Beschluss
3 W 31/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0816.3W31.24.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.04.2024, Az. 4 O 9/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.04.2024, Az. 4 O 9/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Ellwangen im Anerkenntnisurteil vom 15.04.2024. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Klägerin) verfolgte gegen den Beklagten durch Feststellungsklage ihr Recht auf Beteiligung an der Befriedigung mit ihrem Ausfall in einem Insolvenzverfahren, nachdem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger den Forderungen der Klägerin im Prüftermin widersprochen hatte. Die Klägerin hatte ihre Forderungen mit Schreiben vom 07.09.2023 unter Beifügung verschiedener Unterlagen - insbesondere der Kreditverträge, des Kündigungsschreibens und der Forderungsaufstellungen sowie Bürgschaftsurkunden und Urkunden zu Sicherheiten - angemeldet. Im Prüfungstermin am 16.11.2023 wurden die Forderungen der Klägerin geprüft und durch den Insolvenzverwalter und ihm nachfolgend durch das Insolvenzgericht für den Ausfall in voller Höhe festgestellt, während der Beklagte den klägerischen Forderungen in voller Höhe widersprach. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 03.01.2024 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sein Bestreiten durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht zu beseitigen oder sachliche Gründe hierfür mitzuteilen, die einer Aufklärung oder Stellungnahme fähig wären. Darauf teilte der Beklagte mit E-Mail vom 08.01.2024 mit, dass es ihm als Gläubiger im Insolvenzverfahren wie jedem Gläubiger obliege, die Forderungen anderer anzuerkennen oder dies nicht zu tun. Forderungen würden anerkannt, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen würden. Soweit die Klägerin ihm Forderungen ordnungsgemäß nachweise, werde der Widerspruch zurückgenommen (Anlage K7). Die Klägerin erhob Feststellungsklage zum Landgericht Stuttgart. Der Beklagte beantragte zunächst insgesamt Klagabweisung, erkannte jedoch in mehreren Schriftsätzen zunächst einen Teil, dann schließlich alle vier streitgegenständlichen Forderungen unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 15.04.2024, diesem zugestellt am 16.04.2024, in der Hauptsache und zur Kostentragung. Zur Begründung führte es aus, es fehle vorliegend an den Voraussetzungen des § 93 ZPO. Der Beklagte habe durch Einlegung seines Widerspruchs gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten streitgegenständlichen Forderungen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Eine Klageveranlassung sei zu verneinen, wenn der Gläubiger eine offensichtlich unsubstantiierte Forderung anmelde und das Bestreiten des Insolvenzverwalters - bzw. hier des weiteren Insolvenzgläubigers - im Hinblick darauf erfolge, dass er den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung mangels Tatsachenvortrags und/oder Vorlage ausreichender Nachweise nicht überprüfen könne. Gleiches gelte für die unschlüssige Darlegung der Forderung im Rahmen der Anmeldung, welche zwar grundsätzlich möglich sei, für den anmeldenden Gläubiger jedoch die Gefahr mit sich bringe, dass seine Forderung bestritten werde und er im Feststellungsstreit bei sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte vorliegend Anlass zur Klage gegeben, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen sowohl substantiiert als auch schlüssig zur Forderungstabelle angemeldet habe. Alle Forderungen ergäben sich aus den Angaben in der Forderungsanmeldung in Verbindung mit den zusammen mit dieser vorgelegten Unterlagen (wird im Einzelnen ausgeführt, vgl. LGU S. 7 ff.). Aus diesen Unterlagen ergäbe sich auch jeweils, dass die Darlehen tatsächlich abgerufen worden seien, so dass die Klägerin zum Nachweis der Valutierung nicht die vom Beklagten geforderten Kontoauszüge hätte vorlegen müssen. Nachdem die außergerichtliche Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, die Widersprüche zurückzunehmen, erfolglos geblieben sei, sei der Klägerin nichts anders übrig geblieben, als Feststellungsklage zu erheben. Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sei deshalb nicht möglich gewesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 22.04.2024 beim Landgericht Ellwangen eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, er habe keine Klageveranlassung geboten, weil er durch Teilrücknahme seines Widerspruchs zu erkennen gegeben habe, dass er nach Vorlage geeigneter Belege, die das Ausreichen von Valuten in entsprechender Höhe zu den angemeldeten Forderungen belegten, auch seinen Widerspruch außergerichtlich zurückgenommen hätte, wenn dort alle forderungsbegründenden Tatbestandsmerkmale durch Vorlage von Urkunden erwiesen worden wären. Das Landgericht verkenne, dass der anmeldende Gläubiger seine Forderungsanmeldung nicht auf Schlüssigkeit und Substantiierung beschränken dürfe, sondern seine Forderungen mittels Urkunden gemäß § 174 S. 2 InsO zu belegen habe. Es handele sich bei § 174 S. 2 InsO um eine Obliegenheit, deren Verletzung zur nachteiligen Kostenfolge des § 93 ZPO führe. Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtige nicht ausreichend, dass der widersprechende Gläubiger nur dann Anlass zur Klage gebe, wenn er der Forderung widerspreche, obgleich der Forderungsgrund und die Höhe mittels Urkunden nachgewiesen seien. Vorliegend habe es am Nachweis gefehlt, dass die Klägerin die jeweiligen Darlehensvaluten tatsächlich an die Schuldnerin ausgereicht habe. Der Erklärungs- und Beweisinhalt der Forderungsabrechnung erschöpfe sich darin, dass die Klägerin am 07.07.2023 Forderungen in Höhe von 829.032,51 EUR behaupte und hierauf in der Folge Zinsen und Zahlungseingänge verrechnet habe. Hätte die Insolvenzschuldnerin die Forderung bestritten, so hätte die Klägerin sie ebenfalls durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisen müssen. Die Klägerin verteidigt den Kostenausspruch und verweist darauf, dass der Beklagte die Aufforderung der Klägerin zur Erklärung und Rücknahme seines Bestreitens vom 03.01.2024 (Anlage K 6) mit E-Mail vom 08.01.2024 (Anlage K 7) ausdrücklich abgelehnt habe. Die vom Beklagten gewählte Formulierung "Bitte beachten Sie, dass wir keinen Aufwand dahingehend betreiben, mit Ihnen Sachverhalt zu erörtern. Ich werde im ggf. weiteren Emailverkehr nur bei Nachweis von Forderungen die Widersprüche insoweit zurücknehmen. Andernfalls erhalten Sie künftig keine Antwort mehr" sei unmissverständlich gewesen, so dass die Klägerin davon habe ausgehen müssen, nur durch Klage zu ihrem Recht zu kommen. Noch mit seinem als "Klagerwiderung" bezeichneten Schriftsatz vom 26.01.2024 habe der Beklagte ein Anerkenntnis lediglich "in Aussicht gestellt". Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 15.05.2024, Bl. 88 d.A.). II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach §§ 99 Abs. 2 i.V.m. 567 ZPO und innerhalb der gesetzlichen Frist und Form erhoben, § 569 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO versagt. 1. Bei den Teilanerkenntnissen des Beklagten vom 20.02.2024 und vom 12.03.2024 (Bl. 45 und Bl. 56 d.A.) handelte es sich bereits nicht mehr um "sofortige" Anerkenntnisse i.S.d. § 93 ZPO. Der Beklagte hatte zunächst im schriftlichen Vorverfahren einen mit "Klageerwiderung" überschriebenen Schriftsatz eingereicht, in dem er "ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Aussicht [stellte], soweit die Klägerin das Bestehen ihrer Forderungen nachweist" (Bl. 17 d.A.). In diesem Schriftsatz führte er sodann aus, dass er die Ausreichung der jeweiligen Darlehensvaluta mit Nichtwissen bestreite. Erst nachdem die Klägerin in der Replik vom 12.02.2024 Kontoauszüge vorgelegt hatte, erklärte er ein vorbehaltloses Anerkenntnis zu den Forderungen lfd. Nr. 87 bis 89; bezüglich der Forderung Nr. 90 berief er sich nunmehr auf eine angeblich noch bestehende Differenz von 365,00 EUR; erst nach weiteren Ausführungen der Klägerin erfolgte das Anerkenntnis auch bezüglich dieser Forderung. Unter bestimmten Bedingungen kann ein erst im Laufe des Prozesses abgegebenes Anerkenntnis noch ein "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO sein. In der Regel wird vorausgesetzt, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 12). Beim schriftlichen Vorverfahren (§ 272 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) erweist es sich zwar als unschädlich, falls der Beklagte zunächst innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Der Schriftsatz darf aber keinen Sachantrag enthalten oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass der Beklagte dem Klageanspruch entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 -, juris). Das Anerkenntnis ist sodann innerhalb der (ggf. verlängerten) Klageerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erklären. Anschließend ist für ein sofortiges Anerkenntnis kein Raum mehr, weil der Beklagte den ihm durch das Prozessrecht eröffneten zeitlichen Rahmen überschritten hat (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 14). Anderes gilt, wenn die Klage nicht von Anfang an schlüssig ist und das Anerkenntnis im nächsten, auf die Schlüssigmachung der Klage zeitnah folgenden Schriftsatz erfolgt, oder wenn beispielsweise ein der Durchsetzbarkeit des Klaganspruchs entgegenstehendes Zurückbehaltungsrecht erst im Laufe des Prozesses erlischt und der Beklagte daraufhin unverzüglich das Anerkenntnis abgibt (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 93 Rn. 99). So lag der Fall vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 15.01.2024 ihre Forderungen schlüssig dargelegt. Ein schlüssiger Sachvortrag besteht aus der Darlegung des Lebenssachverhalts, der den klägerischen Anspruch rechtfertigt, sowie den ggf. erforderlichen Beweisantritten. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger seinen Anspruch bereits in allen Punkten nachweist. Vorliegend hat die Klägerin nicht etwa im Urkundenprozess nach § 592 ZPO geklagt. Sie war daher nicht gezwungen, für eine schlüssige und statthafte Klageerhebung sämtliche Tatbestandsmerkmale ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche durch (im Termin vorzulegende, der Klage regelmäßig als Kopie bereits beigefügte) Urkunden zu belegen. Sie durfte sich vielmehr zunächst damit begnügen, die tragenden Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und hierfür Beweis anzutreten. So hat sie vorgetragen, dass die jeweils gewährten Darlehen, deren Kreditverträge beigefügt waren, jeweils in bestimmter Höhe "in Anspruch genommen" worden seien und in der sich aus den jeweiligen Forderungsberechnungen ergebenden Höhe noch valutierten. Hierin ist der Vortrag enthalten, dass die vertraglichen Darlehensbeträge auch vereinbarungsgemäß an den Schuldner ausgezahlt wurden. Nach dem prozessualen Wechselspiel zwischen (schlüssigem) Vortrag und (substantiiertem) Bestreiten war die Klägerin nicht gehalten, diese Selbstverständlichkeit eigens durch Kontoauszüge über die jeweiligen Auszahlungen bereits mit Einreichung der Klageschrift zu belegen. Vielmehr durfte sie mit der Vorlage der Kontoauszüge zuwarten, bis der Beklagte die Auszahlung der Darlehensbeträge mit Nichtwissen bestritt (was er mit seiner Klageerwiderung getan hat). Erst in diesem Moment war die Klägerin insoweit zum Beweisantritt aufgefordert, dem sie sodann durch Urkundenvorlage nachkam. Ein Anerkenntnis, das erst nach erfolgter Beweisaufnahme erfolgt, ist aber kein "sofortiges" mehr i.S.d. § 93 ZPO. Das Risiko, dass sich die Klage in der Beweisaufnahme als begründet erweist, fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 93 Rn. 103). Ausnahmsweise kann anderes gelten: Wenn der Kläger materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, und wenn der Kläger diese Verpflichtung vorgerichtlich nicht erfüllt hat, dann kann der Beklagte ausnahmsweise noch anerkennen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis erstmals in der gerichtlichen Beweisaufnahme führt. Ein Beispiel dafür ist die Drittwiderspruchsklage (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 93 Rn. 103). Soweit der Beklagte offenbar der Auffassung ist, dass § 174 InsO den anmeldenden Gläubiger materiell-rechtlich bereits zum Vollbeweis seiner Forderung im Anmeldeverfahren zwinge, andernfalls er das Kostenrisiko des § 93 ZPO trage, beruht dies offenbar auf einem Missverständnis der BGH-Entscheidung vom 25. Juni 2020 (IX ZR 47/19 -, juris, Rn. 23). § 174 InsO fordert für eine wirksame Forderungsanmeldung lediglich die Angabe des Grundes der Forderung und die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich. Der BGH weist jedoch darauf hin, dass der Gläubiger, der seine Forderung nicht schlüssig oder mit unzureichenden Belegen anmeldet, Gefahr läuft, dass seine Forderung bestritten wird und er im Feststellungsstreit bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen hat (BGH a.a.O., Rn. 23; ebenso Pape/Schaltke in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 100. Lieferung 06.2024, § 174 InsO Rn. 52; BeckOK InsR/Zenker, 35. Ed. 15.4.2024, InsO § 174 Rn. 25-28; OLG Celle, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 14 W 17/94 -, juris). § 174 InsO stellt materiell-rechtlich also gerade keine gesteigerten Anforderungen an den Nachweis der Forderung; das Gegenteil ist der Fall. Soweit der BGH auf eine unschlüssige oder unzureichend belegte Forderung verweist, sind hiermit also die allgemeinen Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag gemeint, wie sie oben dargestellt wurden. Der zitierten Passage lässt sich keinesfalls entnehmen, dass der anmeldende Gläubiger bereits zum Vollbeweis seiner Forderungen nach den Maßstäben eines Urkundenprozesses gezwungen sein soll, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen. Vor diesem Hintergrund ist das Anerkenntnis des Beklagten bereits nicht mehr als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO anzusehen. 2. Auf die Frage der fehlenden Klageveranlassung kommt es damit nicht mehr entscheidend an, da beide Voraussetzungen des § 93 ZPO kumulativ vorliegen müssen. Auch insoweit vermag die Beschwerdebegründung allerdings nicht zu überzeugen. Eine Klageveranlassung ist in Bezug auf die insolvenzrechtliche Feststellungsklage zu verneinen, wenn der Gläubiger eine offensichtlich unsubstantiierte Forderung anmeldet und das Bestreiten des Insolvenzverwalters (bzw. hier: des weiteren Insolvenzgläubigers) im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung mangels Tatsachenvortrags und/oder Vorlage ausreichender Nachweise nicht überprüfen kann. Wird die Forderung erstmals im Rahmen der Feststellungsklage substantiiert und gibt der Insolvenzverwalter hierauf ein sofortiges Anerkenntnis ab, so fallen dem Gläubiger die Kosten nach § 93 ZPO zu Last (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2008 - 10 W 21/08 -, juris m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte nicht nur sämtlichen Forderungen der Klägerin, sondern auch einer ganzen Reihe weiterer Insolvenzforderungen widersprochen, ohne zu erkennen zu geben, an welchen Nachweisen oder Belegen es ihm konkret ermangelt. Auch auf das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 03.01.2024 (Anl. K6, Bl. 92 d.A.), in welchem die Klägerin den Sachverhalt nochmals darlegte und den Beklagten aufforderte, konkrete Einwände gegen die Forderungen mitzuteilen, erklärte der Beklagte nicht, dass er die Ausreichung der jeweiligen Darlehensbeträge bezweifle und insoweit Nachweise (in Gestalt von Kontoauszügen) benötige. Vielmehr beließ er es bei dem pauschalen Hinweis, die Forderungen mögen "entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen" werden, und ansonsten werde man den Sachverhalt nicht weiter erörtern. Für eine schlüssige Darlegung genügten aber die Ausführungen der Klägerin in der Anmeldung nebst den eingereichten Belegen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 03.01.2024. Einen Anspruch auf weitere Urkundenvorlage hatte der Beklagte allein aufgrund seiner pauschalen Ausführungen nicht. Er hätte die Auszahlungen konkret bestreiten müssen. Dann hätte die Klägerin die Nachweise vorlegen und so die Feststellungsklage vermeiden können (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 W 6/21 -, juris Rn. 21 ff. m. Anm. Jungmann, WuB 2021, 459 zum "vorläufigen" Bestreiten des Insolvenzverwalters mit dem Zusatz "nicht ausreichend belegt"). Die Klägerin hatte vorliegend gerade nicht auf ein allein "vorläufiges" Bestreiten wegen fehlender prüffähiger Unterlagen ohne vorherige Kontaktaufnahme Klage erhoben (vgl. hierzu LG Berlin, Beschluss vom 5. April 2013 - 83 T 66/13 -, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 2. August 2002 - 1 O 201/01 -, juris). Es ist außerdem nicht ersichtlich, warum der Beklagte außergerichtlich den Widerspruch gegen Forderung Nr. 91 zurückgenommen hat - die Klägerin hatte hier keine über die mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Urkunden hinausgehenden Nachweise ihrem Schreiben vom 03.01.2024 beigefügt. Das Argument des Beklagten, es sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, dass er auch außergerichtlich bereit sei, Widersprüche zurückzunehmen, verfängt deshalb nicht, weil er es versäumt hat, die Voraussetzungen für diese Rücknahme transparent zu machen. Ein solches vorprozessuales Verhalten kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch die vorteilhafte Kostenfolge des § 93 ZPO honoriert werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Sache mag aus Sicht des Beklagten zwar Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukommen, es liegt aber dennoch weder eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung der §§ 93 ZPO, 174 InsO noch eine inhaltliche Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Obergerichte vor. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO sind damit nicht gegeben.