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Urteil

3 U 177/19

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1104.3U177.19.00
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Leitsätze
1. In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO anzunehmen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes erbringt, sodass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17).(Rn.22) 2. Die Angemessenheit einer Leistungsfrist ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der für den Vertragstyp geltenden dispositiven Fälligkeitsregelung zu ermitteln.(Rn.39) 3. Einem durchschnittlichen Anleger ist bewusst, dass mit seiner Investition in Module zum Aufbau einer Photovoltaik-Anlage erst nach deren Inbetriebnahme eine Rendite erwirtschaftet werden kann. Vor allem wenn die letzte Rate des Kaufpreises erst mit der Inbetriebnahme der Anlage fällig werden soll, ist die Befristung des Beginns des Mietvertrages bzw. die Zahlung einer Miete oder Rendite erst ab der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nicht unbillig bzw. keine Reduzierung auf einen kürzeren Schwebezustand notwendig.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Bö 10 O 76/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.034,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO anzunehmen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes erbringt, sodass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17).(Rn.22) 2. Die Angemessenheit einer Leistungsfrist ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der für den Vertragstyp geltenden dispositiven Fälligkeitsregelung zu ermitteln.(Rn.39) 3. Einem durchschnittlichen Anleger ist bewusst, dass mit seiner Investition in Module zum Aufbau einer Photovoltaik-Anlage erst nach deren Inbetriebnahme eine Rendite erwirtschaftet werden kann. Vor allem wenn die letzte Rate des Kaufpreises erst mit der Inbetriebnahme der Anlage fällig werden soll, ist die Befristung des Beginns des Mietvertrages bzw. die Zahlung einer Miete oder Rendite erst ab der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nicht unbillig bzw. keine Reduzierung auf einen kürzeren Schwebezustand notwendig.(Rn.39) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Bö 10 O 76/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.034,76 € festgesetzt. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Verwaltung GmbH (Im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Beklagten Ansprüche nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO und aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Das Insolvenzverfahren wurde am 06.04.2016 auf Eigenantrag vom 08.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht F. am 10.12.2015, eröffnet. Der Beklagte schloss mit der nunmehr insolventen Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, der B. ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. M., zum Erwerb von Alleineigentum an 199 Stück Solarmodulen, welche auf der Dachfläche des im Grundbuch des Grundbuchamtes S., Blatt ... eingetragenen und in der Gemarkung G., Flur ..., Flurstück ..., belegenen Gebäudes verbaut sind, sowie zum Erwerb von Miteigentum an allen zum Betrieb der Photovoltaik-Anlage erforderlichen Bauteilen den Kaufvertrag vom 28.03./13.04.2012 (Anlage B 1). In diesem heißt es unter anderem: „Vorbemerkung 1. Der Verkäufer ist Inhaber eines Nutzungsrechts an der Dachfläche des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes S., Gemarkung G., Blatt ..., Flurstück ... Flur .... Zur Lage der Fläche wird auf die Anlage 1 verwiesen. Das Recht gestattet ihn die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb einer Solaranlage zur Gewinnung von Strom mittels einer nachgeführten Photovoltaikanlage, sowie die Verlegung und Erhaltung der erforderlichen Anschlussleitungen und die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der erforderlichen Schalt-, Mess- und Transformatorstationen sowie die Vornahme aller Arbeiten, die für die Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Rückbau der Photovoltaikanlage und für deren wirtschaftlichen Betrieb dienlich sind. ... 2. Auf der Grundlage des unter Ziffer 1 genannten Nutzungsrechts errichtet der Verkäufer auf der in der Anlage 1 markierten Dachfläche eine Photovoltaikanlage. Das Eigentum an dieser Anlage, und zwar die Module, die mit der in der Angebot/Bestellung näher bezeichneten Nummer gekennzeichnet sind, soll auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages auf den Käufer übergehen. Ferner soll auf den Käufer neben den Erwerbern der übrigen Module das Miteigentum an den zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs übergehen, und zwar in dem Verhältnis, in dem das von dem Käufer erworbene Modul zur Summe aller Module auf der Dachfläche steht. Der Käufer soll so in die Lage versetzt werden, Solarstrom zu produzieren und gegen Entgelt in das Stromnetz eines Energieversorgungsunternehmers auf der Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einzuspeisen. § 1 Kaufvertrag -Photovoltaik-Anlage 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Errichtung, die Übergabe und Übereignung einer Photovoltaikanlage. In Ausführung und Ausstattung hat die Anlage den Plänen und der Beschreibung zu entsprechen, welche diesem Vertrag als Anlage 2 (Produktsteckbrief) beigefügt ist. Der Verkäufer hat die Anlage nach allgemein anerkannten technischen Regeln unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Bauteile zu erstellen. Der Verkäufer verpflichtet sich darüber hinaus, die Photovoltaikanlage in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. ... § 2 Einräumung der Nutzungsmöglichkeit und Ausübungsberechtigung 1. Neben dem Verkauf und der Montage der Photovoltaik-Anlage überlässt der Verkäufer dem Käufer das ihm zustehende Recht, die in der Anlage 1 zum Vertrag markierten Dachflächen zum Betrieb der Photovoltaikanlage zu nutzen. Der Verkäufer hat mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag zur entgeltlichen Nutzung der Dachflächen geschlossen und dieses Nutzungsrecht dinglich abgesichert. Der Verkäufer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus allen ihm eingeräumten Dienstbarkeiten jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hiervon macht der Verkäufer gegenüber dem Käufer insoweit Gebrauch, als dem Käufer das Recht eingeräumt wird, die in der Anlage 1 zum Vertrag beschriebene Dachfläche zur Errichtung und zum Betrieb der von ihm mit diesem Vertrag erworbenen Photovoltaikanlage zu nutzen. Darüber hinaus steht dem Käufer die Ausübungsbefugnis aus der dem Verkäufer vom Eigentümer eingeräumten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu, desweiteren die Ausübung des dem Käufer eingeräumten Wegrechts zum Grundstück, auf dem sich das Gebäude mit Dachfläche befindet. 2. Dem Käufer wird vom Verkäufer ein Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche gemäß Anlage 1 eingeräumt, und zwar für den Bereich, in dem die angekauften Module installiert sind. 3. Die Einräumung der Nutzungsbefugnis und die Ausübung der Rechte aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit beginnt mit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und endet nach 20 Jahren. …. ... § 3 Errichtungspflicht und Anschluss 1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Photovoltaikanlage nach der Beschreibung und den Plänen (Anlage 2) herzustellen. ….. 2. Der Verkäufer errichtet die Photovoltaikanlage. Der Käufer erwirbt zu Alleineigentum die in der Vorbemerkung Ziffer 2 näher beschriebenen Module und das Miteigentum an allen weiteren Bauteilen, soweit sie notwendig sind, um den durch die Photovoltaikanlage zu erzeugenden Strom zur Einspeisung in das Netz zur Verfügung stellen zu können. Die Weiterleitung wird durch den Verkäufer über einen Einspeisepunkt sichergestellt. Hierüber wird der Transport des erzeugten Stroms über eine ebenfalls durch den Verkäufer zur Verfügung gestellte Kabelverbindung zum nächsten Einspeisepunkt des Energieversorgers sichergestellt. ... 3. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tage betriebsfertig zu machen, an dem der Kaufvertrag zustande gekommen ist. 4. Verkäufer und Käufer verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme nach Errichtung des Vertragsobjekts. Die Abnahme vollzieht sich mit Hilfe eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der über die Abnahme aufgrund eines Besichtigungstermins ein Abnahmeprotokoll anzufertigen hat, in das noch fehlende Leistungen und Mängel aufzunehmen sind. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt durch den Verkäufer. Dieser hat auch die durch die Inanspruchnahme des Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen. ... § 5 Entrichtung des Kaufpreises 1. Der Kaufpreis ist wie folgt fällig: a) 30 % bei Abschluss dieses Vertrages, jedoch nicht vor Eintritt der in Ziffer 3 der Vorbemerkung genannten Bedingungen, b) 55 % bei Lieferung technisches Material, c) 15 % bei Inbetriebnahme.“ ... § 10 Vollmacht Der Käufer erteilt dem Verkäufer mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich Vollmacht, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Erklärungen im Rahmen der Abnahme der Anlage durch den Energieversorger. Der genaue Inhalt der Vollmacht wird in der als Anlage 4 zu diesem Vertrag beigefügten Vollmachtsurkunde beschrieben. Mit Mietvertrag vom 28.03./10.04.2012 vermietete der Beklagte den Kaufgegenstand an die Insolvenzschuldnerin für 1.000,79 € brutto pro Monat. Der Mietvertrag (Anlage B 11) sieht unter anderem vor: „Präambel Der Vermieter hat ein Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche (Anlage 1) und zwar für den Bereich in dem seine Module installiert sind. Mit diesem Vertrag überträgt der Vermieter das Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis für die Laufzeit des Mietvertrages an die B. Verwaltung GmbH. 1. Der Mieter und der Vermieter sind über die Begründung eines Mietverhältnisses an der in Anlage 1 genannten Photovoltaikanlage einig zu folgenden Bedingungen: a) Das Mietverhältnis wird begründet auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tage der Inbetriebnahme der Anlage. ... 4. Kommt nach Ablauf des Mietverhältnisses ein Verlängerungsvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter nicht zustande, so hat der Vermieter das Recht, von dem Mieter die Übernahme der Photovoltaikanlage zu folgenden Preisen zu verlangen: Nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit: 79.297,00 € ... Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übernahme der Photovoltaik-Anlage. 5. Der Vermieter tritt die jeweils anteilig erwachsenden Ansprüche aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger an den Mieter ab gemäß Anlage 2. Im Gegenzuge verpflichtet sich der Mieter, an den Vermieter Mietzins aus diesem Mietvertrag zu entrichten.“ Den Kaufpreis in Höhe von 171.568,85 € brutto hatte der Beklagte auf Rechnungen in zwei Raten im August 2011 (Anlage B 4) auf einen identischen Kaufvertrag für eine Photovoltaik-Anlage in L. gezahlt. Im März 2012 wurde ihm vom Vermittler mitgeteilt, dass es betreffend dieser Photovoltaik-Anlage Probleme gebe. Es wurde eine Umschreibung der Verträge auf die Photovoltaik-Anlage in G. vorgeschlagen. Das Landgericht gab der Klage wegen im Zeitraum 10.12.2011 bis 10.08.2015 von der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten in Höhe von 44.034,76 € (Klageschrift vom 29.05.2018, S. 4; Anlage K 6) geleisteten Mieten nach §§ 134, 143 Abs. 2 InsO statt. Auch wenn die Mittel für die Mietzahlungen unstreitig zuvor von der B. ... GmbH an die Insolvenzschuldnerin zur Auszahlung an die Vermieter geflossen seien, bestünde eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO sei gegeben, denn es habe sich um eine bewusste Zahlung auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit gehandelt, nachdem der Mietvertrag mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nicht wirksam geworden sei. Mit den Zahlungen sei keine Änderung des Mietvertrages vorgenommen worden. Es könne im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB vorliege, da dies nur zu einer angemessenen Verkürzung der Frist geführt hätte, binnen der eine Inbetriebnahme erfolgen müsse. Die aufschiebende Bedingung sei nicht gemäß § 162 Abs. 1 BGB eingetreten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welches Interesse die Insolvenzschuldnerin daran gehabt haben solle, das Inkrafttreten des Mietverhältnisses zu verhindern, da diese gerade unabhängig vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung den Mietzins geleistet habe. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin auch erst aufgrund der Inbetriebnahme der Anlage in den Genuss der im Mietvertrag abgetretenen Einspeisevergütungen kommen können. Ein Rechtsgrund für die Zahlung liege auch nicht in einem Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin aus §§ 536, 536c BGB, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wegen fehlerhafter Information über die Inbetriebnahme der Anlage. Selbst wenn solche Ansprüche bestünden, könne nicht angenommen werden, dass die Insolvenzschuldnerin mit Tilgungsbestimmung auf einen Schadensersatzanspruch geleistet habe. Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Schutz des Beklagten als getäuschten Anleger trete hinter dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger zurück. Die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe die geleisteten Mietzinszahlungen im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vermögenszuwachses vollständig ohne Schaffung eines entsprechenden Gegenwertes verbraucht, sei für eine Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ausreichend und der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Berufung meint, durch die Auszahlung der von der B. ... GmbH zur Verfügung gestellten Gelder sei die aktive Masse nicht verkürzt worden. Ein unentgeltlicher Vertrag liege nicht vor. Die Zahlung der ersten Miete unter Kenntnis der fehlenden Inbetriebnahme der Anlage stelle einen Antrag auf Vertragsänderung mit dem Inhalt dar, dass die Mietzeit unabhängig von der Inbetriebnahme der Anlage beginne, was konkludent von den Anlegern angenommen worden sei. Die Klausel in Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages sei wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam bzw. ein verkürzter Schwebezustand sei jedenfalls durch die Aufnahme der Mietzahlungen beendet. Die Kauf- und Mietverträge seien verbundene Verträge und untrennbare Einheit einer Kapitalanlage, so dass § 162 Abs. 1 BGB auch dann greife, wenn die B. ... GmbH den Eintritt der Bedingung vereitelt habe. Sollte kein Anspruch auf Mietzahlungen bestanden haben, wäre ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Insolvenzschuldnerin nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, § 32 KWG und § 826 BGB gegeben. Ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG mit der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG habe vorgelegen, nachdem die Insolvenzschuldnerin in Ziffer 4 des Mietvertrags unwiderruflich zugesagt habe, nach Ablauf der Grundmietzeit die Photovoltaik-Anlage zu einem festen Kaufpreis zu übernehmen. Die Mieten seien tatsächlich feste Renditen gewesen. Zudem habe gegen die Insolvenzschuldnerin ein Schadensersatzanspruch nach § 536c Abs. 2 BGB bestanden. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Schadensersatzansprüchen sei nicht erforderlich. Der Anspruch sei nach § 242 BGB ausgeschlossen, denn es sei nicht die Entscheidung der Insolvenzschuldnerin gewesen, die Zahlungen zu veranlassen, sondern die der B. ... GmbH, aus deren Vermögen auch geleistet worden sei. Er sei entreichert, weil er die Zahlungen an die finanzierende Bank weitergeleitet habe. Der Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 2. Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Fall des § 308 Nr. 1 BGB sei nach Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien nicht gegeben. Die Inbetriebnahme richte sich objektiv nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Selbst wenn der Mietvertrag wirksam geworden wäre und man unterstellen würde, dass der Besitz an die Insolvenzschuldnerin übertragen worden sei, was bestritten bleibe, habe diese lediglich eine Nutzungsmöglichkeit der nicht in Betrieb genommenen Anlage erlangt. Die Nutzungsmöglichkeit ohne Fertigstellung und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage habe mangels Einspeisevergütungen keinen geldwerten Vorteil für die Mieterin. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin werde bestritten, könne aber wegen der fehlenden Tilgungsbestimmung dahinstehen. Es liege auch kein kausaler Schaden vor, weil der Beklagte den Kaufpreis unstreitig bereits vor Beginn der Mietzahlungen geleistet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 (GA III 540 ff.) verwiesen. Danach ließ der Beklagte in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2020 (GA III 546) und 11.08.2020 (GA III 568) nochmals zu seiner Rechtsansicht vortragen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 (GA III 615) nahm er nochmals auf sein Vergleichsangebot Bezug und beantragte die Aufhebung des Verkündungstermins vom 14.11.2020 sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 44.034,76 € für die Mietzahlungen im Zeitraum 30.12.2011 bis 31.08.2015 (Anlage K 6, GA II 200 ff.) gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO zu. a. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. b. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO, das heißt eine Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, ist gegeben (BGH, Urteil vom 28.01.2016, IX ZR 185/13, Juris Rdnr. 24; Borries/Hirte in Uhlenbruck, 15. Auflage 2019, § 129 InsO Rdnr. 14, 160, 162). Auch wenn der Schuldner die Mittel nur vorübergehend in sein Vermögen einverleibte, liegt in der späteren Auskehr eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung (BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02, Juris Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 61/14, Juris Rdnr. 48; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 129 InsO Rdnr. 173, 279), selbst wenn im Zeitpunkt der Rechtshandlung nach § 140 InsO noch keine weiteren Gläubiger vorhanden waren (BGH, Urteil vom 21.01.2016, IX ZR 84/13, Rdnr. 14; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 129 InsO Rdnr. 164, 165). Eine treuhänderische Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2002, IX ZR 115/99, Juris Rdnr. 10, 11; BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02, Juris Rdnr. 16; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 129 InsO Rdnr. 284) des von der B. ... GmbH an die Insolvenzschuldnerin geleisteten Geldes ist bei der vertraglichen Konstruktion allein durch die von der B. ... GmbH gegenüber dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erfolgten Mitteilung, die Mieten auszuzahlen, um Schaden von der Firma und den Kunden abzuwenden (vgl. Anlage B 8, S. 5, GA I 167), nicht anzunehmen, denn die Muttergesellschaft war nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet und im Übrigen kam es voraussichtlich auf dem Bankkonto zu einer Vermischung mit sonstigem Vermögen der Insolvenzschuldnerin. c. Die Zahlungen stellen unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO dar. aa. Weil die Zahlungen direkt durch die Insolvenzschuldnerin als Mieterin erfolgten, liegt ein Zwei-Personen-Verhältnis vor, bei dem eine unentgeltliche Leistung anzunehmen ist, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 08.12.2016, IX ZR 257/15, Juris Rdnr. 42; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 143/17, Juris Rdnr. 10; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 134 InsO Rdnr. 25). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes erbringt, so dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, denn der Leistende, der gewusst hat, dass die Verbindlichkeit nicht besteht, erstrebt nicht die Erfüllung nach § 362 BGB, wobei die Vorstellung des Empfängers, die Leistung sei entgeltlich, unerheblich ist, selbst wenn der Irrtum vom Schuldner hervorgerufen wurde (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, IX ZR 199/10, Juris Rdnr. 10, 12, 13; BGH, Urteil vom 22.09.2011, IX ZR 209/10, Juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21, 22; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 134 InsO Rdnr. 25, 32, 44-48b, 129, 130). bb. Unerheblich ist, dass dem Beklagten bei der Vertragsanbahnung eine Musterberechnung (Anlage B 12, GA III 439) vorgelegt wurde, in welcher der Mietzins als Ertrag bezeichnet ist, denn die Leistungen der Insolvenzschuldnerin erfolgten gerade nicht zur Erfüllung einer vereinbarten festen Kapitalverzinsung, das heißt als Gegenleistung für eine erbrachte Kapitaleinlage entgeltlich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 14). Der Beklagte schloss zwei getrennte Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab und die Gegenleistung für die Zahlung des Kaufpreises ist ausschließlich der Erwerb des Kaufgegenstandes, auch wenn der Kaufvertrag nicht ohne den Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. cc. Die Insolvenzschuldnerin zahlte nach dem angegebenen Verwendungszweck (Anlage K 6, GA II 200) auf den vereinbarten Mietzins, der mangels Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nicht geschuldet war. Die Regelung in Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages, wonach das „Mietverhältnis begründet ist auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tage der Inbetriebnahme der Anlage“, beinhaltet eine Zeitbestimmung gemäß § 163 BGB. (1) Es handelt sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel wurde für eine Vielzahl von vorformulierten Verträgen verwendet, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Kläger in zahlreichen Verfahren mit derselben Begründung die Mietzahlungen zurückverlangt, nachdem in den jeweiligen Mietverträgen der Insolvenzschuldnerin die Befristung nach Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages verwendet wurde. Der Beklagte schloss die Kauf- und Mietverträge entgegen der Auffassung des Klägers als Verbraucher nach § 13 BGB ab, denn wenn eigenes Vermögen verwaltet oder angelegt wird, wird dies grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet, auch wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (BGH, Urteil vom 28.05.2020, III ZR 58/19, Juris Rdnr. 19; Ellenberger in Palandt, 79. Auflage 2020, § 14 BGB Rdnr. 2). (2) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich an den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zu orientieren, wobei der Wortlaut der Klausel unter Berücksichtigung des Verständnisses von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Kreise zu interpretieren ist. Der Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, Juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, Juris Rdnr. 24). Verbleiben danach Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt zu Lasten des Verwenders § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, Juris Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 02.07.2019, VIII ZR 74/18, Juris Rdnr. 20). (3) Entgegen der Annahme des Beklagten lag nicht nur eine Fälligkeitsregelung nach § 271 BGB bzw. eine betagte, schon entstandene, aber noch nicht fällige Forderung vor (Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 163 BGB Rdnr. 2), denn hiergegen spricht bereits die Erwähnung von „Bedingungen“ in Ziffer 1 des Mietvertrages. Vielmehr war nach der Vorstellung der Vertragsparteien der Zeitpunkt des Ereignisses nach § 163 BGB der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage unsicher, wobei zur Begründung einer Befristung nach § 163 BGB grundsätzlich kein Datum genannt werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, Juris Rdnr. 15; Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 163 BGB Rdnr. 1; Armbrüster in Erman, 16. Auflage 2020, § 163 BGB Rdnr. 1, 4; Rövekamp in Beck-Online-Kommentar, 55. Edition, Stand 01.08.2020, § 163 BGB Rdnr. 4). Mietzinsforderungen entstehen grundsätzlich nicht schon mit Vertragsschluss, sondern gemäß § 163 BGB befristet erst mit Beginn der jeweiligen Periode, für die der Mietzins geschuldet wird (BGH, Urteil vom 29.06.2004, IX ZR 195/03, Juris Rdnr. 28; BGH, Urteil vom 05.12.2007, XII ZR 183/05, Juris Rdnr. 34) und der Beklagte hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch nicht eine Finanzierungs- bzw. Kapitalleistung erbracht, weshalb nicht ähnlich wie bei einem Leasingvertrag eine betagte Forderung vorlag (BGH, Urteil vom 03.06.1992, VIII ZR 138/91, Juris Rdnr. 16). Das befristete oder aufschiebend bedingt geschlossene Rechtsgeschäft ist ein wirksames Geschäft, nur seine Rechtswirkung ist noch nicht eingetreten und die volle Wirksamkeit tritt mit Erfüllung ein (BGH, Urteil vom 21.09.1994, VIII ZR 257/93, Juris Rdnr. 14; Rövekamp in Beck-Online-Kommentar, a. a. O., § 163 BGB Rdnr. 4; Armbrüster in Erman, a. a. O., § 158 BGB Rdnr. 1, 3, 4). (4) Nach der für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen kundenfeindlichen Auslegung der Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages setzte die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nach dem Geschäftszweck des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 1, 5 EEG 2009 in der Fassung vom 12.04.2011, gültig ab 01.05.2011, betreffend des alten Mietvertrags, der nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung mit dem später abgeschlossenen Mietvertrag identisch war, und unter Beachtung von § 3 Nr. 1, 5 EEG 2012 in der Fassung vom 17.08.2012, gültig ab 01.04.2012, für den am 28.03./12.04.2012 unterzeichneten Mietvertrag, die willentliche Schaffung aller Voraussetzungen für die Einspeisung der Photovoltaik-Anlage in das Stromnetz des örtlichen Netzbetreibers voraus, so dass kein Fall des § 305c BGB vorliegt. (a) Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 (Protokoll vom 08.07.2020, S. 5, GA III 544) mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte vor den Verträgen vom 28.03./12.04.2012 entsprechende Verträge in Bezug auf eine Photovoltaik-Anlage in L. abgeschlossen habe, aber das Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unwirksam, weshalb dies in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen wurde. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 337/18, Juris Rdnr. 10). Als „Inbetriebnahme“ nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der Fassung vom 12.04.2011 galt „die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Die Definition der „Inbetriebnahme“ nach § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der Fassung vom 17.08.2012, gültig ab dem 01.04.2012, das heißt vor dem Mietvertragsabschluss am 12.04.2012, lautete: „….. die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“ Die Inbetriebnahme setzt deshalb die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, 2 U 3/13, Juris Rdnr. 30, 32; OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014, 2 U 96/13, Juris Rdnr. 45, 57, 58). Da ausweislich der Vollmachtserteilung und Abtretungserklärung des Beklagten von vornherein vorgesehen war, dass die Photovoltaik-Anlage in das Stromnetz des örtlichen Netzbetreibers einspeisen soll, war vorliegend nach dem Verständnis der Vertragsparteien des Kauf- und Mietvertrages in jedem Fall die Anschlussleitung zum Verknüpfungspunkt für die erstmalige Einspeisung erforderlich. Dies ergibt sich auch aus § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages, wonach der Käufer zu Alleineigentum die in der Vorbemerkung Ziffer 2 näher beschriebenen Module und das Miteigentum an allen weiteren Bauteilen erwirbt, soweit sie notwendig sind, um den durch die Photovoltaik-Anlage zu erzeugenden Strom zur Einspeisung in das Netz zur Verfügung stellen zu können. Für das objektive Merkmal der Inbetriebnahme (technische Betriebsbereitschaft) sind alle für den Netzanschluss erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anlage an das Netz angeschlossen werden kann und der Netzbetreiber den gesamten angebotenen Strom abnehmen und übertragen kann. Zu diesen erforderlichen Maßnahmen gehört die Errichtung der Anschlussleitungen zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt und insbesondere, dass die technischen Voraussetzungen der Anlage für die erstmalige Einspeisung in das Netz nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, 4. Auflage 2013, § 3 EEG Rdnr. 110, 116; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, 4. Auflage 2014, § 3 EEG Rdnr. 79). Eine willentliche Inbetriebsetzung durch den Anlagenbetreiber liegt vor, wenn eine technisch betriebsbereite Anlage errichtet wurde, diese erstmals aufgrund des Willens des Anlagenbetreibers Strom erzeugt und dieser erzeugte Strom außerhalb der Anlage durch einen externen Verbraucher verbraucht bzw. genutzt wird (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2017, 7 U 151/16, Juris Rdnr. 11). Willentlich in Betrieb gesetzt ist der Generator also dann, wenn er tatsächlich zu einer seiner Bestimmung gemäßen Funktion, nämlich zur dauerhaften Stromerzeugung, eingesetzt wird. Vorausgesetzt ist damit, dass der Generator der Anlage tatsächlich Strom erzeugt (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, a. a. O., § 3 EEG Rdnr. 84). Diesen Stromerzeugungsprozess muss der Anlagenbetreiber in Gang setzen (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, a. a. O., § 3 EEG Rdnr. 119, 120). dd. Die Befristung in Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages ist nicht nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam. (1) Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, wie zum Beispiel Laufzeitregelungen, sind nach § 307 Abs. 3 BGB inhaltlich zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 13.07.1994, IV ZR 107/93, Rdnr. 15; Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 307 BGB Rdnr. 44). Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange (Alt. 1) oder nicht hinreichend bestimmte Fristen (Alt. 2) für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält, mit Ausnahme eines Vorbehalts nach § 355 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. (2) Eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung kommt vorliegend nicht in Betracht, denn eine solche wird nur bei einem aufschiebend bedingten Vertragsschluss angenommen (BGH, Urteil vom 26.02.2016, V ZR 208/14, Juris Rdnr. 1, 25, 26; BGH, Urteil vom 08.12.2010, VIII ZR 343/09, Juris Rdnr. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.1995, 9 U 68/94 = NJW-RR 1995, S. 504; OLG Karlsruhe, 3 W 14/18, S. 7 [GA I 364]; Weiler in Beck-Online-Großkommentar, Stand 15.09.2020, § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 46, 47; Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 308 BGB Rdnr. 3). (3) Eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung ist ebenso nicht gegeben. Dies gilt zunächst nur für Klauseln, mit denen eine Frist für die vom Verwender zu erbringende Leistung vorbehalten wird (Weiler in Beck-Online-Großkommentar, a. a. O., § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 162, 164, 165). Eine Befristung nach § 163 BGB spielt zwar für die Bestimmung der Leistungszeit keine Rolle, denn der Anfangstermin erfasst das gesamte Schuldverhältnis, welches erst mit dem durch die Fristsetzung bestimmten Zeitpunkt beginnt (Krüger in Münchener Kommentar, 8. Auflage 2019, § 271 BGB Rdnr. 8). Nach dem Sinn und Zweck kommt § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB aber auch für eine Befristung nach § 163 BGB zur Anwendung, so dass es eines Rückgriffs auf § 307 BGB nicht bedarf. Erfasst werden alle Bestimmungen, die nicht nur die Erfüllbarkeit regeln, sondern mit denen der Vertragspartner die geschuldete Leistung vom Verwender nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt verlangen kann (vgl. Roloff/Looschelders in Erman, a. a. O., § 308 BGB Rdnr. 8; Weiler in Beck-Online-Großkommentar, a. a. O., § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 166, 167). (4) Der Mietvertrag sieht kein konkretes Datum für die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vor, aber die Leistungsfrist „Inbetriebnahme“ (vgl. Coester-Waltjen in Staudinger, Auflage 2019, § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 15) ist hinreichend bestimmt. (a) Voraussetzung ist hierfür nur, dass der Verbraucher das Fristende erkennen oder berechnen kann, was zum Beispiel zu bejahen ist, wenn der Beginn der Frist von einem Ereignis im Bereich des Kunden abhängig ist, wie beispielsweise von Informationen, die er an den Verwender erteilen muss (BGH, Urteil vom 06.12.1984, VII ZR 227/83, Juris Rdnr. 14; Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 308 BGB Rdnr. 8). Dagegen ist die Frist durch den Kunden nicht mehr berechenbar, wenn ihr Beginn ausschließlich oder zusätzlich von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängt (BGH, Urteil vom 06.12.1984, VII ZR 227/83, Juris Rdnr. 1, 2, 13, 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.1980, 2 U 122/80, Juris Rdnr. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014, 22 U 92/14, Juris Rdnr. 262, 263; Weiler in Beck-Online-Großkommentar, a. a. O., § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 220). Gleiches gilt für Ereignisse, die den Fristbeginn von Handlungen Dritter abhängig machen, wenn der Verbraucher den Zeitpunkt weder berechnen noch herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 10.10.1996, VII ZR 224/95, Juris Rdnr. 2, 3, 13, 14; OLG München, Urteil vom 03.11.1983, 6 U 1390/83, Juris Rdnr. 35). (b) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz lässt offen, wer die Anlage aktiv in Betrieb nimmt. Der Anlagenbetreiber kann sich auch eines Beauftragten bedienen (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, a. a. O., § 3 EEG Rdnr. 120). Anlagenbetreiber ist nach § 3 Nr. 2 EEG 2009 und 2012, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dies ist die (juristische) Person, welche die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 280/05, Juris Rdnr. 14; KG Berlin, Urteil vom 31.10.2016, 2 U 78/14.EnWG, Juris Rdnr. 41). In Mehrpersonenkonstellationen sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen die maßgebliche Bewertungsgrundlage, wer Anlagenbetreiber ist (Kindler in Beck-Online-Kommentar, 10. Edition 01.05.2020, § 3 Nr. 2 EEG 2017 Rdnr. 6). (c) Die Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltete gemäß Ziffer 1 des Mietvertrages die Übertragung des Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrechts und die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche (Anlage 1) für den Bereich, in dem die erworbenen Module installiert waren (Präambel des Mietvertrages), sowie die Nutzung der in Anlage 1 genannten Photovoltaik-Anlage entsprechend des Belegungsplans einschließlich der Module, Wechselrichter und Unterkonstruktion. Dies setzte voraus, dass durch den Beklagten als Vermieter die erstmalige Möglichkeit der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz geschaffen wird, denn dieser trat seinen Anspruch gegen die B. ... GmbH nach § 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages (Anlage B 1, GA I 34), die Photovoltaik-Anlage binnen 6 Monaten in einen funktionsfähigen, betriebsfertigen Zustand zu versetzen, nicht im Mietvertrag an die Insolvenzschuldnerin ab. Zudem hatte der Beklagte nur der Verkäuferin für die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage, welche nach § 5 Nr. 1 lit. c des Kaufvertrages für die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate Voraussetzung war, die erforderliche Vollmacht für Erklärungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen nach § 10 des Kaufvertrages erteilt und die Insolvenzschuldnerin sollte ausschließlich die Wartung des ordnungsgemäß überlassenen Mietgegenstandes nach Ziffer 1 lit. e des Mietvertrages übernehmen, da sie als Mieterin nach der Inbetriebnahme dann auch das unternehmerische Risiko der Erwirtschaftung kostendeckender und gewinnabwerfender Erträge nach der tatsächlich geschaffenen Möglichkeit der Einspeisung trug (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.10.2012, 8 U 391/11-106, Juris Rdnr. 30). Die Insolvenzschuldnerin war auch nach ihrem unternehmerischen Geschäftszweck (vgl. Anlage K 2, GA I 16) erst für die Folgebetreuung der Photovoltaik-Anlagen verantwortlich, so dass sie allenfalls nach der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage Anlagenbetreiberin werden sollte und daher auch ein rechtlich vernünftiger Grund bestand, weshalb das Mietverhältnis gerade erst mit der Inbetriebnahme der Anlage nach Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages begründet werden sollte. Aber auch die Abtretung (Anlage B 11, Anlage 2, GA III 438) der anteiligen Ansprüche des Vermieters aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger an die Insolvenzschuldnerin nach Ziffer 5 des Mietvertrages zeigt, dass die Insolvenzschuldnerin nicht Anlagenbetreiberin werden sollte, denn sonst hätte es der Abtretung aufgrund des eigenen Anspruchs der Insolvenzschuldnerin nicht bedurft. (d) Die B. ... GmbH, welche die technische Betriebsbereitschaft aufgrund der Herstellungsverpflichtung im Kaufvertrag und die Erklärungen gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen nach der Vollmacht des einspeisewilligen Beklagten für diesen abgeben sollte, ist als Dritte auf Seiten des Beklagten anzusehen. Das Näheverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und deren Muttergesellschaft B. ... GmbH, sowie der Umstand, dass der Mietvertrag nicht ohne den Kaufvertrag zustande gekommen wäre, führt entgegen der Auffassung verschiedener Senate des Oberlandesgerichts Bamberg in Parallelfällen (u. a. OLG Bamberg, Urteil vom 16.06.2020, 5 U 147/18, S. 4 f., [Anlage B 17, GA III 522 f.]; Urteil vom 29.07.2020, 8 U 76/19, S. 4 f., [Anlage B 19, GA III 551 f.]; Urteil vom 09.07.2020, 1 U 119/20, S. 6 f., [Anlage B 20, GA III 556 f.]) nicht dazu, dass die B. ... GmbH als eine für die Insolvenzschuldnerin bzw. Verwenderin des Mietvertrages tätige Dritte zu betrachten ist und der Beklagte die Inbetriebnahme nicht herbeiführen konnte. Der Beklagte musste für die ausreichende Beeinflussung der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage auch nicht selbst den unmittelbaren Besitz an der Photovoltaik-Anlage erlangen. Er hatte jedenfalls nach dem Kaufvertrag die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Erfüllung der Herstellungsverpflichtung der Verkäuferin zu prüfen, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Vollmachtgeber ausreichend zu beeinflussen, und durch den Anspruch gegen die B. ... GmbH nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages gegebenenfalls durchzusetzen. Darüber hinaus können die beiden abgeschlossenen Verträge nicht per se als einheitliches Gesamtgeschäft betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989, VIII ZR 323/88, Juris Rdnr. 23; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann in Beck-Online-Großkommentar, Stand 01.10.2020, § 535 Rdnr. 795). (5) Die Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages ist auch nicht wegen einer nach § 308 Nr. 1 BGB „unangemessen langen Frist“ der Inbetriebnahme unwirksam. Die Befristung nach § 163 BGB bzw. die von den Mietvertragsparteien wegen § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages voraussichtlich in Betracht gezogene Frist von spätestens 6 Monaten ab dem ebenso am 28.03./12.04.2012 zustande gekommenen Kaufvertrag benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen (vgl. Coester-Waltjen in Staudinger, Auflage 2019, § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 15; Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 308 BGB Rdnr. 6, 7). Die Angemessenheit einer Leistungsfrist ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der für den Vertragstyp geltenden dispositiven Fälligkeitsregelung zu ermitteln (Weiler in Beck-Online-Großkommentar, a. a. O., § 308 Nr. 1 BGB Rdnr. 175). Der Beklagte schuldete nicht nur die Überlassung der Photovoltaikmodule und die Abtretung des Anspruchs auf die anteilige Einspeisevergütung (so OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2020, 8 U 76/19, S.6, Anlage B 19, GA III 552), sondern, wie oben ausgeführt, ausweislich der Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages selbst vorab die Inbetriebnahme. Im Übrigen ist einem durchschnittlichen Anleger bewusst, dass mit seiner Investition in Module zum Aufbau einer Photovoltaik-Anlage erst nach deren Inbetriebnahme eine Rendite erwirtschaftet werden kann. Vor allem wenn die letzte Rate des Kaufpreises erst mit der Inbetriebnahme der Anlage fällig werden soll, ist die Befristung des Beginns des Mietvertrages bzw. die Zahlung einer Miete oder Rendite erst ab der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nicht unbillig bzw. keine Reduzierung auf einen kürzeren Schwebezustand notwendig (a. A. OLG Karlsruhe, 3 W 14/18, S. 7, 8 GA I 364, 365). ee. Es lag im Zeitpunkt der Leistungen der Insolvenzschuldnerin vom 30.12.2011 bis 10.12.2015 auch tatsächlich keine Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlagen in L. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020, S. 4, 5; GA III 545 f.) und in G. gemäß Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages vor. Die Feststellung der fehlenden Inbetriebnahme wird vom Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 8) in der Berufung nicht angegriffen. In Bezug auf die Photovoltaik-Anlage in L., hinsichtlich derer nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung (Protokoll vom 08.07.2020, S. 5, GA III 544) die Mietzahlungen vor dem Abschluss des Mietvertrags am 28.03./12.04.2012 erfolgten, ergibt sich vielmehr die fehlende Inbetriebsetzung aus der in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 vom Beklagtenvertreter genannten, als unstreitig zu behandelnden Angabe des Vermittlers im März 2012 gegenüber dem Beklagten, dass es mit dieser Anlage Probleme gebe, so dass eine Umschreibung der Verträge erforderlich sei. Bezüglich der Photovoltaik-Anlage in G. trug der Beklagte auch selbst in der Berufungsschrift vom 29.08.2019, S. 2, vor, dass „keine einzige der Photovoltaik-Anlagen am Standort G. fertiggestellt und an das Netz angeschlossen gewesen sei“. ff. Die Befristung haben die Mietvertragsparteien nicht konkludent durch eine Invollzugsetzung des Rechtsgeschäfts in Form der Mietzinszahlungen aufgehoben (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1988, VIII ZR 262/87, Juris Rdnr. 27; Brandenburg, Urteil vom 28.11.2006, 3 U 89/06, Juris Rdnr. 10; Westermann in Münchener Kommentar, 8. Auflage 2018, § 158 BGB Rdnr. 44; Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 158 BGB Rdnr. 3; Armbrüster in Erman, a. a. O., § 158 BGB Rdnr. 11), denn jedenfalls der Beklagte hatte keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen bei der Entgegennahme der Mieten, weil er nach seinem Vortrag keine Kenntnis davon hatte, dass die Inbetriebnahme noch nicht erfolgt war. gg. Zwar gilt auch bei einer noch nicht fest bestimmten Frist § 162 BGB analog (Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 163 BGB Rdnr. 3), aber das Landgericht stellte zutreffend fest (LGU S. 9), dass die Verhinderung des Eintritts der Befristung durch die Insolvenzschuldnerin wider Treu und Glauben nicht dargelegt ist. (1) Es bedarf zwar keiner Absicht, den Eintritt der Bedingung zu vereiteln, denn Verletzungen von Treu und Glauben können nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfolgen, wobei die Intention des Handelnden nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet sein muss, sondern es reicht ein bewusst pflichtwidriges mittelbares Eingreifen in die Erfüllung der Bedingung aus (BGH, Urteil vom 13.02.1989, II ZR 110/88, Juris Rdnr. 9; vgl. Ellenberger in Palandt, a. a. O., § 162 BGB Rdnr. 3). Wird vom Vertragspartner bewusst der Eindruck erweckt, der Rechtsgrund für die Leistung sei gegeben, und werden deshalb Rechte des Vertragspartners nicht ausgeübt, so kann hieraus kein Vorteil gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1990, V ZR 202/89, Juris Rdnr. 8). (2) Aus dem Protokoll der Zeugenaussage des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin X. Y. vom 20.11.2018 vor dem Amtsgericht W., 14 C 1014/18 (Anlage B 8, S. 5, GA I 167), lässt sich nicht entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin treuwidrig die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme entgegen der Verpflichtung der B. ... GmbH in § 3 Nr. 3 des Kaufvertrages verhindern wollte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass andere Photovoltaik-Anlagen durch die B. ... GmbH tatsächlich in Betrieb genommen wurden. So gab der Beklagte an, dass beispielweise die Photovoltaik-Anlage in T. (Schriftsatz vom 20.04.2020, S. 3, GA III 497) ans Netz ging. Ergänzend teilte auch der Kläger mit, dass die Inbetriebnahmen der Photovoltaik-Anlagen in O. und Z., wenn auch verspätet, erfolgten (Schriftsatz vom 25.11.2019, S. 3, GA III 490). Der Beklagte hat auch in der zweiten Instanz (Berufungsbegründung vom 29.08.2019, S. 10, GA III 469) nicht dargelegt und bewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin den Beklagten durch die Mietzahlungen von der Durchsetzung der Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 3 des Kaufvertrages abgehalten hat und ohne das Verhalten der Insolvenzschuldnerin tatsächlich die Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Zahlungen durch den Beklagten erwirkt worden wäre. Der Beklagte zahlte die letzte Kaufpreisrate, obwohl ihm entgegen § 3 Ziffer 3 des Kaufvertrages (Anlage B 1, GA I 36) kein Abnahmeprotokoll vorlag, weil ihm die bei Inbetriebnahme fällige Kaufpreisrate in Rechnung gestellt wurde, so dass er nicht erst durch die Mietzinszahlungen von einer Inbetriebnahme der ursprünglichen Photovoltaik-Anlage in L. ausging. Dass die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage in L. trotz dem Erhalt von Mietzahlungen nicht erfolgt war, konnte der Beklagte im März 2012 erahnen, als der Vermittler der Verkäuferin angab, dass es mit dieser Anlage Probleme gebe und eine Umschreibung der Verträge auf die Photovoltaik-Anlage in G. erforderlich sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls bei Abschluss der Verträge am 28.03./12.04.2012 Anlass bestand, direkt bei der B. ... GmbH nachzufragen, wann die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage in G. erfolgte, und das Abnahmeprotokoll nach § 3 Nr. 4 des Kaufvertrages hierzu einzufordern, denn es ist anhand der Gesamtumstände jedenfalls davon auszugehen, dass nach der Kaufpreiszahlung auch ohne die Mietzahlungen aufgrund der technischen Gegebenheiten vom Beklagten keine Inbetriebnahme bewirkt worden wäre. Nicht maßgeblich ist, ob sich der Beklagte bei Kenntnis von der fehlenden Inbetriebnahme von den Verträgen im Oktober 2012 (Schriftsatz vom 01.10.2018, S. 3, GA I 97) gelöst hätte, denn dann hätte er allenfalls den Kaufpreis von der B. ... GmbH zurückerhalten, worauf die Insolvenzschuldnerin keinen Einfluss hatte. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Übrigen durch die Auszahlung der Mieten keinen Vorteil und der Nachteil für den Beklagten verwirklichte sich erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. ... GmbH. Im Hinblick hierauf sind die Interessen des einzelnen Vermieters auch nicht im Verhältnis zur Insolvenzgemeinschaft vorrangig schutzwürdig (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Juris Rdnr. 43; Grüneberg, in Palandt, a. a. O., § 242 BGB Rdnr. 55). hh. Die Insolvenzschuldnerin zahlte wie ausgeführt den jeweiligen Mietzins, obwohl sie Kenntnis davon hatte, dass die Photovoltaik-Anlage mangels Stromzu- und -ableitung nicht an das Stromnetz angeschlossen war und damit gemäß Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages wegen fehlender Inbetriebnahme keine Zahlungspflicht bestand. Die Kenntnis von der fehlenden Inbetriebsetzung ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Zeugenaussage des Geschäftsführers der X. Y. vom 20.11.2018 vor dem Amtsgericht W., 14 C 1014/18 (vgl. Anlage B 8, S. 5, GA I 167). Dieser gab an: „Ich wusste damals schon, dass die Photovoltaik-Anlage in G. noch nicht am Netz war, sie solle jedoch bald ans Netz gehen. Mir wurde von F. aus mitgeteilt, dass die Mieter schon ausgezahlt werden sollten, um Schaden von der Firma und den Kunden abzuwenden. …. Warum G. noch nicht am Netz war, wusste ich insofern, als mir gesagt wurde, dass es Probleme mit dem Energieversorger hinsichtlich des Einspeisungspunktes gegeben würde. Weiteres weiß ich hierzu nicht…. Die Anweisungen aus F. habe ich von Herrn Dr. M. erhalten. ….“. Es war dem Geschäftsführer X. Y. daher bewusst, dass es nicht an einem fehlenden Antrag auf Netzanschluss lag, sondern dass bereits die technischen Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der Fassung vom 12.04.2011, gültig ab 01.05.2011, bzw. § 3 Nr. 1, 5 EEG 2012 in der Fassung vom 17.08.2012, gültig ab 01.04.2012, fehlten. d. Zudem ist die Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO nicht deshalb zu verneinen, weil dem Beklagten im jeweiligen Leistungszeitpunkt Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zugestanden hätten, welche die Insolvenzschuldnerin mit den streitgegenständlichen Zahlungen jeweils habe erfüllen wollen. aa. Die Insolvenzschuldnerin zahlte nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen sie wegen Verletzung der Anzeigepflicht eines Mangels nach §§ 536c Abs. 2 S. 1, 249 BGB, denn ein Mangel zeigte sich nicht während der Mietzeit. bb. Es kann im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe des geleisteten Kaufpreises nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. §§ 32, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG, § 263 StGB zustand. (1) Der Sachvortrag und die Beweisangebote in Bezug auf die Voraussetzungen nach §§ 32, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG erfolgten erst in der Berufung, ohne dass im Fall einer rechtlichen Relevanz die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO anzunehmen wären. (2) Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vermarktung der Photovoltaik-Anlage mit der Muttergesellschaft gemeinsam betrieb (so zum Beispiel OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020, 3 U 101/19, S. 9, 11, Anlage B 15; OLG Bamberg, Urteil vom 16.06.2020, 5 U 147/19, S. 5, Anlage B 17; GA III 508, 510, 523), zahlte die Insolvenzschuldnerin nach der Tilgungsbestimmung weder auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen sie noch als Dritte nach § 267 BGB auf einen Schadensersatzanspruch gegen die B. ... GmbH. Aus der protokollierten Aussage des Zeugen X. Y. vom 20.11.2018 vor dem Amtsgericht W., 14 C 1014/18 (vgl. Anlage B 8, S. 5, GA I 167), und aus dem Umstand, dass die Geldbeträge zuvor der Insolvenzschuldnerin zur Auszahlung an die Vermieter überlassen wurden, lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. Wenn die Insolvenzschuldnerin und die B. ... GmbH wussten, dass mangels Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage ein Schaden bei den Vermietern besteht, weil auch künftig keine solche in Betracht kam bzw. herbeigeführt werden sollte, so sollte die Insolvenzschuldnerin nach der Tilgungsbestimmung wie bei nicht erwirtschafteten Gewinnen innerhalb eines Schneeballsystems gerade auf den Mietzins zahlen, um eine fehlende Inbetriebnahme zu verheimlichen (BGH, Urteil vom 11.11.2008, IX ZR 195/07, Juris Rdnr. 19). Im Übrigen wurden auch nach dem objektiven Empfängerhorizont die Leistungen als Mietzins erbracht. (3) Auch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen kommt gegen den Anfechtungsanspruch nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07, Juris Rdnr. 12). e. Die Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ist nicht treuwidrig, denn dies ist auf Extremfälle beschränkt und selbst das kollusive Zusammenwirken einer Schuldnerin mit einem Unternehmen im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27.06.2019, IX ZR 167/18, Juris Rdnr. 96). f. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO zwar nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist, aber eine Entreicherung nach den zu § 818 Abs. 3 BGB geltenden Regeln liegt nicht vor. Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, wie die Einlage in eine betrügerische Anlagegesellschaft, begründen keine Entreicherung (BGH, Urteil vom 22.04.2010, IX ZR 163/09, Juris Rdnr. 10; Kirchhof/Piekenbrock in Münchener Kommentar, 4. Auflage 2019, § 143 InsO Rdnr. 136). Zudem müsste das Erlangte ersatzlos weggefallen und gerade nicht durch die Tilgung eines Darlehens noch im Vermögen vorhanden sein (BGH, Urteil vom 27.10.2016, IX ZR 160/14, Juris Rdnr. 13, 17; Borries/Hirte in Uhlenbruck, a. a. O., § 143 InsO Rdnr. 67), weil sich der Beklagte die Verwendung von anderen Finanzmitteln für die erfolgte Tilgung ersparte. g. Die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB greift nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 13) nicht, was der Beklagte mit der Berufung auch nicht angriff. 2. Der Zinsanspruch kann bis zum 04.04.2017 in der gemäß Art. 103j Abs. 2 EGInsO geltenden alten Fassung des § 143 Abs. 1 InsO a. F. in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB, einen Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage K 1), somit ab dem 07.04.2016, verlangt werden (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Juris Rndr. 20). Für die Zeit danach folgt der Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 286, 288 BGB. Der Beklagte lehnte den mit Schriftsatz vom 01.02.2016 geltend gemachten Anfechtungsanspruch bereits mit Schreiben vom 05.02.2016 ab. 3. Die Schriftsätze vom 31.07.2020 (GA III 546) und 11.08.2020 (GA III 568), mit denen nochmals die Rechtsauffassungen anderer Gerichte dargestellt bzw. entsprechende Urteile vorgelegt wurden, rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296 a, 156 Abs. 2 ZPO. Eine solche ist unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nur dann erforderlich, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen ergibt, dass das Vorbringen aufgrund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt wurde (BGH, Urteil vom 11.01.2007, IX ZR 31/05, Juris Rdnr. 18). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 07.04.2016, I ZR 168/15, Rdnr. 15). Entgegen des gestellten Antrags des Beklagtenvertreters vom 23.10.2020 (GA III 615) war auch nicht wegen des Zeitablaufs seit der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 eine erneute mündliche Verhandlung notwendig. Der Verkündungstermin kann nach § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Parteien wünschten bereits in der mündlichen Verhandlung einen über diese Frist hinausgehenden Verkündungstermin, um weitere Vergleichsverhandlungen auch in Bezug auf die Parallelverfahren führen zu können. Daher beantragte der Beklagtenvertreter auch am 28.09.2020 (GA III 588) eine Verlegung des Verkündungstermins nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO um weitere zwei Monate. Zuletzt ging eine Klagerücknahme (Schriftsatz vom 09.10.2020, GA III 605) ein, wobei sich jedoch herausstellte, dass dieser Schriftsatz nicht von der Klägerseite versandt wurde (Schriftsatz vom 13.10.2020, GA III 608). Die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 2 ZPO liegen mangels Anordnung der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht vor. Die Parteivertreter hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu der Rechtsauffassung des Senats Stellung zu nehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem vor allem das Oberlandesgericht Bamberg in Parallelfällen eine andere Rechtsauffassung vertritt und weitere Rechtstreitigkeiten auch in anderen Gerichtsbezirken rechtshängig sind.