Urteil
22 U 64/21
OLG Stuttgart 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1013.22U64.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019, Az.: 46 O 190/19, wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Bis 26.09.2021: bis 35.000,00 €
Nach teilweiser Berufungsrücknahme am 27.09.21: bis 30.000,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019, Az.: 46 O 190/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt: Bis 26.09.2021: bis 35.000,00 € Nach teilweiser Berufungsrücknahme am 27.09.21: bis 30.000,00 € A. I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers in Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Mercedes Benz E 350 Blue Tec, der nach Ansicht des Klägers vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Der Kläger erwarb am 10.07.2015 bei der P. J. GmbH & Co. KG das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Erstzulassung am 19.02.2014, FIN: ..., zu einem Kaufpreis von 52.900,00 €. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von 50.000 km. In das Fahrzeug ist ein Motor mit der internen Bezeichnung OM 642, Emissionsklasse EURO 6, eingebaut. Das Fahrzeug verfügt über einen SCR-Katalysator. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde vom Kläger am 20.01.2020 für 16.750,00 € mit einem Kilometerstand von 125.371 km weiterveräußert. Mit dem Schreiben vom 03.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte außergerichtlich auf, an den Kläger 46.275,04 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkws zu zahlen. Zu dieser Summe gelangte der Kläger, indem er eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.624,96 € auf den ursprünglichen Kaufpreis anrechnete. Mit E-Mail vom 16.01.2019 lehnte die Beklagte die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges ab. II. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verschiedene Arten illegaler Abschalteinrichtungen eingebaut. U. a. rügt er den Einbau eines sog. „Thermofensters“. Im streitgegenständlichen Fahrzeug seien außerdem Abschalteinrichtungen mit den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und „Slipguard“ verbaut. Zusammen mit dem Thermofenster bewirkten diese, dass das Fahrzeug erkenne, wann es sich auf dem Prüfstand befinde und entsprechend die Emissionen positiv beeinflusse, was im Realbetrieb nicht der Fall sei. Eine weitere Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug bestehe darin, dass sich der Wirkungsgrad der Abgasreinigung ohne erklärbaren Grund verschlechtere, sobald der Motor nach dem Start 17,6 g Stickoxide ausgestoßen habe. Außerdem wechsele die Motorsteuerung nach 1.200 Sek. in einen schmutzigen Modus. Zudem werde während des Durchfahrens des NEFZ eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff im SCR-System beigemischt, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall sei. Schließlich beinhalte die konkrete Softwareprogrammierung, dass die Regeneration der SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich sei, beinahe ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten des Fahrzeugbetriebs, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus brauche, erfolge. Das Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig einzustufen. Die Beklagte sei bewusst verschleiernd vorgegangen, um diese Manipulationen geheim zu halten. Die Täuschung habe dem Zweck gedient, die Kosten zu senken und möglicherweise technische Probleme bei der Entwicklung zu umgehen. Die Beklagten müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten nach § 31 BGB und das ihrer Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB zurechnen lassen. Der Schaden des Klägers bestünde im Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klagepartei wäre den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis, dass in dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei, niemals eingegangen. Der Kläger ist bereit, sich auf den geltend gemachten Schaden eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, wobei er von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 500.000 km ausgeht. In erster Instanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 44.961,00 € zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bezahlen. Außerdem hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus Klagantrag Ziff. 1 in Verzug befindet und eine Bezahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an eine Rechtsschutzversicherung gefordert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie führt aus, im streitgegenständlichen Fahrzeug werde keine Manipulationssoftware verwendet, die im Wege einer Kippschaltlogik so gestaltet wäre, dass auf der Straße unter normalen Bedingungen ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde, als auf dem Prüfstand. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß lediglich für die Zeit des EG-Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziert werde, existiere am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liege eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame EG-Typgenehmigung vor. Insofern beruft sich die Beklagte auf die Tatbestandswirkung dieser EG-Typgenehmigung. Das Fahrzeug erfülle die allein maßgeblichen gesetzlichen Prüfbedingungen der Euro-6-Norm. Das Fahrzeug sei auch nicht deswegen mangelhaft, weil der Hersteller ein Software-Update für das Fahrzeug anbiete. Die Beklagte habe in das streitgegenständliche Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Jedenfalls habe die Beklagte ihrem Verhalten ein vertretbares und daher Vorsatz ausschließendes Normverständnisses zu Grunde gelegt. Das sog. „Thermofenster“ sieht sie als gerechtfertigt an, da dieses zum Motorschutz erforderlich sei. Die weiteren Behauptungen des Klägers zu angeblich eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtungen seien nicht einlassungsfähig. Es sei schon nicht klar, was der Kläger mit „Regeneration“ meine. Diese Spekulation beziehe sich vermutlich auf die Funktionsweise von NOX-Speicher-Katalysatoren, die im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verbaut seien. Die vom Kläger als Slipguard benannte Funktion sei nicht aktiv. Während des Durchfahrens des NEFZ werde auch keine gegenüber dem realen Fahrbetrieb erhöhte Menge an AdBlue im SCR-System beigemischt. Die Behauptung, es gebe eine Softwareprogrammierung, die dafür sorge, dass die Regeneration der SCR-Katalysatoren ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten des Fahrzeugbetriebs erfolge, sei schon deshalb falsch, weil die vom Kläger beschriebene Regeneration des SCR-Katalysators im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht stattfinde. Vertragliche Ansprüche schieden aus, da die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht an den Kläger verkauft habe. Ansprüche aus § 826 BGB schieden mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten aus. Deliktisches Verhalten eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten sei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Der Kläger müsse sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei geht die Beklagte von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 bis 250.000 km aus. Bezüglich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). III. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen. Vertragliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen sei. Auch zu einem Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB habe der Kläger nichts vorgetragen. Ihm stehe auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Zwar sei unstreitig, dass die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen reduziert werde, der klägerische Vortrag rechtfertige jedoch nicht die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Dass die Beklagte im Hinblick auf das „Thermofenster“ in dem Bewusstsein gehandelt hätte, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, habe der Kläger nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen habe der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten Funktionsweisen vorgetragen. Es handele sich um unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein. IV. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Das Ausgangsgericht hätte feststellen müssen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handele. Insofern stelle die Beklagte gar nicht in Abrede, dass die Stickoxidgrenzwerte der VO (EG) 715/2007 unter Bedingungen außerhalb des NEFZ im durchschnittlichen Fahrbetrieb überschritten würden. Die Beklagte vertrete lediglich die Auffassung, dass diese Grenzwerte wegen ihrer Ausrichtung auf den NEFZ für den realen Fahrbetrieb schon nicht maßgeblich seien. Dies erfolge ebenfalls unstreitig bei Außentemperaturen, die als „normale“ Betriebsbedingungen anzusehen seien. Das Ausgangsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch weiter feststellen müssen, dass eine solche Abschalteinrichtung auch nicht ausnahmsweise zulässig sei oder gerechtfertigt werden könne. Die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts seien darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil der Vortrag der Klagepartei zu den weiteren im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen übergangen worden sei. Der Vortrag der Klagepartei, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Steuerungssoftware versehen sei, die dazu führe, dass das Fahrzeug, dass Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon den Stickoxidausstoß regele, hätte nicht als unbeachtlich qualifiziert werden dürfen. Insofern würden die Anforderungen an die Darlegungslast der Klagepartei überspannt. Die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts seien darüber hinaus auch deswegen fehlerhaft, weil sie keine Ausführungen zur Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens enthielten. Das Ausgangsgericht hätte jedoch auch tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, dass die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt über die unzulässige Abschalteinrichtung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht informiert habe. Lege der Automobilhersteller im Typgenehmigungsverfahren die Funktionsweise der Abgasrückführung jedoch nicht im Detail und vollständig offen, könne dies sehr wohl den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Sittenwidrigkeit sei nämlich dann zu bejahen, wenn die Beklagte eine staatliche Institution im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht habe. Davon sei vorliegend auszugehen. Das Ausgangsgericht habe in Zusammenhang mit § 826 die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach § 138 ZPO und die Zurechnungsvoraussetzungen nach § 31 BGB und § 831 BGB verkannt. Weiter habe das Ausgangsgericht in rechtsfehlerhafter Weise außer Acht gelassen, dass die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzung des § 263 StGB durch konkludente Täuschung erfüllt habe. Rechtsfehlerhaft übersehe das Ausgangsgericht, dass es sich bei Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 und Art. 3 Abs. 9 Durchführungsverordnung (EG) 692/2008 um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Soweit das Ausgangsgericht die von der Beklagten favorisierte Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 für nicht unvertretbar halte, verkenne es, dass diese Einschätzung nicht automatisch zur Enthaftung der Beklagten führe. Vielmehr trage die Beklagte die primäre Darlegungslast für einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum. Der Kläger lässt sich, unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km, eine Nutzungsentschädigung von 8.848,52 € anrechnen. Der Kläger errechnet damit den geltend gemachten Schaden wie folgt: Bruttokaufpreis: 52.900,00 € - Nutzungsentschädigung: 8.848,52 € - Wiederverkaufspreis: 16.750,00 € = verbleibender Schaden: 27.301,48 € Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az.: 46 O 190/19) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 27.301,48 € nebst Zinsen 1. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 46.275,04 € vom 18.01.2019 bis Rechtshängigkeit sowie 2. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.961,00 € seit Rechtshängigkeit bis 20.01.2020 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 27.301,48 € seit 21.01.2020 zu bezahlen. II. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2019 (Az.: 46 O 190/19) verurteilt, an die A. GmbH, ... einen Betrag in Höhe von 1.061,78 € an Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall ... zu zahlen. Der Kläger hatte ursprünglich noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 4% aus 52.900,00 € vom 31.07.2015 bis 17.01.2019 zu verurteilen. Diesen Zinsantrag hat er mit Schriftsatz vom 27.09.21 wieder zurückgenommen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie führt aus, die Berufung des Klägers sei offensichtlich unzulässig, da die Berufungsbegründung des Klägers keine entscheidungserheblichen Fehler des erstinstanzlichen Urteils nachvollziehbar aufzeige. Vertragliche Ansprüche habe das erstinstanzliche Gericht wegen fehlender schuldrechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien zutreffend verneint. Im Hinblick auf eine temperaturabhängige Steuerung habe es insofern zu Recht ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint. Bezüglich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Funktionen habe es ebenfalls zutreffend begründet, dass der Kläger weder zu den behaupteten Funktionsweisen noch zum Nichtvorliegen von Zulässigkeitsgründen ausreichend vorgetragen habe, um einen Anspruch zu begründen. Der Kläger habe weder die objektive und noch die subjektive Voraussetzung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hinreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag des Klägers in Zusammenhang mit der temperaturabhängigen Steuerung der AGR gehe insoweit ins Leere. Dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung sei, belege bereits die EG-Typgenehmigung des KBA als zuständiger Fachbehörde. Diese entfalte Bindungswirkung gegenüber den Zivilgerichten. Ein einfacher Verstoß gegen verwaltungsgerichtliche Vorschriften wäre ohnehin für sich genommen nicht ausreichend um ein sittenwidriges Handeln der Beklagten zu begründen. Hinzutreten müsse vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, welche das Landgericht zutreffend verneint habe. Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtkonformität des Fahrzeugs und seines Emissionsverhaltens in Bezug auf Stickoxide einer zumindest vertretbaren - nach Ansicht der Beklagten zutreffenden - Rechtsauffassung gefolgt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die temperaturabhängige AGR-Steuerung, wie sie in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz komme, schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Der Kläger habe auch nicht ausreichend zu einem Schädigungsvorsatz der Beklagten und zu einer Wissenszurechnung der Organe gemäß § 31 BGG vorgetragen. Der Kläger habe auch keinen Schaden. Da er in Kenntnis seines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs das Fahrzeug weiterveräußert habe, sei eine deliktische Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr möglich, denn der Kläger könne das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr an die Beklagte herausgeben. Die Behauptung des Klägers, dem streitgegenständlichen Fahrzeug drohe der Entzug der Zulassung oder die Stilllegung sei falsch und vermöge einen Schaden nicht zu begründen. Eine Stilllegung würde dem Halter des Fahrzeugs nur dann drohen, wenn er die ihm im Rahmen eines amtlichen Rückrufs angebotene Nachbesserung wiederholt verweigern würde. Dieses Szenario sei im vorliegenden Fall ohnehin ausgeschlossen, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bereits veräußert habe. Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 hat die Beklagte den EG-Typgenehmigungsbogen sowie den Beschreibungsbogen für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgelegt. Dem Beschreibungsbogen ist auf Bl. 24 unter Ziff. 3.2.12.2.4.1. folgende Angabe zu entnehmen: „Die AGR-Rate wird abhängig von folgenden Parametern eingeregelt: - Motorlast bzw. Einspritzmenge - Motordrehzahl - Wasser- und Öltemperatur - Lufttemperatur - Atmosphärendruck Bei Volllast ist AGR nicht aktiv.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung scheitert daran, dass der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu einer sittenwidrigen, manipulativen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug gehalten hat. 1. Da die Beklagte unstreitig nicht Vertragspartnerin des Klägers ist, kann der Kläger gegen die Beklagte keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche aus Kaufvertrag geltend machen. Wie das erstinstanzliche Gericht bereits zutreffend festgestellt hat, fehlt auch jeder substantiierte Vortrag des Klägers zu einem möglichen Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB. 2. Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen Schadenersatz gemäß §§ 826, 31 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte den Kläger über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug getäuscht und ihn dadurch in sittenwidriger Weise zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags und damit zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige, den Prüfstand manipulierende Abschalteinrichtung verbaut ist. Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass in das Fahrzeug ein sog. Thermofenster verbaut ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in Bezug auf den Einbau dieser Motorsteuerungssoftware sittenwidrig oder vorsätzlich gehandelt hätte. a) Ein Vortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstandenen erscheinen zu lassen. Einer Partei ist grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt oder nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung keine sichere Kenntnis von Tatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19 - juris Rz. 7 - 8 und 10). b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger für das Vorliegen der von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen Bit 13, 14, 15, „Slipguard“, Manipulation des SCR-Katalysators, zeit - und mengenabhängige Abschalteinrichtung (nach 1.200 Sek bzw nach einem Ausstoß von 17,5 Gr. Stickoxids schaltet das Auto in den schmutzigen Modus) in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keinerlei Anhaltspunkte oder Indizien genannt. Es ist nicht erkennbar, warum der Kläger davon ausgeht, dass gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Form der Abschalteinrichtung verbaut sein sollte. Der Kläger nennt keinerlei Messungen, Zeitungsberichte oder Rückrufe, die das streitgegenständliche Fahrzeug oder ein anderes Fahrzeug der Beklagten betreffen. Selbst auf ausdrückliche Rückfrage des erstinstanzlichen Gerichts in der Sitzung vom 04.12.2019, ob es in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf gebe, hat der Kläger lediglich erklärt, er habe bisher keinen Rückruf erhalten. Er habe allerdings die Fahrzeugidentifikationsnummer eingegeben und dort die Information erhalten, sobald es eine entsprechende Software gäbe, würde er angeschrieben. Allein die Tatsache, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Software-Update angeboten wird, ist jedoch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Rückrufs und schon gar nicht für den Einbau einer unzulässigen, sittenwidrigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug. Dem mit zahlreichen „Dieselverfahren“ befassten Senat ist bekannt, dass die Beklagte auch Software-Updates im Rahmen freiwilliger Servicemaßnahmen für ihre Fahrzeuge anbietet. Hierfür ist gerade nicht Voraussetzung, dass für die Fahrzeuge ein amtlicher Rückruf durch das KBA ergangen ist. Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen einen Rückruf des KBA erwähnt, hat der Kläger sich diesen Vortrag nicht zu eigen gemacht. Auf ausdrückliche Frage des erstinstanzlichen Gerichts, welche Anhaltspunkte der Kläger dafür habe, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug die Abschalteinrichtungen Bit 13 bis Bit 15, Manipulationen des SCR-Katalysators oder zeit- bzw mengenabhängige Abschalteinrichtung eingebaut wären, hat die Klägerseite lediglich vage angegeben, die Grundlage für diesen Vortrag sei wohl ein Artikel aus einer Motorfachzeitschrift. Derart vage Angaben reichen für einen substantiierten Vortrag nicht aus. c) Ein Anspruch gemäß § 826 BGB wegen des unstreitig vorhandenen „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug scheidet aus, weil der Kläger der Beklagten in Bezug auf den Einbau der temperaturabhängigen AGR kein sittenwidriges Handeln nachweisen kann. Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die dazu führt, dass bei erkannten Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. Während die Prüfstandserkennungssoftware unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vorn- herein durch Arglist geprägt. Unter den für den Prüfzyklus maßgeblichen Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Personen, bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 - juris Rz. 27 - 28). Der Kläger hat keine Umstände, die für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten sprechen würden, dargelegt bzw. bewiesen. Es ist nämlich der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Handlungen der Beklagten trägt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az: VI ZR 889/20- juris Rdnr. 29). Der Kläger hatte zwar behauptet, die Beklagte habe gegenüber dem KBA nicht alle im Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Angaben gemacht und dieses deswegen über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen getäuscht. Die Beklagte hat jedoch auf Aufforderung des Senats den Typgenehmigungsantrag und den Beschreibungsbogen zum streitgegenständlichen Fahrzeug vorgelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beklagte gegenüber dem KBA angegeben hat, dass die Abgasrückführungsrate von dem Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert wird. Insofern ist der Senat der Meinung, dass die Angabe der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate gegenüber dem KBA ausreicht, um den Nachweis eines sittenwidrigen Handelns und ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten beim Einbau des Thermofensters auszuschließen. Wenn das KBA Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgasreinigungssysteme gehabt hätte, wenn das Abgasrückführungssystem in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur gesteuert wird, hätte es bei der Beklagten vor Erteilung einer Typgenehmigung nachfragen können und müssen. Wenn das KBA dagegen trotz Kenntnis dieser Angaben ohne weitere Rückfragen zu stellen oder Bedenken anzumelden für das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, durfte die Beklagte zum einen davon ausgehen, ausreichende Angaben gemacht zu haben, zum anderen davon, dass die in das Fahrzeug eingebauten Systeme, zu denen sie Angaben gemacht hat, rechtmäßig sind. Jedenfalls kann der Beklagten unter diesen Umständen nicht nachgewiesen werden, dass sie das Fahrzeug im Bewusstsein verkauft hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß sowie eine Täuschung und Schädigung der Endkunden billigend in Kauf genommen zu haben. 3. Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geltend machen. Da es sich in dem vorliegenden Verfahren um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, fehlt es am Merkmal der sog. „Stoffgleichheit“. Der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfordert, dass zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Stoffgleichheit besteht. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (Perron in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 30. Aufl., 2019, § 263 Rn. 168). Daran fehlt es, wenn der Kläger mindestens der 2. Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist. Selbst wenn der Kläger aufgrund einer Täuschung des Herstellers den Kaufvertrag abgeschlossen hätte und den Kaufpreis hingegeben hätte, wäre dieser Kaufpreis nicht in das Vermögen des Herstellers gelangt, sondern in das Vermögen des Fahrzeugverkäufers (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 - juris Rn. 24 ff.). 4. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Die genannten Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, insbesondere schützen sie nicht die Form des Vermögensschadens, der von Klägerseite geltend gemacht wird. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.06.2020 - VI ZR 252/19 - juris Rz. 72 ff. an. 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 zu. Auch dieser Anspruch scheitert daran, dass die o.g. Vorschriften keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind, jedenfalls schützen sie nicht die Vermögensinteressen des Verbrauchers. Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europäische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und seine Rechtsinteressen beeinträchtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor (OLG München, Urteil vom 29.08.2019; Az: 8 U 1449/19 – juris Rdnr. 82) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Normen der Verordnung (EG) 715/2007. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit den genannten Normen einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Händler bezweckte und an einen fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages hätte knüpfen wollen (ähnlich BGH zu den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19- juris Rdnr. 76). 6. Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 3 Nr.. 9 VO (EG) 692/2008 verlangen. Auch bei Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, welche Angaben die Genehmigungsbehörde vom beantragenden Automobilhersteller im Rahmen des EG-Typgenehmigugnsverfahrens verlangen kann, der Norm kommt jedoch nicht die Funktion zu, die Vermögensinteressen des Verbrauchers zu schützen. II. Da ein Hauptanspruch nicht gegeben ist, sind auch die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht zuzusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz GKG. Da es im Streitfall auf die Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ankommt, ist kein Grund gegeben, gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.