Beschluss
19 W 11/21
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls einer mündlichen Verhandlung gehört als Bestandteil der Prozessakten zur Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 1 ZPO.
• Parteien haben das Recht, die vorläufige Tonträgeraufzeichnung auf der Geschäftsstelle abzuhören, um gegebenenfalls eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO zu veranlassen.
• Zur Gewährung des Abhörrechts bedarf es keiner zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses über das Akteneinsichtsrecht hinaus.
Entscheidungsgründe
Recht auf Abhören vorläufiger Protokollaufzeichnung als Teil der Akteneinsicht • Die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls einer mündlichen Verhandlung gehört als Bestandteil der Prozessakten zur Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 1 ZPO. • Parteien haben das Recht, die vorläufige Tonträgeraufzeichnung auf der Geschäftsstelle abzuhören, um gegebenenfalls eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO zu veranlassen. • Zur Gewährung des Abhörrechts bedarf es keiner zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses über das Akteneinsichtsrecht hinaus. Die Klägerin begehrt Einsicht in die vorläufige Tonträgeraufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart (34. Kammer, 01.12.2020) mit dem Ziel, die Aufnahme auf der Geschäftsstelle abzuhören. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Klägerin legt sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Streitgegenstand ist, ob die vorläufige Aufzeichnung als Teil der Prozessakten der Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 1 ZPO unterliegt und ob die Partei ein Recht hat, die Tonaufzeichnung abzuhören, um gegebenenfalls eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO zu veranlassen. Die Klägerin trägt vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe im Termin nicht erklärt, vom Urkundsprozess abzusehen, sodass das Abhören zur Prüfung und Korrektur des Protokolls erforderlich sei. Das Oberlandesgericht prüft hierzu auch abweichende Rechtsprechung anderer Senate. • Die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls ist gem. § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO Teil der Prozessakten und bis zu ihrer Löschung Bestandteil derselben. • Nach § 299 Abs. 1 ZPO können Parteien die Prozessakten während des Verfahrens ohne weitere Voraussetzungen einsehen; dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich daher auch auf die vorläufige Protokollaufzeichnung. • Das Abhören der Aufnahme dient der Prozessführung und ermöglicht, Abweichungen zwischen Vorläufiger Aufzeichnung und endgültigem Protokoll festzustellen und ggf. eine Berichtigung nach § 164 ZPO zu veranlassen; die vorläufige Aufzeichnung ist als Beweismittel geeignet. • Die entgegenstehende Auffassung, ein gesondert darzulegendes berechtigtes Interesse sei erforderlich, ist nicht mit Wortlaut und Systematik der Vorschriften vereinbar und würde das Akteneinsichtsrecht unzulässig einschränken. • Soweit die Rechtsprechung des OLG Frankfurt engere Voraussetzungen fordert, ist dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin konkret vorgetragen hat, ihr Vertreter habe im Termin nicht erklärt, vom Urkundsprozess Abstand zu nehmen, sodass das Abhören zur möglichen Protokollberichtigung erforderlich ist. • Folglich ist der Antrag der Klägerin auf Abhören der Tonträgeraufzeichnung in der Geschäftsstelle zu gewähren; die Kostenfolge richtet sich nach § 91 ZPO. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und der Klägerin gestattet, die Tonträgeraufzeichnung der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 auf der Geschäftsstelle der 34. Kammer des Landgerichts Stuttgart abzuhören. Die vorläufige Aufzeichnung gehört als Bestandteil der Prozessakten zur Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO und das Abhören ist nicht von einer gesonderten Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das Abhören dient der Möglichkeit, Abweichungen zum endgültigen Protokoll zu erkennen und gegebenenfalls eine Berichtigung nach § 164 ZPO zu veranlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.