Urteil
102 U 2/20 Baul.
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Umlegungsplan verstößt gegen § 57 S.1 BauGB, wenn er bei der Verteilung der Zuteilungswerte nicht anteilsgleich nach den Einwurfswerten vorgeht.
• Bei der Ermittlung von Zuteilungswerten sind für den Verkehrswert wertmindernde Lage- und Nutzungsnachteile (z. B. große Grundstückstiefe gegenüber Erschließungsstraße) zu berücksichtigen.
• Liegt eine erhebliche Abweichung der Zuteilungswerte (hier 30%) vor und führt dies zu einer Unterschreitung des Sollanspruchs, ist der Umlegungsplan rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen anteilsgleiche Zuteilung (§57 BauGB) durch nicht berücksichtigte Lagenachteile • Ein Umlegungsplan verstößt gegen § 57 S.1 BauGB, wenn er bei der Verteilung der Zuteilungswerte nicht anteilsgleich nach den Einwurfswerten vorgeht. • Bei der Ermittlung von Zuteilungswerten sind für den Verkehrswert wertmindernde Lage- und Nutzungsnachteile (z. B. große Grundstückstiefe gegenüber Erschließungsstraße) zu berücksichtigen. • Liegt eine erhebliche Abweichung der Zuteilungswerte (hier 30%) vor und führt dies zu einer Unterschreitung des Sollanspruchs, ist der Umlegungsplan rechtswidrig und aufzuheben. Beteiligter Ziff.1 wandte sich gegen den am 01.12.2015 von der Gemeinde (Beteiligte Ziff.3) beschlossenen Umlegungsplan für ein Gewerbegebiet. Die Gemeinde hatte zuvor einen Bebauungsplan erlassen; die Umlegung war bereits Gegenstand eines früheren Rechtsstreits. Ziff.1 rügte, durch die Zuteilung erhalte er anteilsmäßig weniger als eingeworfen. Landgericht und anschließend der Senat prüften insbesondere die Bewertung der Zuteilungswerte durch Sachverständige. Die Gemeinde und die Umlegungsstelle (Beteiligte Ziff.2 und 3) verteidigten die einheitliche Bewertung und legten Geländeschnitte vor. Streitpunkt war, ob bestimmte Flurstücke des Ziff.1 wegen Entfernung zur Erschließungsstraße und Topografie wertmindernd zu berücksichtigen sind. Das Landgericht hob den Umlegungsplan auf; das OLG Stuttgart wies die Berufung der Gemeinde zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, 221 BauGB. • Rechtsmaßstab: § 56, § 57 BauGB bestimmen, ob nach Fläche oder Wert zu verteilen ist; § 57 BauGB enthält die ergänzenden Grundsätze der anteilsgleichen (S.1) und wertgleichen (S.2) Zuteilung. • Wertermittlung: Verkehrswertfeststellungen richten sich nach §§ 194 BauGB, 6 Abs.5 ImmoWertV und den einschlägigen Wertermittlungsgrundsätzen; Lage- und topografische Nachteile sind zu berücksichtigen. • Feststellungen des Sachverständigen: Der gerichtliche Sachverständige zeigte nachvollziehbar, dass die Flurstücke /23 und /25 wegen großer Tiefe und Lage gegenüber der Erschließungsstraße in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt sind. • Wertabschlag: Aufgrund Lage und erforderlicher zusätzlicher Erschließungskosten war ein Wertabschlag von 30 % bei den betroffenen Flurstücken angemessen. • Auswirkung auf Sollanspruch: Die Reduzierung der Zuteilungswerte führte dazu, dass der dem Beteiligten Ziff.1 zugeordnete Zuteilungswert den nach anteilsgleicher Zuteilung zustehenden Sollanspruch um rund 15 % unterschritt. • Rechtsfolge: Eine derartige Unterschreitung des Sollanspruchs verletzt den Grundsatz der anteilsgleichen Zuteilung (§57 S.1 BauGB) und macht den Umlegungsplan rechtswidrig; eine nur geldliche Korrektur genügt nicht, weil anderen Beteiligten zu viel Fläche zugeteilt wurde. • Verfahrensfragen: Neu vorgelegte Geländeschnitte änderten die Überzeugung des Gerichts nicht; die Beweisaufnahme durch schriftliche Stellungnahme und Anhörung des Sachverständigen war ausreichend. Die Berufung der Beteiligten Ziff.2 und Ziff.3 wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts, das den Umlegungsplan aufgehoben hatte, bleibt bestehen. Begründung: Der Umlegungsplan verletzt den Grundsatz der anteilsgleichen Zuteilung nach §57 S.1 BauGB, weil bei der Festsetzung der Zuteilungswerte nicht die wertmindernden Folgen der Lage gegenüber der Erschließungsstraße ausreichend berücksichtigt wurden. Der hierfür festgestellte Wertabschlag von 30 % bei den betroffenen Grundstücken führt zu einer Unterschreitung des Sollanspruchs des Beteiligten Ziff.1 um etwa 15 %, sodass die Verteilung der Umlegungsmasse nicht anteilsgleich ist. Eine rein finanzielle Ausgleichsmaßnahme kann die Fehlverteilung nicht heilen, da anderen Beteiligten im Verhältnis zu Ziff.1 zu viel Fläche zugewiesen wurde; daher war die Aufhebung des Umlegungsplans erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt Ziff.2 und Ziff.3; die Revision wurde nicht zugelassen.