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Urteil

23 U 3119/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1116.23U3119.21.00
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Leitsätze
1. Der Pkw-Käufer, der seine etwa bestehenden deliktischen Ansprüche an den den Kauf finanzierenden Darlehensgeber abgetreten hat, ist nicht legitimiert, diese aktiv geltend zu machen.(Rn.46) 2. Die in dem Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasst auch diese deliktischen Ansprüche. Da es sich dabei um bankenübliche Regelungen handelt, ist sie weder überraschend noch benachteiligt sie den Darlehensnehmer und Pkw-Kaüfer unangemessen.(Rn.41) 3. Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99). Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung kann der Pkw-Käufer jedoch nicht Zahlung an sich verlangen.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2021, Az. 8 O 503/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.540,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Pkw-Käufer, der seine etwa bestehenden deliktischen Ansprüche an den den Kauf finanzierenden Darlehensgeber abgetreten hat, ist nicht legitimiert, diese aktiv geltend zu machen.(Rn.46) 2. Die in dem Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasst auch diese deliktischen Ansprüche. Da es sich dabei um bankenübliche Regelungen handelt, ist sie weder überraschend noch benachteiligt sie den Darlehensnehmer und Pkw-Kaüfer unangemessen.(Rn.41) 3. Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99). Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung kann der Pkw-Käufer jedoch nicht Zahlung an sich verlangen.(Rn.47) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2021, Az. 8 O 503/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.540,65 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 06.10.2016 von einem Autohändler einen xyz als Gebrauchtwagen zum Preis von 77.000 €. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss der Kläger mit der ... Bank AG einen Darlehensvertrag. Die ... Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. [...] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die 123 AG, ... Leasing GmbH, ... Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der 123 AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die 123 AG oder einen Vertreter der 123 AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...] [...]“ Das Fahrzeug wurde dem Kläger mit einer Laufleistung von 12.000 km übergeben. Es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe abc, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Das Fahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 08.10.2020 (Anlage K 2 LGA) ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass es ihm beim Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs insbesondere auf dessen Umweltfreundlichkeit und den geringen Kraftstoffverbrauch angekommen sei. Er sei ferner davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug nicht vom sog. Abgasskandal betroffen sei und nicht über unzulässige Abschaltvorrichtungen verfüge. Demgegenüber habe die Beklagte den in dem Fahrzeug verbauten Motor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters sowie einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf. Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Hierfür liege die Darlegungs- und Beweislast in Gänze bei ihm. Bezüglich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stelle der Kläger keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug her. Der Kläger sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Er habe diese Ansprüche an die den Fahrzeugerwerb finanzierende ... Bank zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2021 abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Von dem Kläger würden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgetragen, dass gerade in dem von ihm erworbenen Fahrzeug mit dem Motortyp abc (Euro 6) eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sei. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, als die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorbringe, dass eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in dem Fahrzeug nicht zum Einsatz komme. Mit diesem, an § 138 Abs. 1 ZPO zu messenden Vortrag setze sich der Kläger an keiner Stelle seines Vortrags auseinander. Der Kläger stelle keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Rückruf und der von ihm als unzulässig gerügten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dar. Gegen das ihm am 12.07.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 05.08.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 08.10.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der bis zum 13.10.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft geurteilt habe. Das Gericht habe insbesondere den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger sehe es auch als verfahrensfehlerhaft an, wie das Gericht die online verhandelte Sitzung vorbereitet habe. Unter Umgehung des beA seien per einfacher Mail durch das Gericht verfahrensrelevante Inhalte mitgeteilt worden, demgegenüber per beA eingehende Schriftsätze erst spät verarbeitet worden. Vor allem habe das erstinstanzliche Gericht vollkommen überzogene Substantiierungsanforderungen gestellt und die Klage hiernach fehlerhaft abgewiesen. Das sei der zentrale Angriff, den der Kläger mit seiner Berufung auf die hier angefochtene Entscheidung führe. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zum Thermofenster und zur KSR. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2021, Az. 8 O 503/20, zu verurteilen, 1. an den Kläger 54.340,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw xyz mit der Fahrzeugidentnummer 456. 2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2020 zu bezahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag Ziff. 1 angebotenen Übereignung des xyz mit der Fahrzeugidentnummer 456 in Verzug befindet. Hilfsweise, auf die Berufung des Klägers das am 17.6.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart 8 O 503/20 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege nicht vor. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hätte der Kläger zudem zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen müssen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Daran fehle es. Der BGH habe explizit hervorgehoben, dass eine Verurteilung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung selbst dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen sei. Der BGH erstrecke diese Feststellung nicht nur ausdrücklich auf das sog. Thermofenster, sondern auch auf das geregelte Kühlmittelthermostat. Dies gelte selbst dann, wenn das Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen sei. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut. Der Vortrag des Klägers zum geregelten Kühlmittelthermostat sei unsubstantiiert. Es sei schon nicht erkennbar, worin die Abschalteinrichtung liegen solle. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge auch nicht über die vom Kläger in Bezug genommene Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er – ohnehin nicht bestehende – Forderungen aus deliktischen Ansprüchen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an die ... Bank AG abgetreten habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist schon unzulässig, soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es im Termin auf Grundlage unvollständiger Aktenlage Hinweise erteilt habe sowie bei der Sitzungsvorbereitung unter Umgehung des beA per einfacher Mail verfahrensrelevante Inhalte mitgeteilt habe, wohingegen per beA eingehende Schriftsätze erst spät verarbeitet worden seien. Entgegen der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hat der Kläger nicht zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers vorgetragen und nicht dargelegt, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und das nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XII ZB 445/19, NJW-RR 2020, 573, 573 f). Diese Darlegung war auch nicht entbehrlich, weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich war. 2. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. a) Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gemäß Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich der AGB an die ... Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). aa) Die gemäß Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, in den zwischen ihm und der ... Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. bb) Die deliktischen Ansprüche des Klägers sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. cc) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. dd) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3). (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29). (2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). (3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht. b) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an einer Aktivlegitimation des Klägers. aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352). bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Kläger aber jedenfalls nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten. c) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Darlehen abgelöst hat und die Sicherheiten auf den Kläger rückübertragen wurden. Der Kläger hat trotz Hinweises des Vorsitzenden in der Terminsverfügung vom 02.08.2022, dass deliktische Ansprüche wirksam an die ... Bank abgetreten worden seien und eigene durchsetzbare Ansprüche der Klagepartei daher nicht bestünden, nicht zu einer Ablösung des Darlehens mit der Rückübertragung der Sicherheiten vorgetragen. Alleine aus einem möglichen Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit ergibt sich kein Rückschluss auf die Ablösung des Darlehens und die Rückgewähr der abgetretenen Ansprüche. So besteht am Ende der vereinbarten Laufzeit die Möglichkeit, den Restbetrag nicht zurückzuzahlen, sondern sich für eine Anschlussfinanzierung zu entscheiden. d) Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann der Kläger auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen. e) Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug. Soweit der Kläger etwaige Ansprüche aus deliktischem Handeln der Beklagten geltend macht, die an die ... Bank AG abgetreten sind, ist er zwar, wie dargelegt, als ermächtigt anzusehen, einen solchen Anspruch einzuziehen. Damit ist er auch berechtigt, den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen, soweit Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). Ein wörtliches Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung i.S.d. § 295 BGB kann in dem vorprozessualen Schreiben der Klägervertreter vom 08.10.2020 (Anlage K 2 LGA) gesehen werden. Aber Ansprüche mit diesem Inhalt standen ihm bereits zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung nicht zu. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Sicherungsabtretung offengelegt. Denn ein Schuldner hat schon dann Kenntnis von einer Sicherungsabtretung, wenn er weiß, dass der Gläubiger einen Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, deren dem Schuldner bekannte Darlehensbedingungen eine Sicherungsabtretung gerade solcher Forderungen vorsehen, wie sie vom Gläubiger geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). So liegt es hier. In dem vorgerichtlichen Schreiben wurde ausgeführt, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises über ein Darlehen der ... Bank AG finanziert ist; deren Bedingungen waren der Beklagten selbstverständlich bekannt, damit auch die regelmäßig vereinbarte Sicherungsabtretung. Da somit das wörtliche Angebot nicht der tatsächlich von ihr geschuldeten Leistung entsprach, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug gekommen. f) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gemäß § 538 ZPO scheidet bereits mangels Vorliegens eines der in § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO genannten Zurückweisungsgründe aus. g) Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Ansprüche in der Sache zustehen. h) Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der ... Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.