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Urteil

23 U 506/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1217.23U506.21.00
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Leitsätze
1. Dass eine Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) erfolgt, reicht für sich genommen nicht aus, dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.(Rn.32) 2. Selbst wenn ein Hersteller im Typengenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21).(Rn.35) 3. Kann nach dem Vorbringen eines Fahrzeugkäufers nicht angenommen werden, dass eine Kühlmittelsolltemperaturregelung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in unterschiedlicher Weise aktiv ist, bedarf es zusätzlicher Umstände, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.07.2020, Az. 3 O 282/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) erfolgt, reicht für sich genommen nicht aus, dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.(Rn.32) 2. Selbst wenn ein Hersteller im Typengenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21).(Rn.35) 3. Kann nach dem Vorbringen eines Fahrzeugkäufers nicht angenommen werden, dass eine Kühlmittelsolltemperaturregelung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in unterschiedlicher Weise aktiv ist, bedarf es zusätzlicher Umstände, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden.(Rn.43) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.07.2020, Az. 3 O 282/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger erwarb am 9. Oktober 2014 für 54.000,- € von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 250 BT AM, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 651“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 5.400 km. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Das Fahrzeug enthält zudem eine sogenannte „Kühlmittelsolltemperaturregelung“, die sich auf den Umfang der Stickoxidemissionen auswirkt. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug schließlich ein SCR-System („selective catalytic reduction“) zur Abgasnachbehandlung eingesetzt. Dieses besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung („AdBlue“). Die dem Abgas beigemischte Harnstofflösung wird bei hinreichend hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt, der mit Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser reagiert, was unter bestimmten physikalischen Bedingungen die weitgehende Umwandlung von Stick-oxid-Rohemissionen in ungefährliche Stoffe ermöglicht. Das Fahrzeug ist von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Der Kläger trug vor, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern würden. Es sei ein sog. Thermofenster verbaut. Das bedeute, dass die Systeme - das Abgasrückführungssystem (AGR-System) und der SCR-Katalysator - zu Beginn der Warmlaufphase und bei positiven einstelligen Außentemperaturen nur reduziert arbeiten oder schließlich gänzlich abschalten würden. Dadurch sei der Grad der Abgasrückführung reduziert (AGR-System) bzw. die Zufuhr von Harnstofflösung (“Adblue“) verringert oder ganz ausgesetzt, was zur Folge habe, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen. Ferner führe die Abschalteinrichtung dazu, dass das AGR-System und der SCR-Katalysator ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder gar in Gänze abgeschaltet werden. Dadurch komme es bei höheren Drehzahlen, insbesondere dann, wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Die Abschalteinrichtungen würden länger arbeiten, als dies im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. b) VO 715/2007/EG zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Der Kläger habe durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und den tatsächlichen Emissionswerten Kenntnis gehabt hätte. Die Beklagte sei ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte machte geltend, dass der Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über wirksame eine EG-Typgenehmigung und unterliege keinem Minderwert. Im Fahrzeug seien keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und danach das Emissionsverhalten ausgerichtet werde, existiere nicht. Ein sittenwidrig schädigendes oder betrügerisches Verhalten sei der Beklagten oder deren Vorstand und Mitarbeitern nicht vorzuwerfen. Die Beklagte sei bei der Herstellung des Fahrzeugs im Hinblick auf die NOx-Emissionen jedenfalls einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Es könne dahinstehen, ob sich im Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG unzulässige Abschaltrichtung befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2020, Az. VIII ZR 57/19, diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Die vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen seien mit der Umschaltlogik im Motor EA189 von VW nicht vergleichbar, da es bei letzterer bewusst durch den Einbau einer Software im Prüfbetrieb zu geringeren Emissionen komme als im normalen Straßenbetrieb. Dass die behaupteten Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand anders funktionierten als im realen Fahrbetrieb und diese unterschiedliche Funktionsweise gezielt durch eine Software ausgelöst werde, die bewusst eingebaut worden sei, um die beiden Situationen - Prüfstand oder Straßenverkehr - zu unterscheiden und im Prüfbetrieb zu geringeren Emissionen führe, sei bereits nicht vorgetragen. Vom Vorhandensein höherer Emissionen im Straßenbetrieb als im Prüfbetrieb könne auch nicht per se auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen geschlossen werden. Die bloße Annahme des Kraftfahrtbundesamtes, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, reiche ebenfalls nicht aus, um auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zu schließen. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Er ist der Auffassung, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) 715/2007 auseinandergesetzt habe. Das gleiche gelte für den Klägervortrag zur konkreten Ausgestaltung zur Motorsteuerungssoftware. Diese sei gezielt auf die Bedingungen des NEFZ zugeschnitten, so dass nur unter diesen, nicht aber im regulären Straßenverkehr die Emissionsgrenzwerte eingehalten würden. Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 17.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. III 3 O 282/19: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 40.321,65 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLK 250 BLUETEC 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. Genannten Fahrzeuges seit dem 24.07.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.604,94 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 647,36 EUR gegenüber freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag dahingehend, dass der BGH die Mindestvoraussetzungen für die Bejahung von Sittenwidrigkeit in emissionsbezogenen Streitigkeiten zwischenzeitlich präzisiert und entschieden habe, dass Sittenwidrigkeit ausscheidet, wenn die verwendete Software nicht danach unterscheidet, „ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet“. Jenseits der Volkswagen-Fälle, die sich durch eine manipulative Prüfstanderkennung im Motortyp EA 189 auszeichnen würden, komme nach der Rechtsprechung des BGH Sittenwidrigkeit jedenfalls erst in Betracht, wenn im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aktiv sei und die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine ebensolche zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat. Deliktische Ansprüche gem. § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen scheiden ebenfalls aus. 1. Anspruch aus § 826 BGB. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 11; Beschlüsse vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 12; vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14, jeweils m. w. N., jeweils juris). b) Nach diesen Grundsätzen kann ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten weder hinsichtlich des Thermofensters (aa) noch der Kühlmittelsolltemperaturregelung (bb) oder des SCR-Systems (cc) festgestellt werden. aa) Thermofenster (i) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems erfolgt, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris, Rn. 16). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung zu vergleichen, bei der die eigens zu diesem Zweck entwickelte Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden („Umschaltlogik“), von ihrer Einhaltung im regulären Betrieb also gänzlich abgesehen und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 16, 27; vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 17; Urteile vom 16. September 2021, VII ZR 190/20, VII ZR 282/20, VII ZR 321/20; jeweils juris). Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 13; Beschlüsse vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 28; vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19; Urteile vom 16. September 2021, VII ZR 190/20, VII ZR 282/20, VII ZR 321/20; jeweils juris). (ii) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. Soweit der Kläger ein sittenwidriges Verhalten mit einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen des Typengenehmigungsverfahren begründen will, indem die Beklagte es unterlassen habe, die Funktionsweise der Abgasrückführung im Detail offenzulegen, dringt er mit seinem Vorbringen nicht durch. Der Kläger stellt insoweit selbst nicht in Abrede, dass die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt angegeben habe, dass die Abgasrückführung sich nach der Lufttemperatur richte bzw. kernfeldgesteuert sei (Schriftsatz vom 07. Oktober 2021, S. 4). Etwaig unterlassene weitere Informationen begründen eine Täuschungsabsicht nicht. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az. VII ZR 126/21, Rn. 20). bb) Kühlmittelsolltemperaturregelung Auch die vorhandene Kühlmittelsolltemperaturregelung in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeuges genügt nicht, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten anzunehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zuletzt darauf hinauswill, die Kühlmittelsolltemperaturregelung funktioniere unter Prüfstandbedingungen anders als im normalen Fahrbetrieb, um damit eine Vergleichbarkeit zur von der VW AG verwendeten „Umschaltlogik“ herzustellen, steht sein Vortrag zu den von ihm eingereichten und bezuggenommenen Anlagen in Widerspruch. So verweist der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 (S. 18) auf eine Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes, deren zufolge „die von Daimler applizierten Schaltkriterien so gewählt sind, dass wesentliche Randbedingungen des gesetzlichen Prüfungsverfahrens erkannt werden können“ und „sie [die Sollwertabsenkung] schon bei normalen Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (normale Betriebsbedingungen), oft abgeschaltet wird.“ Eine Vergleichbarkeit mit der von VW AG verwendeten „Umschaltlogik“ wäre jedoch nur dann gegeben, wenn die Sollwertabsenkung im normalen Fahrzeugbetrieb gänzlich ausgeschaltet wäre. Zuletzt verweist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 (Anlage BK 4) auf ein Privatgutachten des vom 23. Juni 2021. Eine Prüfstanderkennung und eine davon abhängige Steuerung des Emissions-Kontrollsystems wird dadurch nicht belegt. Danach sei die Kühlmittelsolltemperaturregelung nur aktiv, wenn die Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 35 °C, die Ansauglufttemperatur zwischen 15 °C und 50 °C sowie der Luftdruck über 800 hPa (Hektopascal) liege, was (wetterabhängig) einer maximalen Höhe über dem Meer von circa 1950 Metern entspreche. Die genannten Parameter gehen mithin über die Prüfstandbedingungen hinaus (OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 20 U 5499/19 –, Rn. 43, juris) Damit kann nach dem Vorbringen des Klägers gerade nicht angenommen werden, dass die Kühlmittelsolltemperaturregelung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in unterschiedlicher Weise aktiv ist. Wie bereits dargelegt bedarf es in dieser Konstellation zusätzlicher Umstände, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Der Kläger zeigt insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass der Einsatz dieser Funktion von einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten getragen wurde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kühlmittelsolltemperaturregelung grundsätzlich beanstandet hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Marktüberwachungsbericht 2019 des Kraftfahrt-Bundesamtes (S. 120 ff.), dass diese Technik nur bei einem Teil der Fahrzeuge der Beklagten grenzwertrelevant ist. Eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten, durch den Einsatz einer Kühlmittelsolltemperaturregelung Typgenehmigungen zu erschleichen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Argumentation des Klägers, dass die Kühlmittelsolltemperaturregelung darauf ausgerichtet sei, die Grenzwerte vornehmlich nur unter Prüfstandbedingungen einzuhalten, ist ebenfalls nicht ausreichend, ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zu begründen. Dass ein Fahrzeughersteller darauf bedacht ist, die Grenzwerte unter den vorgeschriebenen Prüfungsbedingungen einzuhalten, liegt in der Natur der Sache. Wenn die vorgeschriebenen Prüfungsbedingungen für den normalen Fahrbetrieb dabei nicht repräsentativ sind - was unter anderem dazu geführt hat, dass der NEFZ durch den WLTP ersetzt wurde - fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Fahrzeugherstellers. Schließlich ist - anders als bei der von VW verwendeten Umschaltlogik - auch nicht offenkundig, dass die Annahme, bei der Kühlmittelsolltemperaturregelung handele es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs der Beklagten keine zulässige Auslegung des Gesetzes darstellte, so dass die Verantwortlichen mit dem Vorsatz handelten, den Kläger über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihm dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. KG Berlin, a.a.O.). cc) SCR-System Aus der Funktionsweise des SCR-Systems lässt sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ebenfalls nicht ableiten. Zwar ist diese unstreitig Gegenstand des - nicht bestandskräftigen - Rückrufs für das streitgegenständliche Fahrzeug. Aber auch hier gilt, dass aus einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne Weiteres auf ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az. VII ZR. 126/21, KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 21 U 1032/20 –, Rn. 36 ff. juris). Das Kraftfahrt-Bundesamt hat insoweit nicht beanstandet, das im SCR-System, dass unterschiedliche Betriebsarten (Füllstands- und Online-Modus) verwendet werden. Das hält es für „technisch nachvollziehbar“ (OLG München, Urteil vom 20. August 2021 – 20 U 3366/19, juris, Rn. 61; OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris, Rn. 80). Es hat lediglich bemängelt, dass in bestimmten Betriebszuständen des Fahrzeugs, die im Typgenehmigungsverfahren nicht zu erwarten sind, eine weniger effektive Abgasreinigungsstrategie gewählt wird. Die Beklagte hat dazu erläutert, das Kraftfahrt-Bundesamt rüge einen spezifischen Aspekt der Schaltbedingungen für den Wechsel zwischen den beiden Modi. Beanstandet worden sei, dass die betroffenen Fahrzeuge während der Fahrt nach Erreichen eines bestimmten Integrals von Stickoxid-Rohemissionen nicht von der Online-Berechnung in die Füllstandberechnung zurückschalteten. Der Wechsel der Berechnungsmodelle diene dazu, bei der Zuführung von „AdBlue“ zu verhindern, dass umweltschädliches Ammoniak aus dem Auspuff austrete („Ammoniakschlupf“). Die Sensoren könnten nicht zwischen Stickoxid und Ammoniak unterscheiden, auch könne der Füllstand des im SCR-Katalysator gespeicherten Ammoniaks nicht gemessen werden, sondern werde näherungsweise berechnet. Wegen des Risikos einer „AdBlue“-Überdosierung und eines „Ammoniakschlupfes“ wechsle deshalb das System nach Ausstoß einer bestimmten Gesamtmenge an Stickoxid-Rohemissionen innerhalb einer bestimmten Zeit in die Online-Berechnung. Das Kraftfahrt-Bundesamt verlange eine Software-Anpassung, die erst im Lauf der Zeit mit zunehmendem Erkenntnisfortschritt möglich geworden sei. Es erwarte eine Verschiebung der Abwägung von der Vorbeugung von Ammoniak-Emissionen hin zur Vorbeugung von Stickoxid-Emissionen. Dieser Aspekt könne nun aufgrund verbesserter Berechnungsmodelle besser gelöst werden. Dieser Sachverhalt bietet keine greifbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass der Einsatz der beiden Betriebsarten von einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten getragen wäre. Solche Anhaltspunkte zeigt auch der Kläger nicht auf. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte nutze aus Kostengründen ein bereits 1997 patentiertes Verfahren zur Messung von Ammoniak nicht, ist schon nicht ersichtlich, dass ein Einsatz in der Serienproduktion möglich war, geschweige denn, dass die Entscheidung der Beklagten für eine andere technische Lösung als verwerflich anzusehen wäre (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 84). 2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht. a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es nach den obigen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit schon an einem Täuschungsvorsatz (vgl. etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 U 4/20, juris, Rn. 74; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2020 – 11 U 66/20, juris, Rn. 29). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, Rn. 12 ff.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, Rn. 20; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 10, jeweils juris). Nichts Anderes gilt für die allgemeineren Regelungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG in der nachfolgenden Durchführungsverordnung. 3. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die von diesem abhängigen weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht. Die Berufung des Klägers erweist sich damit insgesamt als unbegründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat lediglich in der Rechtsprechung des BGH geklärte Grundsätze auf den Einzelfall angewandt.