Beschluss
3 U 169/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0130.3U169.24.00
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Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 07.01.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2024, Aktenzeichen 56 O 12/23, wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers vom 07.01.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2024, Aktenzeichen 56 O 12/23, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.500,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag. Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Stuttgart, welches durch Urteil vom 16.09.2024 (Bl. I/248 d.A.) die Klage abwies. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 16.09.2024 zugestellt (Bl. I/261 d.A.). Am 16.10.2024 ging eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. II/1 d.A.). Auf Antrag des Klägervertreters vom 18.11.2024 (Bl. II/8 d.A.) wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 19.11.2024 die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO bis zum 16.12.2024 verlängert (Bl. II/9 d.A.). Am 16.12.2024 ging über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) um 22:29 Uhr ein auf denselben Tag datierter Schriftsatz beim Oberlandesgericht Stuttgart ein, der wie folgt lautete: "(...) begründen wir die Berufung vom 08.04.2015 gegen das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.03.2015 zum Az.: 17 C 260/14, wie folgt und stellen folgende Anträge: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.03.2015 zum Az.: 17 C 260/14 wird aufgehoben. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 2.057,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 272,87 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten beider Rechtszüge. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. B e g r ü n d u n g: Die Entscheidung des Ausgangsgerichts beruht sowohl auf Rechtsanwendungs-, als auch auf Tatsachenwürdigungsfehlern und es wurde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften entschieden. Der Einfachheit halber bleiben wir bei den Bezeichnungen Kläger und Beklagte. Zunächst erheben wir unseren gesamten Vortrag aus I. Instanz auch zum jetzigen Sachvortrag. Wir versuchen Wiederholungen zu vermeiden, um das Gericht nicht alles doppelt lesen zu lassen. Sollte das dem erkennenden Gericht nicht ausreichen, dürfen wir höflich um entsprechenden Hinweis bitten. …. Das Urteil des Ausgangsgerichts basiert sowohl auf falschen Tatsachenfeststellungen als auch auf einer falschen Würdigung der Beweismittel. Aus diesem Grund ist es aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sollte das Gericht in dem ein oder anderen Punkt ergänzenden Sachvortrag bzw. weitere Beweisangebote für erforderlich halten, insbesondere weitere Unterlagen benötigen oder sollte ein streitentscheidender Punkt übersehen worden sein, so bitten wir höflich um richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO." Der Schriftsatz enthält keine Unterschrift oder Namensangabe als Abschluss. Der Prüfvermerk vom 16.12.2024, 22:30:19 Uhr (Bl. II/15 d.A.), ergab, dass der Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach gesendet wurde und Absender der Klägervertreter, Rechtsanwalt A. P., war. Der Schriftsatz war nicht qualifiziert elektronisch signiert. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 22.12.2024, dem Klägervertreter zugestellt am 23.12.2024, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die eingereichte Berufungsbegründung Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 520, 513, 130a ZPO begegne (Bl. II/16 d.A.). Am 23.12.2024 um 19:50 Uhr ging per beA ein weiterer Schriftsatz des Klägervertreters, datiert auf den 16.12.2024, beim Oberlandesgericht ein; dieser enthält eine vollständige und einfach unterschriebene Berufungsbegründung mit folgenden, den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Sachanträgen (Bl. II/21 d.A.): 1. Das Endurteil des LG Stuttgart vom 16.09.2024, zum Az.: 56 O 12/23, zugestellt am 16.09.2024 wird aufgehoben. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 33.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu bezahlen. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 1.299,00 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu bezahlen. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von sämtlichen Ansprüchen der Fa K., ... oder sonstiger Dritter bezüglich des Fahrzeuges Porsche 911 GT2, FIN: ... freizustellen. 5. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 937,87 außergerichtliche Sachverständigenkosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 27.12.2024 (Bl. II/41 d.A.) wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat die Berufung weiterhin für unzulässig halte, weil ein den Anforderungen genügender Schriftsatz erst nach Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 (Bl. II/47 d.A.) beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, es müsse sich um eine technische Störung im von seinem Prozessbevollmächtigten verwendeten Programm "RA Micro" beim elektronischen Postversand gehandelt haben. Der Schriftsatz sei am 16.12.2024 komplett fertiggestellt gewesen. Er sei ebenfalls unter Verwendung dieses Programms zur Kenntnisnahme an die Mandantschaft geschickt worden, wie sich aus den eingefügten Screenshots ergebe. Die Screenshots zeigen die am 23.12.2024 beim Oberlandesgericht eingegangene (vollständige) Berufungsbegründung sowie einen Postversand vom 16.12.2024. Der Kläger trägt vor, es müsse sich um einen nicht mehr nachvollziehbaren technischen Vorgang gehandelt haben, der dazu geführt habe, dass beim Versand des Schriftsatzes durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht die zuletzt abgespeicherte fertiggestellte Version, sondern die zuallererst gespeicherte Version hinausgegeben worden sei. Dies könne entweder durch einen Programmfehler verursacht worden sein oder der Prozessbevollmächtigte habe vor dem Versand des Dokumentes die Akte nicht noch einmal aktualisiert, was manchmal offenbar dazu führe, dass nicht die aktuellste Version für den Versand aufgegriffen werde, sondern eine vorherige abgespeicherte. Dass dies tatsächlich passieren könne, sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bekannt und bewusst gewesen. Dieser verwende das Programm seit 14 Jahren und das Problem sei noch nie aufgetreten. Der Versand an den Mandanten um 22:08 Uhr habe reibungslos funktioniert und es sei der vollständige Schriftsatz hinausgegangen. Der Hinweis des Senats sei am 23.12.2024 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen und um 16:50 Uhr von diesem zur Kenntnis genommen worden. Die vollständige Berufungsbegründung sei sodann nach interner Beratung um 18:50 Uhr schnellstmöglich eingereicht worden. Es sei offensichtlich, dass ein derartiger Schriftsatz nicht innerhalb von zwei Stunden erstellt werden könne. Aus dem in den Wiedereinsetzungsantrag eingefügten Übermittlungsprotokoll von RA Micro über den Versand des Schriftsatzes vom 16.12.2024 ergibt sich, dass der Versand einer Anlage "Schriftsatz" vom Absender A. P. an das Oberlandesgericht Stuttgart zum Aktenzeichen 3 U 169/24 mit der Bezeichnung "Berufungsbegründung.pdf (177,36 KB)" am 16.12.2024 um 22:29 Uhr (lokale Serverzeit) initiiert und erfolgreich abgeschlossen wurde (Bl. II/56 d.A.). Mit Verfügung vom 08.01.2025 wurde der Klägervertreter aufgefordert, einen Screenshot von der Datei zu übersenden, die laut Journal der Software RA Micro am 16.12.2024 an das Oberlandesgericht übersendet worden war. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 20.01.2025 übersandte Screenshot zeigt die Datei in derselben Form an, wie sie hier eingegangen ist, also ohne Unterschrift und in der unvollständigen Fassung (Bl. II/69 ff. d.A.). II. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und den formalen Anforderungen des § 130a ZPO genügenden Form beim Berufungsgericht eingereicht wurde. 1. Ein den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung genügender Schriftsatz ist erst am 23.12.2024 und damit nach Ablauf der bis zum 16.12.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.12.2024 einen Schriftsatz eingereicht, mit dem er ausweislich des Eingangstextes die Berufung begründen wollte. Der Schriftsatz enthält auch Berufungsanträge. Jedoch ist nicht erkennbar, auf welche gemäß § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 festlegen, stützen will. Auch beziehen sich die angekündigten Anträge erkennbar nicht auf das vorliegende Verfahren. Darüber hinaus genügte der am 16.12.2024 eingegangene Schriftsatz auch nicht den Anforderungen des § 130a ZPO, weil die technische Prüfung ergab, dass der Schriftsatz nicht qualifiziert signiert war. Eine einfache Signatur kann dem Schriftsatz nicht entnommen werden. Diese ist beim Versand über das beA jedoch erforderlich, um sicherzustellen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. 2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig, weil er innerhalb der Monatsfrist seit Beseitigung des Hindernisses gemäß §§ 234 Abs. 1, 2 ZPO eingegangen ist und eine wiedereinsetzungsfähige Notfrist betrifft. b) In der Sache ist er jedoch unbegründet. Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden der Partei beruht; gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss sich die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht schuldlos versäumt. Hinsichtlich des anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22. November 1984 – VII ZR 160/84 –, juris = NJW 85, 1710; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 233 ZPO Rn. 13). Es kann unterstellt werden, dass die fehlerhafte Speicherung der Datei "Berufungsbegründung.pdf" zum vorliegenden Aktenzeichen des Senats 3 U 169/24 auf einem technischen Defekt und nicht auf einer Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten (etwa versehentliches Speichern unter einem anderen Namen und späteres Versenden der daneben fortbestehenden ursprünglichen "Muster"-Version oder versehentlicher Verzeichniswechsel o.Ä.) beruht. Der Prozessbevollmächtigte muss bei der Fristwahrung den sicheren Weg gehen. Dies gilt insbesondere, wenn er - zulässigerweise - die Frist bis zuletzt ausnutzt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn von ihm nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI ZB 45/04 –, juris; Zöller/Greger a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 - IV ZB 30/21 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, NJW 2021, 2201, Rn. 44 m.w.N.). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 -, juris Rn. 10). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, NJW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.N). Im elektronischen Rechtsverkehr gilt, dass beim Versand per beA kurz vor Fristablauf eine Zeitreserve für erwartbare Bedienungsprobleme einzuplanen ist. Für die Ausgangskontrolle beim beA ist nicht nur anhand des Aktenzeichens, sondern auch anhand des Dateinamens zu prüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz versandt wird (BGH, Beschluss vom 17. März 2020 – VI ZB 99/19 –, juris = MDR 2020, 813) und ob er an das richtige Gericht adressiert wurde (BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris = MDR 2023, 184; Anm.: Schultzky, MDR 2023, 276). Damit die Identität der Datei sicher geprüft werden kann, ist auf die Vergabe eines klar unterscheidbaren Namens zu achten (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 -, NJW 2023, 1668). Der Bundesgerichtshof hat auch klargestellt, dass für die Kontrolle anhand der Eingangsbestätigung erforderlich ist, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden soll, hier also der Berufungsbegründung, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die abendliche Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bereits entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, dass die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen erfolgt, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen ist, welcher Art der Schriftsatz war (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19 -, NJW 2020, 1809 Rn. 16). Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt nicht lediglich verpflichtet ist, zu kontrollieren, ob die Eingangsbestätigung mit dem Dateinamen übereinstimmt, den er vergeben hat, sondern auch, ob der Inhalt der Datei tatsächlich zum richtigen Verfahren gehört und vollständig ist. Prozessbevollmächtigte genügen ihren Pflichten nicht bereits, wenn sie sehen, dass sie ihre Nachricht zu einem zutreffenden Aktenzeichen an das Gericht übermittelt haben und eine angehängte Datei zutreffend etwa "Berufungsbegründung" heißt. Sie müssen auch prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung ist (Beck, Kontrollpflichten im digitalen Rechtsverkehr, NJW 2023, 1537, 1538). Diese inhaltliche Prüfung beim Versand der Nachricht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch unterlassen. Aus den mit dem Schriftsatz vom 20.01.2025 übersandten Screenshots ergibt sich, dass im Vorschaufenster des Versanddialogs die betreffende Datei "Berufungsbegründung.pdf" genau der Inhalt des Schriftsatzes angezeigt wurde, der dann an das Oberlandesgericht übermittelt wurde. Vorliegend mögen also zwar Dateiname, Verfahren und adressiertes Gericht zutreffend gewesen sein, nicht jedoch der Inhalt des Schriftsatzes. Bereits auf der zweiten Seite der Vorschau ist ersichtlich, dass im Antrag ein falsches Gericht, ein falsches Urteil, ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen und falsche Sachanträge genannt sind. Die gesamte Vorschau umfasst nur drei Seiten, während die vollständige Berufungsbegründung 19 Seiten umfasst. Selbst bei einem kursorischen "Durchblättern" der Dateivorschau hätten diese Unstimmigkeiten einem durchschnittlich sorgfältigen Leser auffallen müssen. Da der Schriftsatz erst um 22:29 Uhr an das Oberlandesgericht übermittelt wurde, konnte er nicht mehr einer - von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso verlangten - abendlichen Postausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten oder durch sein Kanzleipersonal unterzogen werden, bei welcher der Fehler vielleicht noch hätte bemerkt werden können. Nutzt der Prozessbevollmächtigte die ihm eingeräumte Frist aber (zulässigerweise) bis zuletzt aus, fällt auch dieser damit zusammenhängende Umstand in sein Risiko. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.