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Urteil

3 U 101/22

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1019.3U101.22.00
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Leitsätze
1. Aus Zusagen eines (ehemaligen) Geschäftsführer-Gesellschafters, der Maklerlohn werde aus Mitteln anderer von ihm beeinflusster Gesellschaften oder aus seinem "Finanzbereich" bezahlt werden, kann sich ein nachträglicher Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit aus einem Kreditvermittlungsgeschäft ergeben.(Rn.77) 2. Ein solcher Schuldbeitritt stellt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 655b BGB kein Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB dar, wenn die Verwaltung des eigenen Vermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (beispielsweise in Gestalt der Unterhaltung eines Büros mit angestellten Mitarbeitern) erfordert.(Rn.85) 3. Ansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB wegen behaupteter Verschiebung von Gesellschaftsvermögen ins Ausland kommen mangels Vermögensschaden nicht in Betracht, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Maklerlohn gleichzeitig noch gegen die Gesellschaft verfolgt wird und der Gläubiger damit zu erkennen gibt, dass er diese Ansprüche noch für werthaltig hält.(Rn.96)
Tenor
I. 1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Arresturteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 im Verhältnis der Arrestklägerin zum Arrestbeklagten Ziffer 4 aufgehoben. 2. Wegen eines Teilanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 266.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.02.2019 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,00 Euro wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners Ziffer 4 erneut angeordnet. 3. Durch Hinterlegung von 276.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 266.000,00 € seit 15.02.2019 wird die Vollziehung des Arrests gehemmt; der Arrestbeklagte Ziffer 4 ist sodann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. 4. Die weitergehende Berufung der Arrestklägerin wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Arrestbeklagten Ziffer 1 und 2 wird zurückgewiesen. III. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Arrestklägerin in beiden Rechtszügen tragen die Arrestklägerin 60 % und die Arrestbeklagten Ziffer 1, 2 und 4 gesamtschuldnerisch 40 %. Die Arrestklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Arrestbeklagten Ziffer 1, 2 und 4 jeweils zu 47 % und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten Ziffer 3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.667,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Zusagen eines (ehemaligen) Geschäftsführer-Gesellschafters, der Maklerlohn werde aus Mitteln anderer von ihm beeinflusster Gesellschaften oder aus seinem "Finanzbereich" bezahlt werden, kann sich ein nachträglicher Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit aus einem Kreditvermittlungsgeschäft ergeben.(Rn.77) 2. Ein solcher Schuldbeitritt stellt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 655b BGB kein Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB dar, wenn die Verwaltung des eigenen Vermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (beispielsweise in Gestalt der Unterhaltung eines Büros mit angestellten Mitarbeitern) erfordert.(Rn.85) 3. Ansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB wegen behaupteter Verschiebung von Gesellschaftsvermögen ins Ausland kommen mangels Vermögensschaden nicht in Betracht, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Maklerlohn gleichzeitig noch gegen die Gesellschaft verfolgt wird und der Gläubiger damit zu erkennen gibt, dass er diese Ansprüche noch für werthaltig hält.(Rn.96) I. 1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Arresturteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 im Verhältnis der Arrestklägerin zum Arrestbeklagten Ziffer 4 aufgehoben. 2. Wegen eines Teilanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 266.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.02.2019 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,00 Euro wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners Ziffer 4 erneut angeordnet. 3. Durch Hinterlegung von 276.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 266.000,00 € seit 15.02.2019 wird die Vollziehung des Arrests gehemmt; der Arrestbeklagte Ziffer 4 ist sodann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. 4. Die weitergehende Berufung der Arrestklägerin wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Arrestbeklagten Ziffer 1 und 2 wird zurückgewiesen. III. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Arrestklägerin in beiden Rechtszügen tragen die Arrestklägerin 60 % und die Arrestbeklagten Ziffer 1, 2 und 4 gesamtschuldnerisch 40 %. Die Arrestklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Arrestbeklagten Ziffer 1, 2 und 4 jeweils zu 47 % und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten Ziffer 3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.667,00 € festgesetzt. I. Die Arrestklägerin und Berufungsklägerin sowie Berufungsbeklagte (im Folgenden: Arrestklägerin) verlangt die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten Ziff. 1 bis 4 (im Folgenden nur: Arrestbeklagte) wegen einer Provisionsforderung für eine Darlehensvermittlung. Die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 sind gleichzeitig Berufungsklägerinnen. 1. Die Arrestklägerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Aufgabenfelder insbesondere die Beratung, Betreuung und Verwaltung von Unternehmen und Privatpersonen umfassen. Zum Geschäftsfeld zählt auch die Vermittlung von Finanzierungen. Der Geschäftsführer der Arrestklägerin, J. B., ist zugleich Vorstand der deutschen G. I. AG mit Sitz in M.. Gegenstand der G. I. AG ist laut dem Eintrag im Handelsregister „An- und Verkauf, Projektentwicklung, Vermietung und Verwaltung von Immobilien, von beweglichen Gütern, Unternehmen und Beteiligungen aller Art weltweit sowie auch Vermögensverwaltung und Baubetreuungsgeschäfte. Eine handwerkliche Tätigkeit sowie eine gemäß § 34 c GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit wird nicht ausgeübt“ (Bd. I/Anl. AG zu 3/4, Anlage 3). Zusammen mit u.a. der G. I. AG mit Sitz in Z., deren gesetzlicher Vertreter nicht J. B. ist, treten die Gesellschaften im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „G.“ auf. Die Arrestbeklagte Ziff. 1 ist Teil der M.-Unternehmensgruppe, die von dem Arrestbeklagten Ziff. 4 gegründet wurde und u.a. Möbelhäuser und Einkaufszentren betrieb bzw. betreibt. Zur M.-Unternehmensgruppe gehören bzw. gehörten insgesamt 17 Unternehmen im In- und Ausland (siehe Auflistung Bl. I/42, 43 d.A.). Der Arrestbeklagte Ziff. 4 war Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2. Er wurde vom Arrestbeklagten Ziff. 3 abgelöst. Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der insoweit allerdings auf falschem, in erster Instanz unstreitigen Parteivorbringen beruht, soll der Wechsel am 30.09.2021 stattgefunden haben. Tatsächlich fand der Wechsel, wie die Arrestklägerin durch Handelsregisterauszug nachgewiesen hat, bereits zum 30.12.2019 statt. Seit diesem Tag ist der Arrestbeklagte Ziff. 3 ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs als Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 2 eingetragen (Bd. I, Anl. GSK 1). Die Arrestbeklagte Ziff. 2 ist Komplementärin der Arrestbeklagten Ziff. 1. Den Geschäftsführer der Arrestklägerin und den Arrestbeklagten Ziff. 4 verbindet eine nahezu 30-jährige Geschäftsbeziehung. Im Jahr 2017 stellte der Arrestbeklagte Ziff. 4 dem Geschäftsführer der Arrestklägerin ein Projekt für ein Skiresort in B. vor und fragte an, ob die Arrestklägerin mit Unterstützung der G. I. AG in M. bei der Beschaffung von Darlehen behilflich sein könne. Daraufhin wurde die Arrestklägerin mit der letztlich nicht erfolgreichen Finanzierungsvermittlung von mehreren Projekten, u.a. in S. und G. C., beauftragt. Im Februar 2018 fragte der Arrestbeklagte Ziff. 4 für die Arrestbeklagte Ziff. 1 über J. B. zwecks der Vermittlung einer Finanzierung für das im Eigentum der M. I. GmbH & Co. KG stehende Fachmarktzentrum B.-Straße 14-16 in N. an. Die Arrestbeklagte Ziff. 1 war zu diesem Zeitpunkt Kommanditistin der M. I. GmbH & Co. KG. In der Folgezeit erstellte die Arrestklägerin einen Finanzierungsteaser für einen Finanzierungsbedarf in Höhe von 15.000.000,00 € (Bd. I, Anl. Ast 03). Hierdurch kam der Kontakt mit dem späteren Finanzierer, der L. C., zustande. Es fanden mehrere Gespräche u.a. mit J. B., Herrn S. als Mitarbeiter der G. I. AG/M. und dem Geschäftsführer der L. C. u.a. im Büro der G. I. AG in M. statt. Letztlich kam aufgrund der Vermittlung von J. B. ein Finanzierungsvertrag in Höhe von 24 Mio. Euro durch Begebung von Inhaberschuldverschreibungen zwischen der Arrestbeklagten Ziff. 1 als Emittentin und der L. C. zustande (vgl. Term Sheet, Bd. I, Anl. ASt 17). Hinsichtlich des komplexen Sachverhalts wird ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Der Tatbestand wurde durch verbundenen Beschluss (Bl. I/380 d.A.) in einigen Punkten berichtigt; auf den Berichtigungsbeschluss wird ebenfalls verwiesen. Im Wesentlichen behauptet die Arrestklägerin, für die geschilderte Darlehensvermittlung stehe ihr eine Provision in Höhe von 3,5 % der Darlehenssumme, also 840.000 Euro zu. Für den Fall kurzfristiger Zahlung habe die Arrestklägerin einer Reduzierung der Provision auf 2,5 %, also 600.000 Euro, zugestimmt. Eine kurzfristige Zahlung (noch im Jahr 2018) erfolgte lediglich in Höhe von 300.000 Euro. Die weitere Forderung wurde bislang nur in Höhe zweier Teilzahlungen in Höhe von 20.000 Euro und 14.000 Euro beglichen. Im Übrigen hätten die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 den Geschäftsführer der Arrestklägerin immer wieder vertröstet und Zahlungen in Aussicht gestellt, die jedoch nie erfolgten. In der Zwischenzeit sollen die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 nach dem Vorbringen der Arrestklägerin das wesentliche Vermögen der früheren M.-Unternehmensgruppe, die ihre Ursprünge im Möbelhandel hatte, ins Ausland verschoben haben. Es wurden Gesellschaften in Delaware, Panama und Bu. gegründet. Verschiedene Gesellschaften in Deutschland wurden inzwischen – jeweils nach einer Sitzverlegung nach K. – im dortigen Handelsregister gelöscht, entweder nach Auflösung oder Umwandlung in eine GbR. Das „Herzstück“ des Vermögens soll das Grundstück B.-Straße 14-16 in N. gewesen sein, ein ehemaliges M.-Möbelhaus und heute ein Einkaufszentrum. Das Darlehen von 24 Mio. Euro sollte zu dessen Sanierung und Umbau dienen. Inzwischen wurde die Immobilie nach Übertragung auf neu gegründete Gesellschaften im Wege eines Share-Deals an einen österreichischen Investor verkauft. Der Kaufpreis ist nicht bekannt. Im Rahmen der Darlehensverhandlungen wurde das Grundstück mit ca. 72 Mio. Euro bewertet. Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht Ellwangen den Erlass eines dinglichen Arrests in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen aller vier Arrestbeklagten wegen einer Forderung in Höhe von 506.000 Euro zuzüglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 10 %. Die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 sollen hierbei aus Schuldübernahme bzw. -beitritt und wegen Betrugs und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften. Das Hauptsacheverfahren ist seit dem 25.11.2021 vor dem Landgericht Ellwangen zwischen den Parteien anhängig (4 O 312/21). Die Arrestbeklagten bestritten die Aktivlegitimation der Klägerin. Die streitgegenständliche Vermittlungsleistung sei von der G. I. AG erbracht worden; allein für diese sei Herr B. aufgetreten. Die Antragsgegner Ziff. 3 und 4 bestritten, dass eine höhere Provisionsforderung als zunächst 200.000 Euro bestanden habe, welche man auf Drängen des Herrn B. auf 300.000 Euro heraufgesetzt habe. Keinesfalls bestehe ein höherer Anspruch als die bereits bezahlten 334.000 Euro. Die Arrestklägerin hat erstinstanzlich dargelegt, dass ihr etwaige Ansprüche der G. I. AG abgetreten worden seien (Bd. I, Anl. Ast 93). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und der Einzelheiten der Sachverhaltsschilderung wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat den Arrestbeschluss zunächst in vollem Umfang erlassen und ihn sodann nach Widerspruch der Arrestbeklagten und mündlicher Verhandlung lediglich noch wegen einer Forderung in Höhe von 266.000 Euro gegen die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 aufrechterhalten. Im Übrigen wurde der Arrestbefehl aufgehoben. Die von den Arrestbeklagten bestrittene Aktivlegitimation der Arrestklägerin hat das Landgericht bejaht. Der Vermittlungsvertrag sei mit dieser und nicht mit der „Schwestergesellschaft“ G. I. AG M. bzw. Z. zustande gekommen. Das Landgericht konnte sich aufgrund der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen nicht davon überzeugen, dass eine Provision in Höhe von 3,5 % der Darlehenssumme vereinbart worden wäre und nur für den Fall kurzfristiger Zahlung der Satz von 2,5 % hätte Anwendung finden sollen. Aus dem Schriftverkehr ergebe sich eine Vereinbarung lediglich in Höhe von 2,5 %; auch aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Arrestklägerin erscheine die höhere Provision nicht wahrscheinlicher als die niedrigere. Auszugehen sei daher im Eilverfahren von einer Gesamtforderung von 600.000 Euro und einer noch offenen Restforderung von 266.000 Euro. Die Arrestbeklagte Ziff. 1 als Darlehensnehmerin und die Arrestbeklagte Ziff. 2 als persönlich haftende Gesellschafterin schuldeten der Arrestklägerin diese Vermittlungsprovision. Von einem Schuldbeitritt oder einer deliktischen Haftung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 konnte sich das Landgericht hingegen nicht überzeugen. Ein möglicher Schuldbeitritt sei wegen fehlender Schriftform unwirksam, da die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 insoweit als Verbraucher gehandelt hätten. Bezüglich deliktischer Ansprüche sei im Moment des Vertragsschlusses ein Eingehungsbetrug nicht nachweisbar, da die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 davon ausgegangen seien, aus der Darlehenssumme, jedenfalls aber aus dem späteren Veräußerungserlös für das Grundstück B.-Straße, die Provisionsforderung begleichen zu können. Auf die Begründung im Urteil wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 3. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. Während die Arrestklägerin mit ihrer Berufung zum einen die Anordnung des Arrestes wegen der gesamten aus ihrer Sicht noch offenen Provisionsforderung von 506.000 Euro sowie zum anderen die persönliche Mithaftung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 erreichen will, erstreben die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 die völlige Zurückweisung des Arrestgesuchs und die Aufhebung des Arrestbefehls in dem Umfang, in welchem er vom Landgericht aufrechterhalten wurde. Die Arrestklägerin ist der Ansicht, die Zurückweisung des Arrests wegen eines den Betrag von 266.000 Euro übersteigenden Provisionsanspruchs sei zu Unrecht erfolgt. Sie bleibt bei ihrem Vortrag, der ermäßigte Provisionssatz von 2,5 % habe nur für den Fall gelten sollen, dass die Forderung zeitnah erfüllt werde. Der Arrestklägerin sei es zunächst aber darauf angekommen, wenigstens diesen Betrag von den Arrestbeklagten zu erhalten. Deshalb habe man erst im Klagestadium das ursprünglich Vereinbarte wieder aufgegriffen. Der Arrestbeklagte Ziff. 3 habe außerdem eine Verzinsung von 10 % gegenüber Herrn B. mündlich zugesagt. Die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 hafteten entgegen der Auffassung des Landgerichts persönlich neben den Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2. Die Arrestklägerin beantragt: 1. Unter teilweiser Abänderung des Arresturteils des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 wird wegen einer Forderung der Arrest- und Berufungsklägerin in Höhe von EUR 506.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. seit dem 01.01.2019 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 23.340,20 der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) angeordnet. Hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht eine Zinsvereinbarung zwischen den Parteien verneinen sollte, wird unter teilweiser Abänderung des Arresturteiles des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 beantragt: Wegen einer Forderung der Arrest- und Berufungsklägerin in Höhe von EUR 266.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2020 sowie einer Forderung der Arrest- und Berufungsklägerin in Höhe von weiteren EUR 240.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2021 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 23.340,20 wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) angeordnet. 2. Die Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) können die Vollziehung des Arrestes hemmen und sind zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn die Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) einen Betrag in Höhe von EUR 529.340,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 10% auf den Betrag von EUR 506.000,00 seit dem 01.01.2019 hinterlegen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht eine Zinsvereinbarung zwischen den Parteien verneinen sollte, wird unter teilweiser Abänderung des Arresturteils des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022 beantragt: Die Arrest- und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) können die Vollziehung des Arrestes hemmen und sind zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn die Arrest- und Berufungsbeklagten einen Betrag in Höhe von EUR 529.340,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten auf den Betrag von EUR 240.000,00 seit dem 22.08.2020 sowie weiteren Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten auf den Betrag in Höhe von EUR 240.000,00 seit dem 25.11.2021, hinterlegen. Die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 beantragen: die Berufung der Arrestklägerin zurückzuweisen. Die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 beantragen: die Berufung der Arrestklägerin zurückzuweisen und den Antrag, den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten 3 und 4 anzuordnen, zurückzuweisen, auch den Hilfsantrag. Zur eigenen Berufung beantragen die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2: Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.02.2022, Az: 4 O 333/21 wird wie folgt abgeändert: 1. Der Arrestbefehl des Landgerichts Ellwangen vom 05.01.2022, Az.: 4 O 333/21, wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Arrestbefehls wird zurückgewiesen. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat einen Fall des § 538 Abs. 2 ZPO für gegeben hält und von einer eigenen Sachentscheidung absehen will: Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 05.01.2022, Az.: 4 O 333/21, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ellwangen zurückverwiesen. Die Arrestklägerin beantragt zur Berufung der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2: die Berufung der Arrestbeklagten zu 1) und 2) nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung der Arrestbeklagten zu 1) und 2) ausgehen sollte, wird beantragt, die Berufung der Arrestbeklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Die Arrestbeklagten bestreiten weiterhin die Aktivlegitimation der Arrestklägerin. Mit der Klägerin habe nie ein Vertragsverhältnis bestanden, sondern allenfalls mit der G. I. AG. Das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip. Die Klägerin sei von Anfang an nicht redlich gewesen und damit nicht schutzwürdig. Die behauptete Abtretung halten die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 für zu unbestimmt. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.10.2022 erheben die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 die Einrede der Verjährung. Die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 sind der Ansicht, das Landgericht habe den Arrest, was ihrer beider Vermögen betreffe, zu Recht zurückgewiesen. Eine Haftung ergebe sich weder aus Organhaftung noch aus wie auch immer gearteten deliktischen Ansprüchen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Berufungen sowohl der Arrestklägerin als auch der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 sind zulässig. Die Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Dies gilt auch für die Berufung der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2, deren Zulässigkeit die Arrestklägerin anzweifelt. Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Der einzige Berufungsangriff ist die vermeintlich fehlende Aktivlegitimation der Arrestklägerin. Die Würdigung der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen durch das Landgericht wird angegriffen, was für die Zulässigkeit der Berufung jedenfalls genügt. B. Die Berufung der Arrestklägerin ist lediglich teilweise begründet. Die Berufung der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 ist unbegründet. 1. Der Arrestklägerin steht ein Arrestanspruch gegen die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 wegen einer Provisionsforderung aus § 652 BGB in Höhe von 266.000 Euro zu; gegen den Arrestbeklagten Ziff. 4 ergibt sich ein solcher Anspruch aus einer persönlichen Schuldmitübernahme. Einen darüber hinausgehenden Provisionsanspruch hat die Arrestklägerin mit den im Eilverfahren zulässigen Beweismitteln nicht glaubhaft gemacht. Ein Arrestanspruch gegen den Arrestbeklagten Ziff. 3 besteht nicht. a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Maklerlohn gegen die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 gemäß § 652 BGB wegen der Vermittlung eines Darlehens liegen vor. aa) Unstreitig hat die Arrestbeklagte Ziff. 1 bei der L. C. GmbH (bzw. einem ihrer „Investment-Vehikel“) ein Darlehen von 24 Mio. Euro in Form einer Inhaberschuldverschreibung aufgenommen. Die Konditionen lassen sich dem „Term Sheet“ vom 30.07./01.08.2018 entnehmen (Bd. I, Anl. ASt 17). Die Arrestbeklagte Ziff. 2 wird hierin als Eigentümergesellschaft bezeichnet, die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 als „Sponsoren“. Beleihungsobjekt war das Fachmarktzentrum B.-Straße 14 -16 in N.. bb) Die Passivlegitimation der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 wird von den Arrestbeklagten nicht bestritten. Aus den Unterlagen (Term Sheet, Bd. I, Anl. ASt 17 und Teil-Globalurkunde, Bd. I, Anl. AG 3/4, Bl. 34) geht hervor, dass die Arrestbeklagte Ziff. 1 Emittentin und damit Schuldnerin des Vermittlungsanspruchs ist; deren persönliche haftende Gesellschafterin ist die Arrestbeklagte Ziff. 2. Die Arrestbeklagte Ziff. 2 haftet damit als Komplementärin nach §§ 161, 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Arrestbeklagten Ziff. 1. (cc) Die Arrestklägerin ist für den streitgegenständlichen Arrestanspruch aktivlegitimiert. Die Arrestbeklagten können mit ihrer Behauptung nicht durchdringen, Herr J. B. habe nicht für die Arrestklägerin, sondern für die G. I. AG mit Sitz in M. gehandelt, bzw. ein Handeln im Namen der Arrestklägerin sei jedenfalls nicht nach außen erkennbar gewesen. Bereits erstinstanzlich hat die Arrestklägerin in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch vom 18.02.2022 vorgetragen, die G. I. AG in M. habe sämtliche etwaigen Provisionsansprüche an sie abgetreten. Dies hat der Geschäftsführer J. B. in seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 18.02.2022 bestätigt (Bd. I, Anl. ASt 93). Eine Abtretungsurkunde wird nicht vorgelegt; da Herr J. B. Geschäftsführer der Arrestklägerin ist und ebenfalls Vorstand/CEO der G. I. AG M. (vgl. Bd. I, Anl. ASt 94), ist für ihn die Abtretung ein Insichgeschäft. Nach Ansicht des Senats ist durch seine Eidesstattliche Versicherung die Abtretung für das Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht. Jedenfalls aufgrund einer wirksamen Abtretung etwaiger Ansprüche ist die Arrestklägerin daher aktivlegitimiert. Die Abtretung wurde seitens der Arrestbeklagten in erster Instanz nicht bestritten, weshalb die Vorlage der Abtretungserklärung entbehrlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Bezugnahme in der eidesstattlichen Versicherung sich allein auf die hier streitgegenständlichen Provisionsansprüche bezieht, ist die Abtretung auch hinreichend bestimmt. Die Verjährungseinrede wurde seitens der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und damit verspätet i.S.d. § 296a ZPO erhoben. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht; insbesondere ergäbe sich durch eine nachträglich erhobene Verjährungseinrede kein Wiederaufnahmegrund. Auf die Fragen, ob die Geltendmachung der Forderung durch die Arrestklägerin das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip verletze und es sich bei der Gesellschaftsstruktur der „G.“ um einen Scheinkonzern handle, kommt es daher nicht entscheidend an. Darüber hinaus sieht der Senat in den Teilzahlungen der Arrestbeklagten, verbunden jeweils mit Ankündigungen weiterer Zahlungen durch die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 als Organ bzw. Vertreter der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2, ein Anerkenntnis dahingehend, dass die Arrestklägerin Anspruchsinhaberin ist. Diese Frage wurde bis zum Widerspruch gegen den Arrestbeschluss seitens der Arrestbeklagten zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Es handelt sich vorliegend nicht lediglich um bloße vorbehaltlose Zahlungen, aus denen allein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anerkenntnis noch nicht hergeleitet werden könnte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 -, juris; BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 -, juris), sondern um ausdrückliche vorbehaltlose Erklärungen, man werde seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachkommen – und zwar gerade gegenüber der Arrestklägerin (vgl. Schreiben der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 auf dem Briefkopf einer „m. KG“ an G.., z.H. J. B. vom 27.01.2020, Bd. I, Anl. ASt 41). Die von der G. I. AG Z. ausgestellten Rechnungen waren zu diesem Zeitpunkt längst erledigt. Auch die E-Mail des Arrestbeklagten Ziff. 3 an Herrn B. vom 11.02.2020 (Bd. I, Anl. ASt 29: “die beigefügte Rechnung kann ich Ihnen so bestätigen. Bitte schicken Sie mir dann noch ein Storno über die 300.000 EUR, die von Ihrer Schweizer Firma berechnet worden sind“) lässt sich nur so verstehen, dass die Arrestbeklagten ausdrücklich mit der Gläubigerstellung der Arrestklägerin einverstanden waren, gleich ob diese nun auf eigenen vertraglichen Vermittlungsleistungen oder auf der Abtretung dieser Forderungen seitens der G. I. AG beruht. Damit liegen die vom Bundesgerichtshof für die Annahme eines Anerkenntnisses geforderten weiteren Umstände, die zu den vorbehaltlosen Zahlungen hinzutreten müssen, vor (BGH, a.a.O., s.o.). Das Anerkenntnis bezieht sich dabei nur auf die Frage, wer Gläubigerin des Anspruchs ist, nicht hingegen auf die genaue Höhe der behaupteten Provisionsforderung. dd) Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Das Darlehen wurde in Höhe von 24 Mio. Euro gewährt. Dass ursprünglich zunächst lediglich 15 Mio. Euro über den Teaser ausgeschrieben wurden (vgl. Widerspruch der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4, Bl. I/229 d.A.), lässt die Ursächlichkeit der Vermittlungsleistung der Arrestklägerin nicht entfallen. Aus den von der Arrestklägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass trotz des Verstoßes der Arrestbeklagten gegen die Exklusivitätsklausel des Term Sheet, welches sie unterzeichnet hatten, aufgrund der Vermittlung des Geschäftsführers der Arrestklägerin der Abschluss mit L. doch noch zustande kam – und zwar mit der höheren Summe, die als angestrebter Finanzierungsbedarf zuvor bereits im Raum stand. Für den Vortrag im Widerspruch, der wohl darauf hindeuten soll, dass der Ursachenzusammenhang unterbrochen worden sein soll, geben die eidesstattlichen Versicherungen der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 (Bd. I, Anl. AG 3/4 Bl. 1 u. 5) nichts her. Vielmehr wird eingeräumt, dass dem Grunde nach mit Herrn B. eine Provision vereinbart wurde, wenn auch nur in Höhe von 300.000 Euro. ee) Die Arrestklägerin hat jedoch einen Provisionsanspruch nur in Höhe von 2,5 % der Darlehenssumme, also in Höhe von 600.000 Euro, mit den im Eilverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht. In den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers Herrn B. (Bd. I, Anl. Ast 1 und ASt 93) heißt es, vereinbart worden sei ein Satz von 3,5 %, d.h. 840.000 Euro; lediglich für den Fall einer kurzfristigen Zahlung solle es bei den 2,5 % bleiben. Der Mitarbeiter Herr S. bestätigt diese Vereinbarung, allerdings nur vom Hörensagen (Bd. I, Anl. ASt 2). Die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 erklären in ihren eidesstattlichen Versicherungen jeweils, es seien zunächst 200.000 Euro – wie im Term Sheet ausgewiesen – vereinbart worden, die aufgrund von Mehrforderungen des Herrn B. dann auf 300.000 Euro erhöht worden seien (Bd. I, Anl. AG 3/4 Bl. 1 und 5). Die Angaben der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 in ihren eidesstattlichen Versicherungen über eine angebliche Provision von 200.000 Euro und eine nachträgliche Erhöhung „auf Druck von Herrn B.“ auf 300.000 Euro finden in den Unterlagen hingegen keinerlei Stütze, ebenso wenig die Behauptung, bei den Teilzahlungen von 14.000 Euro und 20.000 Euro habe es sich um Anzahlungen bzw. Vorschüsse auf andere Projekte (“Ski Resort B.“) gehandelt. Die Bezugnahme auf die Rechnung im Verwendungszweck des Zahlungsbelegs ist eindeutig (Bd. I, Anl. ASt 42). Es gab auch nur eine „noch ausstehende Rechnung“ oder „offene Rechnung“ (Bd. I, Anl. ASt 34 und ASt 39). Das Landgericht hat diese Angaben der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 daher zu Recht als Schutzbehauptungen gewertet. Unzutreffend sind außerdem die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Arrestbeklagten Ziff. 3 (Bd. I, Anl. AG 3/4 Bl. 5) insoweit, als dass Herr B. der Angabe einer Provision von 200.000 Euro im Term Sheet (unter „Mittelverwendung“) nicht widersprochen habe. Er tat dies zwar möglicherweise nicht direkt mündlich im Termin, aber noch am 30.07.2018 per E-Mail an den Arrestbeklagten Ziff. 4 (Bd. I, Anl. ASt 22). Zunächst – als die Verhandlungen konkreter und der Vermittlungsaufwand absehbar wurden – hatte Herr B. in einer Mail vom 22.05.2018 an den Arrestbeklagten Ziff. 4 eine „Platzierungsfee von 3,5 %“ angekündigt (Bd. I, Anl. ASt 21). In der Mail vom 30.07.2018 verwies er dann auf ein Telefonat vom 22.05.2018, in welchem man sich auf 2,5 % geeinigt habe, und dass man das Term Sheet gerne entsprechend anpassen könne; er habe aber auch kein Problem damit, wenn das so bliebe, er verlasse sich letztlich auf das zwischen ihm und den Arrestbeklagten Vereinbarte. Diese E-Mail ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen, welchem die Arrestbeklagten ihrerseits nicht widersprochen haben. Der Gesprächsinhalt vom Vortag wird zusammengefasst wiedergegeben. Die Parteien befanden sich in Verhandlungen über die Höhe der Provision, nachdem die Vorstellungen der Arrestklägerin hierzu zunächst höher waren; die schriftliche Zusammenfassung erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss der Verhandlungen über die Provision. Die Arrestbeklagten haben dem Inhalt der E-Mail nicht unverzüglich widersprochen, weshalb dieser den Vertragsinhalt zutreffend wiedergibt (zu den Voraussetzungen des Bestätigungsschreibens vgl. Schiemann in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl. 2020/21, Rn. D88 ff.). Die Bedingung einer kurzfristigen Zahlung für den niedrigeren Satz von 2,5 % erwähnt Herr B. in der E-Mail nicht. Diese Bedingung wird im gesamten Schriftverkehr zu keinem Zeitpunkt seitens der Arrestklägerin erwähnt. Deshalb teilt der Senat die Zweifel des Landgerichts an einer höheren vereinbarten Provision. Es ist auffällig, dass weder in den zahlreichen Zahlungsaufforderungen des Herrn B. noch in den anwaltlichen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen von 3,5 % oder 840.000 Euro die Rede ist. Der Betrag wird erstmals im Arrestantrag in dieser Höhe beziffert. Selbst vor dem Hintergrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen Herrn B. und dem Arrestbeklagten Ziff. 4 verwundert dies und stimmt mit dem Vortrag der Arrestklägerin und den eidesstattlichen Versicherungen nicht überein; denn für alle Beteiligten offensichtlich war die Bedingung einer „kurzfristigen“ Zahlung von den Arrestbeklagten nicht erfüllt worden. Dennoch wurde die angeblich hierdurch verfallene höhere Provision zu keinem Zeitpunkt angemahnt oder auch nur erwähnt. Im Gegenteil, die Formulierungen lauten stets - wörtlich oder sinngemäß - „Vereinbart waren 600.000 Euro“, „noch offen sind 266.000 Euro“ (z.B. Bd. I, Anl. ASt 49, 50, 53, 58, 60). Diese Schreiben datieren aus dem Jahr 2020, d.h. der Betrag war schon seit deutlich über einem Jahr fällig. Wird in dieser Situation der angebliche Verfall nicht thematisiert, so lässt dies jedenfalls den Schluss zu, dass ein solcher nicht vereinbart war, sondern Herr B. den Herren M. bei der Provision in der Weise entgegengekommen ist, dass 2,5 % vereinbart wurden ohne die Bedingung kurzfristiger Zahlung. Da die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn B. und des Herrn S. im Widerspruch zu den sonstigen, von der Arrestklägerin selbst zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen stehen, erachtet der Senat die Würdigung des Landgerichts als zutreffend, dass eine im Eilverfahren erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens der Arrestklägerin in diesem Punkt nicht besteht. Die neuen Ausführungen der Arrestklägerin in der Berufungsbegründung (Bd. II/Bl. 81 ff. d.A.) - die Arrestklägerin sei aufgrund der ständigen Zahlungsankündigungen von vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten ausgegangen und wäre letztlich „zunächst“ bereits zufrieden gewesen, wenn ihr Anspruch zumindest in Höhe der 2,5 % befriedigt worden wäre - sind ebenfalls nicht geeignet, den Senat insoweit von der Richtigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Es erscheint kaum nachvollziehbar, dass die Arrestklägerin nach zwei Jahren und unzähligen eigenen Bemühungen, die ausstehende Forderung einzutreiben, anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und dann immer noch - stillschweigend - einen Rabatt für eine kurzfristige Zahlung gewährt (Bd. II/Bl. 83 d.A.). Spätestens zum Zeitpunkt der anwaltlichen Zahlungsaufforderung musste für den Geschäftsführer Herrn B. klar sein, dass er weder schnell noch einfach an das ausstehende Geld gelangen würde. In diesem Falle wäre ein Schreiben zu erwarten gewesen, in welchem die gesamte der Arrestklägerin vermeintlich zustehende Forderung beziffert und ggf. ein (erneutes) Angebot, durch Zahlung von 266.000 Euro die Angelegenheit insgesamt zu bereinigen, unterbreitet wird. Die Berufung der Arrestklägerin kann deshalb keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung ihrer Forderung der Höhe nach richtet. Die Berufung der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 bleibt aufgrund der obenstehenden Ausführungen ebenfalls ohne Erfolg. b) Der Arrestklägerin steht ein Anspruch in gleicher Höhe gegen den Arrestbeklagten Ziff. 4 aus § 652 BGB wegen eines persönlichen Beitritts zur Schuld der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 zu. aa) Der Arrestbeklagte Ziff. 4 ist der Zahlungsverpflichtung der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 beigetreten. Ein Schuldbeitritt in der Weise, dass der Arrestbeklagte Ziff. 4 bereits im Zeitpunkt der Begründung der Provisionsverbindlichkeit als zusätzlicher Schuldner neben den Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 hätte mithaften wollen, ist weder ausdrücklich noch stillschweigend ersichtlich. Ein Schuldbeitritt in Gestalt einer Schuldmitübernahme ist jedoch nachträglich möglich. Die Äußerungen des Arrestbeklagten Ziff. 4, er werde für die Zahlung sorgen, er könne seinem Sohn das Geld „garantiert aus meinem Finanzbereich zur Verfügung stellen - wenn es sein muss auch mit ungewöhnlichen Methoden. Sie können sich bei mir darauf verlassen“ (Bd. I, Anl. ASt 45), bzw. er werde das Geld „in einer Plastiktüte über die Grenze“ aus B. herbringen (Bd. I, Anl. ASt 01, dort S. 7), sind als unbedingtes persönliches Einstehenwollen für die Schuld der Gesellschaft zu werten (vgl. auch Bd. I, Anl. ASt 54: „mein Sohn kann vor dem nächsten Mieteingang nichts zahlen. Bitte nicht lachen - ich werde in der nächsten Woche nach Be. fliegen und schauen wieviel Kohle ich sofort organisieren kann.“). Inhaltlich lassen sich die Zahlungszusagen dahin deuten, dass der Arrestbeklagte Ziff. 4 diese Zusagen in Bezug auf die von ihm und seinem Sohn gehaltenen diversen Gesellschaften und Unternehmen abgegeben hat. So verweist er immer wieder auf Zuflüsse aus anderen Projekten, die - beachtet man das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip - weder der Arrestbeklagten Ziff. 1 noch der Arrestbeklagten Ziff. 2 direkte Liquidität zuführen würden (insbesondere das Projekt „Ski Resort B.“, für dessen Zwecke Gesellschaften im Ausland gegründet wurden; vgl. z.B. Bd. I, Anl. ASt 45). In der WhatsApp-Nachricht Bd. I, Anl. ASt 46 listet der Arrestbeklagte Ziff. 4 Mittelzuflüsse für eine Gesellschaft „xxx“ auf, aus denen die Forderung dann befriedigt werden soll. Zur weiteren Vertröstung wird schließlich noch die Ehefrau bzw. der „Familienrat der M.s“ bemüht. Es findet, wie das Landgericht im ursprünglichen Arrestbeschluss zu Recht bemerkt hat, keine saubere Trennung der Vermögensmassen statt. Die Worte „mein Finanzbereich“ lassen sich sowohl auf gesellschaftlich gebundenes als auch auf privates Vermögen beziehen. Nach dem 30.12.2019 war der Arrestbeklagte Ziff. 4 darüber hinaus nicht mehr Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2. Der unstreitige Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bindet den Senat im Hinblick auf die objektiv unzutreffende Feststellung des Zeitpunkts des Wechsels in der Geschäftsführung nicht. Im Eilverfahren sind neue Tatsachen über die Grenzen des § 531 ZPO hinaus zulässig. Die Zusagen des Arrestbeklagten Ziff. 4 nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer können deshalb zwanglos seinem übrigen, außerhalb der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 verorteten Vermögen zugeordnet werden. Nach alledem erachtet der Senat die Zahlungszusagen des Arrestbeklagten Ziff. 4 als dessen persönliche Schuldmitübernahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften. bb) Das Landgericht hat einen solchen Schuldbeitritt zu Unrecht an § 655b BGB scheitern lassen. Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf nach dieser Vorschrift der Schriftform des § 126 BGB. Textform nach § 126b BGB genügt nicht (Staudinger/Herresthal, BGB § 655b - 2020 - Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die verbraucherschützenden Vorschriften für Darlehensverträge auf den Schuldbeitritt anwendbar, was insbesondere für den Fall der Mithaftung von Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern durch Beitritt zu einem von der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag so entschieden wurde (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, BGHZ 133, 71-78, juris; Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223, juris; Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95 -, juris; Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, juris). Der Bundesgerichtshof betont, dass der Geschäftsführer nicht selbstständig, sondern angestellt tätig ist und das Halten von Gesellschaftsanteilen regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstelle. Für den Beitritt zu einem Darlehensvermittlungsvertrag ist die Frage der Geltung von Verbraucherschutzvorschriften - hier § 655b BGB - noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Für die Vorschriften zum Haustürwiderruf bzw. Fernabsatz hat der Bundesgerichtshof teilweise anders geurteilt: „Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte wie den Schuldbeitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann“ (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, juris). Der Bundesgerichtshof erklärt also mit der wohl herrschenden Meinung die Vorschriften für Fernabsatzverträge auf den Schuldbeitritt für nicht anwendbar. Begründet wird dies damit, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge dazu dienen, den Verbraucher vor Fehlentscheidungen zu schützen, die daraus entstehen können, dass er dem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung nicht physisch begegnet und die Ware nicht in Augenschein nehmen kann - also vor Risiken aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses. Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag gründen demgegenüber auf einer Warnfunktion: Der Verbraucher soll vor dem Abschluss eines inhaltlich risikoreichen Geschäfts sensibilisiert werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den Gesetzeszweck des § 665b BGB, so ergibt sich für den Senat, dass beim Darlehensvermittlungsvertrag derselbe Zweck verfolgt wird wie beim Darlehensvertrag selbst. Der Vermittlungsvertrag verteuert das Darlehen und birgt deshalb aus seinem Vertragsinhalt heraus für den Verbraucher Risiken. Aus diesem Grunde findet das Schriftformerfordernis grundsätzlich auf diese Vertragsart Anwendung. Der Arrestbeklagte Ziff. 4 handelte vorliegend jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, juris; Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41; Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). In Anbetracht dessen ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person - wie hier - grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, juris m.w.N.). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Mai 2022 - 6 U 467/21 -, juris). Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes in § 13 BGB nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, juris; vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 -, juris, Rn. 20). Nach diesen Maßstäben sind die Zahlungszusagen des Arrestbeklagten Ziff. 4 zwar nicht zweifelsfrei seiner gewerblichen Sphäre, also seinem Handeln als Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 und in deren Namen, zuzuordnen, da sich die Zusagen gerade auch auf Bestandteile seines Vermögens beziehen, die in anderen Gesellschaften gebunden sind oder zu seinem privaten Vermögen gehören. Zutreffend, aber letztlich für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, mag außerdem sein, dass der Arrestbeklagte Ziff. 4, solange er Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 war, im Angestelltenverhältnis tätig war und somit nicht in Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Soweit es sich bei der Tätigkeit des Arrestbeklagten Ziff. 4 jedoch um die Verwaltung seines Vermögens handelte - diesem Komplex können die Zusagen zwanglos zugeordnet werden -, trat der Arrestbeklagte Ziff. 4 nicht als Verbraucher auf. Denn die Vermögensverwaltung ist nur dann Verbraucherhandeln, wenn sie keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert und es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung handelt (BGH, Urteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18 -, juris). So kann z.B. die Aufnahme von Fremdmitteln insbesondere beim Immobilienerwerb der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet werden und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist hierbei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH, Urteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18 -, juris; Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 -, BGHZ 149, 80-89). So liegt der Fall hier. Der Arrestbeklagte Ziff. 4 verwaltet gemeinsam mit dem Arrestbeklagten Ziff. 3 ein Vermögen, das eine komplexe Struktur verschiedener Gesellschaften, Firmen und Beteiligungen sowie Immobilien aufweist (vgl. Bd. I, Anl. ASt 62 - ASt 92). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass er zur Verwaltung seines Vermögens ein Büro in Bo. unterhalte, in dem zwei ehemals leitende Angestellte des Möbelhauses in Vollzeit mit der Verwaltung seiner verschiedenen Beteiligungen und Aktivitäten in den diversen Gesellschaften beschäftigt seien. Der Arrestbeklagte Ziff. 3 gab hierzu an, beide Angestellten seien bei einer GbR namens F. mit Sitz in Bu. beschäftigt; die Post laufe über ein Business-Center in K. und werde von den Mitarbeitern in Deutschland bearbeitet. Die Vermögensverwaltung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 weist damit nach außen erkennbar einen Umfang auf, der einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert; ein solcher wird von ihnen auch unterhalten. Ihre Äußerungen im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2, die zweifelsfrei für deren gewerbliche Tätigkeit eingegangen wurde, sind deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB anzusehen. Da der Arrestbeklagte Ziff. 4 die Zahlungszusagen nicht als Verbraucher abgab, unterfällt der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 655b BGB. Die nachträgliche persönliche Mitübernahme der Verbindlichkeit der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 durch ihn war daher wirksam. c) Eine persönliche Schuldmitübernahme des Arrestbeklagten Ziff. 3 lässt sich hingegen aus dessen Äußerungen gegenüber der Arrestklägerin nicht entnehmen. Der Arrestbeklagte Ziff. 3 hatte bereits anlässlich der Rechnungsstellung durch die Arrestklägerin (anstelle der G. I. AG Z.) darum gebeten, die frühere Rechnung „Ihrer Schweizer Firma“ in Höhe der bereits bezahlten 300.000 Euro zu stornieren (Bd. I, Anl. ASt 29). Hieraus kann einerseits geschlossen werden, dass er die Höhe der vereinbarten Provision in Frage stellte; andererseits ergibt sich aus dieser Formulierung kein Hinweis auf eine persönliche Schuldmitübernahme. Aus der E-Mail des Arrestbeklagten Ziff. 3 an Herrn B. vom 08.11.2018 (Bd. I, Anl. ASt 32) geht ebenfalls nur eine Erklärung für die trotz Ankündigung ausgebliebene Zahlung hervor (“Durch den verzögerten Baufortschritt wird sich die Auszahlung der weiteren Tranche des Baukredites auf Ende nächster Woche verschieben. Ich bitte um Ihr Verständnis“) nebst einer Zahlungsankündigung, die der Arrestbeklagte Ziff. 3 in diesem Zusammenhang nur in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 abgegeben haben kann (“Am Dienstag, den 20. November werden wir eine Zahlung über 300 TEUR an Sie leisten.“). Ausweislich des Handelsregisterauszugs Bd. I, Anl. GSK 1 war der Arrestbeklagte Ziff. 3 Prokurist der Arrestbeklagten Ziff. 2, bevor er Geschäftsführer wurde, und konnte deshalb Erklärungen im Namen der Arrestbeklagten Ziff. 2 abgeben. Gleiches gilt für das in der E-Mail des Herrn B. an den Arrestbeklagten Ziff. 3 vom 20.12.2019 (Bd. I, Anl. ASt 36) erwähnte Angebot, „aus den eingehenden Mieten im Januar“ zu versuchen, die Zahlung zu veranlassen. Die Mieten standen der Arrestbeklagten Ziff. 1 zu, nicht aber den Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 persönlich; deshalb kommt auch der WhatsApp-Nachricht des Arrestbeklagten Ziff. 3 vom 14.02.2020 (Bd. I, Anl. ASt 43) kein weitergehender Erklärungsgehalt zu. Allenfalls das Schreiben vom 27.01.2020 (Bd. I, Anl. ASt 41), welches der Arrestbeklagte Ziff. 4 als „CEO“ und der Arrestbeklagte Ziff. 3 ohne Namenszusatz auf dem Briefkopf der „m. KG“ versandt haben und in welchem weitere Zahlungszusagen für den Fall abgegeben werden, dass ein Liquiditätszufluss aus einem Teil „unserer Investitionen in B.“ erfolge, ließe sich nach Auffassung des Senats als persönliche Schuldmitübernahme des Arrestbeklagten Ziff. 3 auslegen, da die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 hier keinerlei saubere Trennung von Vermögensmassen vornehmen. Ob es sich bei den angeblichen Investitionen in B. um die private Vermögensverwaltung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 oder um geschäftliche Tätigkeiten der Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 handelt, bleibt allerdings offen. Die E-Mail des Arrestbeklagten Ziff. 3 vom 02.07.2020 ist im Gegensatz hierzu äußerst ausweichend formuliert (Bd. I, Anl. ASt 47) und die WhatsApp-Nachricht vom 07.08.2020 (Bd. I, Anl. ASt 51) nimmt auf die Möglichkeit Bezug, Geld abzurufen, was vornehmlich auf zu erwartende Liquiditätszuflüsse bei den Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 schließen lässt. Hinzu kommt, dass der Arrestbeklagte Ziff. 3 ab dem 30.12.2019 als Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 2 handelte und seine nach diesem Zeitpunkt getätigten Äußerungen deshalb ebenfalls den von ihm vertretenen Gesellschaften zuzuordnen sind. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer handelte er auch nicht in Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit (s.o.). Allein anhand der vorgelegten Urkunden ohne weitere im Eilverfahren zulässige Beweismittel lässt sich eine persönliche Mithaftung des Arrestbeklagten Ziff. 3 aus diesen Gründen nicht als überwiegend wahrscheinlich feststellen. Ein Schuldbeitritt kann daher zu seinen Lasten nicht angenommen werden. 2. Ein Anspruch gegen die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 826 BGB. Das Landgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, insbesondere bei mittelbaren Schädigungen komme es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffe, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 m.w.N). Die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft oder leere Zahlungsversprechen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Eine Täuschung bei Vertragsschluss ist vorliegend anhand der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Sittenwidrigkeit käme deshalb allenfalls in Betracht im Rahmen der Vertragsdurchführung, z.B. in Form der Vertragsvereitelung durch kollusives Zusammenwirken des Schuldners mit einem Dritten zum Nachteil des Gläubigers (vgl. Beispiele bei Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 826 Rn. 28), Verleiten zum Vertragsbruch (BGH, Urteil vom 23. April 1999 - V ZR 62/98 -, juris) oder durch Täuschung über die Entstehung von Ansprüchen mit der Folge, dass diese verjähren (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 171/75 -, juris). Zutreffend ist insoweit die Feststellung des Landgerichts, dass allein leere Zahlungsversprechen oder eine „Hinhaltetaktik“ eines Schuldners noch keine Sittenwidrigkeit begründen. Der vorliegende Fall lässt sich auch nicht in eine der zu § 826 BGB entwickelten „klassischen“ Fallgruppen einordnen. Die Beurteilung, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist immer das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Genügt also z.B. eine „Hinhaltetaktik“ des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger in Gestalt auf Zeitgewinn zielender, beschwichtigender Erklärungen im Allgemeinen nicht für ein sittenwidriges Handeln, so kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände hinzutreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 1993 - 22 U 122/93 -, juris). So kann beispielsweise der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, der sich selbstschuldnerisch für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hatte, dem klagenden Insolvenzverwalter auf Schadenersatz nach §826 BGB haften, wenn er in der Krise der Gesellschaft planmäßig und erfolgreich dafür gesorgt hat, dass ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund vorrangig Zahlungen an solche Gläubiger auf Schulden der GmbH erfolgten, für deren Ausgleich der Geschäftsführer sicherungshalber die persönliche Haftung übernommen hatte. Der maßgebliche Vorwurf gegen den Geschäftsführer liegt darin, dass er für den Fall des Eintritts der Insolvenzreife seine eigene Enthaftung durch die Veranlassung der bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger geplant und für eine Umsetzung dieses Planes maßgeblich gesorgt hat. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers wird dadurch indiziert, dass er unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten zur Beeinflussung des Handelns der GmbH seine eigennützigen Motive über die berechtigten Belange anderer Gläubiger und auch die Interessen der GmbH gesetzt hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Mai 2001 - 1 U 140/99 -, juris). Vorliegend ist jedoch nicht vorgetragen, dass die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 insolvenzreif wären. Die Klägerin hat auch offenbar keinen Insolvenzantrag gestellt. Sie verfolgt vielmehr ihre Ansprüche gegen beide Gesellschaften weiter. Dies bedeutet, dass sie davon ausgeht, diese Ansprüche seien grundsätzlich noch werthaltig. Dann scheidet aber eine wie auch immer geartete Durchgriffshaftung gegen die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 als Geschäftsführer wegen Vereitelung der Durchsetzung solcher Ansprüche jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus. 3. Dieselben Erwägungen gelten für einen Anspruch der Arrestklägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche konkreten Vollstreckungsnachteile die Arrestklägerin erlitten haben soll, wenn die Arrestklägerin nach wie vor die Arrestbeklagten Ziff. 1 und 2 in Anspruch nimmt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie ihre Ansprüche insoweit - trotz der zweifellos starken Indizien für die behaupteten Vermögensverschiebungen ins Ausland - noch für werthaltig hält. Die Klägerin hat zwar für sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 288 StGB gewichtige Indizien vorgetragen und glaubhaft gemacht; insoweit kommt entgegen der ablehnenden Auffassung des Landgerichts durchaus ein Verstoß gegen diese Norm in Betracht. Indes fehlt es - derzeit noch - an einem für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer Schutzgesetzverletzung unabdingbar erforderlichen Schaden. Die bloße Behauptung, aufgrund des Arrestbefehls hätten bislang keine Sicherungsmaßnahmen erfolgreich ergriffen werden können, reicht für die Darlegung eines solchen Schadens nicht aus. 4. Einen Anspruch gegen die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs wurden anhand der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dafür, dass die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 von Anfang an nicht bereit gewesen wären, den Provisionsanspruch der Arrestklägerin zu begleichen, findet sich in den Akten lediglich ein Indiz, nämlich die Ausweisung einer Provision für „G/“ im Rahmen der Mittelverwendung im Term Sheet vom 30.07./01.08.2018 (Bd. I, Anl. ASt 17) in Höhe von lediglich 200.000 Euro. Auch wenn ein Grund hierfür möglicherweise darin gesehen werden kann, dass eine Provision von 600.000 oder gar 840.000 Euro vom Finanzierer ggf. kritisch beurteilt worden wäre, ist zumindest denkbar, dass die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 von Anfang an nicht gewillt waren, mehr als 200.000 Euro zu bezahlen, obwohl sie gegenüber Herrn B. durch ihr Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben den Eindruck erweckten, die von diesem geforderten 2,5 % gingen in Ordnung. Auch die E-Mail des Arrestbeklagten Ziff. 3, in welcher er darum bittet, die Rechnung „Ihrer Schweizer Firma“ zu stornieren (Bd. I, Anl. ASt 29), nachdem die Arrestklägerin die zweite Teilrechnung über 300.000 Euro gestellt hatte, könnte auf einen solchen inneren Vorbehalt zumindest in seiner Person hindeuten. Denkbar ist jedoch auch, dass der Arrestbeklagte Ziff. 3 insoweit tatsächlich – wie in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bd. I, Anl. AG 3/4, dort S. 5) erklärt – von einem geringeren Provisionsanspruch der Arrestklägerin ausging. Bestehen insoweit auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit, weil mit Ausnahme dieser Mail weder der Arrestbeklagte Ziff. 3 noch der Arrestbeklagte Ziff. 4 die Höhe des Anspruchs jemals in Frage stellten, so vermag der Senat dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bereits im Moment der Vereinbarung der Provision auf Seiten eines oder beider Arrestbeklagten ein innerer Vorbehalt dahingehend bestand, keine höhere Provision als die letztlich erfüllten 334.000 Euro zu bezahlen. Wie konkret etwaige Pläne damals schon gewesen wären, in Deutschland „alle Zelte abzubrechen“ – zumindest mit dem bedingten Vorsatz, hierdurch auch berechtigte Ansprüche der Arrestklägerin nicht mehr zu befriedigen –, lässt sich den Registerauszügen und den damaligen Äußerungen der Arrestbeklagten nicht entnehmen. Der Share Deal über das Grundstück fand erst ab 2020 statt, ebenso die „Beerdigungen“ diverser Gesellschaften. Im Ergebnis vermag der Senat daher mit dem Landgericht einen deliktischen Anspruch wegen Eingehungsbetrugs nicht anzunehmen. 5. Eine Haftung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 ergibt sich gegenüber der Arrestklägerin nicht aus ihrer Eigenschaft als (ehemaliger und derzeitiger) Geschäftsführer der Arrestbeklagten Ziff. 2 als Komplementär-GmbH. Eine solche Haftung - z.B. wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens aus § 313 BGB (c.i.c.) - lässt sich nicht aufgrund der nachvertraglichen Äußerungen der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 begründen. Im Moment des Zustandekommens der Provisionsabrede im Juli 2018 haben die Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 - jedenfalls nicht anhand der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen erkennbar - Herrn B. nicht zum Vertragsschluss verleitet, indem sie ihn über wesentliche Eigenschaften der Gesellschaft wie z.B. deren Vermögenslage und Liquidität falsch informiert oder persönliche Garantien für die Erfüllung des Vertrags übernommen hätten. Für eine solche Haftung ist aber auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einen solchen Haftungstatbestand sind nicht erfüllt. Insbesondere ist kein Sachvortrag zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG a.F. erfolgt, die gegeben sein könnte, wenn der Geschäftsführer über die Insolvenzreife einer GmbH nicht aufklärt bzw. die Stellung des Insolvenzantrags verzögert und Neugläubiger hierdurch einen Schaden erleiden (BGH, Urteil vom 06. Juni 1994 - II ZR 292/91 -, NJW 1994, 2220). Eine Haftung der Arrestbeklagten Ziff. 3 und 4 aus diesem Gesichtspunkt scheidet daher jedenfalls im Rahmen des vorliegend zu entscheidenden Eilantrags aus. Es gelten auch hier die soeben angestellten Erwägungen, dass die Klägerin nicht gleichzeitig gegen die Gesellschaften wegen vermeintlich noch werthaltiger Provisionsforderungen und gegen die (ehemaligen und jetzigen) Geschäftsführer im Wege der Durchgriffshaftung wegen der vermeintlichen Entwertung genau dieser Ansprüche vorgehen kann. 6. Zinsen kann die Arrestklägerin lediglich in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der von der Arrestklägerin behaupteten höheren Zinsen in Höhe von 10 % p.a. fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. In den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn B. (Bd. I, Anl. ASt 1 und ASt 93) werden weder Zeitpunkt noch Art und Weise des angeblichen Zinsversprechens erwähnt. Lediglich auf S. 8 oben der Anl. ASt 1 (Bd. I, Anl.-Heft ASt Bl. 14) wird die angebliche Vereinbarung in Bezug genommen. Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters S. (Bd. I, Anl. ASt 2) erwähnt zwar einen solchen Zinssatz, ohne aber auf die Vereinbarung als solche näher einzugehen („sollte es bei den bereits genannten 3,5 % nebst 10 % Zinsen bleiben“, Bd. I, Anl. ASt 2, Anl.-Heft ASt Bl. 19). Bezüglich der angeblichen Zinszusage findet der Sachvortrag der Arrestklägerin damit in den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen keine Stütze. Einzig in der Mail vom 30.07.2020 (Bd. I, Anl. ASt 50) wird der Zinssatz von 10 % erwähnt. Hier liegt zwar eine gewisse zeitliche Nähe zu dem behaupteten persönlichen Gespräch am 16.07.2020 vor, sodass die E-Mail und das behauptete Gespräch zusammenpassen. Da das Gespräch in beiden eidesstattlichen Versicherungen des Herrn B. aber keinen Niederschlag findet, reicht die Vorlage der E-Mail allein zur Glaubhaftmachung nicht aus. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S. sind ebenfalls zu unpräzise. Insbesondere lässt sich hieraus, worauf das Landgericht zutreffend im Urteil hinweist, der Zeitpunkt nicht entnehmen, ab welchem die 10 % Zinsen hätten gezahlt werden sollen. Dieser Zeitpunkt war auch offenbar dem Geschäftsführer der Arrestklägerin nicht klar, weil er in seiner E-Mail keinen Zinsbeginn nennt. Die Arrestklägerin begründet insoweit auch nicht ihren Antrag, in welchem sie Zinsen ab dem 01.01.2019 und damit unmittelbar nach Erstellung - nicht einmal nach Zugang - der zweiten Teilrechnung vom 31.12.2018 fordert. Dies ist unschlüssig. Nach Auffassung des Senats verbleibt es daher beim gesetzlichen Zinssatz von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dass das Landgericht einen Zugang der Rechnung spätestens am 15.01.2019 und damit Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB ab dem 15.02.2019 annimmt, beanstandet die Berufung nicht. Auch wenn der fiktive Zugangszeitpunkt spät angenommen ist, hat insoweit keine Abänderung zu erfolgen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen, weshalb ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt.