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Urteil

23 U 288/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0511.23U288.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2020, Az. 47 O 45/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2020, Az. 47 O 45/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 für 47.043,79 € von der Beklagten ein von dieser hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz Viano, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 642“, Schadstoffklasse Euro 5, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 0 km. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Der Kläger trug in erster Instanz vor, durch das sogenannte „hard cycle beating“ würden im Prüfzyklus genormte Faktoren erkannt, nämlich Drehzahl, Beschleunigung, Zeitdauer, Geschwindigkeit, Nebenverbraucher und Lenkradstellung, daneben werde das Durchfahren eines Prüfstands explizit durch den Prüfer durch Aktivierung eines Prüfstandsmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination mitgeteilt; zudem würden durch das Zusammenspiel der Vorrichtungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard mit dem „Thermofenster“ der Prüfstand erkannt und schließlich würden die für den Prüfstand vorgeschriebene Konditionierung und der für den Prüfstand genormte Fahrzyklus erkannt. Erkenne das Fahrzeug den Prüfzyklus, werde die Abgasrückführung so angesteuert, dass sie höchstmöglich erfolge; lägen die Voraussetzungen, aus denen man das Durchfahren des Prüfstands schließen könne, nicht vor, reduziere sich die Abgasrückführung erheblich. Während des erkannten Prüfzyklus werde durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Kühlmittelkreislauf des Motors künstlich kälter gehalten als unter realistischen Bedingungen, wodurch eine Aufwärmung des Motoröls verhindert und der Stickoxidausstoß erheblich reduziert würden. Die Beklagte habe das On-Board-Diagnose-System so programmiert, dass es keinen Fehler der Abgasreinigung feststelle, obwohl die Stickoxidsonden einen zu hohen Wert ausgäben, der bei einem zulässig konstruierten Fahrzeug nur durch einen Fehler der Abgasreinigung zu erklären wäre. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.551,11 € nebst Zinsen aus 48.510,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Mercedes Benz Typ Viano, ..., 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 6. April 2020 in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.099,76 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptete in erster Instanz, es sei keine Funktion verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Das Fahrzeug verfüge bereits nicht über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Das On-board-Diagnose-System funktioniere einwandfrei und entspreche allen gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, das „Thermofenster“ sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen sei sie einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, weshalb kein sittenwidriges Verhalten vorliege; sie habe davon ausgehen dürfen, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Zumindest müsse sich der Kläger Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjährt seien und es für einen deliktischen Anspruch jedenfalls an einem vorsätzlichen Handeln des Leiters der Entwicklungsabteilung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei jedenfalls einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, wonach eine temperaturabhängige Abgasregelung schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Es sei keine manipulative Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Da das Fahrzeug keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt unterliege, sei davon auszugehen, dass auch sonstige Abschalteinrichtungen nicht verbaut seien. Im Übrigen stehe auch deliktischen Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen; in der Pauschalität, in der die Klage erhoben worden sei, hätte der Kläger schon früher Feststellungsklage erheben können. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge (abzüglich von Gebrauchsvorteilen) weiter. Er ist insbesondere der Auffassung, sein Vorbringen könne nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgetan werden, auch wenn kein Rückruf vorliege. Hinsichtlich der neben dem „Thermofenster“ weiteren Abschalteinrichtungen seien nicht einmal Stich- oder Anhaltspunkte in den Anträgen zur Typgenehmigung enthalten. Der Kläger trägt in der Berufungsreplik weiter vor, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei außerhalb des Prüfstandes nicht aktiv; es handele sich um eine „Kippschalterlogik“, die den Prüfstand erkenne und hierbei in einen anderen Modus (Kühlmittel-Solltemperatur auf 70° C und Jalousien praktisch dauerhaft geöffnet) schalte. Im Normalbetrieb werde nach fünf Sekunden diese Funktion dauerhaft überschrieben, so dass die Kühlmittel-Solltemperatur im Normalbetrieb praktisch unmöglich auf 70° C geregelt werden könne. Es handele sich auch um einen Betrug zu Lasten des Kraftfahrt-Bundesamtes, da diese Funktion bei der Typgenehmigung nicht angegeben worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14. Juli 2020 verkündeten Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 36.917,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. April 2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Daimler Viano, FIN: ..., 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.749,35 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Daimler Viano, FIN: ..., 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 20. April 2020 in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.099,76 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche. Der Kläger habe eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt und keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dargetan; in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme, Fahrzeugmodelle sowie verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten verböten sich Rückschlüsse auf andere Modelle bzw. Modellvarianten und auch innerhalb einer Motorenfamilie bestünden erhebliche Unterschiede, die unter anderem die Steuerung des jeweiligen Systems, seine technische Auslegung und die technischen Komponenten beträfen. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.Dem Kläger steht ein Anspruch weder gemäß § 826 BGB (1.) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB (2.) zu. Mangels Arglist sind etwaige Gewährleistungsansprüche jedenfalls verjährt (3.). 1. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.). Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen – auch falls sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte – nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., und BGH, Beschluss vom 25. November 2011 – III ZR 202/20, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N., sowie darüber hinaus auch zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und dem SCR-System BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – VII ZR 415/21, juris, Rn. 27). b) Umstände, die nach dieser Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich; insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen (aa). Der Vortrag des Klägers im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, ist unsubstantiiert (bb). aa) Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich. (1) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten. α) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des „Thermofensters“ gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das „Thermofenster“ durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 26). β) So liegt es im Ergebnis hier. Der Kläger trägt unbestritten vor, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt angegeben, dass die Abgasrückführung „kennfeldgesteuert“ sei. Hiermit hat die Beklagte indes nicht verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, da dem Kraftfahrt-Bundesamt die Verwendung von „Thermofenstern“ bei allen Herstellern und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz bekannt waren und es im Übrigen auch insoweit weitere Einzelheiten hätte erfragen können (vgl. ausführlicher Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 23 U 532/21, juris, Rn. 34 ff., mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris, Rn. 15, und BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – VII ZR 415/21, juris, Rn. 6 a. E., 33 f.). (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.). Einen solchen Zuschnitt trägt der Kläger schon nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers zum streitgegenständlichen Fahrzeug wird die Abgasrückführung zwischen 20° C und 30° C optimal angesteuert und zu 100 % durchgeführt, außerhalb dieses definierten Temperaturbereiches aber iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem Temperaturbereich die Abgasrückführung in welchem Umfang reduziert wird sowie in welchem Temperaturbereich sie abgeschaltet wird. bb) Der Vortrag des Klägers im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, ist unsubstantiiert. (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick – hier: in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.). (2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier – abgesehen vom unstreitigen „Thermofenster“ (dazu s. o.) – kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. α) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für „in der Gesamtbetrachtung“ zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte). Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Für die von ihm angeführten Messwerte aus dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ zu einem Mercedes Sprinter trägt der Kläger selbst ausdrücklich vor, dass es sich um einen Motor des Typs „OM 651“ gehandelt habe. Zu den weiteren angeführten Messungen des britischen „Department for Transport“, für das Umweltbundesamt und des Kraftfahrt-Bundesamtes spricht der Kläger nur allgemein von „den Motoren OM 651/642“ und ist mithin bereits unklar, ob er überhaupt behaupten will, die Messungen (und gegebenenfalls welche) seien zu einem Motor des Typs „OM 642“ erfolgt, oder ob er (nur) die Ansicht vertritt, sie seien auf Motoren dieses Typs übertragbar. Jedenfalls aber ist der Motortyp der von den Messungen betroffenen Fahrzeuge aus den beigefügten Unterlagen nicht ersichtlich und auch sonst nicht vom Kläger belegt. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die mit einer unterschiedlichen Motorbezeichnung versehenen Motortypen ungeachtet ihrer Benennung dennoch dieselbe technische Grundkonfiguration wie sein Fahrzeug aufweisen. β) Die vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. vom 12. November 2020 und des Sachverständigen E. vom 3. März 2020 betreffen Fahrzeuge zwar der Schadstoffklasse Euro 5, aber mit dem Motortyp „OM 651“ (so auch zum Gutachten E. ausdrücklich der Kläger). Schon aus dem oben genannten Grund können diese Gutachten daher vorliegend nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dienen. γ) Dass eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten wurde, genügt hier nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine freiwillige Maßnahme zeigt zunächst nur, dass der Zustand – aus welchen Gründen auch immer (z. B. Imagepflege) – nicht wünschenswert und verbesserungsfähig sein mag, nicht aber, dass er unzulässig oder sonst rechtlich zu beanstanden ist. Ob ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dann gegeben sein kann, wenn eine „freiwillige“ Maßnahme dazu dienen sollte, ansonsten drohende behördliche Maßnahmen (wie z. B. einen Rückruf) zu vermeiden, kann vorliegend dahinstehen, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Es gab zwar gerichtsbekannt Fälle, in denen auf eine freiwillige Maßnahme ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt folgte, ebenso aber auch solche, in denen dies nicht geschah. Der Kläger zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt auf, dass die freiwillige Maßnahme für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf vermeiden sollte. Der von ihm insoweit zitierte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung betrifft bereits einen Motor des Typs „OM 651“. Der Behauptung, es bestünden zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt, dem Bundesministerium für Verkehr und den Autokonzernen „weitreichende, oftmals geheime, Absprachen zu Lasten der Autokunden“ lässt sich ein hinreichender Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug nicht entnehmen; der insoweit zitierte Artikel aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ betrifft weitgehend andere Hersteller und die darin wiedergegebene Tatsache, dass das Kraftfahrt-Bundesamt an das Bundesministerium für Verkehr berichtet habe, es habe sich des „vollständigen Einvernehmens“ der hiesigen Beklagten versichert, lässt weder den konkreten Kontext oder Bezug dieser Aussage noch irgendeinen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug erkennen. δ) Soweit der Kläger auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeiter der Beklagten verweist, fehlt es seinem Vortrag bereits an jeglichem Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich aus der Tatsache eines generell geführten Ermittlungsverfahrens ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem bestimmten Fahrzeug ergeben sollte, wenn für dieses keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine solche, wie z. B. ein Rückruf, vorliegen, zumal hier als möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung bereits das „Thermofenster“ in Betracht käme. (3) Im Übrigen liegt hier nach den oben genannten Grundsätzen jedenfalls kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Beklagte hinsichtlich im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eingesetzter Vorrichtungen sittenwidrig gehandelt hat. Die Tatsachen, auf die sich der Kläger beruft (s. im Einzelnen o.), lassen nicht erkennen, dass – unterstellt, es läge auch unabhängig vom „Thermofenster“ (s. o.) eine unzulässige Abschalteinrichtung vor – der Einsatz einer solchen Steuerung als besonders verwerflich zu bewerten wäre. Insbesondere ist aus ihnen nicht zu entnehmen, dass auf Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegende Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde, namentlich auch nicht, dass eine prüfstandserkennende oder prüfstandsbezogene Vorrichtung eingesetzt wurde (vgl. zu den Gutachten auch bei einem – anders als hier – vergleichbaren Fahrzeug ausführlich Senat, Urteil vom 27. April 2022 – 23 U 208/21, juris, Rn. 42 ff.). 2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es nach den obigen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit jedenfalls an einem Täuschungsvorsatz. b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.). Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.). Nichts Anderes gilt für die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG in der nachfolgenden Durchführungsverordnung. 3. Aus den dargelegten Gründen, die dem Senat ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten nicht festzustellen erlauben, können die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten im Sinne des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls nicht angenommen werden. Damit sind etwaige vertragliche Gewährleistungsansprüche jedenfalls gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt, worauf sich die Beklagte bereits in erster Instanz berufen hat. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.