Urteil
3 U 19/18
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0815.3U19.18.00
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Leitsätze
1. Unter ersatzfähigen Aufwendungen, die dem Frachtgut zu Gute kommen, also nicht mit dem fixen Vergütungsanspruch des Fixkostenspediteurs abgegolten werden, fallen freiwillige Vermögensopfer, die jenseits der Verpflichtung zur Obhut und Ortsveränderung gemacht werden. Hierzu gehören etwa die im Rahmen der Beförderung nicht geschuldete Ladungsfürsorge, wie Kosten für das Umstauen, Umlagern und Belüften des Gutes, aber nicht die reinen Be- und Entladekosten. (Rn.18)
2. Der Fixkostenspediteur trägt das Kalkulationsrisiko im Zusammenhang mit der Beförderung und das Insolvenzrisiko bezüglich des von ihm beauftragten Frachtführers. Der Fixkostenspediteur ist für die Leistungsfähigkeit seines Erfüllungsgehilfen verantwortlich und kann deshalb nicht die durch die Insolvenz entstandenen Mehrkosten auf den Versender abwälzen. (Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.610,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter ersatzfähigen Aufwendungen, die dem Frachtgut zu Gute kommen, also nicht mit dem fixen Vergütungsanspruch des Fixkostenspediteurs abgegolten werden, fallen freiwillige Vermögensopfer, die jenseits der Verpflichtung zur Obhut und Ortsveränderung gemacht werden. Hierzu gehören etwa die im Rahmen der Beförderung nicht geschuldete Ladungsfürsorge, wie Kosten für das Umstauen, Umlagern und Belüften des Gutes, aber nicht die reinen Be- und Entladekosten. (Rn.18) 2. Der Fixkostenspediteur trägt das Kalkulationsrisiko im Zusammenhang mit der Beförderung und das Insolvenzrisiko bezüglich des von ihm beauftragten Frachtführers. Der Fixkostenspediteur ist für die Leistungsfähigkeit seines Erfüllungsgehilfen verantwortlich und kann deshalb nicht die durch die Insolvenz entstandenen Mehrkosten auf den Versender abwälzen. (Rn.20) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.610,00 €. A. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma M-S-S GmbH, Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf Rechnungen der Beklagten. Die Versicherungsnehmerin hatte die beklagte Spedition im Juli und August 2016 zu fixen Kosten mit fünf Transporten von Containern, beladen mit Schalungsmaterial, von H. in Deutschland zu Häfen in Südostasien beauftragt. Die von der Beklagten mit dem Schiffstransport beauftragte Reederei Ha. fiel in Insolvenz. Die Versicherungsnehmerin erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 14.09.2016 vorsorglich für anfallende Mehrkosten bezüglich drei bezeichneter Lieferungen für haftbar. In Rechnungen vom 16.09.2016 bis 07.11.2016 berechnete die Beklagte der Versicherungsnehmerin insgesamt 33.610,00 € für Mehrkosten, die der Beklagten infolge der Insolvenz der Reederei entstanden waren. Die Versicherungsnehmerin leistete die einzelnen Rechnungsbeträge vorbehaltslos und erhielt die erbrachten 33.610,00 € von der Klägerin als Transportversicherer am 16.01.2017 (Anlage K 8; Anlage K 11, GA II 114) erstattet. Die Beklagte trat dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin nach § 812 BGB i. V. m. § 86 VVG entgegen, denn nach der in den Vertrag einbezogenen Ziffer 17.3 ADSp könnten die in Rechnung gestellten zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden und sie, die Beklagte, trage nicht das Insolvenzrisiko der Reederei Ha.. Zudem habe die Versicherungsnehmerin den Anspruch anerkannt. Diese habe in Kenntnis dessen geleistet, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Das Landgericht gab der Klage statt und führte aus, die Zahlungen der Versicherungsnehmerin seien rechtsgrundlos erbracht worden, weil die Beklagte aufgrund der Fixkostenvereinbarung die Aufwendungen, die nicht auf das Gut erbracht seien, nicht erstattet verlangen könne, sondern das Risiko der Insolvenz bezüglich der von ihr beauftragten Reederei tragen müsse. Die vorsorglich erklärte Haftbarhaltung gebe nichts für die Annahme her, die Versicherungsnehmerin habe positive Kenntnis von der fehlenden Zahlungsverpflichtung gehabt. Es bestünde weder ein deklaratorisches Anerkenntnis noch scheitere der Rückzahlungsanspruch an § 814 BGB. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht in Höhe von 11.583,00 € (Anlage K 2) verjährt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte begründet ihrer Berufung damit, dass das Landgericht den Einwand der Beklagten aus § 814 BGB, wofür ein Anscheinsbeweis gelte, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Aus der E-Mail vom 14.09.2016 (Anlage B 1, GA 101) ergebe sich, dass die Versicherungsnehmerin bei den Zahlungen positiv über ihre Nichtschuld informiert gewesen sei, denn sie sei durch die E-Mail der Versicherungsmaklerin M. GmbH vom 13.09.2016 (Anlage B 1, GA II 102 = Anlage K 10, GA II 112) darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen habe. Die Haftbarhaltung sei geschehen, weil die Versicherungsnehmerin der Meinung gewesen sei, dass ein Regressrecht des Transportversicherers bestünde, was gerade voraussetze, dass der Spediteur die Mehrkosten zu tragen habe. Sie habe nur so verstanden werden können, dass die Versicherungsnehmerin wisse, keine Mehrkosten tragen zu müssen, so dass das Rückzahlungsverlangen der Klägerin gegen den Grundgedanken des „venire contra factum proprium“ verstoße. Für die positive Kenntnis spreche, dass die Versicherungsnehmerin nicht eine einmalige Zahlung erbracht habe, sondern jeweils Zahlungen auf die einzelnen Rechnungen. Die Zahlungen seien erfolgt, weil der Versicherungsnehmerin eine Deckung aus der Transportversicherung versprochen worden sei. Der Versicherungsnehmerin sei es deshalb gleichgültig gewesen, dass sie auf eine Nichtschuld zahle. Die Klägerin sei auch nach der Verfügung vom 18.05.2018 (GA I 90) ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2012.2017, 34 O 78/17 KfH, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Behauptung der Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe Kenntnis von der Nichtschuld gehabt, sei ins Blaue hinein erfolgt. So sei die Beklagte bis zur Berufung selbst davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Aus der E-Mail der Versicherungsmaklerin vom 13.09.2016 an die Versicherungsnehmerin ergebe sich, dass die Versicherungsmaklerin in der allgemeinen Information zur Insolvenz der Firma Ha. eine „Mehrkostenbelastung“ der Versicherungsnehmerin unterstellt und mitgeteilt habe, dass für viele Mehrkosten ein Deckungsschutz der Transportversicherung in Betracht komme, weshalb wegen möglichen Regressansprüchen des Versicherers wie üblich eine Haftbarhaltung erfolgen solle. Die Versicherungsnehmerin habe bei den Zahlungen angenommen, dass entsprechende Verbindlichkeiten bestehen würden. Auch die Klägerin habe deshalb der Versicherungsmaklerin mit E-Mail vom 22.09.2016 unter Bezug auf die „derzeit völlig unklare Rechtslage“ empfohlen, die Versicherungsnehmerin möge „sich so verhalten, als hätte sie keine Deckung“ (Anlage K 12, GA II 115). Erst im Februar 2017 sei der Versicherungsmaklerin aufgefallen, dass keine Zahlungsverpflichtung bestanden habe. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2018 (GA II 121 ff.) verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 33.610,00 € gemäß § 86 VVG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. BGB zu. 1. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erbrachte die Zahlungen im November und Dezember 2016 (Schriftsatz vom 19.06.2018, S. 3, GA II 107) auf die Rechnungen der Beklagten (Anlagen K 1 - K 7) jeweils ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. a. Das Landgericht nahm zu Recht an, dass die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten Speditionsverträge gemäß § 453 Abs. 1 HGB jeweils zu festen Kosten nach § 459 i.V.m. § 452 HGB abgeschlossen hatte, da sich die Beklagte laut der Auftragsbestätigung vom 15.07.2016 (Anlage K 9), die unstreitig exemplarisch für die weiteren von der Versicherungsnehmerin der Klägerin erteilten Aufträge vom Juli und August 2016 steht, verpflichtete, die Versendung des Gutes mit den Pflichten gemäß § 454 HGB zu einer pauschal vereinbarten Vergütung einschließlich aller u.a. für die Seefracht anfallenden Kosten zu besorgen und durchführen zu lassen (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 459 HGB Rdnr. 19, 20). b. Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsgrundlosen Leistung hat die Beklagte nicht konkret angegriffen, sondern in der Berufungsschrift nur allgemein auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Das Landgericht ging zutreffend davon aus, dass der Beklagten entgegen ihrer erstinstanzlichen Behauptung (LGU S. 4) neben der Fixkostenvergütung kein Anspruch nach § 459 S. 2 HGB bzw. nach den Ziffern 17.1 und 17.3 ADSp 2016 zustand. aa. Nach § 459 S. 2 HGB erhält der Fixkostenspediteur Aufwendungsersatz nur insoweit, als die Aufwendungen im fixen Vergütungsanspruch üblicherweise nicht enthalten sind, oder nach den gesamten Umständen klar ist, dass über den Fixpreis hinaus noch Aufwendungen zu bezahlen sind (Rinkler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage 2015, § 459 HGB Rdnr. 37; Bydlinski in Münchener Kommentar, 3. Auflage 2014, § 459 HGB Rdnr. 58; BT-Drucks. 13/8445, S. 111).Da der Spediteur bei der Fixkostenspedition auf eigene Rechnung tätig ist, bedarf ein Aufwendungsersatzanspruch besonderer Begründung, denn mit dem vereinbarten Festbetrag der Vergütung sind grundsätzlich alle Kosten des Spediteurs für die speditionellen Leistungen und die Beförderung abgedeckt (Bydlinski in Münchener Kommentar, a. a. O., § 459 HGB Rdnr. 58). In der Literatur wird aber auch vertreten, dass der Fixkostenspediteur unabhängig von der Üblichkeit den Kostenersatz dann bekommt, wenn die Aufwendungen nicht für die Beförderung, sondern wie bei § 420 Abs. 1 S. 2 HGB für das Gut getätigt wurden, da eine Differenzierung zwischen dem Frachtführer und Spediteur insoweit nicht gerechtfertigt sei (Heymann in Heymann, 2. Auflage, § 459 HGB, Rdnr. 8; Koller, a. a. O., § 459 HGB Rdnr. 42). bb. Die Anwendungsbereiche der Ziffer 17.1 ADSp 2016 und der ergänzenden Regelung zur Erfüllung und Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs in Ziffer 17.3 ADSp 2016 (Koller, a. a. O., Ziffer 17 ADSp 2016, Rdnr. 4) sind nicht eröffnet. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass die Einbeziehung der ADSp 2016 in die Speditionsverträge nicht nach §§ 310 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 BGB erfolgt wäre, wenn die Beklagte lediglich in den Rechnungen (Anlagen K 1 bis K 7) auf die Geltung der ADSp hingewiesen hätte, da nur die Erklärung bei Vertragsverhandlungen bzw. ein gut sichtbarer allgemeiner Hinweis auf einem Angebot oder dessen Annahme ausreichend ist, um eine stillschweigende Einbeziehung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007, I ZR 118/04, Juris Rdnr. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2006, 3 U 115/06), während ein Hinweis in der Rechnung grundsätzlich nicht genügt, soweit nicht danach laufende Geschäftsbeziehungen bestehen (Koller, a. a. O., Vor Ziffer 1 ADSp 2016, Rdnr. 14, 16; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O, Vor Ziff. 1 ADSp Rdnr. 25). cc. Nach Ziffer 17.1 ADSp 2016 hat der Spediteur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes. Zudem hat der Auftraggeber den Spediteur nach Ziffer 17.3 ADSp 2016 auf Aufforderung sofort von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, zu befreien, wenn der Spediteur diese Aufwendungen nicht aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens zu vertreten hat. - (1) Die Beklagte führte in den Rechnungen als Grund für die Mehrkosten die Insolvenz der Reederei Ha. an und berechnete unter anderem auch Demurrage-Kosten (Anlage K 1), welche das Liegegeld beim Seetransport beinhalten, wenn die vereinbarte Lade- oder Löschzeit überschritten ist (Koller, a. a. O., Ziffer 17 ADSp 2016, Rdnr. 1, FN 2). Darüber hinaus behauptete sie, dass die in Rechnung gestellten Kosten aufgewendet worden seien, um die Container schnellstmöglich umzuladen und das Gut vor Schaden zu bewahren. Unter Aufwendungen, die dem Frachtgut zu Gute kommen, also gerade nicht mit dem fixen Vergütungsanspruch des Spediteurs für Beförderungen abgegolten sind (vgl. Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., Nr. 17 ADSp Rdnr. 2, 3), fallen freiwillige Vermögensopfer, die jenseits der Verpflichtung zur Obhut und Ortsveränderung wie von einem Geschäftsbesorger für das konkrete Gut gemacht werden, wozu beispielsweise die im Rahmen der Beförderung nicht geschuldete Ladungsfürsorge, wie Kosten für das Umstauen, Umlagern und Belüften des Gutes, aber nicht die reinen Be- und Entladekosten gehören (Koller, a. a. O., § 420 HGB Rdnr. 13). - (1) Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziffer 17.1 ADSp 2016 kann bei der Fixkostenspedition im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nur darin bestehen, dass er sich an den allgemeinen Regeln orientiert, die genannten Aufwendungen trotz des Wortes „insbesondere“ abschließend sind (vgl. auch Koller, a. a. O., Ziffer 17 ADSp 2016, Rdnr. 1), und kein Aufwendungsersatzanspruch bzw. kein Befreiungsanspruch nach Art. 17.3 ADSp 2016 besteht, soweit der Spediteur die Verbindlichkeit zu vertreten hat, womit Verbindlichkeiten gemeint sind, deren vertragliche Begründung der Spediteur nicht für erforderlich halten durfte, oder die er bei ordnungsgemäßer Ausführung seiner Vertragspflichten hätte vermeiden können (vgl. Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., Nr. 17 ADSp 2003 Rdnr. 7; vgl. auch Art. 17.1 ADSp 2017). - (1) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hatte die Beklagte in Bezug auf die durch die Insolvenz der Reederei Ha. entstandenen Mehrkosten keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Versicherungsnehmerin. Die Mehrkosten waren weder üblicherweise vom Versender zu tragen noch dienten sie spezifisch dem Schutz des Gutes. Vielmehr trug die Beklagte als Fixkostenspediteurin das Kalkulationsrisiko im Zusammenhang mit der Beförderung und das Insolvenzrisiko bezüglich der von ihr beauftragten Frachtführerin. Ebenso wie auch jeder Schuldner einer Geldschuld für das Vorhandensein von Geld einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.2015, VIII ZR 175/14, Juris Rdnr. 18; Grundmann in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, § 276 BGB Rdnr. 180 m. w. N.), war auch die Beklagte allgemein für die Leistungsfähigkeit der Reederei Ha. als ihre Erfüllungsgehilfin verantwortlich und konnte daher auch die durch die Insolvenz entstandenen Mehrkosten nicht auf die Versenderin abwälzen. 2. Die Voraussetzungen nach § 814 BGB liegen nicht vor, denn dies hätte eine positive Kenntnis der Versicherungsnehmerin von der Rechtslage und der fehlenden Leistungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Zahlungen vorausgesetzt (BGH, Urteil vom 22.10.2015, IX ZR 100/13, Juris Rdnr. 9). a. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 17.10.2002, III ZR 58/02, Juris Rdnr. 11) hat mit der Vorlage der kompletten E-Mail-Korrespondenz vom 13./14.09.2016 (Anlage B 1, GA II 101 ff.) nicht nachgewiesen, dass die Versicherungsnehmerin im November und Dezember 2016 in Kenntnis der Nichtschuld leistete und sich nicht im Irrtum über ihre Schuld befand. b. Aus der allgemeinen Information der Versicherungsmaklerin vom 13.09.2016 zur Ha.-Insolvenz und deren Folgen (Anlage B 1, GA II 102 f.) ergab sich für die Versicherungsnehmerin gerade nicht, dass für etwaig anfallende Mehrkosten ohne Weiteres der Spediteur aufkommen muss. Vielmehr führte die Versicherungsmaklerin aus, dass aufgrund der Insolvenz die „Situation unübersichtlich“ sei und berichtete nur allgemein darüber, dass die Terminalbetreiber die Ein- und Ausfuhr teilweise von Zahlungen abhängig machen würden, weshalb auf „Ladungsinteressenten“ eine „Mehrkostenbelastung“ zukommen könne, wobei für viele mit der Insolvenz entstehende Mehrkosten durch die Transportversicherungsverträge Deckungsschutz bestehen dürfte, aber es müsse „unbedingt eine Einzelprüfung vorgenommen werden“. Für die Versicherungsmaklerin war damit die Sach- und Rechtslage unklar und sie hatte auch nicht im Blick, wer die Zahlungsaufforderungen der Terminalbetreiber erhält und schließlich bezahlen muss. Daher forderte sie die Versicherungsnehmerin auch mit dieser E-Mail dazu auf, wegen etwaiger Regressansprüche des Transportversicherers wie üblich eine Haftbarhaltung des „Spediteurs“ vorzunehmen. Diese Information leitete der kaufmännische Leiter der Versicherungsnehmerin zur Kenntnis an deren zuständige Mitarbeiterin weiter, die sie wiederum am 14.09.2016 per E-Mail mit der vorsorglichen Haftbarhaltung an die Beklagte unter Verweis auf die Information „des Versicherers“ und das hierzu zuvor geführte Telefonat mit der Geschäftsführerin der Beklagten weiterleitete (Anlage B 1, GA II 101). Die Information der Versicherungsmaklerin enthielt keine Erklärungen zu den konkreten Mehrkosten der Beklagten und zu einem hierfür bestehenden Deckungsschutz. Die vorsorgliche Haftbarhaltung vom 14.09.2016 zu den dort aufgeführten drei Transporten erfolgte somit auch für die Beklagte erkennbar spontan auf Anraten der Versicherungsmaklerin und in Unkenntnis der Zahlungsaufforderungen der Terminalbetreiber bzw. der Beklagten, denn die erste Rechnung stammte vom 16.09.2016 (Anlage K 1). c. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten und einer etwaigen sekundären Darlegungspflicht nachgekommen, indem sie ausführte (vgl. Schriftsatz vom 19.06.2018, S. 4, GA II 108), die Versicherungsnehmerin habe beim Ausgleich der Rechnungen jeweils angenommen, dass eine entsprechende Verbindlichkeit bestünde, und weil der Sachbearbeiter der Klägerin diese Rechtsauffassung als zutreffend angesehen habe, sei die Versicherungsleistung im Januar 2017 erbracht worden. Mit dieser Information wäre es der Beklagten möglich gewesen, entweder Beweisanträge zu stellen oder bei ihrer Vertragspartnerin, der Versicherungsnehmerin, weitere Informationen einzuholen. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung, der gegnerischen Prozesspartei alle für deren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, Juris Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06, Juris Rdnr. 18). d. Die Beklagte hat auch nicht die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nachgewiesen, denn es fehlt an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf (vgl.Greger in Zöller, 32. Auflage 2018, Vorb. § 284 ZPO Rdnr. 29). Es ist nicht ersichtlich, dass im November/Dezember 2016 beim beteiligten Kreis der professionellen Versender von Seefracht als Regelfall die Rechtskenntnis vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 274/02, Rdnr. 21 Sprau in Palandt, 77. Auflage 2018, § 814 BGB Rdnr. 11), dass solche Mehrkosten vom Spediteur zu tragen sind. Hiergegen sprechen bereits die in der E-Mail der Versicherungsmaklerin vom 13.09.2015 beschriebene unklare Rechtslage und der Umstand, dass die Klägerin (erst) im Januar 2017 (Anlage K 12, GA II 114) den Deckungsschutz anerkannte. e. Damit ist es unerheblich, dass die Zahlungen nach der Haftbarhaltung nicht noch zusätzlich unter Vorbehalt erfolgten. Die Beklagte konnte hieraus nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) in Kenntnis der Korrespondenz vom 13.09.2016 nicht schließen, dass die Versicherungsnehmerin rechtlich zu der festen Überzeugung gelangt sei, die Beklagte müsse als Spediteur in jedem Fall die Mehrkosten tragen. 3. Der Anspruch ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch nicht wegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen, auf das sich die Beklagte in erster Instanz berief. Die Zahlungen beinhalteten reine Erfüllungshandlungen nach § 362 BGB ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, Juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Juris Rdnr. 16). Sie dienten nach dem objektiven Erklärungsempfängerhorizont trotz der vorsorglichen Haftbarmachung nicht dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, Juris Rdnr. 8; BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07, Juris Rdnr. 11, 12).Anderes kann nur gelten, wenn der Zahlende bei Begleichung der Rechnung etwaig der Forderung widersprechende Tatsachen oder Urkunden positiv kannte bzw. zumindest kennen musste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014, I-22 U 7/14, Juris Rdnr. 78), wofür aber der vage Inhalt der E-Mail der Versicherungsmaklerin vom 13.09.2015 gerade nicht ausreichend ist. 4. Die Rückforderung ist damit auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, denn der Beklagten wurde als Empfängerin der Leistungen nicht seitens der Versicherungsnehmerin erkennbar gemacht, sie wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2015, IX ZR 100/13, Juris Rdnr. 11, 12). Die Zahlungen erfolgten ohne weitergehende Erläuterung seitens der Versicherungsnehmerin und die zuvor lediglich vorsorglich erfolgte Haftbarhaltung reicht für eine solche Annahme der Beklagten nicht aus. 5. Der Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB bezüglich der Zahlung auf die Rechnung vom 28.09.2016 in Höhe von 11.583,00 € (Anlage K 2) ist nicht nach § 439 HGB verjährt. Nach dem gemäß §§ 529, 314 BGB bindenden Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU S. 4) erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung nur in Bezug auf die Zahlung in Höhe von 11.583,00 € (Anlage K 2). Die einjährige Verjährungsfrist des anwendbaren § 439 HGB (vgl. Koller, a. a. O., § 439 HGB Rdnr. 10 b) begann mit der verspäteten Ablieferung der Fracht in M. am 07.10.2016 (Anlage K 2, Seite 2) und war nicht vor Anhängigkeit der Klage am 13.09.2017, mit der die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO eintrat, bzw. vor der Rechtshängigkeit der Klage am 28.09.2017 abgelaufen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Grundsatzfragen geklärt sind und lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht (§ 543 Abs. 2 ZPO).