Urteil
3 U 195/17
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0606.3U195.17.00
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Leitsätze
1. Die Satzungsänderung einer Genossenschaft, durch welche ein Mindestkapital eingeführt wird, erfasst den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben auch bei solchen Genossen, welche bei Wirksamwerden der Satzungsänderung bereits die ordentliche Kündigung ihrer Mitgliedschaft erklärt haben, jedoch wegen der noch laufenden Kündigungsfrist noch nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden sind.
2. Die Satzungsregelung zum Mindestkapital einer Publikumsgenossenschaft ist nichtig, wenn das satzungsmäßige Mindestkapital zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben noch gar nicht berechnet werden kann.
3. Die Genossenschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Aussetzung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund des satzungsmäßigen Mindestkapitals.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.682,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.184,32 € vom 01.03.2017 bis zum 30.04.2017, aus 12.058,93 € vom 01.05.2017 bis zum 30.07.2017, aus 11.933,54 € vom 01.08.2017 bis zum 30.10.2017, aus 11.808,15 € vom 01.11.2017 bis zum 30.01.2018 und aus 11.682,78 € seit dem 01.02.2018, abzüglich auf den Zinsanspruch bezahlter 29,70 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 12.435,10 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Satzungsänderung einer Genossenschaft, durch welche ein Mindestkapital eingeführt wird, erfasst den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben auch bei solchen Genossen, welche bei Wirksamwerden der Satzungsänderung bereits die ordentliche Kündigung ihrer Mitgliedschaft erklärt haben, jedoch wegen der noch laufenden Kündigungsfrist noch nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden sind. 2. Die Satzungsregelung zum Mindestkapital einer Publikumsgenossenschaft ist nichtig, wenn das satzungsmäßige Mindestkapital zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben noch gar nicht berechnet werden kann. 3. Die Genossenschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Aussetzung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund des satzungsmäßigen Mindestkapitals. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.682,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.184,32 € vom 01.03.2017 bis zum 30.04.2017, aus 12.058,93 € vom 01.05.2017 bis zum 30.07.2017, aus 11.933,54 € vom 01.08.2017 bis zum 30.10.2017, aus 11.808,15 € vom 01.11.2017 bis zum 30.01.2018 und aus 11.682,78 € seit dem 01.02.2018, abzüglich auf den Zinsanspruch bezahlter 29,70 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 12.435,10 € A. Die Klägerin macht als ausgeschiedene Genossin der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft ihren Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens geltend. Die Klägerin trat der Beklagten durch Erklärung vom 19.08.2011 mit einer Einlage von 12.000 € bei (Anlage K 1 = GA I 7). Zum damaligen Zeitpunkt sah die Satzung der Beklagten kein Mindestkapital im Sinne des § 8a GenG vor. Im November 2013 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung ihrer Mitgliedschaft, wofür die Satzung der Beklagten in § 5 Abs. 1 eine Frist von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahrs vorsieht (Satzung mit Stand 17.08.2012 als Anlage K 2 = GA I 8; Satzung mit Stand 01.10.2014 als Anlage B 1 = GA I 47). Am 01.10.2014 beschloss die Mitgliederversammlung der Beklagten mehrheitlich, die Satzung u. a. um folgende Regelungen zu ergänzen (Versammlungsprotokoll als Anlage B 3): § 33a Mindestkapital: Das Mindestkapital der G gem. § 8a GenG, das bei der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben zu beachten ist, beträgt 97 % der eingezahlten Genossenschaftsanteile zum Stand des Jahresabschlusses, der für das Auseinandersetzungsguthabens einschlägig ist, vermehrt um zwei Drittel der in dem darauf folgenden Geschäftsjahr eingehenden Einzahlungen auf die Geschäftsguthaben. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder nach Teilkündigung nicht unterschritten werden. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens insoweit ausgesetzt. In diesem Fall wird das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Überprüfung, ob das Mindestkapital wieder überschritten wird, findet monatlich jeweils zum Monatsende auf der Grundlage der Einzahlungen des beendeten Monats statt. Auszahlungen erfolgen dann jahrgangsweise in der Reihenfolge des Ausscheidens. Der Vorstand hat die Auszahlung monatlich zu veranlassen. § 10 Absatz 6: Würde die Liquidität der Genossenschaft durch die gleichmäßige Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben die zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs für die folgenden drei Monate erforderlichen Mittel unterschreiten, so ist die Genossenschaft berechtigt, die Zahlung in sechs gleichen vierteljährlichen Raten vorzunehmen; die erste Rate ist vier Monate nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, der den zugrundeliegenden Jahresabschluss feststellt, auszuzahlen. Bis zur vollständigen Auszahlung sind die offenen Teilbeträge mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Liquidität ist zu jedem quartalsmäßigen Zahlungstermin zu prüfen. Fallen die Voraussetzungen gem. Satz 1 weg, ist die volle Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben wieder aufzunehmen. Die Änderung der Satzung wurde am 20.11.2014 im Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht (Anlage B 2). Im Jahr 2016 stellte die Beklagte das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin mit 12.435,10 € fest. Die Richtigkeit dieser Ermittlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte nahm zugleich eine Berechnung des Mindestkapitals wie folgt vor (Anlage K 3 = GA I 9): Berechnung des freien Mindestkapitals / freies Kapital Gesamt in EUR verbleibende Geschäftsguthaben 2015 24.767.614,90 daraus 97 % gemäß § 33a Satzung der G 24.024.586,45 ./. 1/3 der tatsächlichen Einzahlungen auf Geschäftsguthaben 2015 895.204,77 Mindestkapital per 31.12.2015 23.129.381,68 3 % der verbleibenden Geschäftsguthaben 2015 743.028,45 + 1/3 der tatsächlichen Einzahlungen auf Geschäftsguthaben 2015 895.204,77 Freies Kapital für Auszahlung 1.638.233,22 Die Beklagte teilte ferner mit, das zum 31.12.2015 freie Kapital müsse vorrangig für die nach § 8a GenG ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben für das Geschäftsjahr 2013 verwendet werden. Für das Geschäftsjahr 2014 verbleibe ein freies Kapital in Höhe von 6,05 % der Auseinandersetzungsguthaben. Das freie Guthaben werde an die Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 der Satzung in Raten in Höhe von (einschließlich Zinsen) 135,72 € zum 30.10.2016, 131,85 € zum 30.01.2017, 130,56 € zum 30.04.2017, 129,26 € zum 30.07.2017, 127,97 € zum 30.10.2017 sowie 126,66 € zum 30.01.2018 ausbezahlt, wobei auf das Auseinandersetzungsguthaben ohne Zinsen Raten in Höhe von jeweils 125,39 € (im Hinblick auf die letzte Rate zum 30.01.2018 in Höhe von 125,37 €) angekündigt wurden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 12.435,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der Regelung zum Mindestkapital gemäß der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.10.2014 nicht fällig sei. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass von der Klageforderung in Höhe von 12.435,10 € die zwischen dem 30.10.2016 und dem 30.07.2017 geleisteten Zahlungen abzuziehen seien, wobei die Zahlungen auf den Zinsanspruch zu verrechnen seien. Das Landgericht hat gemeint, für den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens sei die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung geltende Satzung der Beklagten maßgeblich, welche ein Mindestkapital - unstreitig - nicht vorgesehen habe. Damit sei der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 10 Abs. 1 und 4 der Satzung mit Ablauf des 30.06.2015 fällig geworden und die Beklagte sei aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung des Zahlungstermins ohne Mahnung in Verzug gekommen. Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. I. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Beschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigsburg vom 25.05.2018 wurde die vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet (§ 270a Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, sondern dieses befindet sich noch im Eröffnungsstadium. Im Insolvenzeröffnungsverfahren findet eine Unterbrechung nach § 240 Satz 2 ZPO nur statt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das ist bei der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung nicht der Fall. Im Übrigen hinderte ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretener Unterbrechungstatbestand ohnehin nicht die Verkündung eines Urteils (§ 249 Abs. 3 ZPO). II. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf das Auseinandersetzungsguthaben fällig ist. 1. Allerdings bringt die Beklagte mit Recht vor, dass die am 01.10.2014 beschlossene und noch vor dem Ausscheiden der Klägerin zum 31.12.2014 im Genossenschaftsregister eingetragene Satzungsänderung auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung findet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Satzungsänderung (§ 16 Abs. 6 GenG) noch Mitglied der Beklagten gewesen ist. a) Nach allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsätzen bleiben sämtliche Rechte und Pflichten eines Mitglieds erhalten, wenn dieses seine Kündigung aus dem Verband zwar bereits erklärt hat, wegen der noch laufenden Kündigungsfrist aber noch nicht ausgeschieden ist (BGH, Urteil vom 30.11.2009 - II ZR 208/08, WM 2010, 317 Rn. 17 [zur GmbH]; vom 29.07.2014 - II ZR 243/13, WM 2014, 1960 Rn. 35 [zum Verein]). Das gilt auch für die Genossenschaft (OLG Oldenburg, Urteil vom 31.03.1992 - 5 U 132/91, DB 1992, 1181; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 15; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 65 Rn. 13). Innerhalb der Mitglieder des Verbands gibt es grundsätzlich keine Binnendifferenzierung zwischen denjenigen, welche aufgrund ihrer Kündigung künftig ausscheiden werden, und den übrigen Mitgliedern. Daraus ergibt sich, dass auch Satzungsänderungen nach Ausspruch der Kündigung alle Mitglieder betreffen, die zum Zeitpunkt der Änderung Mitglied sind, unabhängig davon, ob sie ihre Kündigung erklärt haben oder nicht (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 67a Rn. 6). b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich Gegenteiliges nicht aus den Entscheidungen des Kammergerichts vom 27.11.1914 (RJA 1914, 160) und des Oberlandesgerichts München vom 22.09.1995 (8 U 2261/95). In beiden Entscheidungen geht es allein darum, dass eine durch Satzungsänderung herbeigeführte Verlängerung der Kündigungsfrist gegenüber denjenigen Genossen unbeachtlich ist, welche zum Zeitpunkt der Satzungsänderung ihre Kündigung bereits erklärt haben. Dieser Rechtssatz folgt daraus, dass mit dem Zugang der Kündigungserklärung das Gestaltungsrecht des Mitglieds wirksam ausgeübt worden ist, auch wenn die Wirkungen erst mit Ablauf der Kündigungsfrist eintreten. Dem bereits wirksam ausgeübten Gestaltungsrecht kann nicht durch eine nachträgliche Satzungsänderung die Grundlage entzogen werden, indem die Kündigungsfrist verlängert wird. Eine Satzungsänderung, durch welche der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in Frage gestellt würde, ist hier nicht streitgegenständlich. Die von der Beklagten in der Generalversammlung vom 01.10.2014 beschlossene Satzungsänderung lässt die Wirksamkeit zuvor ausgesprochener Kündigungen unberührt und betrifft allein die Frage, wie der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ausgestaltet wird. Dieser Anspruch bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 GenG nicht nach den Verhältnissen der Genossenschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, sondern nach der Vermögenslage zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Parameter des Abfindungsanspruchs nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung konserviert würden, gibt es nicht. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch aus der Regelung des § 67a Abs. 2 Satz 5 GenG nicht der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls die in § 67a Abs. 1 Satz 1 GenG genannten Satzungsänderungen gegenüber einem Mitglied unbeachtlich seien, welches zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits seine Kündigung erklärt hat. Die Regelung des § 67a Abs. 2 Satz 5 GenG führt dazu, dass näher bezeichnete Satzungsänderungen, zu welchen auch die Einführung eines Mindestkapitals gehört, auf das Rechtsverhältnis zu solchen Mitgliedern nicht anzuwenden sind, welche die Satzungsänderung zum Anlass genommen haben, von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Genossen können daher Satzungsänderungen entgehen, indem sie außerordentlich kündigen, sofern sie entweder in der Generalversammlung der Satzungsänderung widersprochen haben oder die Generalversammlung an näher bezeichneten formellen Mängeln leidet. Zu Mitgliedern, welche bereits vor der Generalversammlung ihre Kündigung erklärt haben, verhält sich die Regelung des § 67a Abs. 2 Satz 5 GenG überhaupt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Genossen betrifft, geschlossen werden, nach Erklärung der Kündigung könne ein Mitglied durch die spätere Einführung eines Mindestkapitals nicht mehr betroffen werden. Der Gesetzgeber hat den einschneidenden Wirkungen, welche die Einführung eines Mindestkapitals haben kann, gerade dadurch Rechnung getragen, dass er ein außerordentliches Kündigungsrecht für diejenigen Mitglieder geschaffen hat, welche sich in der Generalversammlung gegen die Neuregelung gewandt haben oder hieran aufgrund von formellen Mängeln der Generalversammlung gehindert gewesen sind. Nachdem die Mitgliedschaftsrechte solcher Genossen, welche ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, bis zum Wirkungszeitpunkt der Kündigung fortbestehen, können Genossen auch nach Erklärung ihrer ordentlichen Kündigung noch die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts schaffen. Der Umstand, dass eine Kündigung bereits erklärt ist, hindert auch nicht, als weiteren Beendigungsgrund eine außerordentliche Kündigung nachzuschieben, so lange die erste Kündigungserklärung wegen der laufenden Kündigungsfrist noch nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft geführt hat. Es besteht kein Sachgrund, die Regelung des § 67a Abs. 2 Satz 5 GenG auf ausscheidende Mitglieder auch dann zu erstrecken, wenn diese weder der Satzungsänderung in der Generalversammlung widersprochen noch an einem Widerspruch durch formelle Mängel der Generalversammlung gehindert gewesen sind. Die Möglichkeit ausscheidender Genossen, die Anwendung einer Satzungsänderung auf ihr Mitgliedschaftsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung zu entgehen, ist nur in solchen Fällen problematisch, in welchen die Satzungsänderung an formellen Mängeln der Beschlussfassung im Sinne des § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenG leidet und der betroffene Genosse hiervon erst erfahren hat, nachdem seine Mitgliedschaft bereits aufgrund einer ordentlichen Kündigung geendet hat. Mit der Wertung des § 67a Abs. 2 Satz 5 GenG erschiene es unvereinbar, dem ausscheidenden Genossen allein deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht zu versagen, weil bei dessen Ausübung ein zu kündigendes Mitgliedschaftsverhältnis bereits nicht mehr besteht. Ein Sachgrund, von vornherein jegliche Satzungsänderung bei künftig ausscheidenden Mitgliedern als unabwendbar anzusehen, ergibt sich aber auch aus dieser Sachverhaltskonstellation nicht. d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 5 GenG berufen mit der Begründung, sie sei zur Generalversammlung vom 01.10.2014 nicht eingeladen worden. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ein Einberufungsmangel im Sinne des § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenG vorgelegen habe, so fehlt es an der Darlegung der Klägerin, von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht innerhalb der Monatsfrist nach Kenntniserlangung (§ 67a Abs. 2 Satz 3 GenG) Gebrauch gemacht zu haben. Weder hat die Klägerin die außerordentliche Kündigung erklärt, noch trägt sie dazu vor, wann sie von der Beschlussfassung Kenntnis erlangt habe. 2. Der Umstand, dass die Satzungsänderung vom 01.10.2014 in zeitlicher Hinsicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, ändert an der vom Landgericht angenommenen Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin nichts. a) Die Neuregelung des § 33a der Satzung durch die Generalversammlung vom 01.10.2014 ist unwirksam. Die Satzungsregelung der Beklagten unterliegt zwar gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es erfolgt aber bei Publikumsgesellschaften eine Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nach ähnlichen Maßstäben (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - II ZR 348/14, WM 2016, 498 Rn. 14 [zur Publikums-KG]; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2017 - 8 U 1433/17, NZG 2018, 262 Rn. 13 [zur Publikumsgenossenschaft]; MünchKomm-BGB/Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 88). Es kann hier offen bleiben, ob bei nachträglichen Satzungsänderungen gegenüber der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB die Anfechtung des Änderungsbeschlusses nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GenG Vorrang hat. Denn neben der Anfechtungsklage nach § 51 GenG finden im Genossenschaftsrecht die Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 15.01.2013 - II ZR 83/11, BGHZ 196, 76 Rn. 20). Ein Vorrang der Beschlussanfechtung nach § 51 GenG besteht daher jedenfalls dann nicht, wenn im Hinblick auf eine Satzungsänderung ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies ist hier der Fall. 1) Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ist das Auseinandersetzungsguthaben sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft zu bezahlen, wobei durch Satzung eine abweichende Frist bestimmt werden kann (§ 73 Abs. 4 Satz 1 GenG). Die Regelung des § 10 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sieht eine abweichende Regelung nur insofern vor, als das Auseinandersetzungsguthaben zwar grundsätzlich sechs Monate nach dem Ausscheiden auszuzahlen ist, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Nachdem gemäß der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des § 48 Abs. 1 GenG die Generalversammlung, welche über den Jahresabschluss zu beschließen hat, innerhalb der ersten sechs Monate des nachfolgenden Geschäftsjahrs stattzufinden hat, verschiebt sich bei gesetzeskonformer Vorlage des Jahresabschlusses an die Generalversammlung bis spätestens 30.06. durch die Satzung der Beklagten die Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens nur für den Fall, dass die Generalversammlung den ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Jahresabschluss zurückweist und innerhalb der ersten Jahreshälfte auch kein anderer Abschluss verabschiedet wird. Von diesem Sonderfall abgesehen, werden damit auch nach der Satzung der Beklagten Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich mit Ablauf des 30.06. fällig. Die Regelung zum Mindestkapital in § 33a Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom 01.10.2014 zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass das Mindestkapital zum 30.06. eines Jahres überhaupt nicht berechnet werden kann. Denn hiernach beträgt das Mindestkapital 97 % der eingezahlten Genossenschaftsanteile zum Stand des Jahresabschlusses, der für das Auseinandersetzungsguthaben einschlägig ist, vermehrt um zwei Drittel der in dem darauffolgenden Geschäftsjahr eingehenden Einzahlungen auf die Geschäftsguthaben. Das Mindestkapital zum Schluss eines Geschäftsjahrs kann folglich nur errechnet werden, wenn die Zahlungsvorgänge im Folgejahr bekannt sind. Das hat zur Folge, dass das Mindestkapital erst nach Ablauf des 31.12. des Folgejahrs berechnet werden kann. Denn eine Prognoseentscheidung, welche eine Berechnung des Mindestkapitals bereits vor dem 31.12. ermöglichte, findet in der Satzung keine Stütze, wovon auch die Beklagte ausgeht. 2) Der Umstand, dass bei gesetzeskonformem Verhalten der Beklagten im Regelfall mit Ablauf des 30.06. fällige Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben entstehen, deren etwaige Aussetzung nach § 8a Abs. 2 GenG erst nach dem 31.12. beurteilt werden kann, führt zur Nichtigkeit der Satzungsänderung. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die geänderte Satzung nicht perplex ist, weil die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einerseits und die Berechnung des Mindestkapitals andererseits voneinander unabhängige Größen darstellen. Die unangemessene Benachteiligung der Satzung in der Fassung vom 01.10.2014 liegt daher nicht in ihrer inneren Widersprüchlichkeit, sondern darin, dass die Satzung geradezu auf rechtswidriges Verhalten der Beklagten angelegt ist. Denn wird der Generalversammlung bis zum 30.06. der Jahresabschluss des Vorjahres zur Beschlussfassung vorgelegt, so werden - vom Fall der Zurückweisung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung abgesehen - mit Ablauf des 30.06. die Auseinandersetzungsansprüche der zum Ende des Vorjahres ausgeschiedenen Genossen fällig. In dem Fall, in welchem die vor Ablauf des 30.06. stattgefundene Generalversammlung den ihr vorgelegten Jahresabschluss zurückweist, ist jedenfalls vor dem 31.12. der Jahresabschluss zu beschließen, wie sich mittelbar aus § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt. Damit werden die Auseinandersetzungsansprüche der ausgeschiedenen Genossen bei gesetzeskonformem Verhalten der Beklagten fällig, bevor das Mindestkapital errechnet werden kann. Die Regelung zum Mindestkapital gemäß § 33a der Satzung in der Fassung vom 01.10.2014 kann dann nur in der Weise wirken, dass die bereits eingetretene Fälligkeit der Auseinandersetzungsansprüche nachträglich wieder entfällt, sobald die Beklagte das Mindestkapital berechnen kann. Hiervon geht auch die Beklagte selbst in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats aus (Schriftsatz vom 25.04.2018 S. 4 = GA II 147). Bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten kann es hierzu aber gar nicht kommen, weil die Beklagte bereits zeitlich zuvor verpflichtet gewesen ist, die fälligen Auseinandersetzungsansprüche zu bezahlen. Soll die Regelung zum Mindestkapital nicht leer laufen, so muss sich die Beklagte folglich entweder über zwingende gesetzliche Bilanzierungsvorschriften hinwegsetzen und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss hinauszögern, um die Fälligkeit der Auseinandersetzungsansprüche zu verhindern, oder sie muss die Zahlung fälliger und voll durchsetzbarer Ansprüche verweigern, obwohl sie diesen keine berechtigten Einwendungen entgegen halten kann. Eine solche Regelung, welche nur bei planmäßigem rechtswidrigen Verhalten zum Tragen kommt, ist sittenwidrig und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Aufgrund des Umstands, dass diese Regelung ein gesetzwidriges Hinausschieben der Bilanzierung geradezu herausfordert, liegt überdies ein Verstoß gegen die gläubigerschützenden Vorschriften der Rechnungslegung vor (§ 241 Nr. 3 AktG). b) Die Beklagte könnte sich überdies auch dann nicht mit Erfolg auf die Aussetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nach § 8a Abs. 2 GenG berufen, wenn die Satzungsänderung vom 01.10.2014 als inhaltlich wirksam angesehen würde. 1) Bei der Aussetzung nach § 8a Abs. 2 GenG handelt es sich um eine rechtshemmende Einwendung, welche der grundsätzlich zum 30.06. des Folgejahrs eintretenden Fälligkeit des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegensteht. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen liegt die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände beim Anspruchsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353), im Streitfall also bei der Beklagten. 2) Die Beklagte hat zur Wahrung des Mindestkapitals nicht schlüssig vorgetragen. Gemäß § 33a der Satzung in der Fassung der Beschlussfassung der Generalversammlung vom 01.10.2010 beträgt das Mindestkapital 97 % der eingezahlten Genossenschaftsanteile zum Stand des Jahresabschlusses, der für das Auseinandersetzungsguthaben einschlägig ist, vermehrt um näher bezeichnete Einzahlungen auf die Geschäftsguthaben. Nachdem die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2014 aus der Beklagten ausgeschieden ist, bezieht sich die Größe von 97 % der eingezahlten Genossenschaftsanteile zur Berechnung des maßgeblichen Mindestkapitals auf den 31.12.2014. Nach der Satzung vom 01.10.2014 ist das Folgejahr - hier das Geschäftsjahr 2015 - nur heranzuziehen, soweit Einzahlungen auf die Geschäftsguthaben beim Mindestkapital zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten angestellte Berechnung stellt hingegen insgesamt auf das Jahr 2015 und damit teilweise auf den falschen Stichtag ab. Auf den Hinweis des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2018 (S. 5 ff. = GA II 148 ff.) zwar nun auch eine Berechnung des Mindestkapitals zum 31.12.2014 vorgelegt, woraus sich ein freies Kapital zu diesem Stichtag in Höhe von 1.901.597,10 € ergibt. Die Beklagte hat weiter vorgebracht, dass das freie Kapital zum 31.12.2014 vollständig durch die Auseinandersetzungsansprüche der zum 31.12.2013 ausgeschiedenen Mitglieder aufgezehrt worden sei, weshalb bezüglich der zum 31.12.2014 ausgeschiedenen Mitglieder zu prüfen gewesen sei, ob das Mindestkapital zum 31.12.2015 eine Auszahlung ihrer Ansprüche zulasse. Damit hat die Beklagte zwar erklärt, weshalb sie das Mindestkapital zum 31.12.2015 für die zum 31.12.2014 ausgeschiedenen Genossen für relevant hält. Diese Annahme fußt aber auf der Prämisse, dass auch die Auseinandersetzungsansprüche der zum 31.12.2013 ausgeschiedenen Mitglieder nur insoweit zu bedienen seien, als dies unter Wahrung des satzungsmäßigen Mindestkapitals möglich sei. Diese Prämisse ist verfehlt. Da eine Regelung zum Mindestkapital erst durch die Generalversammlung vom 01.10.2014 in die Satzung aufgenommen worden ist, kommt eine Aussetzung des Anspruchs der zum 31.12.2013 ausgeschiedenen Mitglieder gemäß § 8a Abs. 2 GenG entgegen der Annahme der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Deren Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben wurden vielmehr zum 30.06.2014 fällig, ohne dass die Beklagte diesen Ansprüchen ein satzungsmäßiges Mindestkapital hätte entgegenhalten können. Das Ausscheiden von Mitgliedern zum 31.12.2013 ist für die hier maßgebliche Stichtagsbilanz zum 31.12.2014 nur insoweit relevant, als sich die Geschäftsanteile vermindert haben und entweder Liquidität zur Bedienung der Forderungen abgeflossen ist oder die Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben als Verbindlichkeit zu passivieren gewesen sind. Das auf der Grundlage der Stichtagsbilanz zum 31.12.2014 zu errechnende freie Kapital ist sodann aber vollumfänglich zur Bedienung der Ansprüche der zu diesem Stichtag ausgeschiedenen Mitglieder zu verwenden, ein Nachrang gegenüber den zum 31.12.2013 ausgeschiedenen Genossen besteht nicht. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Aussetzung der Auseinandersetzungsansprüche nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 2 GenG kraft Gesetzes stattfinde. Denn die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass ein Mindestkapital in der Satzung überhaupt vorgesehen ist. Das war bis zum 31.12.2013 nicht der Fall. Eine nachträgliche Satzungsänderung berührt die bereits zuvor ausgeschiedenen Genossen nicht mehr. c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 10 Abs. 6 der Satzung in der Fassung vom 01.10.2014 berufen. Abgesehen davon, dass schon kein substantiierter Sachvortrag dazu vorliegt, warum der laufende Liquiditätsbedarf der Genossenschaft durch die Auszahlung beeinträchtigt würde, ist nicht erkennbar, wie diese Ratenzahlungsregelung zum jetzigen Zeitpunkt noch Bedeutung haben sollte. Nach dieser Regelung ist die Beklagte berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben in sechs vierteljährlichen Raten vorzunehmen, wobei die erste Rate vier Monate nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlen ist, welche den maßgeblichen Jahresabschluss feststellt. Hiervon ist die Beklagte auch ausgegangen, indem sie sich bei der Auszahlung des - nach ihrer Auffassung - freien Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 6,05 % auf sechs Ratenzahlungen zwischen dem 30.10.2016 und dem 30.01.2018 berufen hat (Anlage K 3 = GA I 9). Jedenfalls im Berufungsverfahren steht ein etwaiges Recht der Beklagten zur Leistung von Raten daher der Fälligkeit der gesamten Forderung nicht mehr entgegen. III. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die mit der Abrechnung des Auseinandersetzungsguthabens angekündigten Ratenzahlungen (Anlage K 3 = GA I 9) tatsächlich geleistet hat, auch soweit die Zahlungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Frage stehen. Damit ist der Anspruch der Klägerin teilweise durch Erfüllung erloschen. Nachdem die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben die angekündigten Zahlungen ausdrücklich nach Hauptforderung und Zinsanteil aufgeschlüsselt hat, sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Zahlungen nicht insgesamt vorrangig gemäß § 367 Abs. 1 BGB auf Zinsen zu verrechnen. Maßgeblich ist vielmehr die von der Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Landgericht im Tenor aufgrund eines Schreibversehens eine Zahlung in Höhe von 313,85 € am 30.01.2017 zu Grunde gelegt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt lediglich 131,85 € bezahlt worden sind. Daher sind die zur Tilgung des Auseinandersetzungsguthabens geleisteten Zahlungen in Höhe von (5 x 125,39 € + 125,37 € =) 752,32 € auf den Hauptanspruch zu verrechnen sind und die Hauptforderung ist in Höhe von 11.682,78 € begründet. IV. Zinsen schuldet die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon seit dem 01.07.2015. Die Fälligkeit des Auseinandersetzungsanspruchs ist nicht kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil § 10 Abs. 4 der Satzung auch auf die Feststellung der Bilanz abstellt. Auch wenn gesetzliche Bestimmungen zur Aufstellung der Bilanz bestehen, ist ihre Feststellung schon deshalb nicht kalendermäßig bestimmt, weil es an der Feststellung der Bilanz auch dann fehlt, wenn diese zwar schon erfolgt sein müsste, tatsächlich aber noch nicht erfolgt ist. Die Beklagte kam daher erst mit Ablauf der durch die Mahnung der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist (Anlage K 4 = GA I 10) in Verzug, weshalb Zinsen erst ab dem 01.03.2017 geschuldet sind (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei dem Zinsanspruch ist zu berücksichtigen, dass die Hauptforderung durch Ratenzahlungen der Beklagten abgeschmolzen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrer Tilgungsbestimmung neben der Hauptforderung weitere 29,70 € auf Zinsen bezahlt hat. V. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung noch nicht in Verzug befunden hat, sondern erst durch diese Mahnung in Verzug gesetzt wurde. Die Kosten der verzugsbegründenden Handlung sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht ersatzfähig. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).