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Urteil

23 U 4685/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0301.23U4685.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2021, Az. 52 O 330/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 40.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2021, Az. 52 O 330/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 40.000,00 festgesetzt. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Aufgrund Bestellung vom 17.5.2018 erwarb der Kläger von einem Autohändler einen gebrauchten Mercedes-Benz CLS 250 d 4Matic (Ez: 30.1.2017) zum Preis von EUR 43.900,00 (Anlage K 1, Lg). Er zahlte EUR 20.000,00 an die Verkäuferin an. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss er mit der X. Bank AG am 29.2.2020 einen Darlehensvertrag (Anlage BK 1). Aus diesem war er ab Juni 2020 zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von EUR 400,00 und im Mai 2023 zur Zahlung einer Schlussrate in Höhe von EUR 5.737,35 verpflichtet. Die X. Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers (vgl. Anlage BK 1) – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. [...] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die D. AG, M. Leasing GmbH, M. M. Leasing GmbH oder einen Vertreter der D. AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die D. AG, M. AG oder D. T. AG oder einen Vertreter der D. AG, M. AG oder D. T. AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...]“ Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Laufleistung von 24.319 km auf. Am 6.10.2021, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 58.575 km auf. Am 6.2.2023, vor dem Termin zur Verhandlung über die Berufung, wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 71.122 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sog. Thermofenster). Zudem verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR), mit der die Sollwerttemperatur für das Kühlmittelthermostat unter bestimmten Bedingungen abgesenkt wird. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12.3.2021 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 26.3.2021 auffordern, den Kaufpreis des Fahrzeugs (in Höhe von EUR 23.900,00) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.573,18 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass in seinem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Das Thermofenster bewirke, dass die Abgasreinigung unterhalb 17° Celsius liegender Außentemperaturen geringer ausfalle als oberhalb der einprogrammierten Schwelle, sodass der Stickoxidausstoß dann noch höher sei als bei warmen Temperaturen und damit in noch stärkerem Maße gegen die gesetzlichen Abgashöchstnormen verstoße. Die unzulässig verminderte Abgasreinigung unterhalb der Temperaturschwelle sei ein Dauerzustand, der die gesamte Fahrt über andauere. Dies sei aus technischen Gründen nicht erforderlich und stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Darüber hinaus sorge die in dem Fahrzeug verbaute KSR dafür, dass unter den Bedingungen, die bei der für die Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschten, die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten werde, wodurch sich die Aufwärmung des Motoröls verzögere, sodass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes blieben; im realen Fahrbetrieb werde diese Funktion hingegen nahezu ausnahmslos deaktiviert und somit der Grenzwert überschritten. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Bereits aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf ihn übergegangen sei. Unterlagen über eine Finanzierung lägen ihm nicht vor. Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da etwaige Ansprüche im Rahmen der Finanzierung des Fahrzeugs - wie in solchen Fällen üblich - an die finanzierende X. Bank AG sicherungsabgetreten seien. In der Sache stelle die von verschiedenen Parametern, unter anderem von der Außentemperatur abhängige Regelung der Abgasrückführung keine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar. Jedenfalls sei die Regelung zum Schutz des Motors und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 notwendig. Auch bei der KSR handele es sich nicht um eine Regelung, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungs- bzw. Emissionskontrollstrategie als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen angewendet werde. Es liege kein Mechanismus und keine Softwarelogik vor, der oder die erkennen würde, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb sei und in Abhängigkeit davon irgendetwas schalten oder regeln würde. Sie sei damit keine unzulässige Abschalteinrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2021 abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, weil er das Fahrzeug nicht bei der Beklagten gekauft habe. Er habe auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte, so dass dahinstehen könne, ob er aktivlegitimiert sei. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, weil eine sittenwidrige Schädigung nicht feststellbar sei. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine dynamische Abgasrückführungsrate, die anhand der Außentemperatur erfolge, nicht anhand der Erkennung des NEFZ - Zyklusses an sich. Auch die KSR sei grundsätzlich sowohl im normalen Fahrbetrieb wie auch im Prüfstandsbetrieb aktiv. Deshalb und weil nachvollziehbare technische Gesichtspunkte für die Regelung ernsthaft angeführt werden könnten, seien schon keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten ersichtlich. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sei eine rechtswidrige Täuschung nicht hinreichend dargetan. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV fehle es am individualschützenden Charakter der in Bezug genommenen Normen. Für einen Anspruch auf § 831 BGB fehle es an der Verwirklichung des Tatbestands einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB durch einen Verrichtungsgehilfen. Gegen das ihm am 1.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.12.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1.2.2022 begründet. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor: Seine Aktivlegitimation sei trotz der noch fortlaufenden Finanzierung gegeben, da er Schadensersatzansprüche aus Delikt geltend mache und seinen Schaden mit dem Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages begründe. Zudem seien die von der X. Bank AG gestellten AGB zur Sicherungsabtretung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam bzw. nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zum Thermofenster und zur KSR. Der Kläger beantragte zunächst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 39.173,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLS 250 d 4Matic mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..7. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.037,48 € freizustellen. Der Kläger beantragt - unter Berücksichtigung der Finanzierung - zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft € 24.374,87 zu bezahlen sowie die Klägerschaft von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der X. Bank AG vom 19.02.2020 zur Kaufpreisteilfinanzierung des nachgenannten Fahrzeugs in Höhe von € 8.537,35 freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLS 250 d 4Matic mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..7 und Abtretung des Anwartschaftsrechts sowie aller Rückübereignungsansprüche gegen die vorgenannte Bank hinsichtlich dieses Fahrzeugs. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.037,48 € freizustellen. Den vormaligen, auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Klageantrag Ziff. 2 erklärt der Kläger für erledigt. Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Er habe etwaige Forderungen aus deliktischen und sonstigen Ansprüchen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an die X. Bank AG abgetreten. Die in Ziff. II. 3 der Darlehensbedingungen der X. Bank AG (Anlage BK 1) enthaltene Sicherungsabtretung an die X. Bank AG sei wirksam. Der Kläger habe weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB hinreichend dargelegt. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide jedenfalls aus, weil sie bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer nach ihrer Ansicht zutreffenden – zumindest aber vertretbaren – Rechtsauffassung gefolgt sei. Auch sei im klägerischen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Es fehle an einem zurechenbaren Schädigungsvorsatz. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.2.2023 (Bl. 204) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wird den nur geringen Anforderungen, die die Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO aufstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7) noch gerecht. Der Kläger begründet, warum er seiner Auffassung nach aktivlegitimiert ist und warum in der Sache ein Schadensersatzanspruch besteht und daher seine Klage nach seiner Beurteilung Erfolg haben müsse. 2. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Schadensersatz. Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten erworben hat. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger wirksam an die X. Bank AG abgetreten (a). Er ist deshalb für die Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aktivlegitimiert (b). Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann der Kläger auch nicht Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (c). Auch sein auf teilweise Erledigung gerichteter Feststellungsantrag ist unbegründet (d). Eine Aussetzung des Rechtsstreits war nicht veranlasst (e). a) Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gemäß Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich der AGB an die X. Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Inhaltskontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). aa) Die in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, in den zwischen ihm und der X. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. bb) Die von dem Kläger behaupteten deliktischen Ansprüche sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. cc) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. dd) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3). (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 - 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2022 - 23 U 513/21, n. v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29). (2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). (3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1) der Klausel entsteht. b) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an einer Aktivlegitimation des Klägers. aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352). bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Kläger aber jedenfalls nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten. c) Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung bleibt auch der Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.037,48 gerichtete Antrag Ziff. 2 des Klägers erfolglos. d) Der auf die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Antrag des Klägers - als solcher ist seine einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung auszulegen - ist aus den nämlichen Gründen unbegründet. e) Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zu vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der X. Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beschluss vom 08.03.2023 Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 23. Zivilsenat - vom 1.3.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf S. 3 wird in der vierten Zeile des zweiten Absatzes „29.2.2020“ ersetzt durch „19.2.2020“. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.