Urteil
22 U 92/21
OLG Stuttgart 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0330.22U92.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2019, Az. 9 O 289/19, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.740,88 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2019, Az. 9 O 289/19, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.740,88 €. A. I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Mercedes-Benz C 220 CDI, der nach Ansicht des Klägers vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. 1. Der Kläger erwarb am 03.03.2015 bei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Erstzulassung 27.11.2013, FIN: ... zu einem Kaufpreis von 30.400,00 €. Das Fahrzeug wurde am 06.03.2015 übergeben und hatte beim Kauf einen Kilometerstand von 7.750 km. In das Fahrzeug ist ein Motor mit der Bezeichnung OM 651 und der Emissionsklasse Euro 5 eingebaut. Das Fahrzeug verfügt weder über einen SCR-Katalysator noch über einen AdBlue-Tank. Es ist nicht von einem Rückruf betroffen. In das Fahrzeug ist unstreitig ein sog. „Thermofenster“ eingebaut. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Menge des zurückgeführten Abgases ist temperaturabhängig geregelt. Im Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat die Beklagte unter Ziff. 3.2.12.2.4.1. folgende Angaben zur Abgasrückführung gemacht: „Die AGR-Rate wird durch folgende Parameter gesteuert: - Motorlast, - Motordrehzahl, - Wassertemperatur, - Lufttemperatur. Die Abgasrückführung ist nur im Teillastbetrieb in den Magerbetriebsarten aktiv.“ Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2017 hat der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 29.822,40 € aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten. 2. Der Kläger trägt vor, die Abgasrückführung werde bereits bei einstelligen Außentemperaturen reduziert. Sie stelle eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 dar. Sie könne auch nicht aus Gründen des Motorschutzes gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 gerechtfertigt werden. Nicht notwendig i. S. v. Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 sei eine Abschalteinrichtung, die aus Motorschutzgründen ununterbrochen arbeite und damit der Zielsetzung der Verordnung komplett zuwiderlaufe. Eine Privilegierung nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 komme auch dann grundsätzlich nicht in Betracht, wenn aufgrund andersartiger Konstruktionen oder durch den Einsatz zusätzlicher Bauteile das Abschalten des Emissionskontrollsystems aus Motorschutzgründen entbehrlich wäre. Unerheblich sei ebenfalls, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug ein bestandskräftiger Verwaltungsakt hinsichtlich der EG-Typgenehmigung vorliege. Ein solcher Verwaltungsakt wirke lediglich zwischen den Beteiligten des dortigen Verfahrens. Es sei auch nicht entscheidend, ob das Fahrzeug von einem konkreten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen sei oder nicht. Der Kläger macht deliktische Ansprüche aus §§ 826, 831, 31 BGB; aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV geltend. Außerdem behauptet er, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund einer wirksamen Rücktrittserklärung zustünde. Des Weiteren ist er der Meinung, dass der Kaufvertrag nichtig sei und er Ansprüche gemäß §§ 812, 134, 27 EG-FGV geltend machen könne. Die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt. Sie habe in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht. Es habe ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden gegeben. Die Täuschung habe allein dem Zweck gedient, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teureren Lösung der Abgasreinigung formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen und dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Ein solches, die Verbraucher täuschendes Verhalten, das auch den Tatbestand des Betrugs erfülle, sei auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabes als sittenwidrig anzusehen. Die Beklagte müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten nach § 31 BGB zurechnen lassen. Es sei ausgeschlossen, dass dem Vorstand der Einbau der streitgegenständlichen unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der EG-Typgenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzwidrigen Fahrzeugs nicht bekannt gewesen sei. Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzeswidrig ausgestatteten Fahrzeuge sei auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen. Hinzu komme, dass der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln ohnehin erweitert werde. Denn juristische Personen seien verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabenbereiche ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig sei. Entspreche die Organisation diesen Anforderungen nicht, müsse sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter. Alternativ hafte die Beklagte gemäß § 831 BGB für ihre Verrichtungsgehilfen. Die Verrichtungsgehilfen der Beklagten hätten die Klagepartei gemäß § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Wenn die Klagepartei gewusst hätte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei niedrigen Temperaturen mehr Schadstoffe ausstoße, hätte sie den Kaufvertrag niemals abgeschlossen. Erst recht hätte die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug niemals erworben, wenn sie geahnt hätte, dass es in Wirklichkeit nicht über eine rechtmäßige Typgengenehmigung verfüge. Der Schaden des Klägers liege in der Eingehung des ungewollten Kaufvertrages über das streitgegenständliche mangelhafte Fahrzeug. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Klagepartei im weiteren Verlauf seine Zulassung verliere. Weiter habe die Klagepartei einen Schaden erlitten, weil das Fahrzeug aufgrund seiner direkten Betroffenheit vom Dieselabgasskandal einen Wertverlust erlitten habe. Der Kläger ist bereit, sich eine Nutzungsentschädigung abziehen zu lassen, geht hierbei aber von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km aus. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i. H. v. 26.740,88 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu bezahlen. Außerdem hat der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 794,03 € geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei weder mangelhaft übergeben worden noch liege eine Täuschung, sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers vor. Bezüglich aller in Betracht kommenden Ansprüche erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung. Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Klägers seien bereits nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 BGB verjährt. Zudem hätten die Parteien nach VII. Ziff. 1 der Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen der Beklagten eine einjährige Verjährungsfrist ab Übergabe des Fahrzeugs vereinbart. Im streitgegenständlichen Fahrzeug werde keine Programmierung, insbesondere keine „Manipulationssoftware“ verwendet, die - manipulativ - so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter normalen Bedingungen ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde, als auf dem Prüfstand. Das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle den Grenzwert der einschlägigen Euro-5-Norm. Die ins Blaue hinein und unsubstantiiert aufgestellte Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nicht den geltenden Abgasgrenzwerten sei unzutreffend. Der Kläger verkenne, dass der Stickoxid-Grenzwert der Euro-Normen mit detailliert-normierten Prüfbedingungen verknüpft sei. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei daher irrelevant, welches Emissions- und Verbrauchsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Prüfbedingungen habe. Das Fahrzeug des Klägers verfüge über eine bestandskräftige EG-Typgenehmigung. Diese habe Tatbestandswirkung. Es bestehe nicht die Gefahr des Entzugs der Zulassung oder einer Stilllegungsanordnung. Die Steuerung der Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolge im Wege einer dynamischen Berechnung, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingingen. Die Außentemperatur sei nur einer von vielen Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen könnten. Die Rate der Abgasrückführung werde u. a. durch die Entstehung von Rußpartikeln, Kohlenwasserstoffen sowie der Tendenz zu Verbrennungsaussetzern begrenzt. Finde die Rückführung bei zu niedrigen Temperaturen statt, komme es zur Kondensation der Abgasbestandteile im gesamten Bereich der Abgasrückführung, insbesondere nach dem Abgasrückführkühler. Daher sei es zum Schutz des Motors erforderlich, die Abgasrückführung abhängig von der Lufttemperatur zu reduzieren. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug sei dennoch bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Umgekehrt könne die Abgasreinigung auch bei hohen Umgebungstemperaturen zu einer Schädigung des Motors führen. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Der Rücktritt des Klägers scheitere zudem an der mangelnden Fristsetzung. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere daran, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehle. Es liege auch kein Vorsatz vor. Das Verhalten der Beklagten habe dem richtigen, jedenfalls aber vertretbaren Normverständnis entsprochen. Eine temperaturabhängige Abgasregelung falle nicht unter Art. 3 Nr. 10, zumindest aber unter Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Der Kläger lege im Übrigen nicht dar, welches konkrete Verhalten er welchem verfassungsmäßig berufenen Organ vorwerfe. Auch ein deliktisches Verhalten eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten sei nicht substantiiert dargetan. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Der Kläger trage nicht im Ansatz einlassungsfähig vor, worin eine vorsätzliche Täuschungshandlung liegen und wer diese begangen haben solle. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Einen Minderwert des Fahrzeugs habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stünden dem Kläger auch keine Ansprüche auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu. Außerdem könne sich die Beklagte nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs oder der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug befinden. Bezüglich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen. Zu den kaufrechtlichen Ansprüchen schreibt der erstinstanzliche Richter, es könne offenbleiben, ob es sich bei dem sog. Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handele. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche kämen jedenfalls nicht in Betracht, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ein Anspruch aus § 826 BGB komme nicht in Betracht, da weder der subjektive noch der objektive Tatbestand dieser Norm erfüllt sei. Ob es sich bei dem sog. Thermofenster um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handele, könne anhand des Wortlautes nicht ohne weiteres und eindeutig beantwortet werden. Die Vorschrift sei derart unklar formuliert, dass es insoweit einer Auslegung der Norm bedürfe. Ungeachtet dessen komme vorliegend hinzu, dass die Beklagte sich darauf berufe, dass die temperaturabhängige Abgasrückführung zum Motorschutz notwendig sei. Auch insoweit sei nicht unvertretbar, dass das Thermofenster unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 falle - auch wenn ein großer Temperaturbereich betroffen sei. Die Normen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 seien also so formuliert, dass sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ohne weiteres vertreten lasse, eine von der Außentemperatur abhängige dynamische Abgasrückführungsrate sei entweder bereits keine Abschalteinrichtung oder aber eine ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung. Bei einem solchen Sachverhalt könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine sittenwidrige Schädigung vorliege. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beklagte die grundsätzliche Logik der Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Außentemperatur unstreitig dem Kraftfahrt-Bundesamt von vornherein mitgeteilt habe. Es könne also nicht von einem auf Verschleierung angelegten Gesamtverhalten die Rede sein, das eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennen lasse. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wird verneint, da jedenfalls der Täuschungsvorsatz nicht zu bejahen sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-FGV wird verneint, da diese Vorschriften nicht dem Schutz von Individualinteressen dienten und keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellten. 4. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger trägt vor, die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts seien aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das Ausgangsgericht hätte vielmehr erstens feststellen müssen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Darüber hinaus hätte es zweitens Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens durch die Beklagte getäuscht worden sei und deshalb die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht habe prüfen können. Schließlich hätte das Ausgangsgericht drittens auch feststellen müssen, dass die Beklagte massenhaft Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Verkehr gegeben und damit auch eine erhebliche Umweltbelastung zu verantworten habe. Das Ausgangsgericht hätte bezüglich des Thermofensters nicht offenlassen dürfen, inwieweit eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Es hätte ferner feststellen müssen, dass eine solche Abschalteinrichtung vorliegend auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts seien darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil die Täuschung des KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ignoriert werde. Das Ausgangsgericht meine auf S. 11 der Urteilsbegründung, von einer Verschleierung könne nicht ausgegangen werden. Dabei lasse das Ausgangsgericht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt: Die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht sämtliche nach Art. 3 Abs. 9 der Durchführungsverordnung EG Nr. 692/2008 notwendigen Angaben gemacht. Dass die Beklagte den Erfordernissen dieses Artikels im Typgenehmigungsverfahren nachgekommen sei, habe sie weder dargetan noch belegt, so dass auch nicht ersichtlich sei, dass das KBA in die Lage versetzt worden sei, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug umfassend zu prüfen. Auch die Feststellung, dass nicht nur im Fahrzeug der Klagepartei, sondern hunderttausendfach in Motoren der Beklagten Abschalteinrichtungen verbaut worden seien, sei für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB zwingend erforderlich. Außerdem verkenne das Ausgangsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach § 138 ZPO, die Zurechnungsvoraussetzungen nach § 31 BGB und § 831 BGB sowie die Voraussetzungen der Wahlfeststellung. Weiter habe das Ausgangsgericht auch in fehlerhafter Weise außer Acht gelassen, dass die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB durch konkludente Täuschung erfüllt habe. Rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung des Ausgangsgerichts weiter auch deshalb, weil sie übersehe, dass es sich bei Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 und Art. 3 Abs. 9 Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 um Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB handele. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2019 (Az.: 9 O 289/19) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag i. H. v. 26.740,88 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mercedes-Benz C 220 CDI, Fahrgestellnummer: ... nebst Zinsen 1. i. H. v. 4 % aus 30.400,00 € seit 31.03.2015 bis zum 22.12.2017 sowie 2. i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.822,40 € vom 23.12.2017 bis Rechtshängigkeit sowie 3. i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26.740,88 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2019 (Az. 9 O 289/19) festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. I. in Verzug befindet. III. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2019 (Az.: 9 O 289/19) verurteilt, die Klagepartei vom nicht anrechenbaren Teil der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i. H. v. 794,03 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Sie trägt vor, die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil die Beklagte bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer zumindest vertretbaren - nach Ansicht der Beklagten zutreffenden - Rechtsauffassung gefolgt sei. Der Vortrag des Klägers zum angeblichen Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei und bleibe unsubstantiiert. Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit der temperaturabhängigen Steuerung der AGR gehe ins Leere. Dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung sei, belege bereits die EG-Typgenehmigung des KBA als zuständiger Fachbehörde. Diese entfalte Bindungswirkung gegenüber den Zivilgerichten. Tatsächlich sei die temperaturabhängige Steuerung der AGR keine Manipulation, sondern sie sei im Produktionszeitraum des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein gängiger Industriestandard gewesen. Das KBA habe laufend Fahrzeuge, Motoren und Emissionskontrollsysteme genehmigt, die eine temperaturabhängige Systemsteuerung beinhalteten. In Fachkreisen und demgemäß auch bei den Genehmigungsbehörden sei anerkannt, dass es notwendig sei, die AGR unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden. Jedenfalls liege auf Seiten der Beklagten kein Schädigungsvorsatz vor. Welcher Schaden dem Kläger entstanden sein solle, sei weiterhin nicht ersichtlich. Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. gemäß §§ 831, 826 BGB geltend machen. a) Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte den Kläger über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug getäuscht und ihn dadurch in sittenwidriger Weise zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst hat (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein sog. Thermofenster eingebaut ist, d.h. dass die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug in Abhängigkeit zur Temperatur gesteuert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das sog. Thermofenster, das als einzige unzulässige Abschalteinrichtung vom Kläger im streitgegenständlichen Fahrzeug gerügt wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstellt bzw. ob dieses gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass die Beklagte mit der Verwendung dieses Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug besonders verwerflich oder in sittenwidriger Gesinnung gehandelt hat. b) Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die dazu führt, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. Während die Prüfstandserkennungssoftware unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vorn- herein durch Arglist geprägt. Unter den für den Prüfzyklus maßgeblichen Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Personen, bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 - juris Rz. 27 - 28). c) Der Kläger hat keine Umstände, die für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten sprechen würden, dargelegt bzw. bewiesen. Es ist nämlich der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Handlungen der Beklagten trägt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az: VI ZR 889/20- juris Rdnr. 29). Der Kläger hatte zwar behauptet, die Beklagte habe gegenüber dem KBA nicht alle im Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Angaben gemacht und dieses deswegen über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen getäuscht. Die Beklagte hat jedoch auf Aufforderung des Senats den Typgenehmigungsantrag und den Beschreibungsbogen zum streitgegenständlichen Fahrzeug vorgelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beklagte gegenüber dem KBA angegeben hat, dass die Abgasrückführungsrate von dem Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert wird. Insofern ist der Senat der Meinung, dass die Angabe der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate gegenüber dem KBA ausreicht, um den Nachweis eines sittenwidrigen Handelns und ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten beim Einbau des Thermofensters auszuschließen. Wenn das KBA Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgasreinigungssysteme gehabt hätte, wenn das Abgasrückführungssystem in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur gesteuert wird, hätte es bei der Beklagten vor Erteilung einer Typgenehmigung nachfragen können und müssen. Wenn das KBA dagegen trotz Kenntnis dieser Angaben ohne weitere Rückfragen zu stellen oder Bedenken anzumelden für das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, durfte die Beklagte zum einen davon ausgehen, ausreichende Angaben gemacht zu haben, zum anderen davon, dass die in das Fahrzeug eingebauten Systeme, zu denen sie Angaben gemacht hat, rechtmäßig sind. Jedenfalls kann der Beklagten unter diesen Umständen nicht nachgewiesen werden, dass sie das Fahrzeug im Bewusstsein verkauft hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß sowie eine Täuschung und Schädigung der Endkunden billigend in Kauf genommen zu haben. 2. Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB geltend machen. Da der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Beklagte das Thermofenster im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut hat, in dem Bewusstsein eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Beklagte ihn bei Abschluss des Kaufvertrages über die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugs getäuscht hätte. Es fehlt deswegen bereits am für den Betrugstatbestand notwendigen Täuschungsvorsatz der Beklagten. 3. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Die genannten Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, insbesondere schützen sie nicht die Form des Vermögensschadens, der von Klägerseite geltend gemacht wird. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.06.2020 - VI ZR 252/19 - juris Rz. 72 ff. an. 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 zu. Auch dieser Anspruch scheitert daran, dass die o.g. Vorschriften keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind, jedenfalls schützen sie nicht die Vermögensinteressen des Verbrauchers. Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europäische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und seine Rechtsinteressen beeinträchtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor (OLG München, Urteil vom 29.08.2019; Az: 8 U 1449/19 – juris Rdnr. 82) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Normen der Verordnung (EG) 715/2007. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit den genannten Normen einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an einen fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hätte knüpfen wollen (ähnlich BGH zu den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19- juris Rdnr. 76). 5. Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 3 Nr.. 9 VO (EG) 692/2008 verlangen. Auch bei Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, welche Angaben die Genehmigungsbehörde vom beantragenden Automobilhersteller im Rahmen des EG-Typgenehmigugnsverfahrens verlangen kann, der Norm kommt jedoch nicht die Funktion zu, die Vermögensinteressen des Verbrauchers zu schützen. 6. Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche aufgrund eines Rücktritts gemäß §§ 346, 347 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440 BGB geltend machen. a) Ein Rücktritt scheitert bereits daran, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung eine Rücktrittserklärung nicht abgegeben hat. Ein solche findet sich auch nicht im außergerichtlichen Schreiben vom 08.12.2017. In diesem Schreiben macht der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich nur Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB geltend. b) Zudem hat der Kläger einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht schlüssig dargelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17 - Juris, Rn. 4) besteht der Sachmangel beim Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Mangel der Gebrauchstauglichkeit bzw. darin, dass die nach dem Vertrag zu erwartende gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs nicht gewährleistet ist. Die im Falle einer noch nicht erfolgten Nachrüstung - zumindest latent - bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung durch die Zulassungsbehörde hätte demnach aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB fehlt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine Betriebsuntersagung des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder gar ein Widerruf der EG-Typgenehmigung droht. Dem Senat, der mit zahlreichen sog. Dieselverfahren gegen die Beklagte befasst ist, ist kein einziger Fall bekannt, in welchem das KBA gegenüber der Beklagten wegen der Verwendung eines Thermofensters die EG-Typgenehmigung zurückgenommen oder auch nur Nebenbestimmungen zu einer erteilten EG-Typgenehmigung angeordnet hätte. c) Zudem wären entsprechende Gewährleistungsansprüche verjährt. Gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Mängelgewährleistungsansprüche des Klägers verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 03.03.2015 erworben und am 06.03.2015 übergeben. Das Anwaltsschreiben vom 08.12.2017, mit dem erstmals Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, erfolgte erst über zwei Jahre später. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, da - wie oben gezeigt - der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Beklagte ihn arglistig über einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht hätte. 7. Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 812 Abs. 1, 134 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV geltend machen. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies weder zur Unrichtigkeit der Übereinstimmungserklärung führen noch zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB. a) § 27 Abs. 1 EG-FGV findet auf den vorliegenden Fall bereits keine Anwendung. Gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV ist eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beim Kauf nur dann an den Käufer zu übergeben, wenn es sich um den Verkauf eines Neuwagens handelt. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger einen Gebrauchtwagen gekauft hat, jedenfalls folgt dies aus der Angabe, dass das Fahrzeug beim Kauf bereits einen Kilometerstand von 7.750 km aufgewiesen hat. b) Auch wenn man § 27 Abs. 1 EG-FGV analog auf den Kauf eines Gebrauchtwagens anwenden würde, läge nach dem formalen Gültigkeitsbegriff - dem der Senat folgt - eine gültige Übereinstimmungserklärung bereits dann vor, wenn die formalen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingehalten sind (s. dazu z. B. OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019 - 10 U 134/19 - Juris-Rn. 108; OLG Hamm, Urteil v. 01.04.2020 - 30 U 33/19 - Juris-Rn. 16). Dass die formalen Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG im vorliegenden Fall nicht eingehalten seien, hat der Kläger nicht behauptet. c) Selbst wenn man von einer ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung ausginge, würde dies nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um ein sog. einseitiges Verbot, es ist lediglich dem Hersteller verboten, das Fahrzeug ohne Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen, nicht dem Käufer, dieses auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung zu erwerben. Ein sog. einseitiges Verbotsgeschäft führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB. Der Vertrag ist in der Regel gültig, es sei denn aus dem Zweck des Verbotes ergäbe sich im Einzelfall die Nichtigkeit des Geschäfts (Ellenberger in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 134 Rdnr. 9). Der Zweck des § 27 Abs. 1 EG-FGV erfordert aber gerade keine Nichtigkeit des Kaufvertrages. Eine solche Rechtsfolge würde insbesondere nicht den Interessen des Käufers entsprechen. Der Käufer würde im Falle eines nichtigen Vertrages seine Gewährleistungsansprüche verlieren, was gerade dann - wenn der Mangel behebbar ist - nicht in seinem Interesse sein kann. Wenn man bereits bei einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung von der Nichtigkeit des Vertrages ausginge, müsste dies erst recht dann gelten, wenn überhaupt keine Übereinstimmungsbescheinigung übergeben wurde, z. B. weil diese vergessen wurde oder das Fahrzeug gestohlen ist. Hier ist es für den Käufer aber viel interessengerechter, diesem einen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Übergabe der Übereinstimmungsbescheinigung oder einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu geben, anstatt den Kaufvertrag für nichtig zu erklären. II. Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, sind auch die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht zuzusprechen. Da die Beklagte nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet ist, kann sie sich auch nicht mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befinden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz GKG. Da es im Streitfall auf die Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ankommt, ist kein Grund gegeben, gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.