OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 466/20

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
19Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.10.2020, Az. 4 O 93/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.3.2021. Gründe I. 1 Die zulässige Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerseite zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf. 1. 3 Zwar mögen Zweifel bestehen, ob das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil es der Klägerseite möglicherweise zuzumuten gewesen wäre, ihr Begehren im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, und es nach ihren eigenen Darlegungen fraglich erscheint, ob der Eintritt eines auf die behauptete Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2020, Az. 6 U 4/20; OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020, Az. 7 U 86/20); letztlich kann dies aber dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, nicht aber für ein Urteil, durch welches die Klage als unbegründet abgewiesen wird (BAG Urteil vom 12.2.2003 – 10 AZR 299/02 – zitiert nach Juris Rdn. 48; BGH Beschluss vom 26.09.1995 – KVR 25/94- zitiert nach Juris Rdn. 47; BGH Urteil vom 26.10.1990 – V ZR 105/89 – zitiert nach Juris Rdn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., 256 Rn 7). Der Klägerseite steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch indes nicht zu (vgl. 2.). 2. 4 Der Feststellungsantrag ist jedenfalls nicht begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen für den klägerseits geltend gemachten europarechtlichen Staatshaftungsanspruch sind nicht gegeben. 5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstößt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. a.), wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist (vgl. b.) und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 19.11.1991 - C-6/90 und C-9/90 - Francovich; vom 25.03.1996 – C-46/93 und C 48/93 – Brasserie du Pecheur und Facortame und 24.03.2009 – C-445/06 – Danske Slagterier). Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und damit auch das vorliegend in Frage stehende legislative Unrecht durch fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber (EuGH, Urteil vom 19.11.1991, aaO.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999 – R. C 302/97 – Konle; BGH, Urteil vom 22.01.2009 – III ZR 233/07). a. 6 Es fehlt im Streitfall bereits an einer europarechtlichen Norm, die dem Schutz der Fahrzeugkäufer dient und bezweckt, diesen insoweit Rechte eigene Rechte zu verleihen. aa. 7 Die Richtlinie 2007/46 bzw. die von der Klägerseite herangezogenen Normen (Art. 8, 12, 46) gewährleisten für den klägerseits konkret geltend gemachten Schaden keinen Individualrechtsschutz. Worauf schon das OLG München (aaO.) zutreffend hingewiesen hat, wurde diese Rechtsfrage letztlich vom BGH in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) und 30.07.2020 (Az. VI ZR 5/20) indirekt mit entschieden, auch wenn es dort um Ansprüche eines Käufers gegen den Hersteller eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs und entsprechend um die Erteilung einer Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46 ging. Wie der BGH in diesen Entscheidungen festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie 2007/46 auch den Schutz von Individualinteressen, vor allem Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, bezweckt. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (Erwgr. 2, 3, 14, 17 und 23 der RL 2007/46/EG), bezwecken aber keinen Individualschutz. 8 Der BGH (VI ZR 5/20, Rn 11) hält insoweit zusammenfassend fest: 9 „Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 76) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 75). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3 VO 385/2009/EG, wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen, in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die in Art. 46 RL 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-668/16, BeckRS 2018, 23568 Tz. 87)“. 10 Die aus den Erwägungsgründen ersichtlichen Zwecke der Richtlinie 2007/46 lassen sich daher nicht mit dem Interesse der Klägerseite decken, welches diese in der vorliegenden Klage geltend macht. An die in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Schutzzwecke insbesondere des Art. 46 der Richtlinie 2007/46 - Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher - knüpft der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nämlich gerade nicht an; die Klägerseite möchte vielmehr dafür entschädigt werden, dass sie durch die angeblich unzureichende Umsetzung der Richtlinie zum Abschluss eines Kaufvertrags gebracht worden sei, den sie ansonsten nicht geschlossen hätte und durch den sie einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will. Auf den Schutz derartiger Interessen zielt die Richtlinie indes nicht, nicht einmal reflexhaft, ab (OLG München, aaO.). bb. 11 Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.07.2020 weiter festgestellt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. 12 Der BGH führt insoweit aus (VI ZR 5/20, Rn 13): 13 Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. 14 Den vorstehenden Ausführungen steht auch nicht die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 -C-693/18 entgegen. Selbst wenn das im Fahrzeug der Klägerseite verwendete Abgasrückführungssystem nach den Maßstäben der EuGH-Entscheidung ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007 darstellen würde, änderte dies nichts daran, dass es an einem Verstoß gegen eine individualschützende Norm fehlt, die gerade die Vermögensinteressen der Klägerseite zu schützen bestimmt ist (so auch OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020, 7 U 86/20). 15 Nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2020 kann der Fahrzeugkäufer auch unter Berücksichtigung des effet utile eine Haftung nicht herleiten, da die Verordnung sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht nicht schützt (BGH, aaO. Rn 15). cc. 16 Auch der Hinweis der Klagepartei, der Bundesgerichtshof habe sich in seinen bisherigen Entscheidungen, insbesondere vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19) und vom 30.7.2020 (VI ZR 5/20), nicht zum individualschützenden Charakter von Art 18 RL 46/2007/EG geäußert, verkennt, dass im Urteil vom 25.5.2020 (Umdruck, RN 76) zwar dahin gestellt blieb, ob Art 18 der Richtlinie 2007/46/EG nach Zweck und Inhalt auch dazu dienen soll, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung oder dasjenige des Käufers eines Gebrauchtwagens an dem Fortbestand der Betriebserlaubnis zu schützen. Klar gestellt wurde aber, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Norm liege. Die Klagepartei macht aber ausdrücklich mit der Klage den Schaden geltend, der ihr aus dem Abschluss eines bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewollten Vertrags entstanden ist (bzw. entsteht). dd. 17 Eine Vorabentscheidung an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) ist nicht veranlasst, da die Rechtslage von vorneherein eindeutig ist, sog. „acte claire“ (BGH, aaO. Rn 16). b. 18 Dahinstehen kann somit, ob die weiteren Voraussetzungen eines europarechtlichen Haftungsanspruchs vorliegen. Den zutreffenden Gründen des OLG Oldenburg (aaO.) folgend spricht jedoch viel dafür, dass es zudem an einem hinreichend qualifizierten Verstoß fehlt. Die Beklagte hat im Rahmen der nationalen Verordnung (EG-FGV), durch welche die Richtlinie 2007/46 umgesetzt wurde, bußgeldbewehrte Sanktionen geschaffen, die geeignet sind, die hinreichende Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg liegt auch die Annahme eines qualifizierten Verstoßes wegen rechtswidriger Erteilung der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt daher eher fern. II. 19 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 20 Die Kostenfolge einer Zurückweisung ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.