Beschluss
3 W 42/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0819.3W42.24.00
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Leitsätze
1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18)
2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2024, Az. 30 O 116/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18) 2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2024, Az. 30 O 116/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2024, Az. 30 O 116/23, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist. 1. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines restlichen Darlehensbetrages in Höhe von 12.500 € zzgl. Zinsen. Der Beklagte ist Angestellter und stellvertretender Geschäftsführer der V. GmbH (Anlage B2). Er war Prokurist der Klägerin (Anlage K6). Bei der V. GmbH handelt es sich um ein Schwesterunternehmen der Klägerin. Am 04.12.2018 schloss der Beklagte im Namen der Klägerin mit sich in eigenem Namen einen „Darlehensvertrag“ über 25.000 € (Anlage K1). Der darlehensweise gewährte Betrag diente als Stammkapital für die Gründung der M. GmbH durch den Beklagten. Der Betrag wurde an den Beklagten ausbezahlt (Anlage K2). Am 04.04.2019 zahlte der Beklagte 12.500 € an die Klägerin zurück (Anlage K3). Mit Schreiben vom 21.02.2023 kündigte die Klägerin das „Darlehen“ und forderte den Beklagten auf, die noch ausstehenden 12.500 € nebst Zinsen bis spätestens 22.05.2023 zurückzuzahlen (Anlage K4). Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Rückzahlung erfolgt war, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2023 Klage im Urkundenprozess. Mit Verfügung vom 04.08.2023 wies das Landgericht auf Bedenken bezüglich der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte hin mit der Begründung, es handle sich um ein Arbeitgeberdarlehen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein könnte. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 beantragte der Beklagte, vorab per Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. 2. Mit Beschluss vom 27.05.2024, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 28.05.2024, hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es liege eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei nicht begründet. Der Beklagte sei nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Dieser sei zwar Prokurist der Klägerin, jedoch habe mit dieser kein arbeitsvertragliches Verhältnis bestanden. 3. Mit der mit Schriftsatz vom 11.06.2024 eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts. Er bringt zur Begründung vor, der Anstellungsvertrag mit der V. GmbH (Anlage B2) sei so gelebt worden, dass der Beklagte auch Tätigkeiten für die Klägerin ausgeübt habe. In Ziff. 3.6 des Anstellungsvertrages sei das Entleihen an Dritte ausdrücklich vorgesehen. Man habe hierbei an überschneidende Tätigkeiten innerhalb des Unternehmensverbunds gedacht. Der Beklagte habe den Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin unterlegen und sei in die betrieblichen Abläufe des Unternehmensverbunds integriert gewesen. Allein auf freundschaftlicher Grundlage werde schließlich keine Prokura erteilt. Die Klägerin hat zu der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.06.2024 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe kein Arbeitsentgelt von der Klägerin erhalten. Der Beklagte sei Angestellter der V. GmbH gewesen. Die von ihm gegründete M. GmbH habe aber auch nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Firma V. GmbH gestanden. Unabhängig davon weise das streitgegenständliche Darlehen auch keinen Zusammenhang mit der Anstellung des Beklagten bei der V. GmbH auf. Es sei dem Beklagten ausschließlich aus privater Verbundenheit gewährt worden, um ihm die Gründung der M. GmbH zu ermöglichen. Diese Gesellschaft habe der Beklagte später wie geplant zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin als je einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer geführt. Darlehenszweck sei die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Erlangung einer Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung bei der M. GmbH gewesen. Dies spreche gegen eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Schließlich spreche die Behauptung des Beklagten, das Darlehen habe mit Gewinnauszahlungen der Klägerin verrechnet werden sollen, gegen ein Arbeitnehmerdarlehen, da eine solche Verrechnung im Falle eines Arbeitsgeberdarlehens nicht in Betracht komme. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den im Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 82. Aufl. 2024, GVG § 17a Rn. 32, beck-online), hier also nach der Zivilprozessordnung. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO. Sie ist nicht deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten und im Beschwerdeschriftsatz selbst die Beschwerde nur kurz begründet hat. Eine - ausführlichere - Beschwerdebegründung ist nicht vorgeschrieben, § 571 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeschriftsatz lässt ausreichend erkennen, welches Ziel der Beschwerdeführer verfolgt und worin er seine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung sieht. Der Beschwerdeführer ist schließlich auch beschwerdeberechtigt. Weil jede Partei ein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes hat und weil die einzelnen Verfahrensordnungen auch rechtliche relevante Unterschiede aufweisen, ist durch die Rechtswegentscheidung grundsätzlich eine materielle Beschwer möglich (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 32, beck-online). 3. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. a) Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg zu ihm für eindeutig zulässig, kann es dies gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 GVG von Amts wegen vorab aussprechen. Eine ausdrückliche und fristgemäße Rüge des Rechtswegs ist - anders als bei § 17a Abs. 3 S. 2 GVG - nicht vorausgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 als ausdrückliche und fristgemäße Rüge der Rechtswegzuständigkeit zu gelten hat. b) Dass die Klage im Urkundenprozess erhoben wurde, schließt die Entscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG nicht aus. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. c) Für die vorliegende Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG und nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die nach § 2 Abs. 1 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen würde. aa) Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich, der ausschließlich durch den Kläger bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873, beck-online). Ob eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, bestimmt sich demzufolge zunächst nach dem Klageantrag und dem nur in rechtlicher Hinsicht zu überprüfenden Sachvortrag des Klägers. Lässt der Klageantrag eine Entscheidung durch das Zivilgericht zu, ist für die Entscheidung über den Rechtsweg die wirkliche Natur desjenigen Rechtsverhältnisses maßgeblich, aus dem man den Klageanspruch herleiten kann, und zwar so, wie sich das Rechtsverhältnis nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger ankommt. Die Begründung der Klage muss mindestens die Möglichkeit eines bürgerlich-rechtlichen vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Anspruchs ergeben (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 82. Aufl. 2024, GVG § 13 Rn. 23, beck-online; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 13 GVG, Rn. 4). bb) Dem Klageantrag sowie dem diesen begründenden Sachvortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die Klägerin von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegangen ist. Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem Beklagten, ihrem damaligen Prokuristen, einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben. Dieser sei ausbezahlt worden. In Höhe von 12.500 € sei eine Rückzahlung erfolgt. Zweck des Darlehens sei gewesen, dem Beklagten die Gründung der M. GmbH zu ermöglichen, die später mit dem Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam geführt werden sollte. Diesem Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit entnehmen. Vielmehr richtet sich das mit der Klage geltend gemachte Rechtsverhältnis, aus dem der Rückzahlungsanspruch hergeleitet wird, nach §§ 488 ff. BGB, was prima facie für das Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit spricht. cc) Für die Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits (§ 2 ArbGG) hat das BAG entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder genüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechender Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 AZB 6/93, NJW 1994, 604, beck-online; BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873, beck-online). Nur in Fällen, in denen die Arbeitnehmereigenschaft sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend sei (sog. doppelrelevante Tatsache), reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Rechtswegzuständigkeit aus (BAG, Beschluss vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95, NZA 1996, 1005, beck-online). Die Grundsätze müssen entsprechende Anwendung auf Fälle finden, in denen der Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für sich reklamiert mit der Behauptung, er sei Arbeitnehmer. Nachdem die Arbeitnehmereigenschaft im vorliegenden Fall keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung des Beklagten, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein. Dies ist nicht der Fall. dd) Arbeitnehmer ist nach § 611a Abs. 1 BGB, wer sich im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (BAG (5. Senat), Beschluss vom 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 21, beck-online; BeckOK ArbR/Clemens, 72. Ed. 1.6.2024, ArbGG § 5 Rn. 2, beck-online). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei nicht allein das vertraglich Vereinbarte, sondern die tatsächliche Vertragsdurchführung (BeckOK ArbR/Clemens, 72. Ed. 1.6.2024, ArbGG § 5 Rn. 2, beck-online). ee) Ein ausdrücklich vereinbartes Arbeitsverhältnis, das ohne weiteres den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen würde, liegt im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin nicht vor. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Ein Arbeitsentgelt hat der Beklagte von der Klägerin unstreitig nicht erhalten. Im Hinblick auf seine für die Klägerin geleistete Tätigkeit als Prokurist hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses begründen könnten. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, der mit der V. GmbH bestehende Anstellungsvertrag sei so gelebt worden, dass der Beklagte „überschneidende Tätigkeiten“ innerhalb des Unternehmensverbunds auch für die Klägerin ausgeführt habe, bleibt in Bezug auf eine etwaige Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten im Hinblick auf die Klägerin unkonkret. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beklagte sei im Rahmen des Anstellungsvertrages mit der V. GmbH an andere Unternehmen - konkret an die Klägerin - „entliehen“ worden. Einzelheiten dieser Entleihung wie beispielsweise der Umfang der für die Klägerin erbrachten Dienste werden nicht vorgetragen. Inwiefern der Beklagte im Rahmen dieser „Entleihung“ den Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin ausgesetzt und in die betrieblichen Abläufe der Klägerin involviert gewesen sei, wird nicht näher dargelegt. Aus der beklagtenseits behaupteten „mittelbaren“ Vergütung der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin durch die Zahlung einer überdurchschnittlich hohen Vergütung durch die V. GmbH lassen sich ebenfalls keine belastbaren Rückschlüsse auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin ziehen. Selbst wenn die Tätigkeit des Beklagten als Prokurist - in welcher Weise auch immer - vergütet worden wäre, ist dies allein kein Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsvertrages, da Vergütung auch bei freien Dienstverträgen vereinbart sein kann. Schließlich bleibt auch die behauptete Verrechnung des restlichen Darlehensbetrages „mit Gewinnen der K.“ unkonkret: es wird nicht näher dargelegt, inwiefern, in welchem Umfang und auf welcher - arbeitsvertraglichen - Grundlage dem Beklagten ein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen der Klägerin zugestanden hätte und inwiefern dieser Anspruch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses begründen könnte. Hingegen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, die Prokura sei erteilt worden, um den Beklagten langfristig als „Unternehmenserben“ zu installieren. Grund für die Darlehensgewährung sei die - unstreitige - damalige freundschaftliche Verbindung gewesen. Sinn und Zweck des Darlehens sei gewesen, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Unternehmen selbstständig zu machen; dies hat der Beklagte nicht bestritten, sondern eingeräumt, dass das Darlehen der Einzahlung der Stammeinlage diente. Im Ergebnis lässt sich daher nicht feststellen, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin Arbeitnehmer ist. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden (BeckOK ArbR/Hagen, 72. Ed. 01.06.2024, HGB § 48 Rn. 8, beck-online; MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, HGB § 48 Rn. 58, beck-online). Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist wie ausgeführt anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden. Für die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Prokurist und Unternehmen kommen neben einem arbeitsrechtlichen Anstellungsvertrag auch gesellschaftsrechtliche Regelungen oder ein freier Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB in Betracht (MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, HGB § 48 Rn. 58, beck-online; Ebenroth/Boujong/Weber, 5. Aufl. 2024, HGB § 48 Rn. 31, beck-online). Der Entscheidung des BAG, wonach ein Prokurist einer Kommanditgesellschaft regelmäßig deren Arbeitnehmer ist, liegt ein von dem vorliegenden abweichender Sachverhalt zu Grunde, weil dort die Parteien einen ausdrücklichen Dienstvertrag geschlossen hatten (vgl. BAG, Beschluss vom 13.07.1995 – 5 AZB 37/94 –, juris). Nachdem im Ergebnis kein Arbeitsverhältnis und damit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG nicht in Betracht. ff) Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit lässt sich aber auch nicht aus der Anstellung des Beklagten bei der V. GmbH herleiten. Erforderlich wäre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) 2. Alt. ArbGG, dass Streitgegenstand ein Anspruch ist, der mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Dies kann nicht festgestellt werden; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vorliegend Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen geltend macht, wofür nach h.M. der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wäre (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.2009 – 3 AZR 250/07 –, Rn. 16, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2013 – 5 Ta 110/13 –, Rn. 13, juris; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 02.012007 – 4 Ta 361/06 –, Rn. 2, juris m.w.N.). Nach den vorangegangenen Ausführungen steht fest, dass die Klägerin nicht Arbeitgeberin des Beklagten war, so dass die Darlehensgewährung auch nicht mit Rücksicht auf ein - im Ergebnis nicht feststellbares - Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfolgt sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgewährung durch die Klägerin in irgendeiner Weise der tatsächlichen Arbeitgeberin V. GmbH zugerechnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Darlehensvertrag (Anlage K1). Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch Geschäftsführer der V. GmbH ist, erlaubt es nicht, die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten als Arbeitgeberin anzusehen. Eine darüber hinausgehende rechtliche Verbindung der Gesellschaften ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung der zum Arbeitgeberdarlehen entwickelten Grundsätze auf die Darlehensgewährung durch einen vom Arbeitgeber gänzlich verschiedenen Dritten kommt aber nicht in Betracht. Lediglich hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man die Arbeitgebereigenschaft der Klägerin unterstellte, nicht feststellbar wäre, dass es sich vorliegend um ein Arbeitgeberdarlehen gehandelt hat. Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis einem Arbeitnehmer Kapital zur vorübergehenden Nutzung, typischerweise zu günstigeren Bedingungen als auf dem Kapitalmarkt überlässt. Häufig bezweckt der Arbeitgeber damit, die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb oder dessen Leistungsmotivation zu steigern. Vom Privatdarlehen unterscheidet sich das Arbeitgeberdarlehen vor allem dadurch, dass der Darlehensnehmer zugleich Arbeitnehmer des Darlehensgebers ist und der Arbeitgeber das Darlehen wegen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2013 – 5 Ta 110/13 –, Rn. 13, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitgeberdarlehens können unter anderem vergünstigte Konditionen sein wie Zinsvergünstigungen oder der Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Rückzahlung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist (vgl. Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 02.01.2007 – 4 Ta 361/06 –, Rn. 2, juris), ferner eine Verknüpfung mit dem geschuldeten Arbeitslohn (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.072013 – 5 Ta 110/13 –, Rn. 14, juris) oder Regelungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemessen hieran steht nicht fest, dass es sich bei dem Darlehen um ein Arbeitgeberdarlehen gehandelt hat. Eine sachliche Verknüpfung der Darlehensgewährung mit der Tätigkeit des Beklagten als Prokurist der Klägerin lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer Regelung für die beklagtenseits behauptete vereinbarte Verrechnung mit „Gewinnen“ der Klägerin. Gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spricht im Übrigen, dass der Beklagte bereits € 12.500 auf das Darlehen zurückgezahlt hat, woraus zu schließen ist, dass der Beklagte selbst von einer Rückzahlungsverpflichtung und nicht von einer Verrechnung mit Gewinnansprüchen ausgegangen ist. Ebenso fehlt eine Regelung für den Fall der Beendigung der Tätigkeit als Prokurist. Gegen die Annahme, dass das Darlehen gerade in Bezug auf die Tätigkeit des Beklagten als Prokurist der Klägerin gewährt worden wäre, spricht aber vor allem, dass Darlehenszweck unstreitig der Aufbau eines selbstständigen Unternehmens war. Damit diente das Darlehen gerade nicht dazu, die Bindung des Beklagten an die darlehensgewährende Klägerin zu stärken und dessen dortige Tätigkeit zu fördern, sondern im Gegenteil zur Ermöglichung weiterer, von der bisherigen Tätigkeit unabhängiger wirtschaftlicher Betätigung. Zuletzt erscheint auch der vereinbarte Zinssatz von 3 % p.a. angesichts des im Dezember 2018 geltenden, als allgemeinbekannt vorauszusetzenden Zinsniveaus nicht als besonders vergünstigt. Angesichts dieser Umstände reicht der in § 3 Nr. 2 des Vertrages (Anlage K1) vereinbarte Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigungen nicht aus, um dem Darlehensvertrag insgesamt das Gepräge eines Arbeitgeberdarlehens zu verleihen. Es wäre im Übrigen widersprüchlich, wenn der Beklagte einerseits ein Arbeitgeberdarlehen reklamiert und andererseits in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 behauptet, dass eine Rückzahlung nicht vereinbart worden sei, wogegen ohnehin die Darlehensvertragsurkunde spricht, die eine Rückzahlung des Darlehens explizit vorsieht. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Streitwert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren nach § 17a GVG ist auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen (BGH, Beschluss vom 19.12.1996 – III ZB 105/96 –, juris). Anzusetzen ist etwa ein Drittel des Hauptsachewerts (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 17a GVG, Rn. 20). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.