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Beschluss

21 SchH 1/25

OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0828.21SCHH1.25.00
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Leitsätze
1. Eine Schiedsklausel, die den Verweis enthält, dass noch ein „besonderer Schiedsvertrag“ abgeschlossen wird, kann auch ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung wirksam sein, wenn sich aus der Schiedsvereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmen Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen(Rn.44) und der besondere Schiedsvertrag lediglich Verfahrensregelungen enthalten sollte.(Rn.45) 2. Der Regelung von Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da insoweit auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.(Rn.41) 3. Eine Schiedsvereinbarung, die bezüglich eines bestimmten Vertragsverhältnisses geschlossen wird, ist nicht zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt, sondern erfasst sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis hergeleitet werden, auch wenn dieses zwischenzeitlich abgelaufen ist.(Rn.52)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten der Parteien aus der Wasserlieferungsvereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, zulässig ist. 2. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner durch das Gericht ist in der Hauptsache erledigt. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 260.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schiedsklausel, die den Verweis enthält, dass noch ein „besonderer Schiedsvertrag“ abgeschlossen wird, kann auch ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung wirksam sein, wenn sich aus der Schiedsvereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmen Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen(Rn.44) und der besondere Schiedsvertrag lediglich Verfahrensregelungen enthalten sollte.(Rn.45) 2. Der Regelung von Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da insoweit auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.(Rn.41) 3. Eine Schiedsvereinbarung, die bezüglich eines bestimmten Vertragsverhältnisses geschlossen wird, ist nicht zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt, sondern erfasst sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis hergeleitet werden, auch wenn dieses zwischenzeitlich abgelaufen ist.(Rn.52) 1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten der Parteien aus der Wasserlieferungsvereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, zulässig ist. 2. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner durch das Gericht ist in der Hauptsache erledigt. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 260.400,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO und die Feststellung der Erledigung des Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner. Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen im Jahr 1954 die als Anlage K 2 vorgelegte Wasserliefervereinbarung (im Folgenden "WLV 1954") sowie im Jahr 1996 die als Anlage K 4 vorgelegte Wasserliefervereinbarung (im Folgenden "WLV 1996"). Gemäß § 8 WLV 1996 werden "Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung (…) unter Ausschluss der Rechtswege durch ein Schiedsgericht entschieden, worüber ein besonderer Schiedsvertrag abgeschlossen wird, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist" (§ 8 Abs. 1 WLV 1996). Eine im Wortlaut nahezu identische Regelung findet sich in § 6 Abs. 1 WLV 1954. Während im Zusammenhang mit der WLV 1954 ein gesonderter Schiedsvertrag vereinbart wurde (Anlage K 3), war dies mit Abschluss der WLV 1996, durch welche die WLV 1954 außer Kraft trat (§ 9 Abs. 3 WLV 1996), nicht der Fall. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Laufzeit der WLV 1996 beendet ist. Streitig ist jedoch, ob aus § 9 der WLV 1996 eine Verpflichtung zur Fortführung des Vertragsverhältnisses mit abweichender Preisfestsetzung abgeleitet werden kann, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Antragstellers begründet. § 9 WLV 1996 lautet: "1. Die Vereinbarung wird auf einen Zeitraum von 25 Jahren abgeschlossen. Sie tritt am 1.1.1997, frühestens am 1. Januar des auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Brunnen B. folgenden Jahres in Kraft. Die beiden Verbände verpflichten sich die Vereinbarung unter möglichster Annäherung an die jetzt geltende Regelung auf angemessene Zeit zu verlängern, wenn dies nicht für einen der Vertragsteile einen unangemessenen Nachteil bedeutet (…). 2. Nach Ablauf von 25 Jahren kann jeder Verband eine andere Festsetzung des Wasserpreises verlangen. Auch dabei ist die Neufestsetzung unter möglichster Annäherung an die jetzt geltende Regelung zu treffen, wenn dies nicht für einen der Vertragsteile einen unangemessenen Nachteil bedeutet. 3. Mit Inkrafttreten der neuen Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6.1.1954 (…) außer Kraft." Mit Schreiben vom 17.02.2025 (Anlage K 5) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner die Einleitung des Schiedsverfahrens mit und forderte diesen mit Fristsetzung zum 17.03.2025 zur Benennung eines Schiedsrichters auf. Der Antragsgegner wies die Aufforderung mit Schreiben vom 25.02.2025 (Anlage K 6) unter Hinweis darauf zurück, dass aktuell kein Vertrag zwischen den Parteien bestehe und es daher keine wirksame Vereinbarung über ein Schiedsverfahren gebe. Der Antragsteller ist der Ansicht, mit der WLV 1996 hätten die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Parteien in der WLV 1996 zwar vorgesehen hätten, einen separaten Schiedsvertrag zu schließen, dies aber nicht gemacht hätten. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei eine Schiedsvereinbarung wirksam, deren Einzelheiten zum Verfahren einer später nicht mehr erstellten Folgevereinbarung vorbehalten seien, da die dem Grunde nach wirksame Schiedsvereinbarung sich in diesem Fall mit den Vorschriften der ZPO ausfüllen lasse. Gegenstand des Schiedsverfahrens, dessen Zulässigkeit mit dem Antrag festgestellt werden solle, sei eine Reihe von offenen Konflikten hinsichtlich des durch die WLV 1996 begründeten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, insbesondere über Inhalt und Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 WLV 1996, aus welchem eine Pflicht der Parteien zur Fortführung des Vertragsverhältnisses bzw. Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen § 9 WLV 1996 bzw. aus culpa in contrahendo abzuleiten sei. Nach § 1 Ziff. 1 WLV 1996 sei der Antragsgegner verpflichtet, mindestens 400.000 m³ Wasser vom Antragsteller zu einem Preis von € 0,93 abzunehmen, was einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens € 372.000,00 ergebe. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 hat der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, a. dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig ist und b. dass Streitigkeiten aus der Wasserliefervereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, der Schiedsvereinbarung unterfallen; 2. für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. bejaht, für die Schiedsbeklagte einen Schiedsrichter zu bestellen. Den Anträgen ist der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.05.2025 unter vorsorglicher Benennung eines Schiedsrichters entgegengetreten. Mit Schreiben vom 28.07.2025 hat der Antragsteller unter der Überschrift "Erledigung des Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters" ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Teilerledigung, da der Antrag Ziff. 2 bis zur verspäteten Benennung des Schiedsrichters durch den Antragsgegner nach Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen sei. Die Benennung eines Schiedsrichters sei erst nach Antragseinreichung vorgenommen worden und als erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten, weshalb der Antragsgegner diesbezüglich die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Nunmehr beantragt der Antragsteller, 1. festzustellen, a. dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig ist und b. dass Streitigkeiten aus der Wasserliefervereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, der Schiedsvereinbarung unterfallen. 2. festzustellen, dass sich der vormalige Antrag zu Ziff. 2 hinsichtlich der Bestellung eines Schiedsrichters erledigt hat. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Vergleich der Vereinbarung aus dem Jahr 1954 mit der WLV 1996 zeige, dass die Vertragsparteien auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der WLV 1996 davon ausgegangen seien, dass eine zusätzliche Vereinbarung über einen Schiedsvertrag notwendig sei. Die Regelung in der WLV 1996 habe im Verhältnis zu der gesondert abzuschließenden Vereinbarung allenfalls die Qualität eines Vorvertrages. Es gebe keine Indizien dafür, dass die Parteien von einer Weitergeltung des Schiedsvertrages 1954 ausgegangen seien. Andernfalls hätte es des Hinweises in § 8 der WLV 1996, wonach ein besonderer Schiedsvertrag abgeschlossen werde, nicht bedurft. Im Übrigen berücksichtige der Antragsteller nicht, dass die WLV 1996 nach einhelliger Auffassung nicht mehr gelte, weshalb auch eine Schiedsvereinbarung keine Geltung mehr beanspruchen könne. Aktuell gebe es keine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund derer ein Schiedsverfahren durchgeführt werden könne. Der zwischen den Parteien verhandelte neue Vertrag enthalte keinerlei Absichten bezüglich der Vereinbarung eines Schiedsvertrages. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner habe sich nicht erledigt. Der ursprüngliche Antrag in Ziff. 2 habe eine vorrangige Entscheidung gemäß des Antrags Ziff. 1 vorausgesetzt, sei also insoweit bedingt gewesen. Im Hinblick auf die so formulierte Bedingung könne noch keine Erledigung eingetreten sein. Zudem liege auch deswegen kein erledigendes Ereignis vor, weil der Antrag Ziff. 1 und damit auch im Weiteren der Antrag Ziff. 2 unzulässig, mindestens jedoch unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (s. unter 1.) und auf Feststellung, dass der vormalige Antrag zu Ziff. 2 hinsichtlich der Bestellung eines Schiedsrichters erledigt ist (s. unter 2.), gerichteten Anträge sind zulässig und begründet. 1. Mit dem Antrag Ziff. 1 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten der Parteien aus der Wasserlieferungsvereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, zulässig ist. a. Der Antrag ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der seit dem 21.10.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 33 Abs. 3 EGZPO) statthaft und im Übrigen auch zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Antragsgegner die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens für die in Rede stehenden Ansprüche bestreitet. Auch ist eine Konstituierung des Schiedsgerichts noch nicht erfolgt. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1032 ZPO zuständig. Der Antragsgegner hat seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart. b. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist festzustellen, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten der Parteien aus der Wasserlieferungsvereinbarung vom 24.07.1996, insbesondere zur Frage, ob der Schiedsbeklagte zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus verpflichtet war, zulässig ist. Im Rahmen des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – I ZB 48/24 Rz. 19 m.w.N.). aa. § 8 Abs. 1 WLV 1996 erfüllt als in dem von beiden Parteien unterzeichnetem Vertrag enthaltene Schiedsklausel die Formanforderungen der §§ 1029 Abs. 2, 1031 Abs. 1 ZPO. Sie enthält auch den im Sinne von § 1029 Abs. 1 ZPO notwendigen Inhalt. Hierzu genügt die rechtsgeschäftliche Einigung darüber, alle oder einzelne Streitfragen der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Gemäß § 8 Abs. 1 der WLV 1996 werden "alle Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung (…) unter Ausschluss der Rechtswege durch ein Schiedsgericht entschieden". Der Regelung weiterer Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da diese durch die gesetzlichen Vorschriften – zu denen auch § 1042 Abs. 4 ZPO zählt – ersetzt werden können (Zöller/Geimer, 35. Auflage 2024, § 1029 Rn. 31; MüKoZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1042 Rn. 91). bb. Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung steht nicht entgegen, dass die zwischen den Parteien in § 8 Abs. 1 WLV 1996 getroffene Schiedsvereinbarung den Zusatz enthält, dass "ein besonderer Schiedsvertrag abgeschlossen wird, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist", ein solcher gesonderter Schiedsvertrag jedoch anders als im Fall der vorausgehenden Regelung in der WLV 1954 unstreitig zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist. Die Reichweite einer Schiedsvereinbarung ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 44/19 Rz. 16; BGH, Beschl. v. 29.09.2022 – I ZB 15/22 Rz. 15). Dabei steht der Hinweis einer noch abzuschließenden gesonderten Vereinbarung über das Schiedsverfahren einer Auslegung als verbindliche Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 44/19 Rz. 16; BGH, Beschl. v. 29.09.2022 – I ZB 15/22 Rz. 18; OLG München, Beschl. v. 06.08.2015 – 34 SchH 3/15 Rz. 11 m.w.N.; Anders/Gehle, 83. Auflage 2025, § 1029 Rn. 20; Kröll, NJW 2016, 849f.). Maßgeblich ist insoweit, ob durch Auslegung zu ermitteln ist, dass die Parteien sich bereits mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt haben, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass die Parteien bereits seit dem Jahr 1954 vertraglich verbunden waren und die WLV 1954 unstreitig eine vergleichbare Regelung über den Abschluss einer Schiedsvereinbarung enthielt - wobei damals die erwähnte gesonderte Vereinbarung der WLV 1954 beigefügt war - dafür, dass der Abschluss der gesonderten Vereinbarung im Fall der WLV 1996 der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegensteht und nur aus Nachlässigkeit unterblieben ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien entgegen ihrer jahrzehntelangen Praxis und entgegen dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 WLV 1996 die hierin enthaltene Kompetenzzuweisung an ein Schiedsgericht nicht als bindend erachtet haben, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 8 Abs. 1 HS 1 WLV 1996 nicht bloß dahin zu verstehen, dass lediglich eine Pflicht zum Abschluss einer (selbständigen) Schiedsabrede im Sinne des § 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO begründet werden sollte vielmehr ergibt die Auslegung des § 8 Abs. 1, dass mit der Formulierung in HS 2, dass darüber "ein besonderer Schiedsvertrag abgeschlossen wird", beabsichtigt war, dass die Parteien über die in HS 1 enthaltene Schiedsklausel im Sinne des § 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO hinaus eine (Schieds-)Verfahrensvereinbarung im Sinne des § 1042 Abs. 3 ZPO (vgl. zur Abgrenzung nur MüKoZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1042 Rn. 91) schließen wollten. Dementsprechend enthielt auch der zur WLV 1954 geschlossene Schiedsvertrag in § 1 eine lediglich deklaratorisch wiederholende Schiedsklausel, während sich dessen materieller Gehalt (§§ 2 bis 4) in Verfahrensregelungen erschöpfte. Der fehlende Abschluss des vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrages im Sinne des § 1042 Abs. 3 ZPO beeinträchtigt die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Sinne des § 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO daher nicht. cc. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung erfasst auch die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche. Der Antragsteller macht geltend, aus der WLV 1996 ergebe sich eine Pflicht des Antragsgegners auf Fortführung dieser Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus. § 9 WLV 1996 begründe auch nach dem Ende der Vertragslaufzeit der WLV 1996 eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Vertrages bzw. ggf. Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner, über die im Schiedsvertrag zu entscheiden sei. Schiedsfähig ist gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO insbesondere jeder vermögensrechtliche Anspruch, eingeschlossen vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, § 1030 ZPO Rn. 8). Maßgeblich für die Reichweite der Schiedsvereinbarung ist, dass diese sich auf ein bestimmtes oder bestimmbares Rechtsverhältnis bezieht, und klar durch Auslegung zu ermitteln ist, über welche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Rechtsverhältnis das Schiedsgericht entscheiden soll, wobei im Allgemeinen von einer weiten Auslegung auszugehen ist, da im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien einen Streit möglichst umfassend dem Schiedsgericht zuweisen wollen (Anders/Gehle, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Da der Antragsteller seine geltend gemachten Ansprüche aus § 9 der WLV 1996 ableitet und die in § 8 der WLV enthaltene Schiedsklausel alle Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus der WLV 1996 erfasst, unterfallen die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche der Schiedsvereinbarung der Parteien. Dem steht nicht entgegen, dass die Laufzeit der WLV 1996 zwischen den Parteien unstreitig beendet ist, da sich aus der Reichweite der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung, die alle Meinungsverschiedenheiten über gegenseitige Rechte und Pflichten aus der WLV 1996 erfasst, ergibt, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach dem Willen der Parteien nur die Herleitung der Ansprüche aus dem mit der WLV 1996 begründeten Vertragsverhältnis ist. Eine zeitliche Begrenzung auf die Laufzeit des Vertrages für die Anrufung des Schiedsgerichts lässt sich der Schiedsvereinbarung der Parteien hingegen nicht entnehmen. dd. Ob der Antragsteller sich zu Recht darauf beruft, der WLV 1996 sei eine Pflicht des Antragsgegners zur Fortführung der Vereinbarung über den 31.12.2023 hinaus abzuleiten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Antragstellers begründet, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, sondern eine Frage der Begründetheit der beabsichtigten Schiedsklage und Gegenstand des vor dem Schiedsgericht zur führenden Verfahrens. 2. Zulässig und begründet ist auch der Feststellungsantrag, dass der vormalige auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner durch das Gericht gerichtete Antrag Ziff. 2 in der Hauptsache erledigt ist. a. Der Feststellungsantrag ist zulässig. aa. Das Schreiben des Antragstellers vom 28.07.2025, in welchem dieser unter der Überschrift "Erledigung des Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters" ausführt, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Teilerledigung hinsichtlich des vormaligen Antrags Ziff. 1, da der Antrag bis zur verspäteten Benennung des Schiedsrichters durch den Antragsgegner nach Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen sei und sich durch die Benennung eines Schiedsrichters nach Rechtshängigkeit des Antrags erledigt habe und der Antragsgegner insoweit die Kosten zu tragen habe, ist als (konkludente) Erledigungserklärung des Antragstellers bezogen auf den Antrag Ziff. 2 in seiner ursprünglichen Fassung auszulegen. Dass der Antragsteller zugleich eine Umstellung seines ursprünglichen Antrags gerichtet auf Feststellung der Erledigung vorgenommen hat, steht einer Auslegung als Erledigungserklärung nicht entgegen. Maßgeblich ist der Inhalt der Erklärung, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 27.04.2023 – III ZB 46/22 Rz. 12 m.w.N.). Ausdrücklich führt der Antragsteller aus, dass sein ursprünglich gestellter Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und sich erledigt habe, der Antragsgegner aber aufgrund der verspäteten Benennung des Schiedsrichters insoweit die Kosten zu tragen habe. Der wohlverstandenen Interessenlage entspricht es, die Ausführungen des Antragstellers in dieser Prozesssituation als Erledigungserklärung auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller, bevor der Antragsgegner auf die Erledigungserklärung reagiert hatte, bereits eine Anpassung seines Antrags Ziff. 2 auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters vorgenommen hat. bb. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.08.2025 der Erledigung entgegengetreten ist, entspricht die Umstellung des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Prozesslage einer streitigen, d.h. einseitigen Teilerledigung. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Kostenfolge, die der Kläger nur mit dem geänderten Antrag erreichen kann (MüKoZPO/Schulz, 7. Auflage 2025, § 91 a Rn. 82). b. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Bestellungsantrags ist auch begründet. Der ursprünglich gestellte Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters war gemäß §§ 1035 Abs. 3 S. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und begründet, nachdem der Antragsgegner auf das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 17.02.2025 (Anlage K 5) mit Schreiben vom 25.02.2025 (Anlage K 6) ohne Benennung eines Schiedsrichters mitgeteilt hatte, dass er die Durchführung eines Schiedsverfahrens ablehne. Der Einhaltung weiterer Anforderungen an die Aufforderung (vgl. hierzu Musielak/Voit/Voit ZPO, 22. Auflage 2025, § 1035 Rn. 9; Anders/Gehle/Anders, 83. Auflage 2025, ZPO § 1035 Rn. 14ff. jeweils m.w.N.) bedurfte es jedenfalls nach dieser grundsätzlich ablehnenden Reaktion des Antragsgegners nicht. Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Bestellung der Schiedsrichter folgt aus der wirksam getroffenen Schiedsvereinbarung (Zöller/Geimer, 35. Auflage 2025, § 1035 Rn. 1a). Die nach Rechtshängigkeit des Bestellungsantrags erfolgte Benennung des Schiedsrichters führt zur Erledigung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens (KG, Beschl. v. 13.05.2013 – 20 SchH 14/12; Anders/Gehle/Anders, 83. Auflage 2025, ZPO § 1035 Rn. 15; MüKoZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1035 Rn. 50). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht die Formulierung des Bestellungsantrags, wonach dieser "für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu Ziff. 1 bejaht", gestellt wurde, einer Erledigung nicht entgegen. Es handelt sich um einen sog. unechten Hilfsantrag, der mit Klageerhebung rechtshängig wird (vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO, a.a.O. § 260 Rn. 15) und keine vorrangige gesonderte Entscheidung über den Antrag Ziff. 1 voraussetzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 3 ZPO erfolgt auf der Grundlage eines Bruchteils in Höhe von 20 % des Hauptsachestreitwertes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 44/19). Der Hauptsachestreitwert bemisst sich gemäß § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Fortsetzung des Wasserliefervertrages bzw. der Verpflichtung zum Ersatz des von ihr behaupteten Schadens in Höhe von jährlich ca. 372.000,00 €.