlt an den erforderlichen spezifischen subjektiven Elementen wie Schädigungsvorsatz des Verrichtungsgehilfen. • Kosten, Zinsen, Annahmeverzug: Mangels Hauptforderung bestehen keine Zins‑ oder vorgerichtlichen Anwaltskostenansprüche; die Berufung ist insgesamt unbegründet und kostenpflichtig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte besteht nicht, weil das streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor dem behaupteten Erwerb mit einem vom KBA gebilligten Software‑Update versehen war und damit die beanstandete Abschalteinrichtung nicht mehr vorhanden war. Darüber hinaus begründen weder gesetzliche deliktische Anspruchsgrundlagen noch eine vorvertragliche Haftung eine Ersatzpflicht, weil Täuschung, Stoffgleichheit, Tatherrschaft oder eine Schutzpflicht aus Compliance‑Regeln nicht nachgewiesen sind. Die Beklagte hatte ab Herbst 2015 umfassend informiert, Händler und Halter aufgeklärt und Nachrüstungen veranlasst, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Inverkehrbringen und dem behaupteten Schaden fehlt. Die Revision wird nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.