Urteil
14 U 89/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann der Käufer Schadenersatz nach §§ 826, 31 BGB verlangen; die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist möglich.
• Ein unbestimmter Hauptklageantrag ist zulässig, wenn das Gericht den anzurechnenden Nutzungsersatz nach § 287 ZPO schätzen kann; das Gericht hätte hierauf hinweisen müssen.
• Bei groß angelegten Manipulationen besteht wegen der Organisationsstruktur des Herstellers eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis verfassungsmäßig berufener Vertreter und damit eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung des Kaufpreises wegen Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtung; §§ 826, 31 BGB • Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann der Käufer Schadenersatz nach §§ 826, 31 BGB verlangen; die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist möglich. • Ein unbestimmter Hauptklageantrag ist zulässig, wenn das Gericht den anzurechnenden Nutzungsersatz nach § 287 ZPO schätzen kann; das Gericht hätte hierauf hinweisen müssen. • Bei groß angelegten Manipulationen besteht wegen der Organisationsstruktur des Herstellers eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis verfassungsmäßig berufener Vertreter und damit eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers. Der Kläger kaufte im März 2015 einen neuen VW EOS 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 zum Preis von 30.787,98 EUR. Später stellte sich heraus, dass im Motor eine Software eingebaut war, die im Prüfstandmodus niedrigere Emissionen vortäuschte (Abschalteinrichtung). Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete Rückrufe und Softwareänderungen an. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos auf Übernahme der Haftung und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bzw. subsidiär auf Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren begehrte er erneut Rückabwicklung ohne Anrechnung eines Nutzungsersatzes und ergänzend mindestens 25% Schadensersatz des Kaufpreises. • Zulässigkeit: Das Berufungsgericht hält den nunmehr konkretisierten Rückforderungsantrag für zulässig; ein nicht bezifferter Nutzungsersatz ist verfahrensrechtlich hinnehmbar, weil das Gericht diesen nach § 287 ZPO schätzen kann. • Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Es steht fest, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) 715/2007 eingebaut hat; der Testmodus wich vom Realbetrieb ab und diente der Erlangung der Typgenehmigung. • Haftung aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und Zurechnung (§ 31 BGB): Durch das Inverkehrbringen eines mit einer heimlichen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs wurde potentiellen Käufern ein ungewollter Vertragsschluss beigebracht; das Verhalten ist insgesamt sittenwidrig. Wegen der Organisationsstruktur des Herstellers spricht eine tatsächliche Vermutung, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter Kenntnis hatten, sodass eine sekundäre Darlegungslast die Beklagte traf und sie diesen Vortrag nicht erbracht hat. • Rechtsfolge und Vorteilsausgleich: Der Käufer kann Rückabwicklung verlangen; der Rückzahlungsanspruch ist jedoch um eine Nutzungsentschädigung (Vorteilsausgleich) zu kürzen. Maßgebliche Berechnung erfolgt schätzungsweise nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene km / geschätzte Gesamtlaufleistung. • Zinsen und Kosten: Verzinsung ab Rechtshängigkeit erfolgt nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Ein Anspruch nach § 849 BGB besteht nicht. Außergerichtliche Anwaltskosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig, hier anhand des bei Mandatierung geschätzten Gegenstandswerts zu bemessen. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 20.488,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Zudem sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR erstattungsfähig. Das Gericht begründete dies damit, dass die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und damit sittenwidrig gehandelt hat; der Kläger kann deshalb Rückabwicklung verlangen, muss sich jedoch eine nach § 287 ZPO geschätzte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Revision wurde zugelassen.