Urteil
23 U 743/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0322.23U743.21.00
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Leitsätze
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte bei Verwendung eines Motors eines anderen selbständigen Unternehmens durch den beklagten Fahrzeughersteller.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 25 O 205/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte bei Verwendung eines Motors eines anderen selbständigen Unternehmens durch den beklagten Fahrzeughersteller.(Rn.29) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 25 O 205/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 5. April 2018 von einem Autohändler einen XY C als Gebrauchtwagen zum Preis von 17.493,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von 11.689 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 607, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Hersteller des Motors im streitgegenständlichen Fahrzeug ist das französische Automobilunternehmen R., das den Motor auch entwickelte und bei der französischen Typengenehmigungsbehörde zertifizieren ließ. Der Beklagten sind keine Details zum Emissionskontrollsystem im streitgegenständlichen Fahrzeug bekannt. Das Fahrzeug ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass das Fahrzeug aufgrund des Thermofensters die Außentemperatur mittels Sonden messe und die Emissionsstrategie so optimiere, dass sie bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius optimal zu 100 % funktioniere und der NOx-Ausstoß unter diesen Bedingungen minimiert werde. Außerhalb dieses Temperaturbereiches werde die Abgasrückführung iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Hinsichtlich eines im Fahrzeug verwendeten SCR-Kats bestünden zwei ineinandergreifende Strategien, um bei Erkennen des NEFZ-Zyklus die Effizienz der Abgasnachbehandlung möglichst zu optimieren. Zudem seien weitere Abschalteinrichtungen verbaut, die anhand verschiedener Parameter (Drehzahl, Zeitablauf, Leistung/Beschleunigung, Geschwindigkeit, Abschaltung der Nebenverbraucher, Lenkradstellung, Versetzen des Fahrzeugs in den Prüfstandsmodus) den NEFZ-Zyklus erkennen würden (sogenanntes Hard Cycle Beating). Nur bei Erkennung des NEFZ sei die Reinigungswirkung optimal. Außerhalb dieser Umstände seien die Emissionswerte deutlich höher. Darüber hinaus würden im Fahrzeug die Abschalteinrichtungen Bit 13-15 und Slipguard verwendet. Das Thermofenster und diese Programmierungen würden so zusammenwirken, dass das Fahrzeug erkenne, wann es sich auf dem Prüfstand befindet und entsprechend positiv die Emissionen beeinflusse, was im Realbetrieb nicht der Fall sei. Bit 15 schalte nach 26 km die Abgasreinigung ab und wechsele für die weitere Fahrt in einen unsauberen Modus. Slipguard erkenne anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation befindet und schalte entsprechend in den sauberen Modus. Die Beklagte wendete ein, dass das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typgenehmigung verfüge und daher vom Kläger uneingeschränkt genutzt werden könne. Deshalb sei kein Schaden des Klägers ersichtlich. Das Fahrzeug halte die geltenden NOx-Grenzwerte ein. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Solche würden tatsächlich auch nicht verwendet. Das AGR-System sei im streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Jedenfalls sei sie bei der Herstellung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, weshalb für ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten kein Raum sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. September 2020 abgewiesen. Kaufrechtliche Ansprüche mache der Kläger nicht geltend. Ihm stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Der Vortrag des Klägers, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor OM 607 sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet, da das Abgasreinigungssystem bei niedrigen Außentemperaturen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß funktioniere (Thermofenster), begründe keinen Anspruch aus § 826 BGB. Dabei könne der Vortrag insoweit als wahr unterstellt werden, da der Anspruch unabhängig vom Vorliegen einer solchen Programmierung ausscheide. Es fehle jedenfalls an der Sittenwidrigkeit einer möglichen Schädigung des Klägers. Andere illegale Abschalteinrichtungen als das Thermofenster seien vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 bzw. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht gegeben. Diese Normen seien keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Es fehle bereits an einem hinreichenden Vortrag zu einer bewussten Täuschung des Klägers durch die Beklagte und zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Zuletzt scheide auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus. Erforderlich hierfür sei, dass ein Verrichtungsgehilfe selbst den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB verwirklicht habe. Hieran fehle es nach dem Vorstehenden. Gegen das ihm am 7. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 5. November 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2020 Berufung eingelegt und diese mit am 4. Januar 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 4. Januar 2021 verlängert worden. Mit seiner Berufung trägt der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vor: Das Landgericht habe die Klage bereits deshalb rechtsfehlerhaft abgewiesen, weil es das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs nicht als sittenwidrig eingestuft habe. Das Landgericht verkenne insoweit, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Zudem stelle es überzogene Anforderungen an einen substantiierten Klägervortrag. Neben den im ersten Rechtszug dargestellten Abschalteinrichtungen sei im Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR) verbaut und die Kühlerjalousie manipuliert. Die KSR sei eine Abschaltvorrichtung, die den NEFZ an der geringen Motordrehzahl und dem geringen Luftmassenstrom erkenne und die Kühlmitteltemperatur von 100 Grad Celsius auf 70 Grad Celsius absenke. Dies führe zu unrealistisch niedrigen Ergebnissen bei der NOx-Messung. Im normalen Fahrbetrieb würden unweigerlich höhere Motordrehzahlen und höhere Luftmassenströme auftreten, die eine dauerhafte Erhöhung der Kühlmittelsolltemperatur auf 100 Grad Celsius auslösten. Durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur werde zudem eine weitere Abschalteinrichtung aktiviert und die Kühlerjalousie auf dem Teststand geöffnet. Dies führe zu einer fehlerhaft niedrigen Messung der CO2-Emissionen, da der Luftwiderstand mit geschlossener Kühlerjalousie gemessen werde. Zudem sei die Abgasrückführkühlung bei geöffneter Kühlerjalousie effizienter, was zu einer weiteren Verbesserung der NOx-Werte führe. Die Beklagte habe das KBA im Typgenehmigungsverfahren getäuscht. Unter Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 vom 2. Juni 2022 stehe ihm neben einem Anspruch aus § 826 BGB ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den dieser zu Grunde liegenden Verordnung EG-VO 715/2007 zu. Das Verfahren sei bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er insbesondere seinen Vortrag zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 27.10.2020 verkündeten Urteils 25 O 205/20 zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 17.929,76 nebst Zinsen aus Euro 16.605,08 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs XY C, FIN: ..., 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 24.02.2020 in Verzug befindet, 3. die Beklagte unter Abänderung des am 27.10.2020 verkündeten Urteils 25 O 205/20 zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.266,16 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche. Sie bestehe ausschließlich aus Textbausteinen, die weder etwas mit dem angegriffenen Urteil, noch mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu tun hätten. Dem Kläger würden vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht entwickelt, produziert und zertifiziert hat, keine Ansprüche zustehen. Deswegen komme auch keine Täuschung des KBA im Typgenehmigungsverfahren in Betracht. Das Fahrzeug sei auch nicht mit einem SCR-System ausgestattet. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere zudem daran, dass der Kläger weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Der EG-Typgenehmigung komme eine Tatbestandswirkung zu. Deswegen sei den Zivilgerichten verwehrt, über die Frage, ob in dem jeweiligen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, zu entscheiden. Der Kläger habe zu unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht substantiiert vorgetragen. Ohnehin komme in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zur Anwendung. Unabhängig davon könne ihr auch deshalb kein sittenwidriges Handeln vorgeworfen werden, weil sie vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der VO (EG) Nr. 715/2007 hinsichtlich der Rechtskonformität des Fahrzeugs und seines Emissionsverhaltens in Bezug auf Stickoxide einer zutreffenden – zumindest aber vertretbaren – Rechtsauffassung gefolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. März 2023 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wird den nur geringen Anforderungen, die die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7), noch gerecht. Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss ein Kläger jedes die Klageabweisung selbstständig tragende Argument angreifen (BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7 und vom 25. August 2020 – VI ZB 67/19, juris, Rn. 16). So liegt es hier. Der Kläger begründet, warum ihm nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch zusteht und daher seine Klage nach seiner Beurteilung Erfolg haben müsse. 2. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil der Kläger mit der Beklagten keinen Kaufvertrag geschlossen hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus deliktischen Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht gegeben (a)). Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug (b)). Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen herleiten (c)). Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst (d)). a) Dem Kläger steht ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. aa) Die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach den §§826, 31 BGB sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des §826 BGB verwirklicht hat. (1) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus §826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 14 f. = BGHZ 225, 316; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, juris, Rn. 17 f. und vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, juris, Rn. 20). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, handelt ein Automobilhersteller gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt; ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 aaO, juris, Rn. 16 ff.; vom 8. März 2021 aaO, juris, Rn. 19 und vom 16. September 2021 aaO, juris, Rn. 21). Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (BGH, Urteil vom 16. September 2021, juris, Rn. 22 mwN). Ein sittenwidriges Vorgehen kommt auch dann in Betracht, wenn ein beklagter Fahrzeughersteller den streitgegenständlichen Motor weder entwickelt noch hergestellt hat. Dies setzt aber voraus, dass die für den beklagten Fahrzeughersteller handelnden Personen wussten, dass die von einem Dritten gelieferten Motoren mit einer auf eine arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (BGH, Urteil vom 8. März 2021 aaO, juris, Rn. 21 im Hinblick auf die Z AG als Tochtergesellschaft der O AG, die in ihren Fahrzeugen den von der O AG entwickelten und hergestellten Motor EA 189 verbaut hat). (2) Ein derartiges Vorstellungsbild kann im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht festgestellt werden. Ein entsprechendes Handeln der Repräsentanten der Beklagten hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert dargetan. (a) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteile vom 8. März 2021 aaO, juris, Rn. 28 und vom 16. September 2021 aaO, juris, Rn. 27). (b) Daran fehlt es vorliegend. (aa) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Automobilhersteller R. den streitgegenständlichen Motor entwickelt, hergestellt und bei der französischen Typgenehmigungsbehörde zertifiziert hat. Weiter ist unstreitig, dass der Beklagten keine Details zum Emissionskontrollsystem im streitgegenständlichen Fahrzeug bekannt sind. Damit fehlt es an jedweden Anhaltspunkten für eine entsprechende Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten. (bb) Zudem liegt der Sachverhalt anders als in den dargelegten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. März 2021 aaO, juris, Rn. 28 und vom 16. September 2021 aaO, juris, Rn. 27), welche die Verwendung von Motoren einer Konzernmutter in Fahrzeugen einer Konzerntochter betrafen. Die Beklagte ist nicht Tochtergesellschaft des Motorenherstellers R. und auch nicht in dessen Konzernstruktur eingebunden. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine zumindest teilweise Personenidentität von Vorständen der beiden Unternehmen gegeben ist, die für eine entsprechende Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten sprechen könnte. (cc) Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst im Fall von Konzernmutter und Konzerntochter allein den Einbau der von der Muttergesellschaft entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in Fahrzeuge der Tochtergesellschaft nicht als hinreichenden Anhaltspunkt für eine sekundäre Darlegungslast genügen lassen. Dies allein spreche - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Muttergesellschaft eingebunden gewesen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, juris, Rn. 29 f.). bb) Der Kläger kann auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB keinen Anspruch herleiten. Aus den zu § 826 BGB dargelegten Gründen fehlt es schon objektiv an einer Täuschungshandlung. Zudem ist aus den angeführten Gründen ein Vorsatz von Vertretern der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Täuschungshandlung nicht ersichtlich. Schließlich fehlt es für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB beim vorliegenden Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. näher BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 18 ff.). cc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG kommt ebenfalls nicht in Betracht. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.) und gilt dasselbe für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.). (2) Ob hieran angesichts der Ausführungen des Generalanwalts (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 – C-100/21, juris) noch festzuhalten sein wird und anderenfalls ein daraus folgender Schadensersatzanspruch sich gerade auch auf die verlangte Rückabwicklung erstreckt, kann vorliegend offenbleiben. Denn es fehlt – unabhängig davon, ob eine Vorrichtung eingesetzt wurde, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten ist – jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. (a) Nach Auffassung des Generalanwalts erleide ein Käufer einen materiellen Schaden im Rahmen des Erwerbs eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (C-100/21, Rn. 48, juris), weil das Fahrzeug nicht über eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung verfüge. Es könne daher nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46 nicht zugelassen werden oder Gegenstand eines Weiterverkaufs sein (C-100/21 Rn. 48, juris). Zudem liege ein materieller Schaden in einem Wertverlust des betroffenen Fahrzeugs, der sich aus einer Softwaremanipulation ergebe (C-100/21 Rn. 49, juris). Schließlich führe der Besitz eines Fahrzeugs, das durch Schadstoffemissionen, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, die Umweltschutzvorschriften der Union nicht einhält, zu einem immateriellen Schaden des Käufers (C-100/21 Rn. 49, juris). (b) Aus den zu § 826 BGB dargelegten Gründen ist aber im Hinblick auf etwaige unzulässige Abschalteinrichtungen nicht einmal ein fahrlässiges Handeln der Beklagten ersichtlich, nachdem sie nicht mit der Entwicklung und Herstellung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs befasst war. Zudem ist – wie dargelegt – der Typgenehmigungsantrag vom Motorenhersteller R. und nicht von der Beklagten bezüglich des streitgegenständlichen Motors bei der zuständigen französischen Behörde gestellt worden, weshalb eine Täuschung des KBA durch die Beklagte ausscheidet. Nach alledem ist ein Verstoß der Beklagten gegen die EG-VO 715/2007 oder gegen die EG-FGV nicht erkennbar. b) Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug, nachdem dem Kläger kein Anspruch zusteht. c) Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht. d) Das Verfahren ist nicht nach § 148 ZPO analog auszusetzen. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche des Klägers aus den dargelegten Gründen auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, die § 543 ZPO für die Zulassung der Revision aufstellt, sind nicht erfüllt. Das Urteil ergeht auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.