Urteil
3 - 3 StE 5/2018
OLG Stuttgart 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0404.3.3STE5.2018.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB Vorbemerkung: Der syrische Angeklagte beging zu zwei vom Senat jeweils nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 20. Januar 2013 zwei Kriegsverbrechen gegen Personen. Der 1989 in Syrien geborene Angeklagte syrischer Staatsangehörigkeit und muslimischen Glaubens (sunnitischer Ausrichtung) schloss sich während des Syrienkonflikts zu einem vom Senat nicht feststellbaren Zeitpunkt vor den hier gegenständlichen Taten einer Oppositionsgruppe an, die sich zur Freien Syrischen Armee („FSA“) bekannte und gegen die Regierung des Präsidenten Baschar al-Assad (nachfolgend als „Assad-Regime“ bezeichnet) kämpfte. Die Kampfhandlungen zwischen dem Assad-Regime und den Oppositionsgruppen, insbesondere solchen, die sich zur FSA bekannten, erreichten zumindest ab Ende des Jahre 2011 ein solches Ausmaß, dass es sich ab diesem Zeitpunkt um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt handelte, der bereits im Jahr 2011 zu über 10.000 Toten und über 100.000 Vertriebenen in Syrien führte. In diesem Konflikt kämpften auf Seiten des Assad-Regimes neben dessen regulären Truppen auch sogenannte Schabbiah-Milizen. Bei den Angehörigen dieser Milizen handelte es sich vorwiegend um Alawiten, die das Assad-Regime unterstützten, aber nicht in die regulären Einheiten des Regimes eingegliedert waren. In der nahe der syrische Stadt I. gelegenen Region J. misshandelte der Angeklagte in zwei rechtlich selbständigen Handlungen zu vom Senat nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im genannten Zeitraum durch Schläge mit einem flexiblen seilartigen Gegenstand jeweils ein gefangenes Mitglied der sog. Schabbiah Milizen. Die Taten beging der Angeklagte zusammen mit anderen Mittätern (Tat Nr. 1) bzw. mit zumindest einem anderen Mittäter (Tat Nr. 2). Die beiden Taten wurden jeweils von einem Mittäter gefilmt. Die so entstandenen Videos wurden zumindest mit Billigung des Angeklagten am 20. Januar 2013 auf der Internetplattform YouTube veröffentlicht. Der Angeklagte kam am 16. September 2015 als Flüchtling in die Bundesrepublik. Ihm gelang es schnell, sich zu integrieren. Bereits im August 2017 erlangte er eine Festanstellung in einem Holzbetrieb. 2017 recherchierte ein in derselben Unterkunft wie der Angeklagte untergebrachter Mitflüchtling die beiden Tatvideos im Internet und erkannte den Angeklagten auf diesen. Im Zuge des hierauf eingeleiteten Ermittlungsverfahrens räumte der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 20. Juni 2018 ein, die auf den Videos zu sehende Person zu sein. Hierauf wurde er noch am selben Tag in Untersuchungshaft genommen. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Der Angeklagte wurde am 8. September 1989 in A./S. geboren. Er ist sunnitischen Glaubens, übt diesen aber nicht streng aus. Er wuchs neben sechs Schwestern und vier Brüdern als fünftgeborenes Kind seiner Eltern auf. Sein Vater starb bereits 2004 durch einen Unfall; die Mutter ist noch am Leben. Der Angeklagte, der Bauingenieur werden wollte, besuchte das technische Gymnasium in A.. Kurz vor der gymnasialen Abschlussprüfung erlitt er einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich komplizierte Brüche zuzog. Während der insgesamt acht Monate dauernden stationären Heilbehandlung musste er sich zahlreicher Operationen unterziehen. Nach seiner vollständigen Genesung wurde er zwangsweise zum zweijährigen Grundwehrdienst eingezogen. Diesen leistete er in der Nähe von Damaskus am Luftwaffenstützpunkt "Al Dumir" ab; er erhielt eine Ausbildung zum Panzerfahrer. Noch während des Militärdienstes heiratete er. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, zwei Jungen und ein Mädchen. Nach dem Militärdienst eröffnete der ohne Ausbildung und Gymnasialabschluss gebliebene Angeklagte auf dem Studentencampus in A. einen kleinen Laden, um den Unterhalt für seine Familie zu verdienen. An den im Frühjahr 2011 in Syrien begonnenen Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligte sich auch der Angeklagte. Einer seiner Cousins wurde bei einer dieser Demonstrationen getötet. Um die Demonstrationen niederzuschlagen, berief das Assad-Regime ehemalige Soldaten ein, so auch den Angeklagten. Dieser leistete seiner Einberufung aber keine Folge. Er desertierte und tauchte unter. Das Assad-Regime ließ nach ihm suchen und zerstörte seinen Laden auf dem Campus. Der Angeklagte begab sich in den Raum J., wo seine Mutter in dem Dorf K. mit seinen jüngeren Brüdern O. und B. wohnte. Diese suchte der Angeklagte aus Angst vor dem Regime nur nachts auf. Auf der Suche nach dem Angeklagten kamen eines Tages Angehörige des Assad-Regimes zu seiner Mutter und misshandelten sie, wobei sie ihr sogar ein Bein brachen. Zu einem vom Senat nicht feststellbaren Zeitpunkt irgendwann nach Begehung der hier gegenständlichen Taten aber noch vor dem 10. September 2015 verließ der Angeklagte Syrien, ließ sich von seiner Ehefrau scheiden und reiste über die Türkei, Griechenland, die Balkanstaaten und Österreich am 16. September 2015 nach Deutschland ein. Dort beantragte er Asyl und wurde als Flüchtling anerkannt. Nachdem er zunächst in anderen Unterkünften untergebracht gewesen war, gelangte er im November 2015 in eine Flüchtlingsunterkunft in W.. In dieser blieb er bis Mitte 2016. Dort fiel der Angeklagte außer durch seine Offenheit und Integrationsbereitschaft auch durch seinen übermäßigen Genuss von Alkohol auf, der zumindest in einem Fall eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus erforderlich machte. Mit dem übermäßigen Alkoholgenuss versuchte der Angeklagte seine Erinnerungen an die Kriegserlebnisse zu betäuben. Aus einer Verbindung des Angeklagten mit S. D. L., die er in W. kurzzeitig eingegangen war, ging eine Tochter hervor. Der Angeklagte unterhielt zur Kindsmutter aber keine fortdauernde gefestigte Beziehung. Im August 2017 fand er bei der Firma B. GmbH, welche später in H. GmH umbenannt wurde, eine unbefristete Arbeitsstelle als Helfer im Holzbau. Dort arbeitete er bis zu seiner am 20. Juni 2018 in dieser Sache erfolgten Verhaftung. Seitdem befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (Az. 4 BGs 122/18) ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe und seit dem 26. Juni 2018 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Aufgrund der Inhaftierung in dieser Sache leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein Ausweisungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Dieses ist noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien Ab Februar 2011 kam es auch in Syrien im Rahmen des sog. „arabischen Frühlings“ aus sozialen und religiösen Gründen zu Protesten gegen das bereits seit 1970 herrschende Assad-Regime. Seit dem Jahr 2000 ist der der religiösen Minderheit der Alawiten angehörende Baschar al-Assad Präsident Syriens. Er folgte seinem Vater H. nach, der Syrien von 1970 bis zu seinem Tod im Jahr 2000 diktatorisch regiert hatte. Wie unter seinem Vater war auch die Machtausübung Baschar al-Assads durch die Einschränkung politischer und wirtschaftlicher Freiheiten sowie eine Kontrolle der religiösen Lebensbereiche geprägt. Die Bevölkerung wurde durch willkürliche Verhaftungen und auch Folter eingeschüchtert. Die 2011 in Damaskus und anderen Städten Syriens zunächst friedlich begonnenen Demonstrationen für politische Freiheiten und einen Sturz der Regierung des Präsidenten Baschar al-Assad (Assad-Regime) wurden ab Mitte März 2011 vom Assad-Regime mit Gewalt unterdrückt, wobei es insbesondere in der Stadt D. zu vielen zivilen Opfern kam. Als auch das Militär gegen die Demonstranten eingesetzt wurde, desertierte eine Vielzahl der überwiegend sunnitischen Militärangehörigen. Diese und bewaffnete Zivilisten versuchten die Demonstranten vor den Sicherheitskräften des Assad-Regimes zu schützen, sodass es ab Mitte des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand gegen das Assad-Regime in verschiedenen Teilen Syriens kam. Der Aufstand unterstand keiner zentralen Führung. Aus desertierten syrischen Militärangehörigen bildeten sich mehrere bewaffnete Kampfgruppen, die sich gemeinsam als „Freie Syrische Armee“ (FSA) bezeichneten. Erstmals am 29. Juli 2011 gaben Vertreter der FSA in einer Internet-Videobotschaft an, mit den Demonstranten der Proteste in Syrien zusammenarbeiten zu wollen, um das Assad-Regime zu stürzen. Die unter der Bezeichnung FSA kämpfenden Gruppen unterstanden keinem einheitlichen Oberkommando. Zwar verfügte die FSA ab Oktober 2011 über eine Kommandozentrale in der Türkei (Syrischer Nationalrat) und bildete ab 2012 auch in A. und R. Militärräte, über die sie Einfluss auf einzelne sich zu ihr bekennende Gruppierungen ausüben konnte. Sie konnte aber keine einheitlich funktionierende Führungsstruktur aufbauen hinsichtlich aller sich zu ihr bekennenden Gruppierungen. Eine solche Führungsstruktur bestand nur innerhalb der einzelnen Gruppierungen, von denen die sog. Faruq-Brigaden mit über 10.000 Mann in der Anfangsphase des innersyrischen Konflikts (2011-2013) eine gewichtige Rolle innerhalb der FSA einnahmen. Diese waren zunächst nur in Homs aktiv, weiteten im Laufe des Jahres 2012 ihren Aktionsradius aber auch nach I. und bis zur türkischen Grenze aus. Im Laufe des Jahres 2011 waren 100.000 Soldaten aus der regulären syrischen Armee desertiert. Neben ehemaligen Militärangehörigen schlossen sich der FSA in der Folge auch Zivilisten und ausländische Kämpfer an, insbesondere aus dem Libanon und Libyen. Die Anzahl der Kämpfer der sich zur FSA bekennenden Gruppen stieg von wenigen zehntausend (Ende 2011) auf 80.000 bis 90.000 (Ende 2012). Mit der Zeit reihten sich auch islamistische Gruppen in die FSA ein. Auf Seiten des Assad-Regimes kämpften neben der offiziellen syrischen Armee, Polizei- und Sicherheitskräften, auch sog. Schabbiah-Milizen. Während die sunnitischen Teile der Armee zum großen Teil desertierten, standen die alawitischen Teile des Militärs und der Polizei- und Sicherheitskräfte weitestgehend loyal zum Assad-Regime, das 2012 noch über bis zu 150.000 Mann unter Waffen verfügte. Bei den Schabbiah-Milizen handelt es sich vorwiegend aus Alawiten bestehende Schlägertrupps des Assad-Regimes. Diese werden und wurden vom Iran und der Hisbollah trainiert, um die Aufstände zu bekämpfen. Die Bezeichnung „Schabbiah“ verwendeten und verwenden auch jetzt noch Angehörige der Opposition oftmals als pauschale Schimpfbezeichnung für Anhänger des Assad-Regimes. Ab Ende 2011 hatten sich die Proteste zu einem bewaffneten Aufstand mit langanhaltenden Kampfhandlungen in großen Teilen Syriens entwickelt. So gab es ab Ende 2011 andauernde und heftige Kampfhandlungen in H., in "Damaskus Land" (Bezeichnung für die südlich von Damaskus gelegenen Gebiete), A. und in I.. So wurden u.a. am 19. und 20. Dezember 2011 nahe I. in dem Gebiet J. zwischen den Dörfern K. und K. bis zu 70 desertierte Soldaten durch Einheiten des Assad-Regimes mittels Maschinengewehrfeuer getötet. Durch die Kampfhandlungen wurden im Jahr 2011 insgesamt über 10.000 Menschen getötet und bis zu 100.000 vertrieben. Im Jahr 2012 führten die Kämpfe bereits zu einer höheren fünfstelligen Zahl an Toten und knapp einer Million Flüchtlinge. Bei den Kämpfen wendete das Regime ab Ende 2011, erstmals in der Stadt H., wiederholt die Taktik an, von den Aufständischen gehaltene Viertel einer Stadt abzuriegeln, die Versorgung zu kappen, um die Eingeschlossenen auszuhungern, und dann das Viertel unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer mit Artillerie und aus der Luft zu beschießen. Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen wurden in erheblichem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen. Alle Konfliktparteien gehen teilweise unter Einsatz international geächteter Waffen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. Es fanden schwerste Verbrechen und Massaker an Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, aber auch an kampfunfähigen gegnerischen Kämpfern statt. Schätzungen zufolge hat der syrische Bürgerkrieg allein im Zeitraum von 2012 bis 2014 mindestens 200.000 Menschen das Leben gekostet und über drei Millionen Menschen zur Flucht gezwungen. In der Anfangsphase des Bürgerkriegs ließ das Assad-Regime in mehreren Wellen in seinen Gefängnissen einsitzende Islamisten frei, um die Aufstände als von Islamisten angezettelt brandmarken zu können. Dies hatte Erfolg. Während in der Anfangsphase, d.h. in den Jahren 2011 und 2012, die Aufstände hauptsächlich von nichtreligiösen Akteuren, die sich zur FSA bekannt hatten, geführt wurden, kam es ab 2013 zu einer zunehmenden Radikalisierung der nichtstaatlichen Gewaltakteure, unter anderem auch von Gruppierungen, die sich zunächst der FSA angeschlossen hatten. Ab dem Jahr 2013 begannen islamistische Gruppierungen - unter anderem die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ und der „Islamische Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG), ab Mitte 2014 als „Islamischer Staat“ (IS) bezeichnet, die Aufständischen zu dominieren und verdrängten zunehmend moderate Gruppierungen. III. Die Taten Der Angeklagte, der sich zu einem vom Senat nicht feststellbaren Zeitpunkt vor Begehung der Taten einer der FSA zuzuordnenden Gruppierung angeschlossen hatte, hielt sich zu zwei nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 20. Januar 2013 zusammen mit einigen Mitgliedern seiner Gruppierung in der Region J. in der Provinz I. in Nordsyrien auf. Hierbei schlug der Angeklagte mit einem seilartigen Gegenstand im Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung jeweils einen im Gewahrsam der Gruppierung befindlichen, nicht näher identifizierbaren männlichen Angehörigen der Shabbiah-Milizen. Zudem beleidigte der Angeklagte in beiden Fällen jeweils den Gefangenen. Vereinzelt stimmten auch seine Mittäter in die Beleidigungen und Fragen gegenüber den Gefangenen mit ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: Tat Nr. 1: Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im oben genannten Zeitraum befand sich der Angeklagte mit mindestens drei weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit einem zu diesem Zeitpunkt im Gewahrsam der Gruppierung befindlichen Gefangenen in einem durch Tageslicht hell erleuchteten Raum, der mit einem großen Whiteboard ausgestattet war. Der Gefangene war nur mit einer Unterhose bekleidet und war verletzt. Im vorderen Schulterbereich hatte der Gefangene sowohl rechts wie links jeweils ein größeres rundförmiges Hämatom. Einer der Mittäter filmte das Geschehen aufgrund vorheriger Absprache und im Einvernehmen mit dem Angeklagten aus nächster Nähe. Der Angeklagte forderte den zunächst rücklings auf dem Boden liegenden Gefangenen auf, die Füße nach oben zu halten. Sodann schlug der Angeklagte mit einem flexiblen seilartigen Gegenstand, der in der Mitte aus mehreren Strängen geflochten war und am Ende in einer Schlinge auslief, mit Wucht mindestens neunmal auf die Fußsohlen und Unterschenkel des Gefangenen. Aufgrund dieser Schläge schrie dieser vor Schmerz und flehte zunächst nur den Angeklagten, dann auch die weiteren Mittäter an, von ihm abzulassen. Der Gefangene versprach, er werde sagen und tun, was sie von ihm verlangen. Darauf beschimpfte ihn der Angeklagte als Schwein oder Arschloch. Auf Frage des Angeklagten, wer Bashar sei, erwiderte der Gefangene aus Angst vor weiteren Schlägen, dass dieser ein „Hurensohn" sei und auch er selbst ein „Hurensohn" sei. Den Ausdruck "Hurensohn" wiederholte der Gefangene unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge mehrmals. Hiermit sollten das syrische Staatsoberhaupt, Bashar al-Assad, und alle regimetreuen Personen, einschließlich des Gefangenen, herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden. Der Angeklagte beschimpfte den Gefangenen weiter als „Hund" und als Person „von niederer Geburt" und fragte ihn, wie viele Menschen er getötet habe. Diese Frage verneinte der Gefangene. Der Angeklagte täuschte bei der Befragung zunächst weitere Schläge mit dem seilartigen Gegenstand durch weite Ausholbewegungen an und schlug mit diesem zumindest weitere vier Mal tatsächlich auf den Gefangenen ein. Als sich der Gefangene hierauf erhob, wurde er vom Angeklagten mit zumindest einem weiteren Schlag mit dem seilartigen Gegenstand wieder in eine sitzende Position gezwungen. Einer der Mittäter forderte aus dem Hintergrund den Gefangenen auf, die Wahrheit zu sagen und sitzen zu bleiben. Der wieder auf dem Boden sitzende Gefangene äußerte wiederholt, keinen Menschen getötet zu haben. Hierauf wurde er vom Angeklagten mit dem seilartigen Gegenstand nunmehr mit mindestens sieben weiteren sehr wuchtig geführten Schlägen auf den Oberkörper und die Beine geschlagen. Während dieser vom Angeklagten von vorn geführten Schläge trat einer der Mittäter, der zu diesem Zeitpunkt Badesandalen trug, dem Gefangenen in den Rücken. Ein dritter Mittäter warf schließlich einen Autoreifen auf den mittlerweile ob seiner aussichtslosen Situation und der erlittenen Behandlung völlig verzweifelten und weinenden Mann. Der Gefangene erlitt durch die Behandlung – wie vom Angeklagten und seinen Mittätern jeweils beabsichtigt – erhebliche körperliche Schmerzen und Ängste. Die gesamten Misshandlungen erstreckten sich zumindest über einen Zeitraum von 1:37 Minuten. Tat Nr. 2: Aufgrund eines weiteren gesondert gefassten gemeinsamen Tatentschlusses befand sich der Angeklagte mit mindestens einem weiteren Angehörigen seiner Gruppierung, der das Geschehen - auch hier - aus nächster Nähe filmte, und einem anderen Gefangenen in einem Raum. Der ebenfalls nur mit einer Unterhose bekleidete Gefangene konnte sich kaum auf den Beinen halten und lehnte an einer Wand des durch Tageslicht hell erleuchten Raumes. Der Angeklagte hielt wiederum einen flexiblen seilartigen Gegenstand in der Hand. Er zeigte damit auf Tätowierungen auf der Brust des Gefangenen, welche Mitglieder der Assad-Familie porträtierten. Hierbei fragte der Angeklagte den Gefangenen, um wen es sich handele, und bezeichnete eine der abgebildeten Personen als „Person von niederer Geburt" und „würdelosen Mann". Der Gefangene erklärte, dass dies „Basil, der Esel" sei. Der Angeklagte forderte nun seinen filmenden Mittäter auf, die Tätowierungen aufzunehmen, worauf dieser die Kamera auf die Tätowierungen auf der Brust des Gefangenen zoomte. Hierauf fragte, der Angeklagte den Gefangenen, wer die andere Person auf seiner Brust sei. Der Gefangene antwortete zweimal wiederholend, dass dies „Bashar, das Schaf" sei. Mit Bashar war Bashar al-Assad gemeint, der Präsident des Assad-Regimes; mit Basil war dessen verstorbener Bruder Basil al-Assad gemeint. Währenddessen schlug der Angeklagte wiederholt mit dem seilartigen Gegenstand auf den Rücken und die Brust des Gefangenen. Dieser äußerte mit schmerzverzerrtem Gesicht, dass er nichts getan habe und nur etwas essen wolle. Der Angeklagte drohte dem Gefangenen mit den Worten: "Ich schwöre, wir werden es euch Hunden zeigen. Wir werden euch vernichten. Hast Du mich verstanden? Ihr seid Heuchler, ihr werdet alles machen, ihr seid schmutzige Hunde. Ihr habt ihm die Treue geleistet. Ihr seid seine Diener. Ihr werdet alles für ihn tun. Ihr Hunde. Ihr Drecksäcke!" Auch der im Raum anwesende filmende Mittäter beschimpfte den Gefangenen unter Verweis auf die Tätowierung des Konterfeis von Bashar al-Assad als Hund. Sodann fragte der Angeklagte den filmenden Mittäter, ob dieser alles aufgenommen habe, was dieser bejahte. Zudem fragte nun der Mittäter den Gefangenen, wen die Tätowierung zeige. Der Gefangene erklärte hierauf erneut, dass dies Bashar der Esel sei. Nunmehr wiederholte der Angeklagte diese Frage. Als der Gefangene seine Antwort wiederholte, schlug der Angeklagte erneut zu. Insgesamt schlug der Angeklagte mindestens neunmal mit dem seilartigen Gegenstand auf Rücken und Brust des Gefangenen, was bei diesem – wie vom Angeklagten beabsichtigt – erhebliche Schmerzen verursachte. Die gesamten Misshandlungen bei dieser Tat erstreckten sich über einen Zeitraum von mindestens 1:55 Minuten. Dem Angeklagten und seinen Mittätern ging es bei beiden Taten zum einen darum, die Gefangenen zu quälen, zu abwertenden Äußerungen über Angehörige des Assad-Regimes zu veranlassen und sich damit selbst zu erniedrigen. Sie wollten die Gefangenen für deren Loyalität gegenüber dem Assad-Regime oder für deren Unterstützung des Assad-Regimes bestrafen und den Vorgang jeweils dokumentieren. Bei der Tat Nr. 1 sollte der Gefangene darüber hinaus zu einem Geständnis veranlasst werden. Durch die Veröffentlichung der Videos sollte auch das Assad-Regime erniedrigt werden. Die Videos wurden mit Billigung des Angeklagten unter den Accounts A. a.-S. und Z. S. R. am 20. Januar 2013 auf dem Internetportal YouTube veröffentlicht. Sie waren unter den Titeln „Ein Mitglied der Schabiha-Miliz fällt in die Hand der Freien [Syrischen] Armee in der Region des Bergs Zawiya, Teil 1" und „Ein niederträchtiger Schabih fällt in die Hände der Helden der Freien [Syrischen] Armee in der Region des Bergs Zawiya, Teil 2" zugänglich. Das weitere Schicksal der beiden gefangenen Männer ist nicht bekannt. B. Beweiswürdigung I. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen neben den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden insbesondere auf seiner Einlassung sowie auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen R. und H., die die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in Deutschland – wie festgestellt – schilderten. II. Zum bewaffneten Konflikt in Syrien Die Feststellungen des Senats zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts beruhen auf den mündlichen Gutachten der in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. G. S. und E. P.. Der Sachverständige Dr. G. S., der für die auch die Bundesregierung beratende Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin tätig ist, ist dem Senat als erfahrener und kompetenter Sachverständiger gerade zum Syrienkomplex bekannt. Dr. S. ist Islamwissenschaftler, spricht fließend Arabisch, kennt Syrien aufgrund von Studienaufenthalten u.a. in Damaskus und erstattet seit Jahren Gutachten für den Generalbundesanwalt und diverse Oberlandesgerichte. Seit 2014 hat er in über 20 Staatsschutzverfahren vor verschiedenen Oberlandesgerichten Gutachten zum syrischen Bürgerkrieg und zu den darin verwickelten Parteien erstattet. Seine Erkenntnisse hierzu erlangt er – nach eigenem und für den Senat glaubhaften Bekunden – einerseits aus öffentlich zugänglichen Quellen, auch aus dem arabisch-sprachigen Raum, und andererseits aus seiner sehr ausgeprägten Gutachtertätigkeit in einer Vielzahl von Staatschutzverfahren. E. P. ist Islamwissenschaftler in Diensten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg und hat den Kontext der Tatvideos aus ihm öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt. Seine gewonnenen Erkenntnisse über die Situation in Syrien im Gebiet J. a.-Z. im Tatzeitraum hat er dem Senat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend berichtet. III. Zu den Taten Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten nur, soweit dieser eingeräumt hat, die auf den Videos zu sehende mit einem seilartigen Gegenstand schlagende Person zu sein. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum Tatgeschehen maßgeblich auf den in Augenschein genommenen beiden Tatvideos, den verlesenen Übersetzungen der Dialoge der Tatvideos sowie den in Augenschein genommenen und verlesenen Screenshots über die Veröffentlichungsangaben der beiden Videos auf YouTube. 1. Die Einlassung des Angeklagten zur Sache 1.1. Nachdem der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eingeräumt hat, die auf den Tatvideos zu sehende, jeweils mit einem seilartigen Gegenstand schlagende Person zu sein, hat er sich am fünften Verhandlungstag mit einer von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung, die er sich selbst zu eigen machte, wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen: Er sei nie Mitglied der FSA, eines Teils davon oder sonst einer bewaffneten Gruppierung im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien gewesen. Ende 2011 sei er auf Bitten seiner Mutter zusammen mit seinen Brüdern O. und B., damals 12 und 14 Jahre alt, in ein Felsental in der Nähe von I. geflohen, in das auch zahlreiche desertierte Soldaten geflüchtet seien. Bei einem Angriff des Regimes seien viele der desertierten Soldaten getötet worden; sein Bruder O. sei bei diesem Angriff durch eine Explosion zerfetzt worden; sein Bruder B. sei verschollen. Als er gehört habe, B. sei angeblich schwer verletzt in die auf türkischem Gebiet liegende Stadt A. gebracht worden, habe er versucht, sich dorthin zu begeben. Auf seinem Weg dorthin sei er in dem Ort A. an einem Checkpoint von einer Gruppe aggressiver regimekritischer Kämpfer aufgefordert worden, sich auszuweisen. Von dieser Gruppe sei er verhaftet und in eine Schule verbracht worden, weil diese ihn für einen Spion gehalten hätten. Dort sei er verhört worden. Obwohl er seine wahre Geschichte immer wieder erzählt habe, habe man ihm nicht geglaubt. Er sei geschlagen und misshandelt worden. Insgesamt sei er eine Woche lang inhaftiert gewesen. Zur Fertigung von Propagandavideos sei er unter Androhung des Todes gezwungen worden, die auf den Tatvideos zu sehenden Männer zu schlagen. Die eigentlichen Täter hätten peinlich darauf geachtet, selbst auf den Videos nicht erkennbar zu sein. Er habe sich zunächst geweigert. Nachdem ihm aber die Augen verbunden und ihm erneut mit dem Tod gedroht worden sei, habe er schließlich eingewilligt und versprochen, alles zu tun, was von ihm verlangt werde. Er habe die beiden Männer, die er im Abstand weniger Tage geschlagen habe, nicht gekannt. Ihm sei aber klar gewesen, dass es sich um „Schabbiah“ gehandelt habe. Ihm sei erklärt worden, diese beiden Männer seien an Massakern gegen die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen und hätten auch Frauen vergewaltigt. Als er dann zugeschlagen habe, sei seine ganze persönliche Betroffenheit über das, was seiner Familie angetan worden sei, in ihm hochgekommen. Nach mehreren Tagen sei er schließlich freigelassen worden, weil sich seine Geschichte in der Zwischenzeit als wahr herausgestellt habe. Weitergehende, für das Tatgeschehen wesentliche Angaben hat der Angeklagte nicht gemacht. Zur Beantwortung von Fragen war er nicht bereit. 1.2. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat sich der Angeklagte glaubhaft nur insoweit eingelassen, die auf den Tatvideos zu sehende schlagende Person zu sein. Darüber hinaus hat der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen entweder keine oder nach Überzeugung des Senats unzutreffende Angaben gemacht (vgl. 1.3.). Der Senat ist insbesondere aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des auch für das Fachgebiet „Identifikation lebender Personen nach Bildern“ öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen Dipl. Ing. Prof. Dr. rer. Biol. hum. J. B. vom 14. Februar 2019 überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten zutreffend ist, soweit er einräumte, die auf den Videos zu sehende schlagende Person zu sein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten nach Vergleich von Standbildern aus den Tatvideos mit Vergleichsbildern des Angeklagten, u. a. aus dessen erkennungsdienstlicher Behandlung nach erfolgter Festnahme in vorliegender Sache, zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf dem Video zur Tat Nr. 1 „höchst wahrscheinlich“ und auf dem Video zur Tat Nr. 2 „hoch wahrscheinlich“ als der jeweils mit einem seilartigen Gegenstand schlagende Täter zu sehen sei. Bei der Einstufung der Wahrscheinlichkeit durch den Sachverständigen handelt es sich nach dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten hinsichtlich des Videos zur Tat Nr. 1 um das zweithöchste und hinsichtlich des Videos zur Tat Nr. 2 um das dritthöchste positive Wahrscheinlichkeitsprädikat von vier möglichen positiven Einstufungen, sodass der Senat keinen Anlass hat, insoweit an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Darüber hinaus hatte der Angeklagte bereits bei seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, die auf den Videos zu sehende schlagende Person zu sein, was die damaligen Vernehmungsbeamten, Kriminalhauptkommissar C. und Polizeioberkommissar B., als Zeugen in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hatten. 1.3. Die übrige Einlassung des Angeklagten zur Sache hat der Senat seinen Feststellungen hingegen nicht zugrunde gelegt, da diese insoweit durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt wird. Die im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehenden Behauptungen des Angeklagten stellen nach Überzeugung des Senats insoweit Schutzbehauptungen dar, durch die dieser versucht, der Wahrheit zuwider die Taten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Neben den insoweit bereits wenig plausiblen Angaben in der Verteidigererklärung (1.3.1.), die zum Teil auch bereits in Widerspruch zu früheren Angaben des Angeklagten stehen (1.3.2.), wird die Einlassung des Angeklagten zur Sache vor allem durch die in Augenschein genommenen Videos zu den beiden Taten und die verlesene Übersetzung der in den Tatvideos gesprochenen Dialoge widerlegt. Denn auf den beiden Tatvideos ist eindeutig zu erkennen, dass der Angeklagte zu den Taten nicht gezwungen worden ist (1.3.3.). Auch die vom Angeklagten behauptete eigene Verhaftung und Misshandlung wird hierdurch widerlegt, zumal die Videos keine Verletzungen des Angeklagten zeigen, sondern diesen in einem körperlich fitten und unversehrten Zustand. Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Mitglied einer der FSA zuzuordnenden kämpfenden Oppositionsgruppe gewesen war, ist der Senat neben den Titeln, unter denen die Tatvideos auf YouTube am 20. Januar 2013 veröffentlicht worden sind, aufgrund einer Gesamtschau der genannten Umstände und des bis zu seiner Flucht aus Syrien festgestellten Werdegangs des Angeklagten, der insoweit allein auf seinen eigenen Angaben beruht, überzeugt (1.3.4.). 1.3.1. Abgesehen davon, dass die Einlassung des Angeklagten in Gestalt der abgegebenen Verteidigererklärung in ihrem Beweiswert bereits gemindert ist, weil Nachfragen nicht zugelassen wurden (1), weist die Erklärung auch inhaltlich Lücken und Ungereimtheiten auf, die sie bereits aus diesem Grund im dargestellten Umfang wenig plausibel macht (2). (1) Eine Verteidigererklärung unterliegt zwar ebenfalls der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass eine solche Verteidigererklärung Nachfragen, die sich auch im vorliegenden Fall aufdrängen, nicht zulässt. Dies beeinträchtigt ihre Überprüfung auf Glaubhaftigkeit und mindert dadurch ihren Beweiswert (vgl.BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477, juris Rz. 6; Arnoldi in Münchner Kommentar, StPO, 2016, § 243 Rn. 72 m. w. N.). Diesen Nachteil der Verteidigererklärung hat der Angeklagte bewusst in Kauf genommen, worauf sein Verteidiger im Plädoyer auch hingewiesen hat. (2) Zudem weist die Verteidigererklärung zur Sache erhebliche Auslassungen und Ungereimtheiten auf, die die vom Angeklagten behaupteten Umstände für den Senat bereits nicht plausibel erscheinen lassen. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei auf Bitten seiner Mutter mit seinen beiden minderjährigen Brüdern in ein Tal geflüchtet, in dem sich desertierte Soldaten aufgehalten hätten, ist diese Behauptung unglaubhaft. Abgesehen davon, dass sich dem Senat die Frage stellt, warum sich der Angeklagte in dieser angespannten Situation nicht um seine eigenen Kinder kümmerte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Angeklagten es zugelassen hat, dass der Angeklagte sich mit seinen minderjährigen Brüdern in ein Gebiet begibt, in dem sich desertierte Soldaten aufhalten, gegen die das Assad-Regime sowohl für den Angeklagten als auch für die Mutter erkennbar vorgehen will. Soweit der Angeklagte behauptete, er sei an einem Checkpoint aufgefordert worden, sich auszuweisen, wird nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wie er dies getan haben will, insbesondere ob er dies gegebenenfalls mit seiner syrischen ID-Card tat. Auch ergibt sich aus der Erklärung nicht, wodurch der Angeklagte den Verdacht erregt haben soll, ein Spion zu sein, zumal er sich nach seiner Einlassung in die Türkei begeben wollte. Auch erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte die Gruppierung, von der er eine Woche lang gefangen gehalten worden sein soll, nicht genauer bezeichnen kann als nur nebulös als eine "Gruppe aggressiver regimekritischer Kämpfer". Auch die vom Angeklagten angeführte Begründung, die Kämpfer der Gruppe hätten auf den Videos nicht erkannt werden wollen, ist nicht plausibel. Denn dies hätten die Kämpfer der Gruppe mit viel geringerem Aufwand bereits durch eine eigene Vermummung bei den Taten erreichen können. 1.3.2. Die Behauptung des Angeklagten, an dem Checkpoint als Spion verdächtigt worden und deswegen verhaftet worden zu sein, lässt sich auch mit der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen syrischen ID-Card des Angeklagten und der Verlesung ihrer Übersetzung nicht in Einklang bringen, mit der der Angeklagte einem entsprechenden Verdacht hätte begegnen können. Denn nach dieser ID-Card stammt der Angeklagte aus dem Ort K. und damit aus einer Hochburg der Aufständischen. Wenn sich der Angeklagte – wie von ihm behauptet – in die Türkei hätte begeben wollen, würde der beabsichtigte Grenzübertritt auch dafür sprechen, dass er seine syrische ID-Card mit sich führte. Zudem steht die Behauptung des Angeklagten, selbst geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dort hatte er am 26. November 2015 bei der Beantwortung eines ihm zweisprachig auf Arabisch und Deutsch vorgelegten Fragebogens, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, die Frage verneint, ob er Zeuge von in Syrien begangenen Kriegsverbrechen gewesen sei oder anderweitig von diesen betroffen gewesen sei. 1.3.3. Die vom Angeklagten behauptete Zwangssituation wird nach Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände widerlegt, wobei den beiden Tatvideos zentrale Bedeutung zukommt. Auf ihnen ist der Angeklagte bereits nach dem bloßen visuellen Eindruck jeweils als der das Tatgeschehen beherrschende Akteur zu sehen. Aus der Übersetzung der Dialoge der beiden Tatvideos, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ergibt sich zudem in Zusammenschau mit den Videos, dass der Angeklagte die Kommunikation mit den Tatopfern lenkte und keine Regieanweisungen von dritter Seite entgegennahm, sondern im Gegenteil selbst gegenüber seinen Mittätern bestimmend auftrat. Der Angeklagte spricht auf beiden Videos die Tatopfer im Wesentlichen allein an und kombiniert seine Fragen und Beleidigungen nach eigenem Gutdünken mit Schlägen. Die Gesprächsführung mit den Opfern liegt allein in seiner Hand. Dies ist erkennbar auch aus Sicht der Tatopfer so. Denn diese wenden sich mit ihren Antworten, insbesondere mit ihren Unschuldsbeteuerungen und Bitten um Gnade, primär jeweils an den Angeklagten. Das Opfer der Tat Nr. 1 redet den Angeklagten gar mit "Meister" und "Herr" an und fleht ihn an. Auf den Tatvideos ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte nicht nur das Verhalten der beiden Tatopfer dirigiert, sondern auch das seiner Mittäter. Beim Video zur Tat Nr. 1 wird dies an dessen Ende deutlich, als der Angeklagte seine letzte Serie sehr wuchtiger Schläge anbringt. In dieser Situation bringt er mit einer einfachen Wischgeste der linken Hand zwei seiner Mittäter dazu zurückzuweichen, damit er mehr Platz zum Schlagen des Opfers hat. Beim Video zur Tat Nr. 2 fordert der Angeklagte den filmenden Mittäter auf, die Tätowierung des Tatopfers auf dessen Brust aufzunehmen. Dem kommt dieser nach, indem er mit der Kamera auf die Brust des Opfers zoomt. Gegen Ende dieses Videos fragt der Angeklagte seinen Mittäter, ob er auch alles aufgenommen habe, was dieser bejaht. Mit einer solch aktiven Rolle des Angeklagten lässt sich der von ihm behauptete Zwang nicht vereinbaren. Selbst wenn der Angeklagte aufgrund des von ihm behaupteten Todes von Familienangehörigen bei den Taten große Wut auf die Gefangenen verspürt hätte, würde eine hierdurch bewirkte Enthemmung nicht die dargestellte Beherrschung der Tatgeschehen durch den Angeklagten erklären, erst recht nicht die dargestellte Dominanz gegenüber seinen Mittätern. Diese vom Angeklagten gezeigte Dominanz gegenüber seinen Mittätern lässt auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte Mitglied dieser Gruppe war. Deutlich wird dies zudem auch an seiner Drohung gegenüber dem Tatopfer bei der Tat Nr. 2, dem er wörtlich droht: "Ich schwöre, wir werden es euch Hunden zeigen. Wir werden euch vernichten. …" Durch die Verwendung des Wortes "wir" gerierte sich der Angeklagte auch verbal als Mitglied der Gruppe. Der Senat hat keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung der beiden Tatvideos. Dass der Gerichtsdolmetscher beim Vorspielen der Tatvideos über den Beamer im Sitzungssaal am ersten Sitzungstag das auf den Videos Gesprochene nur bruchstückhaft verstehen konnte, steht dem nicht entgegen. Der Verteidiger und der Angeklagte haben einer Verlesung der Übersetzung in der Hauptverhandlung zugestimmt, nachdem sie auf Vorschlag des Senats in einer Verhandlungspause zusammen mit dem Dolmetscher Gelegenheit gehabt hatten, die Videos auf dem Senatsnotebook mit der Übersetzung zu vergleichen. Die Zustimmung zur Verlesung durch den Angeklagten und seinen Verteidiger war nach der Verhandlungspause uneingeschränkt erteilt worden. Es wurden weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger Übersetzungsfehler gerügt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass an der Richtigkeit der verlesenen Übersetzung zu zweifeln, die von einer beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg angestellten Übersetzerin stammt. Der Grund dafür, warum auf beiden Tatvideos die Gesichter der übrigen Mittäter nicht zu sehen sind, ist dem Senat nicht bekannt. Erklären ließe sich dies zwanglos damit, dass die Kamera auf das Kerngeschehen gerichtet war. Dieses spielte sich bei beiden Taten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ab. Der Schluss, der Angeklagte habe unter Zwang gehandelt, lässt sich hieraus aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände nicht ziehen. 1.3.4. Auch ist der Senat – entgegen der Einlassung des Angeklagten – davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den Taten als Mitglied einer der FSA zuzuordnenden Gruppierung gehandelt hat. Diese Überzeugung des Senats folgt aus einer Gesamtschau der Tatumstände und des Lebenswegs des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der Titel, unter denen die Videos auf YouTube veröffentlicht worden sind. Dass die Gruppierung um den Angeklagten in Opposition zum Assad-Regime gestanden hat, ergibt sich zwanglos aus dem Inhalt der Videos, in denen auf Seiten des Assad-Regimes stehende Mitglieder der Schabbiah-Milizen misshandelt werden. Im möglichen Tatzeitraum, Ende Dezember 2011 bis Januar 2013, stellten Gruppierungen, die sich zur FSA bekannt hatten, in der dortigen Region die gewichtigsten Oppositionsgruppen dar. Auch der persönliche Lebensweg des Angeklagten, der sich als nicht strengreligiöser Sunnit an den Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt hatte und aus der Armee des Regimes desertiert war, indem er seiner Einberufung keine Folge geleistet hatte, entspricht gerade der typischen Vita eines Syrers, der sich einer der FSA zuzuordnenden Oppositionsgruppen angeschlossen hat. Einen gewichtigen Umstand für die Überzeugungsbildung des Senats stellen auch die in den Feststellungen dargestellten Titel dar, unter denen die beiden Tatvideos am 20. Januar 2013 auf YouTube veröffentlicht wurden. Diese enthalten den ausdrücklichen Verweis auf die FSA. Davon dass diese Veröffentlichung auf der Internetplattform YouTube mit Billigung des Angeklagten und seiner Mittäter erfolgt ist, ist der Senat überzeugt, weil die Videos bereits bei ihrer Erstellung vom Angeklagten und seinen Mittätern zur Veröffentlichung bestimmt gewesen waren. Über den Umstand des Filmens hinaus folgt dies daraus, dass in den Videos erkennbar nicht nur die unmittelbaren Tatopfer erniedrigt werden sollten, sondern über diese hinaus das Assad-Regime als solches. Dessen Präsident, Bashar al Assad, wird als Schaf und Hurensohn bezeichnet und dessen 1994 verstorbener Bruder Basil al-Assad als Esel. Ein solcher auch vom Angeklagten erstrebter Erniedrigungserfolg des Assad-Regimes kann aber nur über eine Veröffentlichung auf einer Plattform erreicht werden, über die das Video von einer möglichst großen Anzahl von Menschen gesehen wird. Dies ist bei der Plattform YouTube der Fall. Dafür dass diese Veröffentlichung auch unter den in den Feststellungen aufgeführten Titeln zumindest mit Billigung des Angeklagten erfolgt ist, spricht zudem der Umstand, dass in beiden Titeln die tatsächliche Tatortregion "J." genannt wird. Diese Information ist originär nur den Tätern bekannt. Zudem handelt es sich hierbei zugleich um die Heimatregion des Angeklagten. In der Gesamtschau dieser Umstände hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gruppe um den Angeklagten der FSA zuzurechnen ist. 2. Davon dass es sich bei den Opfern der beiden Taten um Angehörige der Schabbiah-Milizen handelte, ist der Senat aufgrund der entsprechenden Nennung in den Veröffentlichungstiteln auf YouTube und des Inhalts der Tatvideos überzeugt. Sowohl aufgrund der Beleidigungen in Bezug auf die Assad-Familie als auch aufgrund der im Video zur Tat Nr. 2 zu sehenden Tätowierungen ist klar zu erkennen, dass es sich bei den Tatopfern um Personen handelt, die auf Seiten des Assad-Regimes stehen. 3. Der Senat konnte weder den genauen Zeitpunkt noch – über das Gebiet J. hinaus – die genauen Tatorte ermitteln. Aufgrund der Titel, unter denen die Videos veröffentlicht worden sind, ist der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Angeklagte aus dem Gebiet J. kommt, davon überzeugt, dass die beiden Taten auch dort begangen worden sind. Hinsichtlich der Tatzeitpunkte kann der Senat diese nur dahin eingrenzen, dass die Taten frühestens am 20. Dezember 2011 begangen worden sind, da es vor diesem Zeitpunkt keine größeren Aktionen des Assad-Regimes gegen die Zivilbevölkerung oder desertierte Soldaten in diesem Gebiet gegeben hat, auf die die begangenen Taten eine Reaktion hätten sein können. Als spätester Zeitpunkt kommt der Tag der Veröffentlichung der Videos auf YouTube am 20. Januar 2013 in Betracht. C. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich mit den unter A. III. festgestellten Taten zweier Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) schuldig gemacht. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für die in Syrien begangenen Taten folgt aus dem in § 1 Satz 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzip. 2. Durch die Misshandlungen der beiden Gefangenen hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB erfüllt. 2.1. In Syrien herrschte während des Zeitraumes Ende 2011 bis weit über den 20. Januar 2013 hinaus ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt. Zumindest seit Ende 2011 hatten die bewaffneten Auseinandersetzungen aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Intensität das Maß bloßer Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelt auftretender Gewalttaten deutlich überschritten. In weiten Teilen Syriens war es zumindest seit Ende 2011 zu ausgedehnten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und organisierten bewaffneten oppositionellen Gruppierungen, welche sich zumindest bis Anfang 2013 überwiegend zur FSA bekannten, und damit zu einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gekommen. Bereits 2011 waren über 10.000 Menschen syrienweit den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen; bis zu 100.000 Menschen waren vertrieben worden. Im Jahr 2012 gab es bereits eine höhere fünfstellige Zahl an Toten und knapp eine Million Flüchtlinge. 2.2. Bei den Opfern beider Taten handelt es sich jeweils um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinn von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Denn beide Tatopfer nahmen als Gefangene an den Kampfhandlungen nicht mehr teil und befanden sich in der Gewalt der gegnerischen Partei. Der Angeklagte gehörte einer der FSA zuzurechnenden Gruppierung an, die gegen das Assad-Regime und gegen dieses Regime unterstützende Milizen, wie die sogenannten Schabbiah-Milizen, denen die Tatopfer angehörten, kämpfte. 2.3. Der Angeklagte hat auch jeweils die vom Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB erfasste Handlung begangen, nämlich eine grausame oder unmenschliche Behandlung von in seiner Gewalt befindlichen Personen durch die Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden. Folter und Verstümmelung werden im weit gefassten Tatbestand nur als besondere Beispiele aufgeführt, so dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn die Misshandlung nicht dem Zweck der Informationsgewinnung dient. Erheblich ist nicht bereits eine einfache Körperverletzung. Allerdings sind bei der Beurteilung, ob die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Gaiß/Zimmermann in Münchner Kommentar, StGB, Nebenstrafrecht III, 3. Aufl. 2018, § 8 VStGB Rn. 140 m. w. N.). Diese Erheblichkeitsgrenze wird vorliegend zumindest in der Summe der nachfolgend aufgeführten Umstände bei beiden Taten deutlich überschritten. Bei beiden Taten führte der Angeklagte jeweils wuchtige Schläge mit einem seilartigen Gegenstand auf die nackte Haut der notdürftig bekleideten und bereits vorgeschädigten Opfer aus, was diesen sichtlich erhebliche Schmerzen bereitete. Zudem wurden die Opfer vom Angeklagten beleidigt und die für sie demütigende Situation durch videographische Aufzeichnung intensiviert. Beide Tatopfer befanden sich auch jeweils in der Gewalt des Angeklagten. 2.4. Die Misshandlungen standen bei beiden Taten auch in funktionalem Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinn von § 8 Abs. 1 VStGB. Ein solch funktionaler Zusammenhang liegt vor, wenn der bewaffnete Konflikt für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung gewesen war. Die Tat darf nicht lediglich bei Gelegenheit des bewaffneten Konflikts begangen werden (BGH Beschl. v. 17.11.2016 – AK 54/16, juris Rz. 29; BGH Beschl. v. 25.09.2018 – StB 40/18, juris Rz. 23). Ohne den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in Syrien wären die Tatopfer als Angehörige der Schabbiah-Milizen nicht in die Gewalt einer sich zur FSA bekennenden Oppositionsgruppe gefallen. Auch hätte die Gruppe des Angeklagten die Taten nicht jeweils am helllichten Tag in einem Gebäude, bei dem es sich mit Blick auf das im Video zur Tat Nr. 1 zu sehende große Whiteboard erkennbar nicht um ein Wohngebäude, sondern entweder um Firmenräumlichkeiten oder gar eine öffentliche Schule gehandelt hat, begehen können. Auch die Entscheidung, die Misshandlungen zu begehen, stand bei beiden Taten in engem Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Denn bei den Misshandlungen wurden die Tatopfer gerade dafür bestraft, dass sie das Assad-Regime unterstützen. Auch sollte durch die Veröffentlichung der Videos eine Herabsetzung des Assad-Regimes selbst erreicht werden. 2.5. Der Angeklagte handelte auch in Mittäterschaft (§ 2 VStGB i. V. m. § 25 Abs. 2 StGB) mit weiteren Personen. Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses wurden die Taten jeweils von einem anderen Mittäter gefilmt. Bei der Tat Nr. 1 unterstützten den Angeklagten bei seinen Misshandlungen zudem noch zwei weitere Mittäter, von denen einer dem Tatopfer in den Rücken trat und ein anderer einen Reifen auf das Tatopfer warf. 2.6. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. D. Rechtsfolgen I. Strafrahmen Der Senat hat für die Ahndung beider Taten den Strafrahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB herangezogen, der Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Heranziehung des Strafrahmens des § 8 Abs. 5 VStGB für einen minder schweren Fall kommt bei beiden Taten nicht in Betracht. Ein minderschwerer Fall nach § 8 Abs. 5 VStGB setzt voraus, dass die Bewertung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren ein signifikantes Abweichen der Tat vom normativen Durchschnitt einer Tat nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ergibt (vgl. Geiß/Zimmermann in Münchner Kommentar zum StGB, Band 8, 3. Aufl. 2018, § 8 VStGB, Rn. 264). Trotz der vielen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, wie nachfolgend dargestellt, liegt aufgrund der konkreten Schwere der Taten ein minder schwerer Fall jeweils nicht vor. Denn die beiden Tatopfer waren über die Mindestanforderungen des gesetzlichen Tatbestandes hinaus, welche bereits durch die Schläge mit dem seilartigen Gegenstand auf die nackte Haut und die Beleidigungen erreicht worden waren, zudem jeweils dadurch besonders erniedrigt worden, dass sie bei den Taten bis auf die Unterhose nackt gewesen und während ihrer Erniedrigungen auch noch gefilmt worden waren. Auch eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB scheidet aus. Der Angeklagte war insbesondere nicht in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund eigener Traumatisierung beeinträchtigt. Selbst wenn man – wie vom Angeklagten behauptet – annehmen würde, dass dieser den Tod seines Bruders miterlebt hat, folgt aus der Inaugenscheinnahme der Videos zweifelsfrei, dass der Angeklagte bei den Taten jeweils planvoll und kontrolliert vorging. So unterbrach er insbesondere sein Schlagen jeweils mehrmals, um Fragen an die Opfer zu stellen. II. Konkrete Strafzumessung 1. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat der Senat bei beiden Taten jeweils folgende Umstände maßgeblich berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat bei beiden Taten jeweils als Teilgeständnis berücksichtigt, dass der Angeklagte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich bereits bei seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, eingeräumt hat, der Täter auf den Videos zu sein. Ohne dieses Teilgeständnis wäre es zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu seiner Verhaftung gekommen. Auch wenn der Angeklagte bereits hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch Verantwortung für die beiden Taten übernehmen will, ist diese Erklärung des Angeklagten nicht als ein umfassendes Geständnis zu werten. Denn durch die Erklärung seines Verteidigers in der Hauptverhandlung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu eigen gemacht hat, hat er seine Verantwortung für die Taten – der Wahrheit zuwider – dahin eingeschränkt, dass er zu den Taten gezwungen worden sei. Weiter hat der Senat zugunsten des Angeklagten gesehen, dass die Taten im Rahmen des innersyrischen bewaffneten Konflikts begangen wurden, in dem insbesondere Vertreter des Assad-Regimes, auf dessen Seite die Opfer der Taten standen, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Zudem erfuhr die Familie des Angeklagten und hierdurch auch der Angeklagte selbst durch diesen Konflikt schweres Leid. Der Senat ist – wie festgestellt – davon überzeugt, dass der übermäßige Alkoholkonsum des Angeklagten in Deutschland auf eine tatsächlich erfolgte Traumatisierung des Angeklagten durch seine Erlebnisse in Syrien zurückzuführen ist. Diese Traumatisierung hat der Senat strafmildernd berücksichtigt. Ebenfalls strafmildernd wirkt sich aus, dass die Taten bereits – hier zugunsten des Angeklagten angenommen - über sieben Jahre zurückliegen und dass der Angeklagte aufgrund der Zustände in Syrien aus seinem Heimatland hatte fliehen müssen und nunmehr seit vielen Jahren von seiner Familie, insbesondere seinen eigenen Kindern in Syrien, getrennt lebt. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass sich der Angeklagte in Deutschland um Integration bemüht hat, seit August 2017 bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache als Schreinerhelfer zuverlässige Arbeitsleistungen erbrachte und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die bisherige Untersuchungshaft unter den verschärften Untersuchungshaftbedingungen eines Staatsschutzverfahrens erlitten hat sowie dass er aufgrund seiner nach wie vor vorhandenen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und weil er sich zum ersten Mal in Haft befindet, besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten spricht aber das Gesamtbild der jeweiligen Taten, bei denen die Misshandlungen jeweils über die tatbestandliche Mindesterheblichkeit hinaus, die bereits durch die heftigen Schläge mit dem seilartigen Gegenstand auf die nackte Haut der Opfer und die Beleidigungen erreicht gewesen wäre, jeweils deutlich hinausgegangen waren. Die Opfer waren während der Misshandlungen bis auf die Unterhose nackt, waren gefilmt worden und die Filme wurden dann sogar auf YouTube zumindest mit Billigung des Angeklagten veröffentlicht. Zudem waren die Opfer bereits vorgeschädigt. Das Tatopfer bei der ersten Tat hatte bereits Hämatome im vorderen Schulterbereich; das Tatopfer der zweiten Tat war erkennbar sehr geschwächt und hatte Hunger. 2. Die Tat Nr. 1 sieht der Senat als die schwerwiegendere der beiden Taten an. Denn das Opfer wurde bei ihr härter, öfter und auf erniedrigendere Weise geschlagen (u. a. Schläge auf die Fußsohlen) als bei der zweiten Tat. Auch sollten die Misshandlungen bei dieser Tat, anders als bei der zweiten Tat, auch der Erlangung eines Geständnisses dienen. Der Angeklagte wollte bei der ersten Tat von dem Gefangenen wissen, wie viele Menschen dieser getötet habe. Zudem beteiligten sich die Mittäter des Angeklagten am Ende der Tat Nr. 1 auch aktiv an den physischen Misshandlungen des Gefangenen, während bei der zweiten Tat allein der Angeklagte physische Gewalt anwendete. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zwischen den beiden Taten und der für beide Taten relevanten Umstände erachtet der Senat unter jeweiliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten und für die Tat Nr. 2 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Aus beiden Einzelstrafen hat der Senat bei engem Zusammenzug beider Strafen unter nochmaliger Wägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet. Der Senat ist hierbei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass beide Taten in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen wurden. E. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.