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Urteil

4 U 229/21

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine historisch eingetragene Grunddienstbarkeit kann sich durch technischen Fortschritt auf die Nutzung mit handelsüblichen Kraftfahrzeugen erstrecken. • Die Errichtung einer Toranlage begründet nicht automatisch das Erlöschen der Dienstbarkeit; maßgeblich ist, ob dem Berechtigten die Nutzung tatsächlich dauerhaft und entgegen seinem Willen verweigert wurde. • Fehlt einem Wohngrundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, begründet § 917 BGB eine Duldungspflicht der Zwischenlieger auch für die Nutzung mit Pkw. • Ein Notwegrechtsentgelt ist nur zu gewähren, soweit durch die Duldung eine erhebliche Minderung des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks nachgewiesen wird. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz zu ersetzen, wenn der Pflichtverletzende die Duldung trotz berechtigter Aufforderung verweigert.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch aus historischer Grunddienstbarkeit: Zufahrt mit Pkw zu dulden • Eine historisch eingetragene Grunddienstbarkeit kann sich durch technischen Fortschritt auf die Nutzung mit handelsüblichen Kraftfahrzeugen erstrecken. • Die Errichtung einer Toranlage begründet nicht automatisch das Erlöschen der Dienstbarkeit; maßgeblich ist, ob dem Berechtigten die Nutzung tatsächlich dauerhaft und entgegen seinem Willen verweigert wurde. • Fehlt einem Wohngrundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, begründet § 917 BGB eine Duldungspflicht der Zwischenlieger auch für die Nutzung mit Pkw. • Ein Notwegrechtsentgelt ist nur zu gewähren, soweit durch die Duldung eine erhebliche Minderung des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks nachgewiesen wird. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz zu ersetzen, wenn der Pflichtverletzende die Duldung trotz berechtigter Aufforderung verweigert. Der Kläger ist Eigentümer eines innenliegenden Wohngrundstücks, für das seit 1910 eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eine Zufahrt über das Nachbargrundstück gewährt. Die Beklagte ist Eigentümerin des belasteten Weges sowie einer 2007 hinzugekauften Teilfläche, die den Anschluss an die öffentliche Straße herstellt. Die Beklagte verschloss/oder verweigerte die Überfahrt und die Durchfahrt durch eine Toranlage; der Kläger verlangte die Duldung der Nutzung mit einem handelsüblichen Pkw und erstattete vorgerichtlich Kosten. Das Landgericht wies die Klage ab und sprach die Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit statt. Der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere der Inhalt der historischen Dienstbarkeit (Ob umfasst sie Pkw-Nutzung?), das Erlöschen durch Anlage oder Verwirkung sowie ein etwaiger Anspruch auf Notwegrente und Kostenersatz. • Die Berufung ist begründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Duldung der Nutzung des Weges und der Teilfläche für die jederzeitige Zufahrt mit handelsüblichen Pkw zu (§§ 1027 i.V.m. 1004 Abs.1 BGB; § 917 BGB). • Der Begriff der Zufahrt ist nicht zeitlich auf 1910 beschränkt; Dienstbarkeiten passen sich nach Verkehrsanschauung und technischem Fortschritt an, sodass die Nutzung mit Kraftfahrzeugen von der eingetragenen 'Zufahrt' umfasst ist. • Die Toranlage kann zwar eine beeinträchtigende Anlage darstellen, ein Erlöschen der Dienstbarkeit nach § 1028 BGB liegt jedoch nicht vor, weil die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die Nutzung durch dauerhaftes, entgegenstehendes Schließen des Tores dem Berechtigten tatsächlich und dauerhaft verweigert wurde; zudem steht das Tor nach Vortrag der Beklagten auf der später erworbenen Teilfläche, nicht auf dem belasteten Grundstück, sodass § 1028 BGB nicht anwendbar ist. • Ein dauerhafter Entfall des Vorteils (§ 1019 BGB) liegt nicht vor, weil der Anschluss an die öffentliche Straße faktisch weiterhin erreichbar ist und die Dienstbarkeit nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie nur für den historischen Zuschnitt gilt; die Beklagte kann die Überfahrt über die Teilfläche nicht zu Lasten der eingetragenen Dienstbarkeit dauerhaft verweigern. • Ein Notwegerecht nach § 917 BGB besteht subsidiär; eine Notwegrente war nicht zuzusprechen, weil keine relevante Minderung des Verkehrswerts der Teilfläche nachgewiesen wurde. • Die Verwirkung des Anspruchs kommt nicht in Betracht; die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie sich auf ein dauerhaftes Unterlassen der Ausübung verlassen durfte. • Ein Rechtshindernis durch öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften ist nicht bewiesen; konkrete Anhaltspunkte für schädliche Wurzelbeeinträchtigungen oder fehlende Ausnahme-/Genehmigungslösungen wurden nicht hinreichend vorgetragen. • Dem Kläger stehen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemäßen Höhe sowie Zinsen zu (§§ 280 Abs.1, 286 BGB). Die Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit ist unbegründet. • Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts wird abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, die Benutzung der als Zufahrt dienenden Grundstücksflächen (einschließlich der Teilfläche) durch den Kläger und dessen Besucher jederzeit für den Zugang und die Zufahrt mit einem handelsüblichen Pkw zu dulden; die Durchfahrt durch die Toranlage ist zu gewährleisten. Die Beklagte hat zudem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 475,88 EUR nebst Zinsen zu ersetzen. Die Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit ist abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.