Urteil
3 U 8/19
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1211.3U8.19.00
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Leitsätze
1. Vergewissert sich der Fahrer eines Lkw vor dem Anfahren aus einer Parkposition unter Weglenken des Fahrzeugs nach links nicht, dass der Bereich, in den das Heck des Lkw ausschwenken würde, frei ist und kommt es zu einer Kollision mit einem in diesem Bereich befindlichen Pkw, so lässt die durch das Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr des Lkw diejenige des Pkw vollständig zurücktreten.(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.18)
2. Ist ein privates Betriebsgelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03).(Rn.14)
3. Ein Verbot, in den Bereich einzufahren, in den das Heck eines geparkten Lkw im Falle des Losfahrens schwenken kann, besteht nicht.(Rn.16)
4. Die Ermittlung der Höhe der Tarife des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor (vgl. BGH, 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zugrunde legt.(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.12.2018, Az. 7 O 203/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die W. GmbH & Co. KG, A. Straße 47-49, N., 10.619,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 962,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 284,65 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12%, die Beklagte 88%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vergewissert sich der Fahrer eines Lkw vor dem Anfahren aus einer Parkposition unter Weglenken des Fahrzeugs nach links nicht, dass der Bereich, in den das Heck des Lkw ausschwenken würde, frei ist und kommt es zu einer Kollision mit einem in diesem Bereich befindlichen Pkw, so lässt die durch das Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr des Lkw diejenige des Pkw vollständig zurücktreten.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.18) 2. Ist ein privates Betriebsgelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03).(Rn.14) 3. Ein Verbot, in den Bereich einzufahren, in den das Heck eines geparkten Lkw im Falle des Losfahrens schwenken kann, besteht nicht.(Rn.16) 4. Die Ermittlung der Höhe der Tarife des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor (vgl. BGH, 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zugrunde legt.(Rn.29) (Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.12.2018, Az. 7 O 203/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die W. GmbH & Co. KG, A. Straße 47-49, N., 10.619,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 962,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 284,65 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12%, die Beklagte 88%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen eines Betrages der Hauptforderung von 6.107,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 und gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen eines Betrages von 71,17 EUR wendet; die weitergehende Berufung ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das gilt nicht nur insoweit, als der Kläger eigene Ansprüche - Wertminderung, Unfallpauschale - geltend macht, sondern auch insoweit, als er in eigenem Namen an die W. GmbH & Co. KG abgetretene Ansprüche - Reparaturkosten, Mietwagenkosten und, wie in der Berufungsinstanz klargestellt, Gutachterkosten - geltend macht. Es liegen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, von der W. GmbH & Co. KG dazu ermächtigt worden zu sein, deren Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Die Erteilung der Ermächtigung ist allerdings auch stillschweigend möglich. Der Kläger hat geltend gemacht, die Ansprüche zur Sicherung der gegen ihn bestehenden Ansprüche der W. GmbH & Co. KG abgetreten zu haben. Bei einer Sicherungszession ist der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede konkludent ermächtigt, auf Leistung an den Zessionar zu klagen. Das gilt auch nach Offenlegung der Abtretung (BGH, Urteil vom 07.02.1992 – V ZR 246/90 –, Rz. 11; Urteil vom 06.11.1980 – VII ZR 200/79 –, Rz. 14). Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung in eigenem Namen, da die Entscheidung Einfluss auf seine eigene Rechtsstellung als Schuldner der W. GmbH & Co. KG hat. Ungerechtfertigte Nachteile bei der Beklagten als Prozessgegnerin sind nicht ersichtlich. 2. Der Kläger kann Schadensersatzansprüche in Höhe von 11.582,30 EUR statt der von dem Landgericht zugesprochenen 5.474,86 EUR nebst Zinsen geltend machen; zudem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 284,65 EUR statt der von dem Landgericht zugesprochenen 213,48 EUR zu. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet. a) aa) Die W. GmbH & Co. KG hat aus abgetretenem Recht des Klägers gegen die Beklagte einen offenen Anspruch in Höhe von 10.619,80 EUR statt der von dem Landgericht zugesprochenen 4.642,25 EUR. (1) Die Beklagte haftet gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG dem Grunde nach auf vollen Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge des Unfalls entstanden ist. (a) Der Pkw des Klägers ist bei dem Betrieb des von der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beschädigt worden. (b) Der Unfall ist nicht durch ein für Fahrer und Halter eines der beteiligten Fahrzeuge unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG verursacht worden. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dann, wenn sowohl Fahrer als auch Halter jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Diese Sorgfalt erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Dieses Erfordernis dient lediglich der Ausgrenzung von fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat; vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Der "Idealfahrer" muss auch die Erkenntnisse berücksichtigen, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 62/91). Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger nicht auf § 17 Abs. 3 StVG berufen. Wenn der Kläger sich wie ein "Idealfahrer" verhalten hätte, hätte er den Unfall abgewendet. Ein Idealfahrer hätte erkannt, dass das rückwärtige Ausfahren aus der Garage angesichts des nur schmalen Zwischenraums zwischen Garagenfront und Lkw, der für das Ausfahren zur Verfügung stand, ein Rangieren erfordert, dass der Pkw also längerfristig in diesem Bereich bewegt werden muss. Ein Idealfahrer hätte bedacht, dass ein auf der Fahrerseite des Lkw sich nähernder Fahrer den auf der Beifahrerseite des Lkw rangierenden Pkw unter Umständen nicht sehen würde. Ein Idealfahrer hätte erkannt, dass auch er unter Umständen nicht sehen würde, wenn sich der Fahrer des Lkw diesem auf der Fahrerseite nähert und einsteigt. Ein Idealfahrer hätte in Erwägung gezogen, dass der Fahrer des Lkw mit einem im Zwischenraum zwischen Garagenfront und Beifahrerseite des Lkw rangierenden Fahrzeug nicht rechnen und deshalb vor dem Losfahren sein Augenmerk nicht darauf richten könnte. Ein Idealfahrer hätte bemerkt, dass angesichts der baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgelände nicht nur die Möglichkeit eines Wegfahrens des Lkw nach vorn geradeaus, sondern auch die Möglichkeit eines Wegfahrens nach vorn unter Einlenken nach links bestand. Ein Idealfahrer hätte erkannt, dass sich das Heck des Lkw in diesem Fall in den Bereich hineinbewegen würde, den er zum Rangieren in Anspruch nehmen musste, und dass er nach Einleitung des Rangiervorgangs auf ein Losfahren des Lkw unter Weglenken nach links unter Umständen nicht mehr unfallvermeidend würde reagieren können. Aus diesen Gründen hätte ein Idealfahrer vor dem Ausfahren aus der Garage in geeigneter Weise sichergestellt, dass es während des Rangiervorgangs nicht zu einem Wegfahren des Lkw nach vorne links kommen kann. Diese Sicherstellung hätte ein Idealfahrer etwa durch den Auftrag an einen Dritten, im Falle des Erscheinens des Lkw-Fahrers diesen auf den hinter dem Lkw rangierenden Pkw aufmerksam zu machen, erreichen können. (c) Mangels Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses hängt gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG der Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter bzw. -führer untereinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist als Ausgangspunkt von einer Haftungsquote von jeweils 1/2 auszugehen, die durch gefahrerhebliche Umstände, welche sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, in die eine oder andere Richtung verschoben werden kann. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die feststehen, also unstreitig oder bewiesen sind. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Diese Abwägung führt im Streitfall zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. (aa) Die Betriebsgefahr des Lkw war durch ein erhebliches unfallverursachendes Verschulden des Zeugen S. erhöht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge S. sich vor dem Losfahren unter Weglenken des Lkw nach links nicht vergewissert hat, dass der Bereich, in den das Heck des Lkw ausschwenken würde, frei war. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen würden, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge S. war verpflichtet, bei einem Wegfahren des Lkw nach links sicherzustellen, dass in dem bezeichneten Bereich kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Dies gilt umso mehr, als er wusste, dass sich auf der Beifahrerseite des Lkw Garagen befinden und mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen konnte der Zeuge S. den Bereich, in den sein Heck ausschwenken würde, über den rechten Außenspiegel einsehen. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge S. durch einen Blick in den rechten Außenspiegel den Bereich hätte einsehen müssen, um die Schädigung oder Gefährdung anderer auszuschließen, befand sich der klägerische Pkw in diesem Bereich. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann der klägerische Pkw nicht erst im letzten Moment in diesen Bereich eingefahren sein, da der Pkw nicht durch ein einzügiges Rückwärtsfahren aus der Garage, sondern nur durch ein Rangieren in dem Bereich zwischen Garagenfront und Lkw in die Kollisionsposition gelangt sein kann. Dass der Zeuge S. den Pkw nicht wahrgenommen hat, kann insofern nur darauf beruhen, dass er den Blick in den rechten Außenspiegel nicht ordnungsgemäß ausgeführt oder ganz unterlassen hat. Das Fehlverhalten des Zeugen S. war für den Unfall ursächlich. Wenn der Zeuge S. den Pkw, den er hätte sehen müssen, gesehen hätte, hätte er von einem Linkswegfahren absehen können. In diesem Fall hätte sich der Unfall nicht in der Form ereignet. Das Landgericht hat das Verhalten des Zeugen S. zu Recht als fahrlässige Verletzung des Gebots, sich bei der Verkehrsteilnahme so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO), gewertet. Der Geltung der Norm steht nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem privaten Betriebsgelände ereignet hat. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der StVO bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Umfasst werden nicht nur Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter des öffentlichen Verkehrsraums, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird. Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als Privat- oder Werksgelände, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will. Wenn auf Grund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie Betriebsangehörigen, mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern, Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 4 StR 377/03). Die Parteien haben zu den für die Einordnung des Betriebsgeländes der O. GmbH als öffentlicher Verkehrsraum maßgeblichen Punkten zwar nicht vorgetragen. Das Landgericht hat allerdings bei der Darstellung der unstreitigen Tatsachen im Tatbestand des Urteils ausgeführt, dass das Betriebsgelände der O. GmbH öffentlich zugänglich sei. Nachdem Tatbestandsberichtigungsanträge von den Parteien nicht gestellt wurden, ist der Senat daran gebunden. Insoweit ist davon auszugehen, dass auf dem Betriebsgelände die Vorschriften der StVO und damit auch das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO gelten. (bb) Die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw war nicht durch ein unfallverursachendes Verschulden des Klägers erhöht. Der Kläger hat durch das Einfahren in den Bereich, in den das Heck des geparkten Lkw im Falle eines Wegfahrens nach vorn unter Lenkeinschlag nach links ausschwenken würde, nicht seinerseits gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Ein Verbot, in den Bereich einzufahren, in den das Heck eines geparkten Lkw im Falle des Losfahrens schwenken kann, besteht nicht. Ein solches Verbot ist nicht erforderlich und würde den Verkehr inadäquat erschweren. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger damit rechnen musste, dass der Lkw-Fahrer beabsichtigte, den Lkw demnächst wegzufahren, würde das nichts ändern. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass der Fahrer des Lkw vor dem Losfahren den Pkw wahrnehmen und sich auf dessen Position im Ausschwenkbereich des Hecks des Lkw einstellen würde. Es war grundsätzlich Sache des Fahrers des Lkw, der um die Raumforderungen des Lkw wissen musste, sicherzustellen, dass der benötigte Bereich frei ist, wenn er den Lkw in Bewegung setzt. Der Kläger konnte darauf vertrauen, dass der Fahrer des Lkw nicht nach vorne links wegfährt, ohne Rückschau im rechten Außenspiegel gehalten zu haben. Der sich verkehrsrichtig verhaltende Verkehrsteilnehmer muss sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einstellen. Er kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden. Solche gegenteiligen Anhaltspunkte sind hier nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein unfallverursachendes Verschulden des Klägers beim Rückwärtsfahren nicht festzustellen ist. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist bei Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter schon nicht unmittelbar anwendbar, da sie primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, Rz. 11; Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16, Rz. 9 – jeweils für Parkplatzunfall). Auch ein Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO beim Rückwärtsfahren liegt nicht vor. Auf Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO ist bei Unfällen auf solchen Verkehrsflächen allerdings im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Der Rückwärtsfahrende muss sich entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, Rz. 11; Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16, Rz. 9). Ein Verstoß des Klägers gegen dieses Gebot wird nicht durch den ersten Anschein bewiesen. Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, Rz. 12). Bei Unfällen auf Verkehrsflächen ohne eindeutigen Straßencharakter gilt das aber nicht uneingeschränkt. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignet hat, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Unfällen auf solchen Verkehrsflächen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte in das Fahrzeug hineingefahren ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16, Rz. 9; Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, Rz. 12). Das Landgericht hat festgestellt, dass sich ein Rückwärtsfahren des klägerischen Fahrzeugs zur Zeit der Kollision nicht feststellen lässt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung begründen würden, liegen nicht vor. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sich das Schadensbild an dem Pkw nicht mit einem Rückwärtsfahren im Kollisionszeitpunkt in Übereinstimmung bringen lässt, weil nur sehr geringe Deformationen in Längsrichtung eingetreten sind, im Falle einer Rückwärtsbewegung aber mit intensiveren Deformationen zu rechnen gewesen wäre. Hat der Kläger beim Rückwärtsfahren sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht, hat er seiner Verpflichtung, so zu fahren, dass er sein Fahrzeug sofort anhalten kann, genügt; für einen Anscheinsbeweis eines Verschuldens des Klägers bleibt kein Raum. Ohne Anscheinsbeweis ist der Nachweis einer schuldhaften Herbeiführung des Unfalls durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren des Klägers nicht zu führen. (cc) Die Abwägung der durch das Verschulden des Zeugen S. erhöhten Betriebsgefahr des Lkw und der nicht erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Pkw führt zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des Lkw diejenige des Pkw vollständig zurücktreten lässt. Der Zeuge S. hat die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt. Ohne sein Verschulden hätte sich die besondere Betriebsgefahr des Lkw in Form des Ausschwenkens des Hecks auf andere Teile der Verkehrsfläche nicht realisiert. Die Situation ist vergleichbar mit Fällen, bei denen sich das Heck eines Lkw beim Linksabbiegen in einen rechts befindlichen Fahrstreifen bewegt und dabei einen Unfall mit einem rechts Vorbeifahrenden verursacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2014 – 3 U 15/14, Rz. 24 – volle Haftung des linksabbiegenden Lkw gegenüber rechts mit Schrittgeschwindigkeit fahrendem Lkw; OLG Celle, Urteil vom 27.11.2018, Rz. 35 – volle Haftung des linksabbiegenden Lkw gegenüber rechts fahrender Straßenbahn; KG, Urteil vom 19.04.2004 – 12 U 325/02 – volle Haftung des linksabbiegenden Lkw gegenüber rechts fahrendem Lkw). Der Unterschied zu den genannten Fällen – dort Unfall beim Linksabbiegen im fließenden Verkehr, hier Unfall beim Anfahren nach links auf einer Verkehrsfläche ohne Straßencharakter – rechtfertigen eine abweichende Wertung nicht. Einen Grundsatz, dass bei Unfällen auf Parkplätzen oder ähnlichen Verkehrsflächen stets eine Haftungsteilung vorzunehmen wäre, gibt es nicht. Was für das Linksabbiegen gilt, muss erst recht für das Anfahren nach links aus einer Parkposition gelten. Was für den rechts herankommenden Verkehr gilt, muss erst recht für schon rechts vorhandenen Verkehr gelten. Der Kläger hätte die Kollision dagegen nur vermeiden können, wenn er sich schon im Vorfeld wie ein Idealfahrer verhalten hätte. Das rechtfertigt es nicht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anspruchsmindernd zu berücksichtigen. (2) (a) Unter Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten hat die W. GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Ersatz nicht regulierter Reparaturkosten in Höhe von 8.176,15 EUR. Der von der W. GmbH & Co. KG für die Reparatur des Fahrzeugs abgerechnete Betrag von 16.185,34 EUR entspricht dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellung des Landgerichts begründen, sind nicht vorgebracht und nicht ersichtlich. Abzüglich des Betrages von 8.009,19 EUR, den die Beklagte auf die Reparaturkosten vorgerichtlich gezahlt hat, ergeben sich offene Reparaturkosten in Höhe von 8.176,15 EUR. (b) Unter Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten hat die W. GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Ersatz nicht regulierter Mietwagenkosten in Höhe von 1.740,89 EUR. Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 3.013,24 EUR erstattungsfähig. Abzüglich des Betrages von 1.272,35 EUR, den die Beklagte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich gezahlt hat, ergeben sich offene Mietwagenkosten in Höhe von 1.740,89 EUR. Der Betrag der erstattungsfähigen Mietwagenkosten von 3.013,24 EUR ergibt sich aus dem Betrag der erforderlichen Mietwagenkosten vom 3.178,24 EUR, von dem eine Eigenersparnis des Klägers in Höhe von 165,00 EUR abgezogen worden ist. Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18). Eine Eigenersparnis hat sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen. (aa) Das Bestreiten der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seitens der Beklagten greift nicht durch. Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, Rz. 15). Davon kann hier aber keine Rede sein. Wie sich aus der Rechnung der W. GmbH & Co. KG ergibt, ist der Kläger mit dem „Mobilitätsfahrzeug“ in 23 Tagen 1.131 km gefahren. Das entspricht einer täglichen Fahrleistung von fast 50 km. Insoweit ist die Grenze, unterhalb der die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich ist und die von der Beklagten selbst mit 20 km angegeben wird, weit überschritten. (bb) Mietwagenkosten waren nur in Höhe von 3.178,24 EUR erforderlich. Höhere Mietwagenkosten kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Es ist Sache des Geschädigten, diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, deren Darlegung und ggf. Beweis Sache des Geschädigten ist (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, Rz. 14). Der Kläger behauptet nicht, irgendwelche Bemühungen unternommen zu haben, um sich bei anderen Autovermietern in E. und Umgebung nach den verlangten Mietpreisen zu erkundigen. Vielmehr hat der Kläger sich allein an die W. GmbH & Co. KG gewendet und von ihr ein „Mobilitätsfahrzeug“ erhalten. Die Vorlage der Mietwagen-Rechnung kann nicht belegen, dass der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat und diese Aufwendungen auch erforderlich waren. Ob es ein Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen darstellte, wenn der Kläger die Mietwagenrechnung bezahlt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16, Rz. 16 – für Gutachterkosten) kann dahinstehen. Der Kläger hat die Rechnung nicht bezahlt; sonst würde er nicht auf Zahlung an die W. GmbH & Co. KG klagen. Angesichts der genannten Umstände ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Kläger in E. und Umgebung einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Die Ermittlung der Höhe der Tarife des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, Rz. 10). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ oder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Die Heranziehung von Tabellen kann zwar im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, Rz. 10). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Schätzung der Höhe der Tarife des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes das arithmetische Mittel zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zugrunde gelegt hat. Berücksichtigt man die allgemein diskutierten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels, erscheint es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern eine Schätzung nach dem Mittelwert beider Markterhebungen vorzunehmen. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote (I / 52 – B4) können diese Grundlage der Schätzung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil sie sich auf einen ganz anderen Zeitraum - 05.08.2018 bis 28.08.2018 statt 05.03.2018 bis 28.03.2018 – beziehen. Ob Autovermieter in Herrenberg noch zum lokal relevanten Markt gehören, kann insofern dahingestellt bleiben. Bei der Bildung des Mittelwerts ist allerdings – was den Schwacke-Mietpreisspiegel betrifft – nicht vom angegebenen arithmetischen Mittel, sondern vom gewichteten Mittel (sog. „Modus“) auszugehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Der Sachverständige hat unwidersprochen ausgeführt, dass sich nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagengruppe 9 im streitgegenständlichen Zeitraum der Betrag von 4.732,20 EUR und nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel der Betrag von 1.624,29 EUR ergibt, wobei bei beiden Werten CDW und Winterreifen enthalten sind. Der Mittelwert der beiden Werte beträgt 3.178,24 EUR. (cc) Der Kläger muss sich keine höhere Eigenersparnis als die von ihm berücksichtigten 165,00 EUR anrechnen lassen. Die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Eigenersparnis des Klägers auf den Betrag von 165,00 EUR beläuft, ist von der Beklagten nicht angegriffen worden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der auf den Angaben des Sachverständigen beruhenden Feststellung des Landgerichts begründen würden, sind nicht ersichtlich. (c) Unter Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten hat die W. GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Ersatz nicht regulierter Gutachterkosten in Höhe von 702,75 EUR. Die Höhe der erforderlichen Gutachterkosten von 1.405,51 EUR steht nicht im Streit. Abzüglich des Betrages von 702,76 EUR, den die Beklagte auf die Gutachterkosten vorgerichtlich gezahlt hat, ergeben sich offene Gutachterkosten in Höhe von 702,75 EUR. bb) Der W. GmbH & Co. KG stehen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB Verzugszinsen auf den begründet geltend gemachten Teil der Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.04.2018 - dem Ende der mit Mahnschreiben vom 09.04.2018 gesetzten Frist - zu. b) aa) Aus eigenem Recht hat der Kläger gegen die Beklagte einen offenen Anspruch in Höhe von 962,50 EUR statt der von dem Landgericht zugesprochenen 832,63 EUR. (1) Der Kläger hat - wie oben begründet - gemäß §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 VVG i.V.m. 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG einen Anspruch auf vollen Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Unfalls entstanden ist. (2) (a) Unter Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich einer nicht regulierten Wertminderung in Höhe von 950,00 EUR. Die Höhe der nach einer Reparatur des Fahrzeugs verbleibenden Wertminderung von 1.900,00 EUR steht nicht im Streit. Abzüglich des Betrages von 950,00 EUR, den die Beklagte zum Ausgleich der Wertminderung vorgerichtlich gezahlt hat, ergibt sich der offene Betrag von 950,00 EUR. (b) Unter Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz nicht regulierter unbenannter unfallbedingter Kosten in Höhe von 12,50 EUR. bb) Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB kann der Kläger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.04.2018 verlangen. cc) Der Kläger hat gemäß §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 VVG i.V.m. 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG einen Anspruch auf Erstattung nicht regulierter vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 284,65 EUR statt der von dem Landgericht zugesprochenen 213,48 EUR. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter Eingehung der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung war - soweit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen - zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers erforderlich und angemessen. Insgesamt hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 1.242,84 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von bis 25.000 EUR in Höhe von 1.024,40 EUR; Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 198,44 EUR), abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 958,19 EUR noch 284,65 EUR. II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.