Urteil
4 U 74/22
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Überschwenken eines Baukrans in den Luftraum über dem Nachbargrundstück stellt eine Besitzbeeinträchtigung i.S.d. § 858 BGB dar.
• Wer das nach § 7d NRG BW vorgesehene Verfahren zur Nutzung des Nachbargrundstücks nicht einhält, kann sich nicht auf das Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.
• Selbst bei rechtzeitiger Anzeige nach § 7d Abs. 2 NRG BW wäre eigenmächtige Selbsthilfe unzulässig; der Nachbar muss notfalls Klage auf Duldung erheben.
• Bei verbotener Eigenmacht steht dem Grundstückseigentümer/ -besitzer ein Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung zu.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Überschwenkens eines Baukrans als verbotene Eigenmacht (§§ 858, 862 BGB; § 7d NRG BW) • Das Überschwenken eines Baukrans in den Luftraum über dem Nachbargrundstück stellt eine Besitzbeeinträchtigung i.S.d. § 858 BGB dar. • Wer das nach § 7d NRG BW vorgesehene Verfahren zur Nutzung des Nachbargrundstücks nicht einhält, kann sich nicht auf das Hammerschlags- und Leiterrecht berufen. • Selbst bei rechtzeitiger Anzeige nach § 7d Abs. 2 NRG BW wäre eigenmächtige Selbsthilfe unzulässig; der Nachbar muss notfalls Klage auf Duldung erheben. • Bei verbotener Eigenmacht steht dem Grundstückseigentümer/ -besitzer ein Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung zu. Die Verfügungsbeklagten betrieben von ihrem Grundstück aus Bauarbeiten mit einem Kran. Der Kran wurde wiederholt in den Luftraum über das Nachbargrundstück des Verfügungsklägers geschwenkt. Der Verfügungskläger forderte die Beklagten anwaltlich zur Unterlassung auf. Die Beklagten hatten das nach § 7d NRG BW vorgesehene Anzeige- und Verfahrensverfahren zur Nutzung des Nachbargrundstücks nicht, jedenfalls nicht zwei Wochen vor Beginn, eingehalten. Der Verfügungskläger begehrte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz gegen das Überschwenken des Krans. Das Landgericht hatte primär § 1004 BGB geprüft; das Oberlandesgericht überprüfte dies im Berufungsverfahren und sprach die Unterlassung aus. • Jedes Einschwenken des Baukrans in den über das Nachbargrundstück reichenden Luftraum beeinträchtigt die tatsächliche Herrschaftsgewalt des Besitzers und erfüllt die Voraussetzungen des § 858 BGB. • Die Verfügungsbeklagten haben das in § 7d NRG BW geregelte Hammerschlags- und Leiterrechtverfahren nicht beachtet, insbesondere die gesetzlich vorgesehene Anzeigefrist von zwei Wochen nicht eingehalten; daher steht ihnen dieses Recht derzeit nicht zu. • Selbst bei rechtzeitig erfolgter Anzeige wäre eine eigenmächtige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks unzulässig; stattdessen bleibt der Rechtsweg (Duldungsklage) eröffnet, sodass Selbsthilfe ausgeschlossen ist. • Ein auf § 904 BGB gestützter Notstand wurde von den Beklagten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. • Aufgrund der verbotenen Eigenmacht nach §§ 858, 862 BGB war die einstweilige Unterlassungsverfügung zu erlassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Berufung des Verfügungsklägers war erfolgreich. Den Verfügungsbeklagten wurde einzeln untersagt, den Baukran in den Luftraum über das Grundstück des Verfügungsklägers zu schwenken; für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 EUR und notfalls Ordnungshaft angedroht. Die Beklagten können sich nicht auf das Hammerschlags- und Leiterrecht des § 7d NRG BW berufen, weil sie die dort vorgeschriebene Anzeige- und Verfahrenspflicht nicht erfüllt haben. Da jede Überschreitung des Luftraums eine Besitzstörung i.S.d. § 858 BGB darstellt und keine Notstandslage ersichtlich ist, rechtfertigt dies die Unterlassungsverfügung. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.