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Beschluss

1 Ws 105/20

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unterjährige Einrichtung einer weiteren Jugendkammer zur Schließung einer offensichtlichen Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan ist zulässig, wenn sie abstrakt eine Vielzahl künftiger Fälle regelt und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erforderlich ist. • Eine solche Änderung ist mit Art.101 Abs.1 GG vereinbar, wenn sie geeignet ist, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen und somit zwingende Gründe vorliegen. • Die Dokumentation der Gründe einer unterjährigen Geschäftsverteilungsänderung muss eine fachgerichtliche Überprüfung ermöglichen; bei Regelungen, die eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle erfassen und sich aus §354 Abs.2 StPO ergeben, genügt die Begründung "anlässlich des Bedarfs einer Auffangkammer". • Die Besetzungsrüge ist unbegründet, wenn der Angeklagte keinen berechtigten Anlass für die Annahme darlegt, die Zuständigkeitsverteilung sei zu seinen Lasten manipuliert worden.
Entscheidungsgründe
Unterjährige Einrichtung einer Auffang-Jugendkammer zur Schließung einer Regelungslücke • Die unterjährige Einrichtung einer weiteren Jugendkammer zur Schließung einer offensichtlichen Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan ist zulässig, wenn sie abstrakt eine Vielzahl künftiger Fälle regelt und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erforderlich ist. • Eine solche Änderung ist mit Art.101 Abs.1 GG vereinbar, wenn sie geeignet ist, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen und somit zwingende Gründe vorliegen. • Die Dokumentation der Gründe einer unterjährigen Geschäftsverteilungsänderung muss eine fachgerichtliche Überprüfung ermöglichen; bei Regelungen, die eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle erfassen und sich aus §354 Abs.2 StPO ergeben, genügt die Begründung "anlässlich des Bedarfs einer Auffangkammer". • Die Besetzungsrüge ist unbegründet, wenn der Angeklagte keinen berechtigten Anlass für die Annahme darlegt, die Zuständigkeitsverteilung sei zu seinen Lasten manipuliert worden. Gegen die Angeklagten Ö. und K. liefen Wiederaufnahmesachverhandlungen nach mehreren Revisionsentscheidungen des BGH, die eine Zurückverweisung an andere Jugendkammern des Landgerichts Hechingen erforderlich machten. Der Jahresgeschäftsverteilungsplan 2020 enthielt keine Regelung für Fälle, in denen eine Sache zum zweiten Mal an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesen wird. Das Präsidium des Landgerichts richtete daher unterjährig durch Beschluss vom 30. Juni 2020 eine 4. Große Straf- und Jugendkammer als Auffangkammer ein und wies ihr solche zurückverwiesenen Verfahren zu. Der Verteidiger des Angeklagten Ö. erhob am 17. September 2020 eine Besetzungsrüge und rügte, die Änderung verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und fehle es an ausreichender Begründung. Das Landgericht Hechingen wies die Rüge als unbegründet zurück und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht zur Prüfung vor. • Die Besetzungsrüge ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Weil der Geschäftsverteilungsplan keine Zuständigkeit für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren regelte und eine Auffangkammer nicht bestand, war die unterjährige Einrichtung der 4. Großen Jugendkammer zur Schließung dieser offensichtlichen Regelungslücke erforderlich. • Eine abstrakt gehaltene Regelung, die eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle erfasst, ist verfassungsrechtlich zulässig und verletzt Art.101 Abs.1 GG nicht, wenn sie geeignet ist, den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. • §354 Abs.2 StPO verlangt, dass zurückverwiesene Sachen in der Regel von anderen Richtern bearbeitet werden; eine Zuordnung an bestehende Kammern, die zuvor bereits mit der Sache befasst waren, würde diese Vorschrift aushebeln, sodass nur die Einrichtung einer weiteren Kammer als zulässige Lösung blieb. • Die Begründung des Präsidiumsbeschlusses mit dem Hinweis "anlässlich des Bedarfs einer Auffangkammer" ist ausreichend, weil die Regelung nicht nur das konkrete anhängige Verfahren, sondern eine unbestimmte Zahl künftiger Fälle erfasst und somit eine fachgerichtliche Prüfung ermöglicht. • Weitergehende Dokumentationsanforderungen gelten vor allem für Fälle von Personalwechseln, reiner Umverteilung bereits anhängiger Verfahren oder Überlastung; diese Konstellationen lagen hier nicht vor. • Der Angeklagte hat nicht dargelegt, dass die Zuständigkeitsänderung zu seinen Lasten manipulativ erfolgt sei; das Präsidium handelte vielmehr, um die gesetzliche Zielsetzung des §354 Abs.2 StPO zu wahren und eine rechtswidrige Wiederbeteiligung derselben Richter zu verhindern. Die Besetzungsrüge des Angeklagten Ö. vom 17.09.2020 wird verworfen; die 4. Große Jugendkammer war vorschriftsgemäß besetzt. Das Präsidium des Landgerichts durfte die unterjährige Einrichtung der Auffangkammer vornehmen, weil der Geschäftsverteilungsplan eine offenkundige Regelungslücke für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren aufwies und nur so die Zielsetzung des §354 Abs.2 StPO erfüllt und ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf gewährleistet werden konnte. Die abstrakt gehaltene Zuweisung an die neu eingerichtete Kammer erfasst eine Vielzahl künftiger Fälle und ist verfassungsrechtlich unbedenklich; die kurze Begründung "anlässlich des Bedarfs einer Auffangkammer" genügt, da eine fachgerichtliche Überprüfung möglich ist. Damit besteht kein berechtigter Anlass zur Annahme einer zu Lasten des Angeklagten manipulierten Zuständigkeitsverteilung.