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Urteil

3 U 40/21

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0810.3U40.21.00
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Leitsätze
Nimmt der solvente Forderungsschuldner zur Erfüllung eines Anspruchs des Forderungsgläubigers eine Überweisung versehentlich nicht auf das Konto des Forderungsgläubigers, sondern auf das Konto einer Gesellschaft vor, deren Gesellschafter der Forderungsgläubiger ist, und veranlasst daraufhin der Forderungsgläubiger die Gesellschaft, den eingegangenen Betrag zeitnah an ihn weiterzuüberweisen, stellt die Weiterüberweisung in der Insolvenz der Gesellschaft keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und keine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 132 Abs. 1 InsO dar.(Rn.25) (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.02.2021, Az. 2 O 190/20, abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 924.337,42 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der solvente Forderungsschuldner zur Erfüllung eines Anspruchs des Forderungsgläubigers eine Überweisung versehentlich nicht auf das Konto des Forderungsgläubigers, sondern auf das Konto einer Gesellschaft vor, deren Gesellschafter der Forderungsgläubiger ist, und veranlasst daraufhin der Forderungsgläubiger die Gesellschaft, den eingegangenen Betrag zeitnah an ihn weiterzuüberweisen, stellt die Weiterüberweisung in der Insolvenz der Gesellschaft keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und keine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 132 Abs. 1 InsO dar.(Rn.25) (Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.02.2021, Az. 2 O 190/20, abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 924.337,42 EUR festgesetzt. I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der U. GmbH & Co. KG - im Folgenden Schuldnerin -, macht gegen die Beklagten unter den Gesichtspunkten der Insolvenzanfechtung und der Geschäftsleiterhaftung einen Anspruch auf Rückgewähr einer Zahlung geltend. 1. Die Schuldnerin war Inhaberin eines Unternehmens zur Herstellung von „Hochleistungsmaschinen“. H.-R. W. - der Ehemann der Beklagten zu 1) und Vater der Beklagten zu 2), 3) und 4) – war Kommanditist der Schuldnerin sowie Alleingeschäftsführer der als persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin fungierenden U. Verwaltungs GmbH. Die Eheleute W. hatten einen Anspruch gegen das Finanzamt R. auf Erstattung von Einkommensteuer nebst Solidarzuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Höhe von 924.337,42 EUR. Am 27.10.2015 überwies das Finanzamt R. einen Betrag in Höhe von 924.337,42 EUR auf das Girokonto der Schuldnerin bei der L.. Als SEPA-Verwendungszweck waren die Steuernummer der Eheleute W. sowie die Erklärung, dass sich die Auflistung der einzelnen Erstattungsposten aus der Erstattungsmitteilung ergebe, angegeben (I.1 / 61). Noch am 27.10.2015 überwies die Schuldnerin auf Veranlassung von H.-R. W. von ihrem Konto bei der L. einen Betrag in Höhe von 924.337,42 EUR auf das Girokonto des H.-R. W. bei der Volksbank E. eG. Als SEPA-Verwendungszweck war „Weiterleitung Zahlungseingang vom 27.10.2015 FA R. betr. Erstattung ESt Eheleute W. Irrlaeufer vom FA-R.“ angegeben (I.1 / 60). Mit Schreiben an die Steuerberaterin der Eheleute W. vom 02.11.2015 (I.2 / 146) erläuterte das Finanzamt R. die Zusammensetzung des überwiesenen Betrags. Am 30.11.2015 überwies H.-R. W. von seinem Girokonto bei der Volksbank E. eG einen Betrag in Höhe von 350.000,00 EUR auf das Girokonto der Schuldnerin bei der L.. Als SEPA-Verwendungszweck war „Kurzzeiteinlage“ angegeben (I.2 / 148). Am 15.12.2015 beantragte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.03.2016 (I.1 / 47) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Auftrag des Klägers erstattete die P. GmbH am 16.03.2017 einen „Quick-Check“ (I.1 / 72) zu der Frage des Zeitpunkts des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Am 11.11.2019 verstarb H.-R. W.. Er wurde von den Beklagten beerbt. Mit einem an den Erblasser adressierten Schreiben vom 03.12.2019 (I.1 / 30) forderte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.12.2019 die Zahlung eines Betrags von 924.337,42 EUR zur Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom 26.05.2020 forderte der Kläger die Beklagten dazu auf, eine Pflicht zur gesamtschuldnerischen Zahlung des Betrags von 924.337,42 EUR anzuerkennen. Die Aufforderungen blieben erfolglos. 2. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1) und 3) am 18.06.2020 und gegen die Beklagten zu 2) und 4) am 19.06.2020 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 924.337,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2019 zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei seit dem 31.07.2015 zahlungsunfähig gewesen. Die Überweisung der Schuldnerin auf das Privatkonto des Erblassers vom 27.10.2015 habe die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin unmittelbar benachteiligt. Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Der Erblasser habe bei der Veranlassung der Überweisung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Überweisung habe der Erblasser mit dem Vorsatz veranlasst, die Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen. Der Erblasser habe um die Möglichkeit gewusst, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags die Chance der Gläubiger auf Befriedigung verringere, und habe dies billigend in Kauf genommen. Die die Abweisung der Klage beantragenden Beklagten haben sich zu einer vor Stellung des Eröffnungsantrags eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, zu einer Kenntnis des Erblassers von einer unterstellten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und zu einem Vorsatz des Erblassers, mit der Veranlassung der Überweisung vom Konto der Schuldnerin auf sein Konto die Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligten, mit Nichtwissen erklärt. Jedenfalls sei durch die Überweisung des Erblassers vom 30.11.2015 auf das Konto der Schuldnerin ein „Rückfluss“ von Vermögen und somit die Reduzierung einer unterstellten Vermögensschmälerung in Höhe von 350.000,00 EUR erfolgt. Am 23.11.2020 hat das Landgericht die mündliche Verhandlung geschlossen. In einem am 18.01.2021 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten die Einrede des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung erhoben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 01.02.2021 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 924.337,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 zu zahlen. Einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hat das Landgericht nicht ausgesprochen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten als Erben des H.-R. W. einen Anspruch auf Zahlung von 924.337,42 EUR aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 134 Abs. 1 InsO liege vor. Mit der Überweisung des Betrages in Höhe von 924.337,42 EUR vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf ein Privatkonto der Eheleute W. habe der Erblasser eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO vorgenommen. Die Überweisung des genannten Betrages habe eine Verminderung der Insolvenzmasse ausgelöst und damit das Vermögen der Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger verändern können. Die Rechtshandlung sei nicht früher als vier Jahre vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit innerhalb des nach §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitraums vorgenommen worden. Durch die Überweisung sei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Die Überweisung des genannten Betrages auf ein Privatkonto habe die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger vermindert. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei dem Zahlungseingang auf dem Konto der Schuldnerin um eine Fehlüberweisung seitens des Finanzamts R. gehandelt habe. Wirtschaftlich gesehen habe sich die Summe von 924.337,42 EUR - wenn auch nur für kurze Zeit - im Vermögen der Schuldnerin befunden. Dieses Vermögen sei durch die Überweisung auf ein Privatkonto der Eheleute W. um den genannten Betrag geschmälert worden, wodurch eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger in dieser Höhe vereitelt worden sei. Bei bankmäßigen Buchungen könne eine Gläubigerbenachteiligung zwar im Einzelfall abzulehnen sein, wenn eine unter Vorbehalt oder irrtümlich erfolgte Bankgutschrift nach den AGB der Bank storniert werden könne, da diese regelmäßig noch nicht zum haftenden Vermögen des Bankkunden zähle. Um einen solchen Fall handele es sich hier jedoch nicht. Die Überweisung vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf ein Privatkonto habe eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin gemäß § 134 Abs. 1 InsO dargestellt. Für die Überweisung sei keine Gegenleistung vereinbart gewesen. Dass die von dem Erblasser einen Monat später vom Privatkonto auf das Geschäftskonto überwiesenen 350.000,00 EUR als eine solche Gegenleistung anzusehen seien, könnten die Beklagten - losgelöst von der Frage der Gleichwertigkeit - mangels ihres seinerzeit und auch weiterhin fehlenden Einblicks in die damaligen Geschäftsvorgänge nicht nachweisen. Der Einwand der Beklagten, die Leistung des Finanzamts R. sei wegen dessen Verpflichtung zur Einkommensteuerrückerstattung nicht unentgeltlich erfolgt, überzeuge nicht, da es nur auf die Unentgeltlichkeit der Leistung durch die Schuldnerin ankomme. Ob der Betrag im Wege einer entgeltlichen Leistung in das Vermögen der Schuldnerin gelangt sei, sei dagegen nicht bedeutsam. Die Zahlung der Schuldnerin auf das Privatkonto der Eheleute W. habe auch keine Zahlung auf eine Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber den Eheleuten W. dargestellt. Ein Anspruch des Erblassers oder der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Weiterleitung des vom Finanzamt überwiesenen Betrages habe nicht bestanden. Vielmehr sei der Fiskus Gläubiger eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages gegen die Schuldnerin geworden. Der Vorrang der Leistungskondiktion schließe einen Anspruch der Eheleute W. gegen die Schuldnerin aus Nichtleistungskondiktion aus. Auch wenn man einen Anspruch des Fiskus nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB annehme, führe dies nicht zu einem Zahlungsanspruch der Eheleute W. gegen die Schuldnerin, den diese durch die Überweisung des Betrags erfüllt hätten. Dass der Betrag letztlich bei denjenigen Empfängern angekommen sei, wo er nach dem Willen des Fiskus auch ankommen sollte, vermöge an den jeweiligen Leistungsbeziehungen nichts zu ändern. Auf Seiten der Schuldnerin habe auch kein Bewusstsein vorliegen müssen, dass die Überweisung an die Eheleute W. unentgeltlich war. Eine Zahlung auf eine nichtexistente Verbindlichkeit sei unentgeltlich, unabhängig davon, ob dies bewusst oder unbewusst erfolge. Die Gläubigerbenachteiligung sei auch nicht nachträglich durch die Überweisung vom 27.11.2015 entfallen. Es sei zwar im Hinblick auf die vorgelegte Kopie des Kontoauszugs davon auszugehen, dass die von dem Kläger bestrittene Überweisung tatsächlich erfolgt sei. Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setze aber weiter voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her müsse es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Hieran fehle es, denn die Beklagten könnten mangels ihres seinerzeit und auch weiterhin fehlenden Einblicks in die damaligen Geschäftsvorgänge nicht nachweisen, dass die Zahlung auf den Rückgewähranspruch erfolgt sei. Ob dem Erblasser auch bewusst gewesen sei, dass ein solcher Rückgewähranspruch bestanden habe, sei fraglich, da es aus seiner Sicht so gewesen sein dürfte, dass die Steuererstattung dort war, wo sie „hingehörte". Außerdem spreche der Text in der Überweisung, in der lediglich von einer Kurzzeiteinlage die Rede sei, gegen die Annahme einer dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Rückgewähr an die Schuldnerin. Dem Antrag der Beklagten gemäß § 780 Abs. 1 ZPO aus dem Schriftsatz vom 18.01.2021 habe nicht entsprochen werden können, weil der Antrag nicht vor dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung am 23.11.2020 gestellt worden sei. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden. 3. Die Beklagten verfolgen mit der Berufung den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klagabweisung, hilfsweise auf Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung, weiter. Zur Begründung der Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligung angenommen. Durch die Überweisung des Finanzamts an die Schuldnerin sei es nicht zu einem Zufluss in das Vermögen der Schuldnerin gekommen. Es habe sich um „Fremdgeld“ gehandelt. Dies sei dem überwiesenen Betrag aus Sicht der Schuldnerin „auf die Stirn geschrieben“ gewesen. Es stehe nicht fest, dass es sich um eine Fehlüberweisung des Finanzamts gehandelt habe. Möglicherweise habe das Finanzamt den Zahlungsweg über das Konto der Schuldnerin bewusst gewählt. Durch die Weiterüberweisung auf das Privatkonto des Erblassers sei ein Kondiktionsanspruch des Finanzamts „faktisch wirtschaftlich erloschen“. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin an die Eheleute W. angenommen. Zwischen der Schuldnerin und den Eheleuten W. habe ein „gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund Bereicherungsrecht“, ein „Schuldverhältnis aufgrund Auftrag“ bzw. ein „gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag“ bestanden. Nach dem bei der Weiterüberweisung angegebenen Verwendungszweck habe die Schuldnerin auf die Zahlungsschuld des Finanzamts gegenüber den Eheleuten W. geleistet. Dies habe das Finanzamt akzeptiert. Außerdem stehe der Annahme einer Unentgeltlichkeit der „Normzweck“ entgegen. Jedenfalls sei die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen, weil es unbillig sei, ihnen die Steuererstattung zu „entreißen“ und der Masse zuzuführen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.02.2021 (Az. 2 O 190/20) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 13.07.2022 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. a) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Beklagte zu 1) einerseits und sämtliche Beklagte als Erben des H.-R. W. andererseits als Empfänger des von dem Konto der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers überwiesenen Betrags auf Rückzahlung in Anspruch nimmt, steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht zu. aa) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf das Konto des Erblassers überwiesenen Betrags gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands liegen nicht vor. (1) Die Überweisung von dem Konto der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers stellt eine die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar. Eine Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn die Insolvenzmasse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Das kann hier nicht verneint werden. Der von dem Finanzamt überwiesene Betrag ist in das Schuldnervermögen geflossen. Die Versuche der Beklagten, eine den von dem Finanzamt überwiesenen Betrag betreffende Bindung der Schuldnerin zu konstruieren, die einen Zugriff der Gläubiger der Schuldnerin auf den Betrag ausgeschlossen hätte und damit einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Weiterüberweisung an die Eheleute W. entgegenstehen würde, gehen ins Leere. Dass das Finanzamt und die Schuldnerin eine treuhänderische Bindung vereinbart hätten, haben die Beklagten, die zunächst einen Irrtum des Finanzamts behauptet haben, nicht dargelegt. Selbst wenn das Finanzamt den Betrag bewusst auf ein Konto der Schuldnerin überwiesen hätte, wie die Beklagten zuletzt behauptet haben, begründete das keine treuhänderische Bindung der Schuldnerin. Es fehlte zudem an der erforderlichen Vermögenstrennung zwischen Treuhandvermögen und Eigenvermögen der Schuldnerin. Bei dem Konto der Schuldnerin, auf das die Überweisung des Finanzamts erfolgt ist, handelte es sich offenkundig um ein normales Geschäftskonto der Schuldnerin und nicht um ein Treuhandkonto. Der Umstand, dass die Weiterüberweisung auf das Konto des Erblassers von einem Konto der Schuldnerin vorgenommen worden ist, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs noch nach der Überweisung des Finanzamts einen Sollstand von 1.685.705,80 EUR aufwies, steht der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Schuldnerin einen ihr eingeräumten Kredit in Anspruch genommen oder das Konto unbefugt überzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05, Rz. 14). Die Kürze des Zeitraums zwischen der Überweisung des Finanzamts auf das Konto der Schuldnerin und der Überweisung der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers ist für die Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Gläubigerbenachteiligung unerheblich. Die Benachteiligung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass durch einen nur sehr kurzen Verbleib des Vermögenswerts im Schuldnervermögen der vollstreckungsrechtliche Zugriff anderer Gläubiger auf diesen nahezu ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09). (2) Bei der von der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers vorgenommenen Überweisung handelt es sich um eine Leistung der Schuldnerin an die Eheleute W. im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. „Leistung” des Schuldners im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 79/05, Rz. 14). Der Begriff der „Leistung“ im Sinne des § 134 InsO ist nach allgemeiner Auffassung nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 133/13, Rz. 10). Daher können nach § 134 Abs. 1 InsO im Drei-Personen-Verhältnis auch solche unentgeltlichen Zuwendungen an den Empfänger angefochten werden, die nicht im Valutaverhältnis, sondern im Zuwendungsverhältnis erfolgen und deshalb keine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellen. Ob es sich bei einer Zuwendung an den Empfänger um eine „Leistung“ im anfechtungsrechtlichen Sinn gerade des Schuldners handelt, soll nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 126/17). Bei einer Beurteilung nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers ist die Überweisung vom Konto der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers unter Angabe des SEPA-Verwendungszweck „Weiterleitung Zahlungseingang vom 27.10.2015 betr. Erstattung ESt Eheleute W. Irrlaeufer vom FA-R.“ als Leistung der Schuldnerin an die Eheleute W. im anfechtungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Im Hinblick darauf, dass keine Partei behauptet hat, dass die Weiterüberweisung des Betrags durch die Schuldnerin auf eine Anweisung des Finanzamts erfolgt sei, liegt im Übrigen auch eine Leistung der Schuldnerin an die Eheleute W. im bereicherungsrechtlichen Sinne vor. Dass die Weiterüberweisung entgegen den Ausführungen des Landgerichts auf ein Konto des Erblassers und nicht auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten W. erfolgt ist, steht der Annahme einer Leistung auch an die Beklagte zu 1) nicht entgegen. Nachdem alle Beklagten geltend machen, dass die Leistung der Schuldnerin den Anspruch der Eheleute W. gegen das Finanzamt zum Erlöschen gebracht habe, muss zu Lasten der Beklagten zu 1) davon ausgegangen werden, dass der Erblasser über die entsprechende Ermächtigung verfügt hat, das Konto zu bestimmen, auf das an die zusammen veranlagten Eheleute W. mit Erfüllungswirkung gezahlt werden konnte. (3) Die Leistung der Schuldnerin an die Eheleute W. war nicht unentgeltlich. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners nach den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, ist zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Im Drei-Personen-Verhältnis kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 29.10.2015 – IX ZR 123/13, Rz. 6; Urteil vom 17.10.2013 - IX ZR 10/13, Rz. 6). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Leistung der Schuldnerin nach diesen Grundsätzen unentgeltlich erfolgt ist. Es kann zwar nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Annahme einer Unentgeltlichkeit der Leistung ein Wille der Schuldnerin entgegenstehen würde, mit der Überweisung auf das Konto des Erblassers eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. Objektiv bestand ein Anspruch der Eheleute W. gegen die Schuldnerin auf Auszahlung des von dem Finanzamt überwiesenen Betrages nicht. Von einem Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB kann nicht ausgegangen werden, da von keiner Partei behauptet worden ist, dass die Eheleute W. in die Überweisung der Steuerrückzahlung an die Schuldnerin als Dritte gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB eingewilligt oder diese Überweisung vor der Weiterüberweisung gemäß § 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB genehmigt hätten. Auch sonst wurde durch die Überweisung des Finanzamts an die Schuldnerin offenkundig kein Anspruch der Eheleute W. gegen die Schuldnerin begründet, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob das Finanzamt den den Eheleuten W. zustehenden Betrag bewusst oder unbewusst auf das „falsche“ Konto überwiesen hat. Die Versuche der Beklagten, ein „gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund Bereicherungsrecht“, ein „Schuldverhältnis aufgrund Auftrag“ oder ein „gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu konstruieren, aus dem ein solcher Anspruch erwachsen soll, gehen ins Leere. Der Feststellung einer Unentgeltlichkeit der Leistung steht aber entgegen, dass nicht auszuschließen - sondern im Gegenteil naheliegend - ist, dass die Schuldnerin mit der Überweisung an die Eheleute W. als Dritte die gegen das Finanzamt gerichtete Forderung der Eheleute W. gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 BGB tilgen wollte. Das konnte die Schuldnerin risikolos tun, da sie mit der Leistung an die Eheleute W. einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das Finanzamt unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, dem § 814 BGB nicht entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 22.10.1975 – VIII ZR 80/74), erworben hätte. Die Realisierung dieses Anspruchs war nicht nur aufgrund der Solvenz des Finanzamts, sondern auch deshalb sicher, weil die Schuldnerin ihn gegen den Gegenanspruch des Finanzamts auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufrechnen konnte. Im Falle eines Willens der Schuldnerin zur Tilgung der Forderung der Eheleute W. gegen das Finanzamt kommt eine Unentgeltlichkeit im dann maßgeblichen Drei-Personen-Verhältnis nicht in Betracht, weil die Eheleute W. durch die Leistung der Schuldnerin ihre Forderung gegen das Finanzamt auf Steuerrückzahlung, an deren Werthaltigkeit kein Zweifel besteht, verloren haben. Dagegen erscheint es fernliegend, dass der Erblasser die Überweisung auf sein Konto weder in der Annahme, eine Verbindlichkeit der Schuldnerin ihm und seiner Ehefrau gegenüber zu erfüllen, noch mit dem Willen, den Steuerrückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt zu tilgen, veranlasst hat. Wenn - wie der Kläger wohl geltend machen will - der Erblasser den Willen gehabt hätte, den Betrag schlicht beiseite zu schaffen, hätte er bei der Veranlassung der Überweisung auf sein Konto wohl kaum den Verwendungszweck „Weiterleitung Zahlungseingang vom 27.10.2015 betr. Erstattung ESt Eheleute W. Irrlaeufer vom FA-R.“ angegeben, und er würde es wohl auch kaum unterlassen haben, das Finanzamt auf Erfüllung des Steuerrückerstattungsanspruchs in Anspruch zu nehmen. bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands liegen ebenfalls nicht vor. Die Überweisung von dem Konto der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers hat die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligt. Eine Unmittelbarkeit der Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden. Bei der Beurteilung sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar sind, das heißt die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen, ohne dass es auf das Hinzutreten weiterer Umstände ankommt (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02, Rz. 15). Das ist der Fall, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhält oder der Anspruch rechtlich nicht durchsetzbar ist (BGH, Urteil vom 22.12.2016 - IX ZR 94/14, Rz. 17). Die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung (BGH, Urteil vom 06.04.1995 – IX ZR 61/94). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Überweisung der Schuldnerin nach diesen Grundsätzen zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Er hat namentlich nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin für die Leistung an die Eheleute W. keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hätte. Wenn, was nicht auszuschließen - sondern im Gegenteil naheliegend - ist, die Schuldnerin mit der Überweisung auf das Konto des Erblassers als Dritte die gegen das Finanzamt gerichtete Forderung der Eheleute W. gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 BGB tilgen wollte, hat sie gleichzeitig einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das Finanzamt unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, jedenfalls aber einen Anspruch gegen das Finanzamt unter dem Gesichtspunkt der Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erworben. Dieser Anspruch stellte eine vollwertige Kompensation für den weggegebenen Betrag dar. In der Sache könnte die Überweisung der Schuldnerin an die Eheleute W. nicht anders behandelt werden als eine unmittelbare Leistung der Schuldnerin auf den gegen sie gerichteten Kondiktionsanspruch des Finanzamts, die zu einer Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit geführt hätte. cc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1 InsO in der ab dem 01.01.1999 bis zum 04.04.2017 gültigen Fassung, die hier gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO anzuwenden ist. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands liegen ebenfalls nicht vor. (1) Der Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung ist eröffnet. Das gilt auch unter der Prämisse, dass die Schuldnerin mit der Überweisung auf das Konto des Erblassers eine Schuld des Finanzamts gegenüber den Ehegatten W. erfüllt hat. Die Tilgung einer fremden Schuld gemäß § 267 BGB kann dem Gläubiger gegenüber nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Tilgt ein später insolventer Dritter fremde Schulden, ist die Vorsatzanfechtung seines Insolvenzverwalters gegen den Forderungsgläubiger möglich, ohne dass die Gesetzessystematik oder eine Interessenabwägung dem entgegensteht. Der Anfechtung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vorsatzanfechtung in dieser Konstellation im Hinblick auf das Wiederaufleben der Forderung des Forderungsgläubigers gegen den Forderungsschuldner nach § 144 Abs. 1 InsO letztlich zu Lasten des Letzteren geht, selbst wenn dieser im Gegensatz zum Forderungsgläubiger einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Dritten nicht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2012 – IX ZR 22/12). (2) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin die Überweisung auf das Konto des Erblassers mit dem Vorsatz, die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen, vorgenommen hat. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 InsO die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12, Rz. 16). Das für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Wissenselement liegt vor, wenn der Schuldner erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten die Gläubiger benachteiligt. Dies setzt voraus, dass er wusste oder es für möglich hielt, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller (auch künftiger) Gläubiger ausreichen würde. Das erforderliche Wollen ist in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Schuldner die Schädigung anderer Gläubiger als notwendige Folge der einem Gläubiger gewährten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 79/07). Voraussetzung für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ist regelmäßig die von dem Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit. Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung meint, alle seine Gläubiger befriedigen zu können, handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, Rz. 38). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann aber nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung das Bewusstsein hat, nicht in der Lage zu sein, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Besteht – abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung – Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich – wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand – um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, Rz. 46 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist hier ein bei der Leistung an die Eheleute W. vorhandener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. des die Überweisung veranlassenden Erblassers nicht feststellbar. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin vor dem Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung am 27.10.2015 im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig war. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner Bezugnahme auf den „Quick-Check“ der P. GmbH vom 16.03.2017 diese Voraussetzungen für den 31.07.2015 bzw. für einen späteren Zeitpunkt vor dem 27.10.2015 schlüssig vorgetragen hat. Jedenfalls sind diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Die Beklagten haben sich zu den Darlegungen im „Quick-Check“ gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen erklärt. Die Beklagten trifft trotz ihrer Stellung als Erben des H.-R. W. auch keine Obliegenheit zu einem substantiierten Bestreiten dieser Darlegungen im Sinne einer Gegendarstellung. Sie haben – von dem Kläger unbestritten - geltend gemacht, dass der Erblasser private und geschäftliche Dinge stets getrennt habe, so dass sie selbst von den Belangen der Schuldnerin keine Kenntnis erlangt hätten. Einen prozessual vorgesehenen Beweis für die Richtigkeit seiner Darlegungen zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat der Kläger nicht angeboten. Bei den Ausführungen der P. GmbH in dem von dem Kläger als Beweismittel benannten „Sachverständigengutachten“ vom 16.03.2017 handelt es um Parteivortrag. Der Kläger ist in der Berufungsverhandlung - insoweit nicht protokolliert - darauf hingewiesen worden, dass es an einem beachtlichen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlt. Nachdem der Kläger daraufhin keinen Beweis angeboten hat und es in erster Linie der Partei obliegt, darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17), bestand auch keine Veranlassung, nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum Nachweis der Richtigkeit der Darlegungen im „Quick-Check“ einzuholen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Schuldnerin vor dem 27.10.2015 zahlungsunfähig war, kann aus diesem Umstand nicht auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass aus Sicht des Erblassers in der ihm verbleibenden Zeit keine Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand. Unterstellen kann man dies schon deshalb nicht, weil nach den Ausführungen im „Quick-Check“ ab dem 02.12.2015 bis zum Eröffnungsantrag bei der Schuldnerin keine Liquiditätslücke mehr bestand. Ob die Schuldnerin davon ausgehen konnte, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit in der zur Verfügung stehenden Zeit beseitigt werden könne, kann nicht beurteilt werden, nachdem der Kläger weder zu den Ursachen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit noch zu dem Verhalten der Gläubiger der Schuldnerin vortragen hat. Gegen eine am 27.10.2015 vorhandene Erkenntnis des Erblassers als Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, dass – Zahlungsunfähigkeit unterstellt - keine Aussicht auf deren rechtzeitige nachhaltige Beseitigung mehr bestand, spricht zumindest, dass er noch am 27.11.2015 der Schuldnerin eine „Kurzzeiteinlage“ - also ein nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO nachrangiges Gesellschafterdarlehen - in nicht unbeträchtlicher Höhe zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig von einer erkannt nicht (rechtzeitig) zu beseitigenden Zahlungsunfähigkeit lässt sich ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen. Dass der Erblasser sofort realisiert hat, dass die unverzügliche „Rückzahlung“ des unverhofft und unverdient über die Schuldnerin gekommenen Betrags deren Gläubiger benachteiligen könnte, erschiene schon bei einer ihm unterstellten Kenntnis einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht unbedingt naheliegend. Die Schuldnerin musste durchaus ein Interesse daran haben, die durch die Überweisung des Finanzamts auf das „falsche“ Konto geschaffene Situation umgehend zu bereinigen, da der ihr auf diese Weise zur Verfügung gestellte „Kredit“ im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB nicht etwa kostenlos war. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Betrag gerade an den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und dessen Ehefrau weitergeleitet hat, lässt sich nichts für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ableiten. Durch die Weiterüberweisung wurden die Eheleute W. nicht begünstigt. Diese hatten – wie der die Überweisung der Schuldnerin veranlassende Erblasser wusste – einen Anspruch gegen das Finanzamt, um dessen Erfüllung sie keine Sorge haben mussten, und durch die Überweisung des Finanzamts auf das Konto der Schuldnerin hatte sich daran nichts geändert. Anders wäre es nur gewesen, wenn die Eheleute W. einer Überweisung der Steuerrückzahlung an die Schuldnerin als Dritte gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugestimmt hätten, da in diesem Fall die Schuld des Finanzamts erloschen wäre und die Eheleute W. nur noch einen Anspruch gegen die Schuldnerin hätten richten können. Nur dann hätte der Erblasser befürchten müssen, dass ein Zugriff von Gläubigern der Schuldnerin auf deren Vermögen zu seinen Lasten geht. Es ist aber von keiner Partei behauptet worden, dass die Eheleute W. eine solche Einwilligung erteilt gehabt hätten. Tatsächlich konnte die Weiterüberweisung auf das Konto des Erblassers allein das Finanzamt als Gläubiger des Kondiktionsanspruchs gegen die Schuldnerin begünstigen. Auch aus der Kürze der Zeit zwischen dem Eingang der Überweisung des Finanzamts auf dem Konto der Schuldnerin und der Weiterüberweisung des Betrags auf das Konto des Erblassers ergibt sich für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nichts Zwingendes. Dass der Erblasser ein Interesse daran gehabt haben dürfte, dass es nicht aufgrund der Überweisung des Finanzamts auf ein „falsches Konto“ zu einer Verzögerung der Erfüllung des Steuerrückerstattungsanspruchs kommt, und dass er deshalb nicht zunächst eine Rücküberweisung an das Finanzamt veranlasst und sodann das Finanzamt auf Zahlung in Anspruch genommen hat, ist naheliegend, lässt aber nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin schließen. b) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsleiterhaftung die Beklagten als Erben des H.-R. W. auf Ersatz des der Schuldnerin durch die Überweisung entstandenen Schadens in Anspruch nimmt, steht ihm ein entsprechender Anspruch ebenfalls nicht zu. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des auf das Konto des Erblassers überwiesenen Betrages gemäß §§ 130a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, 177a HGB in der ab 01.11.2008 bis 30.12.2015 gültigen Fassung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Zahlungsverbot nach § 130a Abs. 1 S. 1 HGB a. F. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor. Unabhängig von dem nicht nachgewiesenen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor der Veranlassung der Überweisung vom Konto der Schuldnerin auf das Konto des Erblassers scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass es sich bei der Überweisung um eine Zahlung im Sinne des § 130a Abs. 1 S. 1 a. F. gehandelt hat. Sinn und Zweck der in § 130a Abs. 1 S. 1 HGB a. F. und in § 64 S. 1 GmbHG a. F. zum Ausdruck kommenden Zahlungsverbote ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat. An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB haftbar macht. Soweit durch die Erhöhung des Debets eine entsprechend höhere Zinsschuld der Gesellschaft gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine „Zahlung“ im Sinne der §§ 130a HGB a. F., 64 Abs. 2 GmbHG a. F. dar (BGH, Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05, Rz. 8; Urteil vom 25.01.2010 - II ZR 258/08, Rz. 10). Der für das Vorliegen einer Zahlung im Sinne des § 130a Abs. 1 S. 1 HGB darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht behauptet, dass die Überweisung an den Erblasser von einem kreditorischen Konto der Schuldnerin erfolgt sei. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs befand sich das Konto der Schuldnerin, auf das die Überweisung des Finanzamts erfolgt ist und von dem die Überweisung an den Erblasser vorgenommen wurde, nicht im Kredit, sondern im Debet. Der Kläger hat es auch nicht unternommen darzulegen, dass die L. über Gesellschaftssicherheiten verfügt hätte, nachdem der Senat auf die Bedeutung dieser Frage in der Berufungsverhandlung am 13.07.2022 - insoweit nicht protokolliert - hingewiesen hatte. bb) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des überwiesenen Betrages gemäß §§ 130a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1, 177a HGB in der ab 01.11.2008 bis 30.12.2015 gültigen Fassung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1, 2 InsO. Ein solcher Anspruch, auf den der Kläger sich schon nicht berufen hat, scheidet aus, weil der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, wie die zur Zeit des Eintritts der Insolvenzreife vorhandenen Gläubiger, deren Gesamtschaden der Kläger gemäß § 92 S. 1 InsO nur geltend machen könnte, stünden, wenn der Eröffnungsantrag pflichtgemäß gestellt worden wäre. 2. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.