Urteil
13 U 18/18
OLG Stuttgart 213. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0621.13U18.18.00
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts zulässig, wenn allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, d.h. wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. u.a. BGH, 9. Januar 2007, VI ZR 133/06). Im Rahmen der Zulässigkeit ist darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert.(Rn.43)
2. Auch im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als zusätzliches Begründungselement, jedenfalls wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, nicht zu verlangen (vgl. BGH, 16. Januar 2001, VI ZR 381/99).(Rn.46)
3. Die Reichweite eines Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben, er bleibt deshalb auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.12.2017, Az. 18 O 58/16, abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte - abgesehen von Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei Herrn M K im Jahr 2013 festgestellten, nicht nachweisbar unfallbedingten Gonarthrose im rechten Kniegelenk - verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls des Herrn M K, geboren, vom 11.09.1986 in der Straße in künftig noch entstehen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts zulässig, wenn allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, d.h. wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. u.a. BGH, 9. Januar 2007, VI ZR 133/06). Im Rahmen der Zulässigkeit ist darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert.(Rn.43) 2. Auch im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als zusätzliches Begründungselement, jedenfalls wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, nicht zu verlangen (vgl. BGH, 16. Januar 2001, VI ZR 381/99).(Rn.46) 3. Die Reichweite eines Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben, er bleibt deshalb auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht.(Rn.54) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.12.2017, Az. 18 O 58/16, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte - abgesehen von Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei Herrn M K im Jahr 2013 festgestellten, nicht nachweisbar unfallbedingten Gonarthrose im rechten Kniegelenk - verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls des Herrn M K, geboren, vom 11.09.1986 in der Straße in künftig noch entstehen werden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO) I. Die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X i.V.m. §§ 7, 10 StVG, § 3 Nr. 1 PfVG a.F.) auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines vom Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn J W, am 11.09.1986 herbeigeführten Verkehrsunfalls künftig noch entstehen werden. Der bei der Klägerin versicherte M K (geb. ) verunglückte am 11.09.1986 auf dem Weg zur Arbeit gegen 07.20 Uhr in und zog sich einen dreifachen Bruch des rechten Beines, verbunden mit dauerhaften Einschränkungen und einer dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 30 %, zu. Das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten und die 100%ige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ( Be ) meldete ihre Forderungen bei der Beklagten erstmals am 11.02.1987 an (vgl. Anl. K 9, Bl. 116 d.A.). Es folgte laufend Korrespondenz, während der die Beklagte wiederholt Vorschüsse und Zahlungen an die B leistete, zuletzt am 27.06.1989 einen Betrag von 1.851,31 DM (vgl. Anl. K 10, Bl. 117 d.A.). Seitdem war M K, abgesehen von seiner dauerhaften 30 %igen Erwerbsminderung, für mehrere Jahre weitgehend beschwerdefrei. Die Be (bzw. jetzt die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin) leistet an M K seit dem 01.11.1988 eine Verletztenrente i.H.v. anfänglich 715,14 DM/Monat (vgl. Bl. 16 ff.), zuletzt 552,53 €/Monat. Mit Schreiben vom 16.01.1992 (Anl. K 11, Bl. 118 d.A.) wies die Be die Beklagte darauf hin, dass in der Angelegenheit neben der zur Zeit nicht übergangsfähigen Rente weitere Aufwendungen entstehen würden, und bat die Beklagte deshalb, „zu bestätigen, dass Sie die weiter uns entstehenden Aufwendungen, soweit diese zivilrechtlich übergangsfähig sind, erstatten und sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werden. …“ Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.1992 (Anl. K 12, Bl. 119 d.A.): „… wir sind bereit, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31.12.19994 zu verzichten. Soweit Sie innerhalb dieses zeitlichen Rahmens weitere übergangsfähige Aufwendungen bei uns geltend machen, werden diese von uns übernommen. …“ Mit Schreiben vom 26.04.1994 und 12.06.1998 (vgl. Anl. K 13 und K 16, Bl. 120, und 123 d.A.) bat die Be die Beklagte im Hinblick auf in der Zukunft entstehende weitere Aufwendungen nochmals, längerfristig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 04.05.1994 und 06.07.1998 (vgl. Anl. K 14 und K 17, Bl. 121 und 124 d.A.), dass sie bereit sei, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1998 bzw. 31.12.2010 zu verlängern. Zwischenzeitlich schrieb die Beklagte der Be am 06.02.1996 nochmals einen Betrag von 613,50 DM zum Ersatz von Aufwendungen gut (vgl. Anl. K 15, Bl. 122 d.A.). Mit Schreiben vom 15.06.2010 (Anl. K 18, Bl. 125 d.A.) bat erstmals die Klägerin selbst, da sich in der Schadenssache keine Änderungen gegenüber dem Schreiben vom 12.06.1998 ergeben hätten, die Beklagte, „weiterhin langfristig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2010 (Anl. K 19, Bl. 126 d.A.): „… unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 15.6.2010 erklären wir uns im Rahmen des bei unserer Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages und der dort vorgegebenen Deckungssumme bereit, bis zum 31.12.2013 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist. …“ Mit Schreiben vom 28.06.2013 (Anl. K 20, Bl. 127 d.A.) bat die Klägerin, da sich in der Schadenssache keine Änderungen gegenüber dem Schreiben vom 12.06.1998 ergeben hätten, die Beklagte erneut, „weiterhin langfristig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2013 (Anl. K 21, Bl. 128 d.A.): „… Wir erklären uns im Rahmen des bei unserer Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages und der dort vorgegebenen Deckungssumme bereit, bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist. …“ Im Jahr 2013 wurde bei M K eine Gonarthrose im rechten Kniegelenk festgestellt, deretwegen am 28.05.2014 eine Operation (Implantation eines kompletten Oberflächengelenkersatzes) erfolgte. Mit Schreiben vom 27.06.2014 (Anl. K 22, Bl. 129 d.A.) bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung von durch die Gonarthrose bedingten Aufwendungen i.H.v. 395,61 €. Es folgte - über einen Zeitraum von etwa einem Jahr (zwischen dem 04.07.20104 und 15.06.2015) - wechselseitige Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Beklagte einen Nachweis über die Unfallbedingtheit der Gonarthrose verlangte und die Klägerin Unterlagen vorlegte sowie jeweils um Erledigung ihres Schreibens vom 27.06.2014 bat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K 26 bis K 34 (Bl. 185 ff.) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anl. K 23, Bl. 130 d.A.) berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin erstmals auf die Einrede der Verjährung. Sie teilte mit: „… Nach nochmaliger Prüfung der Akte haben wir festgestellt, dass Ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Weitere Aufwendungen in dieser Sache werden wir Ihnen deshalb nicht erstatten können. Mit Schreiben vom 30. 01. 1992 haben wir einerseits bis 31. 12. 1994 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, andererseits bestätigt, innerhalb dieses Zeitrahmens sämtliche übergangsfähige Aufwendungen zu übernehmen. Dieses Anerkenntnis stellt eine schriftliche Entscheidung gem. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG aF) dar und hatte ein Ende der Verjährungshemmung zur Folge. Verjährung ist deshalb spätestens am 30. 01. 1995 eingetreten. Bis 31.12.2010 haben wir auf die Einrede der Verjährung ohne Einschränkung verzichtet. Ab 01. 01. 2011 haben wir die Einrede-Verzichts-Erklärung mit dem Zusatz abgegeben „solange bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist“, sodass die Erklärungen vom 29. 04. 2010 und 03. 07. 2013 das Erheben der Verjährungseinrede nicht hindern. …“ Hierauf teilte die Klägerin umgehend - mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anl. K 24, Bl. 131 f. d.A.) - mit, dass sie die Auffassung der Beklagten nicht teile (dies stelle einen „krassen Verstoß gegen Treu und Glauben“ dar), und bat erneut um Erledigung ihres Schreibens vom 27.06.2014. Mit Schreiben vom 04.12.2015 (Anl. K 25, Bl. 133 d.A.) kam die Beklagte schließlich zurück auf ein - dem Gericht allerdings nicht vorliegendes - Schreiben vom 04.11.2015 und verwies „nochmals - nach Besprechung mit der Geschäftsleitung - auf die in den Schreiben vom 15.08.2014 sowie 29.06.2015 enthaltenen Ablehnungen“. Am 19.02.2016 reichte die Klägerin Klage gegen die Beklagte ein (vgl. Bl. 1 d.A.), diese wurde der Beklagten am 01.03.2016 zugestellt (vgl. nach Bl. 135 d.A.). In erster Instanz hat die Klägerin mit ihrer Klage in einem Antrag Ziff. I in erster Linie die Zahlung von 46.032,19 € zzgl. Zinsen verlangt für Aufwendungen, die ihr durch die im Jahr 2013 bei M K feststellte (angeblich unfallbedingte / „posttraumatische“) Gonarthrose entstanden sind; im Zentrum der Diskussion stand dabei die Frage, ob die bei Herrn K im Jahr 2013 festgestellte (innenseitig betonte) Gonarthrose im rechten Kniegelenk unfallbedingt war. Mit ihrem Feststellungsantrag Ziff. II wollte die Klägerin darüber hinaus festgestellt haben, dass die Beklagte ihr auch sämtliche weiteren, gem. § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen - soweit unfallbedingt - zu ersetzen hat. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen, weil die Klägerin, ausgehend von den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sch (vgl. schriftliches Gutachten vom 03.05.2017, Bl. 280 ff. d.A., und mündliche Ausführungen vom 06.12.2017, Bl. 322 ff. d.A.) nicht nachweisen habe können, dass die Knie-Gonarthrose auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen: Es sei ein Minimum an Tatsachenvortrag nötig, dass und warum zukünftige Schadensfolgen möglich seien; einen dementsprechenden Tatsachenvortrag habe die Klägerin nicht gehalten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.12.2017 (Bl. 326 ff. d.A.) sei gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, wobei es auch insofern an einem ausreichend substanziierten Vortrag zukünftiger möglicher Verletzungsfolgen fehle. Mit der auch schon in erster Instanz zwischen den Parteien streitig gewesenen Frage, ob und inwieweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift, hat sich das Landgericht nicht beschäftigt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beschränkten Berufung, mit der sie ausdrücklich nur ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiterverfolgt (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 347 und 349 d.A.). Die vom Landgericht hinsichtlich des Leistungsantrags (Ziffer I: Zahlung von 46.032,19 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit) ausgesprochene Klageabweisung lässt die Klägerin damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 349 d.A.), d.h. sie nimmt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Kausalität des Unfalls für die Knie-Gonarthrose nicht bewiesen werden konnte, ausdrücklich hin. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Landgericht hätte - gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung bei Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts - sowohl das Feststellungsinteresse bejahen als auch der Feststellungsklage tatsächlich stattgeben müssen. Sie habe bereits in der Klageschrift dargelegt, welche zukünftigen Schäden (auch unabhängig von der Gonarthrose) im Raum stünden: Sie gewähre dem Geschädigten K nämlich laufend (monatlich) Rentenleistungen wegen dessen festgestellter - unfallbedingter - Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 30 %. Sollte Herr K in der Zukunft unfallbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben können (was möglich sei und nicht ganz fern liege), würden diese monatlichen Rentenleistungen übergangsfähig und könnten von der Beklagten verlangt werden. Zumindest aber hätte das Landgericht, wenn ihr Sachvortrag bzgl. der Feststellungsklage unzureichend gewesen sein sollte, auf diesen Umstand gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich hinweisen müssen. Dem habe das Landgericht nicht genügt, weil es im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 lediglich unspezifisch (und im Zusammenhang mit der Diskussion über die Unfallbedingtheit der Gonarthrose) darauf hingewiesen habe, dass „die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte“. Die Feststellungsklage sei im Termin dagegen überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte K bis heute erhebliche Beschwerden habe, was sich im Rahmen einer gutachterlichen Überprüfung seines Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit (auf seinen Erhöhungsantrag hin) im Jahr 2017 herausgestellt habe (vgl. Gutachten vom 21.02., 30.08. und 19.12.2017, Anl. K 36 ff.). Dadurch sei belegt, dass ein dauerhafter Schaden (ohne Aussicht auf Besserung) vorliege und die Klägerin auch in Zukunft eine Verletztenrente erbringen werde. Da das Verfahren zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit am 06.12.2017 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, könne sie die neuen Gutachten gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch jetzt noch vorlegen. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Verjährung sei seit Geltendmachung der Ansprüche (11.02.1987) gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. gehemmt, weil es bis heute an einer eindeutigen schriftlichen Erklärung der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift fehle. Die Beklagte habe die Forderungen kommentarlos erstattet. Dies reiche aber nicht aus. Darüber hinaus habe die Beklagte seit 1992 durchgehend wiederholt ihren Verjährungseinredeverzicht, zuletzt bis zum 31.12.2016, verlängert. Dass die Beklagte dabei in ihre Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 den Zusatz eingefügt habe „hinsichtlich künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist“, ändere daran nichts. Insbesondere wegen der Bezugnahme auf die vorausgegangenen Anfragen habe sie, die Klägerin, die Antwort der Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB so verstehen dürfen, dass diese „weiterhin“ auf die Einrede der Verjährung verzichte. Ansonsten wären die Erklärungen der Beklagten tatsächlich inhaltsleer (vgl. den Hinweis des OLG Stuttgart vom 06.10.2016 - 13 U 181/15 - in einem ähnlich gelagerten Prozess). Die Beklagte habe mit der Abgabe der Erklärungen vermeiden wollen, dass die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche den Rechtsweg beschreiten müsse. Sie habe auch alsbald, nachdem sich die Beklagte endgültig auf die Einrede der Verjährung berufen habe, Klage erhoben. Es sei dabei nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 29.06.2015, sondern auf das Schreiben vom 04.12.2015 abzustellen. Nach dieser Ablehnung habe sie wenig später ohne schuldhaftes Zögern Klage erhoben. Die vom BGH in „durchschnittlichen Fällen“ angewandte Monatsfrist dürfe hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich um einen komplexen Fall handele. Im Übrigen hätten sich die Parteien bis zur Erhebung der Verjährungseinrede in laufenden Verhandlungen (§ 203 BGB) befunden, weshalb § 203 Satz 2 BGB entsprechend Anwendung finden müsse. Die Klägerin beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.12.2017 Az.: 18 O 58/16, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls des Herrn M K, geboren, vom 11.09.1986 in der Straße in künftig noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie trägt vor: Der Feststellungsanspruch der Klägerin sei - wegen der vorläufig letzten Zahlung der Beklagten vom 27.06.1989 - gem. § 208 BGB a.F. bereits seit dem 28.06.1992 verjährt. Dieser Ablauf der Verjährung sei durch die zunächst vorbehaltlos und nahtlos bis zum 31.12.2010 und dann bis zum 31.12.2016 - ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehenen - abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen nicht verhindert worden. Die Erklärungen hätten (bis zum 31.12.2010) lediglich zur Folge gehabt, dass dem Verjährungseinwand der Beklagten die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gestanden habe. Die letzten beiden Verzichtserklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 seien dagegen wegen des darin jeweils gemachten Vorbehalts (der augenfällig gewesen sei und Anlass hätte sein müssen, die Tragweite der Erklärung zu überprüfen) und der tatsächlich schon längst eingetretenen Verjährung letztlich rechtlich wirkungslos gewesen. Der rechtskundige Empfänger (von dem bei einer Berufsgenossenschaft auszugehen sei) hätte an dem nach Eintritt der Schuldrechtsnovellierung erklärten Vorbehalt erkennen müssen, dass die nunmehr erfolgte Erklärung ein „weniger“ darstelle als die Erklärungen zuvor. Auch hätte die Klägerin dann in den viereinhalb verbleibenden Monaten des Jahres 2010 die Möglichkeit gehabt, entweder die Beklagte aufzufordern, die Erklärung, wie bisher, ohne Vorbehalt abzugeben oder die Beklagte aufzufordern, ein titelersetzendes Anerkenntnis abzugeben, oder Feststellungsklage zu erheben. Soweit (wie vorliegend) die Bedingung greife, habe für die Klägerin gerade kein Vertrauenstatbestand bestanden. Hier helfe auch eine Auslegung letztlich nicht weiter, da sich eine solche zunächst an dem Wortlaut der Erklärungen zu orientieren habe. Eine Auslegung, die die eindeutige Formulierung/Bedingung „sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist“ negiere, widerspreche ihrem (der Beklagten) eindeutigen Willen und dem Interesse der Versicherungswirtschaft, grundsätzlich keine verjährten Ansprüche ausgleichen zu wollen. Selbst wenn man eine über den 31.12.2010 hinausgehende Verzichtserklärung annehmen wollte, habe die Klägerin im Anschluss an das Schreiben vom 29.06.2015 die ihr in diesen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligte angemessene Überlegungsfrist von einem Monat überschritten mit der Folge, dass sie sich nicht mehr auf den Arglisteinwand berufen könne. Dies gelte selbst dann, wenn man auf den 04.12.2015 abstellen wollte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier kein durchschnittlicher Fall gegeben sein solle. Dass die Parteien sich damals (wieder) in laufenden Verhandlungen befunden hätten (Rechtsgedanke des § 203 Satz 2 BGB), sei unerheblich, weil die Verjährung damals längst eingetreten gewesen sei und nur noch die getroffenen, auf Treu und Glauben beruhenden Vereinbarungen gegolten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 07.06.2018 (Bl. 408 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungsklage der Klägerin ist, soweit sie zuletzt noch anhängig war, zulässig und begründet. Zwar waren das Stammrecht und mit ihm alle Individualansprüche der Klägerin aus §§ 7, 10 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i.V.m. § 116 SGB X am 19.08.2010 und 03.07.2013 möglicherweise bereits verjährt. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die Beklagte - selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - jedenfalls nicht berechtigt wäre, sich hierauf zu berufen. Daran ist sie wegen der von ihr vielfach, zuletzt bis zum 31.12.2016 erteilten, nach §§ 133, 157 BGB auszulegenden Verjährungseinredeverzichte gem. § 242 BGB gehindert. Auch die Schreiben vom 29.06.2015 und 04.12.2015, in denen die Beklagte ihr (unter den gegebenen Umständen unzutreffendes) Verständnis von den letzten Verzichtserklärungen (vom 19.08.2010 und 03.07.2013) offen gelegt bzw. daran festgehalten hat, ändern daran nichts. Die Beklagte muss sich vielmehr an dem objektiven Erklärungswert der von ihr abgegebenen Verzichtserklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 festhalten lassen. 1.Die Feststellungsklage der Klägerin ist, anders als es das Landgericht gemeint hat, zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts zulässig, wenn allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, d.h. wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist dementsprechend nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06 -, juris Rdn. 5; BGH, Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rdn. 9 m.w.N.). Im Rahmen der Zulässigkeit ist darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert (BGH, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, ist die von der Klägerin bereits in erster Instanz - wenn auch nur relativ pauschal - geschilderte Befürchtung, dass ihr zum Unfallzeitpunkt noch sehr junger (23 Jahre alter), aktuell unfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 30 % aufweisender Versicherter M K in der Zukunft infolge der erlittenen Verletzungen seinen Beruf nicht mehr ausüben können wird, was zur Übergangsfähigkeit der Rentenleistungen führen würde, in diesem Sinne zumindest möglich und die Zulässigkeit der Feststellungsklage deshalb zu bejahen. Die Klägerin hat hierzu bereits in 1. Instanz vorgetragen (vgl. Klageschrift Bl. 13 d.A. und Schriftsatz vom 11.07.2016, S. 2 f., Bl. 205), dass der Geschädigte K weiterhin unfallbedingt Rentenleistungen beziehe, § 256 Abs. 1 ZPO, und dass diese in Zukunft übergangsfähig würden, wenn Herr K unfallbedingt nicht mehr in der Lage sein sollte, seine berufliche Tätigkeit auszuüben; dieses „Risiko“ bestehe. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nie bestritten. Angesichts dessen sowie der (belegten) dauerhaften und nicht geringfügigen Einschränkungen des Herrn K erscheint es demnach tatsächlich ohne Weiteres möglich und nicht ganz fernliegend, dass sich in der Zukunft unfallbedingt noch eine Verschlechterung ergibt, die zur Berufsunfähigkeit des Herrn K führen kann. 2.Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Auch im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage ist dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als zusätzliches Begründungselement, jedenfalls wenn - wie hier - Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, nicht zu verlangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - a.a.O. Rdn. 8; von Gerlach VersR 2000, 525, 531 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem die Haftung der Beklagten für die von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten materiellen Unfallschäden dem Grunde nach außer Streit steht. Sie beurteilt sich nach dem vor dem 01.08.2002 geltenden Recht, da das Unfallereignis am 11.09.1986, also vor dem 01.08.2002, eingetreten ist, und resultiert aus § 7 Abs. 1 StVG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG, Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB. Auf die Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte gem. § 242 BGB nicht berufen. Dabei kann die Frage, ob das Stammrecht und mit ihm alle Individualansprüche der Klägerin aus §§ 7, 10 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB und i.V.m. § 116 SGB X am 19.08.2010 und/oder am 03.07.2013 bereits tatsächlich verjährt waren (wie die Beklagte meint), letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Beklagte nicht berechtigt, sich hierauf zu berufen. Daran ist sie wegen der von ihr vielfach, zuletzt bis zum 31.12.2016 erteilten, nach §§ 133, 157 BGB verobjektiviert auszulegenden Verjährungseinredeverzichte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2010 nicht berufen konnte wegen der von ihr insoweit mehrfach nahtlos erteilten uneingeschränkten Verjährungseinredeverzichtserklärungen vom 30.01.1992, 04.05.1994 und 06.07.1998. Angemerkt sei insofern lediglich, dass auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden muss, ob zu diesen Zeitpunkten die Verjährung bereits eingetreten war, obwohl nach dem bis zum 31.01.2002 geltenden Recht (§ 225 Satz 1 BGB a.F.) die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden durfte, weshalb nach allgemeiner Auffassung vor Ablauf der Verjährungsfrist ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung gar nicht möglich war (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.1997 - VI ZR 375/96 -, juris Rdn. 14 m.w.N.). Denn auch nach altem Recht galt: Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, dass der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 -, juris Leitsatz und Rdn. 12). b) Die Beklagte kann sich aber, trotz ihrer ausdrücklich (erstmals) mit einem Vorbehalt (“sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist“) versehenen Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013, unter Berücksichtigung aller vorhandenen besonderen Umstände, gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung auch über den 31.12.2010 hinaus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn sie hat in Gestalt ihrer Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 zunächst bis zum 31.12.2013 und dann nochmals bis zum „31.12.2016“ auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und die Klägerin hat innerhalb dieser Frist Klage erhoben. Zumindest hat die Beklagte aus der verobjektivierten Sicht der Klägerin in Gestalt dieser Erklärungen entsprechende Vertrauenstatbestände, an denen sie sich bis auf Weiteres festhalten lassen muss, geschaffen (§ 242 BGB, venire contra factum proprium). Maßgeblich ist insoweit, wie die Erklärungen der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 im Lichte der vorausgegangenen Anfragen der Klägerin vom 15.06.2010 und 28.06.2013 nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem (mutmaßlichen) Willen ihres Verfassers und der Teleologie aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängers in der Situation der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) zu verstehen/auszulegen sind. Die Auslegung hat anerkanntermaßen in erster Linie den gewählten Wortlaut der Erklärungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört aber auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 31.10.1995 - XI ZR 6/95 -, BGHZ 131, 136, 138, zitiert nach juris Rdn. 8 m.w.N.). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGH a.a.O.). Es geht dabei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 -, juris Rdn. 18; BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08 -, juris Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Bei (scheinbar) widerspruchsvollen Bestimmungen eines Vertrags darf der Tatrichter diese nicht völlig unbeachtet lassen; er darf auch nicht so vorgehen, dass er die ihrem Wortlaut nach widerspruchsvollen Bestimmungen als nicht geschrieben ansieht und der Auslegung allein den verbleibenden Text zugrunde legt. Er muss vielmehr zu ergründen versuchen, welche Überlegungen und Vorstellungen den widerspruchsvoll erscheinenden Vertragsbestimmungen zugrunde lagen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IVa ZR 121/83 -, juris Rdn. 29). Der Senat hat vor diesem Hintergrund in einem Parallelfall - LG Heilbronn Si 8 O 78/15 bzw. OLG Stuttgart 13 U 181/15 (nicht veröffentlicht) -, an dem dieselben Parteien wie hier beteiligt waren, bereits ausgeführt (vgl. Abdruck in der vorliegenden Akte, Bl. 224 ff. d.A.): „Die Reichweite des Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben, er bleibt deshalb auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht. Eine rein begriffliche, am Wortlaut der Erklärungen ausgerichtete Auslegung stützt die Ansicht der Beklagten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, und im Zweifel ist der Auslegung der Vorrang zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beklagte ein Interesse daran hatte, dass sie hinsichtlich der von der vorausgegangenen Verzichtserklärung erfassten Ansprüche nach Ablauf der darin gewährten Frist die Verjährungseinrede erheben kann, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden und ob für die Klägerin als Empfänger der Verzichtserklärung erkennbar war, dass die begehrte Verlängerung des Verzichts abgelehnt und diese Ansprüche von dem neuen Verzicht ausgenommen werden sollten. Der Umstand, dass die Beklagte nach ihrer Behauptung bereits die Verjährungseinrede während der laufenden Verzichtsfrist erhoben hat, könnte eher darauf hindeuten, dass es ihr nicht um die Ansprüche ging, die von den vorausgegangenen Verzichtserklärungen erfasst wurden, sondern nur um solche, die von diesen Verzichtserklärungen nicht erfasst waren und bezüglich derer deshalb trotz dieser Erklärungen zwischenzeitlich die Verjährungseinrede erhoben werden durfte. Ein Interesse, hinsichtlich der von den vorausgegangenen Erklärungen erfassten Ansprüche auf eine alsbaldige gerichtliche Klärung zu drängen, kann der Senat nicht erkennen. Es erscheint eher so, dass die Beklagte den Erklärungen nachträglich einen Sinn beilegen möchte, den keine der Parteien bei der Abgabe bedacht hat.“ Diese Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall gleichermaßen. Dies führt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen hier insgesamt dazu, dass die Schreiben der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 so zu verstehen waren, dass die Beklagte damit auf die Einrede der Verjährung (allerdings wohl nur noch „hinsichtlich künftiger Ansprüche“ = künftig entstehender Ansprüche) weiterhin verzichten wollte und verzichtet hat, soweit ihre vorausgegangenen Verzichtserklärungen diese Ansprüche bereits erfassten und die Verjährungseinrede deshalb auch schon bislang (bis zum 31.12.2010) von ihr nicht erhoben werden konnte. Es ist insbesondere ein vernünftiges Interesse der Beklagten, dass die Klägerin die Schreiben vom 19.08.2010 und 03.07.2013 so auffassen hätte sollen, dass sie hinsichtlich der Ansprüche, die bereits Gegenstand der vorausgegangenen Verzichtserklärungen (vom 30.01.1992, 04.05.1994 und 06.07.1998) waren, noch binnen des laufenden Jahres (d.h. bis zum 31.12.2010 bzw. bis zum 31.07.2013) eine entsprechende Feststellungsklage erheben muss, um der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte effektiv zu entgehen, nicht ersichtlich. Dies hätte nämlich vor allem für die Beklagte ein nicht unerhebliches Prozess(Kosten-)Risiko mit sich gebracht, was diese offensichtlich vermeiden wollte (ohne sich aber andererseits durch ihre „wachsweiche“ Erklärung überhaupt irgendwie festzulegen). Bezüglich aller Ansprüche, die bereits Gegenstand der vorausgegangenen Verzichtserklärungen waren, geht im Übrigen auch das Argument der Beklagten, dass die Versicherungswirtschaft grundsätzlich kein Interesse daran habe, verjährte Ansprüche auszugleichen, fehl. Denn mit den vorausgegangenen Verzichtserklärungen hatte die Beklagte ggf. (sofern die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits eingetreten gewesen sein sollte) selbst ja schon für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 diesem Interesse zuwider gehandelt. Insoweit hatte die durch die diesen Zustand lediglich perpetuierenden Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 „nichts zu verlieren“. Zu all dem hinzu kommen folgende Erwägungen: aa) Dafür, dass die Beklagte ihre Erklärungen zunächst ebenso verstanden hat wie vorstehend ausgeführt (nämlich als Verlängerung der früheren, unbedingten Verzichtserklärungen), spricht, dass die Beklagte noch auf die Anforderung der Klägerin vom 27.06.2014 (Anl. K 22, Bl. 129 d.A.) zunächst mit diversen (insgesamt fünf) Schreiben die Unfallbedingtheit der Gonarthrose abstritt, bevor sie dann am 29.06.2015 - überraschend und im Nachhinein - erstmals ihre neue Lesart der Schreiben vom 19.08.2010 und 03.07.2013 präsentierte. bb) Zudem wären (worauf auch die Klägerin zutreffend hingewiesen hat) beide Erklärungen der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 faktisch „inhaltsleer“, wenn man sie so verstehen würde, wie es die Beklagte nunmehr im Nachhinein behauptet (wobei auch nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beklagte als Versicherung haben sollte, inhaltsleere Erklärungen abzugeben). Sie würden nämlich - entgegen ihrem ersten Anschein - genau das Gegenteil von dem bedeuten, was sich ihnen auf den ersten Blick entnehmen lässt: Jeweils eine Absage der beiden vorausgegangenen Anfragen der Klägerin vom 15.06.2010 und 28.06.2013, die dann korrekterweise gelautet hätte: … sind wir nicht mehr bereit, über den 31.12.2010 [31.12.2013] hinaus auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (nachdem die Verjährung schon lange eingetreten ist) …“ Wären die Erklärungen in diese Richtung gefasst worden, wäre die Klägerin nicht „in Sicherheit gewogen“ worden, sondern hätte innerhalb der verbleibenden ca. fünf oder sechs Monate hierauf noch adäquat reagieren und rechtzeitig Klage erheben können. cc) Besonders irreführend sind die Erklärungen der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 auch deshalb, weil die Beklagte eine solche Erklärung nicht nur einmal abgegeben und sich in der Folge dann - sofort und konsequent - auf die nunmehr von ihr vertretene Auslegung gestützt hat, sondern weil sie die erste, nach ihrem eigenen Vorbringen bereits rechtlich wirkungslose Erklärung (vom 19.08.2010) dann mit einer zweiten, angeblich ebenso rechtlich wirkungslosen Erklärung noch vertieft hat. Zumindest auf die zweite Anfrage hätte die Beklagte nach ihrer eigenen Lesart eigentlich sinngemäß antworten müssen, es gebe jetzt „nichts“ mehr zu verlängern, weil die Verjährung längst eingetreten und deshalb der zuvor (am 19.08.2010) erklärte Verzicht in Wirklichkeit bereits besagt habe, dass ein weitergehender Verjährungsverzicht doch nicht erklärt werde. Auch das hat sie aber am 03.07.2013 nicht erklärt. Sie hat vielmehr die Klägerin in der Sicherheit gewogen, dass sie weiter zuwarten dürfe, und hat sich erst im Nachhinein, nach besonderer Prüfung, zu einer „Uminterpretation“ ihrer Schreiben vom 19.08.2010 und 03.07.2013 entschieden. dd) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Formulierungen in den Erklärungen hätten gerade zum Ziel gehabt, dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung „ - in den oft inzwischen sehr umfangreichen Akten - eine unter Umständen schwierige und langwierige Prüfung zu ersparen, ob und in welchem Umfang bereits die Verjährung eingetreten ist“ (die Verjährungsprüfung werde durch den Zusatz im Prinzip auf den Gläubiger übertragen, vgl. Schriftsatz vom 30.05.2018, S. 3), lässt sich dem letztlich nur entnehmen, dass die Beklagte demnach zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärungen am 19.08.2010 und 03.07.2013 wohl selbst (noch) gar nicht genau wusste, was sie damit eigentlich sagen wollte. Ihr Wille stand also der hier vorgenommenen verobjektivierten Auslegung (zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen) jedenfalls nicht entgegen. ee) Da die Klägerin ihre Klage innerhalb des noch vom letzten Verjährungsverzicht erfassten Zeitraums (bis 31.12.2016) erhoben hat, kann sich die Beklagte demnach hinsichtlich aller (zuletzt nur noch von der Feststellungsklage umfassten) „künftig entstehenden“ unfallbedingten Aufwendungsersatzansprüche nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. c) An den vorstehenden Schlussfolgerungen ändern - entgegen der Meinung der Beklagten - auch die Schreiben der Beklagten vom 29.06.2015 und 04.12.2015 nichts. Nach einhelliger Auffassung ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers darauf, dass sein Anspruch nicht an der Verjährung scheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern. Fallen sie fort, erklärt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muss der Gläubiger innerhalb einer angemessenen und ihrerseits nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 -, juris Rdn. 11, Urteil vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 -, juris Leitsatz und Rdn. 12; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 -, juris Rdn. 19). Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gläubiger die Absicht des Schuldners, an dem Verzicht nicht mehr festhalten zu wollen, zu erkennen in der Lage ist, steht ihm nur noch eine angemessene, jedoch in aller Regel - ihrem Zweck nach - kurze Übergangsfrist zur Klageerhebung zur Verfügung (BGH, Urteil vom 14.02.1978 - VI ZR 78/77 -, VersR 1978, 521; vgl. zu all dem auch Staudinger/Peters/Jacoby (2014) BGB § 214 Rdn. 24; Schmidt-Räntsch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 214 Rdn. 13 m.w.N.). Eine großzügige Ausdehnung der Frist zur Klageerhebung würde der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung, je nach den Umständen des Falles, wiederholt eine Frist von drei Monaten (BGH, Urteil vom 18.04.1961 - VI ZR 131/60 - VersR 1961, 701, 702; Urteil vom 14.02.1978 - VI ZR 78/77 -, a.a.O.) oder auch schon von sechs Wochen (BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VI ZR 126/90 -, NJW 1991, 974) für zu lang erklärt und für die Mehrzahl der "durchschnittlichen" Fälle eine Frist von einem Monat für ausreichend erklärt worden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 -, juris Rdn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für den vorliegenden Fall: Die Schreiben der Beklagten vom 29.06.2015 und 04.12.2015 sind unbeachtlich, weil die Beklagte darin (insbesondere im Schreiben vom 29.06.2015, 1. und 3. Absatz, worauf das Schreiben vom 04.12.2015 dann nur nochmal verweist) lediglich eine - nach den obigen Ausführungen - letztlich unzutreffende Auslegung ihrer Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 vorgenommen hat, sie aber nicht unabhängig davon - und zweifelsfrei - erklärt hat, dass sie nicht mehr bereit sei, sich an ihren früher abgegebenen Verzichtserklärungen (wie auch immer diese auszulegen sein mögen) festhalten lassen zu wollen. Die von der Beklagten mit den Verzichtserklärungen geschaffenen Vertrauenstatbestände fielen damit gerade nicht zweifelsfrei fort. Die Beklagte hat, im Gegenteil, die von ihr vorgenommene Erhebung der Einrede der Verjährung ja sogar ausdrücklich mit den nach wie vor unverändert bestehen bleibenden Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 begründet und erklärt, dass „die Erklärungen vom 29.04.2010 [richtig: 19.08.2010] und 03.07.2013 das Erheben der Verjährungseinrede nicht hindern“, weil sie entsprechend auszulegen seien. Insoweit unterlag die Beklagte, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, schlichtweg einem zu ihren Lasten gehenden (Auslegungs-)Irrtum. Die Beklagte mag mit dem Schreiben vom 29.06.2015 für die Klägerin deshalb zwar zu erkennen gegeben haben, dass sie sich ab sofort auf die Verjährungseinrede berufen will. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verzichtserklärungen der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 nach wie vor unverändert in der Welt waren und ihre (nach hiesigem Verständnis für die Beklagte letztlich unerwünschte) Rechtswirkung weiter entfalteten, solange sie diese nicht widerrief. Nur ging die Beklagte eben fälschlicherweise davon aus, dass gerade der Inhalt der Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 sie dazu berechtigte, sich (nunmehr doch) auf die Einrede der Verjährung zu berufen, was aber nicht der Fall war. Wenn die Beklagte ihre Erklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013 widerrufen hätte wollen (was unter Umständen möglich gewesen wäre, vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Staudinger/Peters/Jacoby (2014), BGB, § 214 Rdn. 20), hätte sie dies ggf. hinreichend eindeutig tun können und müssen; dafür ist aber nichts ersichtlich. All dem stehen auch nicht die Rechtsausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 11.06.2018 entgegen. Der Beklagtenvertreter weist darin völlig zu Recht darauf hin, dass die Parteien in ihren wechselseitigen Schreiben vom 29.06.2015 und 04.12.2015 letztlich unterschiedliche „Rechtsansichten“ vertreten und insbesondere streitig erörtert haben, wie die Erklärungen der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 auszulegen und zu verstehen sind. Die Beklagte hat hierbei aber letztlich auf eine falsche Rechtsansicht gesetzt, ohne ihre ursprünglichen Verzichtserklärungen hinfällig werden zu lassen. Diese hindern sie deshalb - entgegen der im Schreiben vom 29.06.2015 geäußerten Rechtsauffassung - nach wie vor gem. § 242 BGB an der Erhebung der Verjährungseinrede. Dies beruht letztlich auf den besonderen Umständen im vorliegenden Fall (Begründung der Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte gerade mit den Verzichtserklärungen vom 19.08.2010 und 03.07.2013, die aber genau gegenteilig auszulegen sind). In dem Schreiben vom 04.12.2015 hat die Beklagte nichts weiter getan, als auf ihr Schreiben vom 29.06.2015 zu verweisen, so dass sich auch daraus nichts anderes ergibt. 3.Lediglich zu Klarstellungszwecken (ohne Auswirkung auf die Kostenentscheidung) wurde in den Feststellungstenor (in Parenthese) ausdrücklich aufgenommen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei Herrn M K im Jahr 2013 festgestellten, nicht nachweisbar unfallbedingten Gonarthrose im rechten Kniegelenk von der Verpflichtung der Beklagten nicht umfasst sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Klageabweisung bzgl. ihres Antrags Ziff. I (Zahlungsantrag), in dessen Rahmen die Unfallkausalität der Gonarthrose (inzidenter) zu prüfen war, rechtskräftig hat werden lassen. Sinngemäß hat sie damit akzeptiert, dass auch alle gonarthrosebedingten Folgeaufwendungen nicht mehr ersetzt werden können. Die Klägervertreterin hat das entsprechend eingeschränkte (Berufungs-)Feststellungsbegehren der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 so auch bestätigt (vgl. die Erörterung zum Streitwert), weshalb die Klarstellung entsprechend aufgenommen werden konnte. 4.Soweit das Landgericht den Zahlungsantrag Ziff. I der Klägerin abgewiesen hat, verbleibt es dabei, nachdem die Klägerin dies mit der Berufung ausdrücklich nicht angefochten hat. III. Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren - wegen der (wirtschaftlich allerdings bedeutungslosen) Einschränkung der Klägerin ihres Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 auf die „künftig noch entstehenden“ Aufwendungen - auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die die Zulassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO gebieten würden, nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Anwendung der allgemein anerkannten und dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden besonderen Einzelfall. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war, wie in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 erörtert, auf insgesamt 10.000,00 € festzusetzen. In erster Instanz war der in der Berufung allein noch gegenständliche Feststellungsantrag, entsprechend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift, zwar mit 15.000,00 € bewertet worden. Darin war allerdings auch das Zukunftsrisiko bzgl. des Austausches der Knie-Prothese (Gonarthrose), das in der Berufung gerade nicht mehr streitgegenständlich ist, enthalten, so dass ein gewisser Abschlag vorzunehmen war.