Urteil
23 U 852/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0302.23U852.21.00
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Leitsätze
Zu fehlenden greifbaren Anhaltspunkten für eine prüfstandsbezogene Vorrichtung oder eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bei einem Vortrag zu einem Gutachten, demgemäß acht unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 10 O 61/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu fehlenden greifbaren Anhaltspunkten für eine prüfstandsbezogene Vorrichtung oder eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bei einem Vortrag zu einem Gutachten, demgemäß acht unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien.(Rn.62) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 10 O 61/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb am 10. November 2016 für 63.766,57 € von der Beklagten ein von dieser hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 d, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 642“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 0 km. Am 18. August 2020, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, betrug der Kilometerstand 29.509 km. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird – in der Berufung unstreitig – in dem Fahrzeug zudem ein SCR-System („selective catalytic reduction“) zur Abgasnachbehandlung eingesetzt. Dieses besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung (AdBlue). Die dem Abgas beigemischte Harnstofflösung wird bei hinreichend hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt, der mit Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser reagiert, was unter bestimmten physikalischen Bedingungen die weitgehende Umwandlung von Stickoxid-Rohemissionen in ungefährliche Stoffe ermöglicht. Das Fahrzeug war von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen. Allerdings nahm – im Berufungsverfahren unstreitig – das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf für unter anderem dieses Fahrzeug zurück. Der Kläger trug in erster Instanz vor, des Weiteren führe eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung dazu, dass die Zuführung von AdBlue im Vergleich zu den Prüfstandsbedingungen bei Temperaturen unter 20° C verringert und schließlich ganz ausgesetzt werde, was ebenfalls zur Folge habe, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Aus dem Vortrag der Beklagten selbst in Parallelverfahren ergebe sich, dass das Fahrzeug in einen anderen Modus („online“) schalte, nachdem eine bestimmte Stickoxidmenge nach Motorstart gemessen worden sei, und danach die Zuführung von AdBlue verringert werde. Ferner würden das Abgasrückführungssystem und die Harnstoffeinspritzung ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder gar in Gänze abgeschaltet, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen komme. Die Beklagte habe dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Einzelheiten der Abschalteinrichtungen nicht offengelegt, was sich hinsichtlich des SCR-Systems bereits aus dem Rückruf ergebe. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 56.321,19 € sowie Zinsen in Höhe von 7.255,22 € nebst weiterer Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr aus 63.766,57 € seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 350 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer [...]. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptete in erster Instanz, es könne nicht stets eine gleichbleibende Menge AdBlue beigemischt werden, da sich im Betrieb des Fahrzeugs das Stickoxidaufkommen ständig ändere und es bei einer Überdosierung von AdBlue zu unerwünschten Emissionen von Ammoniak kommen könne. Die Motordrehzahl sei nur eines von vielen Kriterien; dass die Abgasrückführung bei geringer Last allein aufgrund zu hoher Drehzahlen abgeschaltet werde, sei praktisch nicht zu erwarten. Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, das „Thermofenster“ sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen sei sie einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, weshalb kein sittenwidriges Verhalten vorliege; sie habe davon ausgehen dürfen, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Etwaige Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls nicht unvertretbar sei und ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden könne. Ein Indiz für einen Vorsatz der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass sie im Typgenehmigungsverfahren lediglich angegeben habe, dass die Abgasrückführungsrate vom Parameter „Lufttemperatur“ beeinflusst werde, da sie das Kraftfahrt-Bundesamt insoweit jedenfalls nicht getäuscht habe; wenn die Behörde davon abgesehen habe, der Beklagten detailliertere Angaben abzufordern, sei dies nicht aufgrund einer Täuschung geschehen, sondern offensichtlich deshalb, weil es ihr nicht darauf angekommen sei. Bei der Ad-Blue-Dosierung und einer noch nicht einmal im Ansatz konkret dargelegten Drehzahlabhängigkeit der Abgasreinigung könne eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden; auch insoweit handele es sich um Funktionsweisen, die im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kämen. Aus einem Rückruf lasse sich allenfalls auf eine unzulässige Abschalteinrichtung schließen, nicht aber auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Kaufrechtliche Ansprüche seien verjährt; der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass ihm ein Mangel arglistig verschwiegen worden sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge (mit einer Anrechnung geringerer Gebrauchsvorteile, aber abzüglich von Deliktszinsen) weiter. Er ist insbesondere der Auffassung, sein Vortrag zur Verletzung von Mitteilungspflichten im Genehmigungsverfahren als gewichtigem Anhaltspunkt für die Kenntnis der Beklagten von der Unzulässigkeit sei unberücksichtigt geblieben. Auch sei allenfalls konkreter Vortrag zu tatsächlichen Überlegungen der Beklagten im Zeitraum der Entwicklung der Software geeignet, um sie an dieser Stelle zu entlasten, während die Beklagte stattdessen abstrakt zur Auslegung der Vorschriften vorgetragen habe. Dem SCR-Katalysator werde unter normalen Betriebsbedingungen weniger AdBlue-Flüssigkeit zugeführt, als für eine effektive Abgasreinigung notwendig sei; auf dem Prüfstand würden die Grenzwerte eingehalten, während die Motorsteuerung im normalen Fahrbetrieb zu lange in einem Betriebsmodus mit reduzierter AdBlue-Zufuhr verweile, wodurch der Stickoxidausstoß steige. Der Gewährleistungsanspruch sei wegen des arglistigen Verschweigens der Beklagten nicht verjährt. Der Kläger trägt in der Berufung weiter vor, die Motorsteuerungssoftware enthalte außerdem eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die sich unmittelbar an den Rahmenbedingungen der Typprüfung orientiere und in Abhängigkeit von Drehzahl und Luftmassestrom in der Warmlaufphase die Erwärmung der Kühlflüssigkeit verzögere, wodurch auf dem Prüfstand die Grenzwerte eingehalten würden, im normalen Fahrbetrieb hingegen der Stickoxidausstoß höher sei. Sei die Drehzahl geringer als 1500/min und der Luftmassestrom geringer als 300 kg/h, werde die Solltemperatur des Kühlmittels auf 70° C eingestellt; werde einer dieser Parameter für mindestens fünf Sekunden überschritten, werde die Solltemperatur auf 100° C gesetzt und eine Rückschaltung erfolgt frühestens nach 3276 Sekunden. Diese Voraussetzungen kämen im normalen Fahrbetrieb praktisch nicht vor, hingegen immer innerhalb der Prüfbedingungen. Eine weitere Abschalteinrichtung steuere in Abhängigkeit von der Kühlmittel-Solltemperatur die Öffnung der Kühlerjalousie, was den Effekt auf dem Prüfstand verstärke. Ohne die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung halte das Fahrzeug die Stickoxidgrenzwerte in der Prüfung nicht ein. Der Kläger trägt in der Berufungsreplik weiter vor, das Abgasrückführungssystem arbeite in Abhängigkeit von den Bedingungen der Typprüfung, innerhalb derer eine andere Strategie zur Steuerung der Abgasrückführungsrate zum Einsatz komme, wodurch die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte nur innerhalb der Bedingungen der Typprüfung gewährleistet sei, während die Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb erhöht seien. Die Strategie starte unter den Bedingungen der Typprüfung und werde jedenfalls nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls abgeschaltet („Timer“). Diese Parameter habe die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im Genehmigungsverfahren nicht mitgeteilt. Der Kläger trägt zudem weiter vor, nach einem am 5. November 2021 veröffentlichten Gutachten eines IT-Sachverständigen vom 28. September 2020 seien in einem Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 Bluetec insgesamt acht unzulässige Abschalteinrichtungen (sogenannter „Onlineberechnungsmodus“) gefunden worden, die auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut seien und deren Verwendung die Beklagte nicht im Typgenehmigungsantrag angegeben habe. Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 29. September 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 10 O 61/20: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 56.919,53 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz E 350 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer [...]. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche. Der Vortrag des Klägers zum SCR-System sei unsubstantiiert und bereits nicht einlassungsfähig. Jedenfalls sei es ohne Weiteres vertretbar gewesen, auch die Ausgestaltung des SCR-Systems als zulässig anzusehen. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden der Dieselthematik erworben habe, nicht sittenwidrig gehandelt habe, zeige sich überdies an ihrem Verhalten nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe gegen Volkswagen. Die Beklagte behauptet zum weiteren Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über die vom Kläger in Bezug genommene Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats und in ihm sei keine Kühlerjalousie verbaut. Das Fahrzeug verfüge – wie alle Fahrzeuge mit dem Motortyp „OM 642“ – bereits nicht über die vom Kraftfahrt-Bundesamt als „Strategie B“ bezeichnete Funktion; dem Kraftfahrt-Bundesamt sei in der vom Kläger vorgelegten Auskunft offenbar ein Versehen unterlaufen. Sämtliche in dem IT-Gutachten diskutierten Funktionen seien dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt, von ihm geprüft und für nicht unzulässig befunden worden; das Privatgutachten zeige zudem, dass die untersuchten Funktionen auf dem Prüfstand und im realen Straßenbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeiteten. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, der Vortrag zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei verspätet. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch weder gemäß § 826 BGB (1.) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB (2.) zu. Mangels Arglist sind etwaige Gewährleistungsansprüche jedenfalls verjährt (3.). 1. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.). b) Solche Umstände sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich (aa). Der Vortrag des Klägers, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung oder hinsichtlich der AdBlue-Einspritzung in seinem Fahrzeug vorliege, ist unsubstantiiert (bb). Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte hinsichtlich eines von ihm so bezeichneten „Onlineberechnungsmodus“ mit acht Vorrichtungen in seinem Fahrzeug sittenwidrig gehandelt habe, ist unsubstantiiert (cc). aa) Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich. (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin – unterstellt – liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 39). (2) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. α) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten. αα) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des „Thermofensters“ gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das „Thermofenster“ durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 26). ββ) So liegt es hier. Der Kläger beruft sich zwar darauf, die Beklagte habe die Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung nicht offengelegt, stellt aber nicht in Abrede, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt angegeben hat, dass die Abgasrückführung von der Lufttemperatur abhängig ist. Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 43). β) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.). Einen solchen Zuschnitt trägt der Kläger schon nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers zum streitgegenständlichen Fahrzeug wird die Rate der Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen außerhalb von 20° C bis 30° C schrittweise reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem Temperaturbereich die Abgasrückführung in welchem Umfang reduziert wird sowie in welchem Temperaturbereich sie abgeschaltet wird. γ) Ebenfalls dahinstehen kann, ob es ein Indiz für ein Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, sein könnte, wenn die Beklagte nicht substantiiert zu ihrer konkreten Willensbildung bezüglich der Zulässigkeit eines „Thermofensters“ im maßgeblichen Zeitpunkt vorträgt. An einem solchen Vortrag fehlt es nämlich vorliegend nicht. Die Beklagte hat zu den Überlegungen der für sie handelnden Personen im Zeitraum der Entwicklung der Motorsteuerung vorgetragen, namentlich, welches Verständnis der Rechtslage die für das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verantwortlichen Mitarbeiter bei ihren technischen Entscheidungen zugrunde gelegt hätten. Sie hat mit näheren Ausführungen hierzu erläutert, weshalb es zum Schutz des Motors gerechtfertigt sei, die Abgasrückführung bei niedrigen und hohen Temperaturen zu reduzieren; ihre Behauptung geht auch dahin, diese Erwägungen seien bereits angestellt worden, als sie die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug(typ) eingesetzt habe („waren aus Sicht der entwickelnden Ingenieure“, „Risikoeinschätzung [..] zum Zeitpunkt der Entwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeug(modell)s“). bb) Der Vortrag des Klägers, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung oder hinsichtlich der AdBlue-Einspritzung in seinem Fahrzeug vorliege, ist unsubstantiiert. (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick – hier: in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind – wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen – keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 – 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 – 7 U 35/20, juris, Rn. 57). (2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier – abgesehen vom unstreitigen „Thermofenster“ (dazu s. o.) – kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. α) Der zeitweilig erfolgte Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann nicht mehr als greifbarer Anhaltspunkt dafür dienen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Rückruf zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es an seiner ursprünglichen Bewertung nicht mehr festhält (vgl. bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 53). β) Der Kläger beruft sich zudem zur – hier schon als solcher bestrittenen – Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf Rückrufe anderer Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motortyp „OM 651“ und der Schadstoffklasse Euro 5. Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.). Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt mithin insoweit schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um vergleichbare Fahrzeuge handelt. Selbst wenn der Kläger aber darauf verwiesen hätte, dass Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motortyp und der streitgegenständlichen Schadstoffklasse zurückgerufen worden seien, ergäbe sich hieraus vorliegend ein etwaiger greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung ohnehin nicht mehr. Die Problematik, die das Kraftfahrt-Bundesamt diesbezüglich gesehen hat (und bei anderen Fahrzeugen möglicherweise noch sieht), sieht es – wie sich an seiner Rücknahme des hier zunächst ebenfalls erfolgten Rückrufs zeigt – für das streitgegenständliche Fahrzeug ausdrücklich nicht als gegeben an. Aus der Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu anderen Fahrzeugen hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann daher kein Anhaltpunkt mehr für das streitgegenständliche Fahrzeug entnommen werden. γ) Aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart sowie aus den gegen Mitarbeiter der Beklagten ergangenen Strafbefehlen ergibt sich jedenfalls vorliegend ebenfalls kein greifbarer Anhaltspunkt. Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt eine zunächst im konkreten Fahrzeug beanstandete Vorrichtung sodann nicht mehr als unzulässig bewertet, ist auch einem wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen allgemein geführten Ermittlungsverfahren kein Bezug auf dieses konkrete Fahrzeug mehr zu entnehmen; Abweichendes behauptet der Kläger schon nicht. δ) Das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen H. vom 12. November 2020, auf das sich der Kläger hinsichtlich einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung beruft, betrifft ein Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 und mit dem Motortyp „OM 651“. Schon aus dem oben genannten Grund kann dieses Gutachten daher vorliegend nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dienen. Soweit der Kläger darauf verweist, in dem Gutachten werde ausgeführt, bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6 habe „ein ähnliches Kennfeld die niedrigeren Solltemperaturen bei höherer Motorlast“, bliebe es – abgesehen vom Fehlen jeglicher Erläuterung und Erkenntnisgrundlage sowie den Ausführungen im Gutachten, das Solltemperaturkennfeld tauche „erstmalig und ausschließlich in den Daimler-Modellen dieser Serie mit Abgasstandard Euro 5 auf“ – selbst bei einer Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf eine andere Schadstoffklasse dabei, dass es sich um einen anderen Motortyp handelt. Zudem ist auch angesichts der Rücknahme des Rückrufs nicht ersichtlich, weshalb in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine zu beanstandende Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet werden sollte. ε) Soweit der Kläger in erster Instanz auf den Inhalt eines Schreibens der Beklagten vom 16. September 2019 zu dem Rückruf verwies, ergibt sich hieraus vorliegend ein etwaiger greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls deshalb nicht mehr, weil das Schreiben im Zusammenhang mit dem Rückruf erfolgte und – wie sich an dessen Rücknahme zeigt – das Kraftfahrt-Bundesamt die diesbezüglich gesehene Problematik nach Prüfung ausdrücklich nicht als gegeben ansieht. ζ) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für „in der Gesamtbetrachtung“ zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde). Der Kläger verweist zwar auf einen Messwert bei einem Fahrzeug mit dem Motortyp „OM 642“ und der Schadstoffklasse Euro 6. Indes handelt es sich um eine Messung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Wenn dieses aber wie hier den Rückruf nach Prüfung zurückgenommen hat, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Messwert gerade des Kraftfahrt-Bundesamtes in einem solchen Fall ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung sein sollte. η) Etwaige wettbewerbswidrige Absprachen, an denen sich die Beklagte beteiligt haben soll und auf die sich der Kläger hinsichtlich des AdBlue-Verbrauchs beruft, bieten hier – soweit sie überhaupt mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zusammenhängen sollten – jedenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine solche. Angesichts der Rücknahme des Rückrufs ist nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige wettbewerbswidrige Absprache einen Bezug zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug haben sollte. θ) Soweit sich der Kläger bezüglich einer allgemein behaupteten Prüfstandserkennung auf eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 7. Mai 2021 zu einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle beruft, betrifft dies zwar einen Motor des Typs „OM 642“ der Schadstoffklasse Euro 6. Wie sich indes an der Rücknahme des Rückrufs für das streitgegenständliche Fahrzeug zeigt, sieht das Kraftfahrt-Bundesamt die in jener Auskunft mitgeteilte Beanstandung – es war ein Rückruf vom selben Tag betroffen – jedenfalls vorliegend nach Prüfung nicht als gegeben an. cc) Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte hinsichtlich eines von ihm so bezeichneten „Onlineberechnungsmodus“ mit acht Vorrichtungen in seinem Fahrzeug sittenwidrig gehandelt habe, ist unsubstantiiert. (1) Zu den allgemeinen Grundsätzen, wann ein Sachvortrag schlüssig und erheblich und wann hingegen eine Behauptung unbeachtlich ist, wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verwiesen. (2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier jedenfalls kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Beklagte hinsichtlich eines „Onlineberechnungsmodus“ in der Motorsteuerung des von ihm erworbenen Fahrzeugs sittenwidrig gehandelt hat, insbesondere nicht dafür, dass in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies gilt im Übrigen ergänzend auch hinsichtlich der zuvor erörterten Vorrichtungen. α) Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D., das einen Motor des Typs „OM 642“ der Schadstoffklasse Euro 6 betrifft, eine prüfstandsbezogene Vorrichtung ergibt. Er spricht zwar von der „Prüfstandsbezogenheit einiger dieser Abschalteinrichtungen“, allerdings erläutert er schon nicht, für welche der von ihm vorgetragenen Vorrichtungen dies der Fall sein soll. Zudem ergibt sich aus seinem Vortrag zu den einzelnen Vorrichtungen im Gegenteil, dass jeweils keine Prüfstandsbezogenheit ersichtlich ist. Soweit bei „einigen illegalen Abschalteinrichtungen“ klar sei, dass sie „bei der NEFZ-Prüfung nicht auslösen“, nennt der Kläger konkret nur den Alterungsfaktor, der „zum Zeitpunkt der Prüfung vermutlich noch nicht erreicht“ sei; ein Alterungsfaktor ist aber – ganz abgesehen vom Begriff „vermutlich“ – auch im Straßenbetrieb nicht von Beginn an erreicht. Im Gutachten ist über den Vortrag des Klägers hinaus die Ansauglufttemperatur genannt; insoweit gilt indes Entsprechendes wie hinsichtlich des „Thermofensters“ (s. o.). Dass eine Funktion im Prüfstand nie auslöst, bedeutet im Übrigen für sich genommen nicht, dass sie im Straßenbetrieb häufig, regelmäßig oder auch nur mehr als selten auslöst. Wenn es vom Kläger zitiert im Gutachten heißt, bei anderen Vorrichtungen werde „davon ausgegangen, dass sie im erwarteten Normalbetrieb nicht auslösen“, so fehlt bereits Vortrag des Klägers, um welche der Vorrichtungen es sich handeln soll. Im Übrigen ist – abgesehen vom eher schwach formulierten „davon ausgehen“ – damit nicht gesagt, dass die Vorrichtungen im Prüfbetrieb häufig, regelmäßig oder auch nur mehr als selten auslösen. Gegen eine Prüfstandsbezogenheit sprechen zudem die eigenen Ausführungen des Klägers, dass das Fahrzeug aufgrund der Abschalteinrichtung „während der meisten Fahrten mit gemäßigter Fahrweise im Alternativmodus“ gelaufen sei und „der SCR-Katalysator im Auslieferungszustand mit der Originalsoftware ganz überwiegend im sog. Alternativmodus mit geringem Zielwirkungsgrad betrieben“ werde. Aus den „meisten Fahrten“ und einem „ganz überwiegend“ betriebenen Modus lässt sich keine Prüfstandsbezogenheit entnehmen; zwar mag gegebenenfalls eine Mehrheit der Fahrten im Straßenbetrieb betroffen sein, ist damit aber kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand verbunden oder jedenfalls nicht ersichtlich. β) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist auch hinsichtlich dieser Vorrichtungen nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten. Der Kläger behauptet schon nicht einmal ausdrücklich, dass Angaben zu diesen Vorrichtungen im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren. Jedenfalls legt er nicht dar, zu welcher dieser Vorrichtungen Angaben erforderlich gewesen sein sollten, oder gar, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen. Eine solche Erläuterung erscheint schon deshalb erforderlich, weil das Kraftfahrt-Bundesamt nach seinen öffentlichen Verlautbarungen diese Funktionen geprüft und für zulässig befunden hat, sich mithin auch nicht getäuscht oder überlistet sieht. Dies gilt umso mehr für das streitgegenständliche Fahrzeug, bei dem das Kraftfahrt-Bundesamt zunächst einen Rückruf veranlasst, diesen aber nach Prüfung zurückgenommen hat. γ) Soweit der Kläger auf die „Verwendung einer solch massiven Anzahl an unzulässigen Abschalteinrichtungen“ abstellt, legt er damit nicht dar, dass die Beklagte in dem Bewusstsein von der Unzulässigkeit jener Vorrichtungen handelte. Selbst wenn mehrere Funktionen verwendet werden sollten, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, spräche diese pauschale Tatsache für sich genommen nicht dagegen, dass die Beklagte die Vorrichtungen allesamt für zulässig gehalten hat. Dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die ergangenen Strafbefehle einen Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem kürzlich veröffentlichten Gutachten haben sollten, ist nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es nach den obigen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit jedenfalls an einem Täuschungsvorsatz (vgl. etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 U 4/20, juris, Rn. 74). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.). Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.). Nichts Anderes gilt für die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG in der nachfolgenden Durchführungsverordnung. 3. Aus den dargelegten Gründen, die dem Senat ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten nicht festzustellen erlauben, können die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten im Sinne des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls nicht angenommen werden. Damit sind etwaige vertragliche Gewährleistungsansprüche jedenfalls gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt, worauf sich die Beklagte bereits in erster Instanz berufen hat. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.