Beschluss
4 Rb 12 Ss 1094/20
OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0803.4RB12SS1094.20.00
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Leitsätze
1. Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger von Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen.(Rn.9)
2. Darunter fällt regelmäßig auch die von dem betreffenden Messgerät am Messtag und Messort generierte Messreihe.(Rn.9)
3. Die Verteidigung von Betroffenen wird jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn schon bei der Verwaltungsbehörde und danach vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos ein auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteter Antrag gestellt und ein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Anträge beruht oder beruhen kann (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19).)(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des AG E. vom 23.9.2020 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger von Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen.(Rn.9) 2. Darunter fällt regelmäßig auch die von dem betreffenden Messgerät am Messtag und Messort generierte Messreihe.(Rn.9) 3. Die Verteidigung von Betroffenen wird jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn schon bei der Verwaltungsbehörde und danach vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos ein auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteter Antrag gestellt und ein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Anträge beruht oder beruhen kann (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19).)(Rn.10) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des AG E. vom 23.9.2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG zurückverwiesen. I. Das AG hat gegen den Betroffenen (Betr.) auf dessen zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Reg. P. K. v 2.8.2019 am 23.9 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaft angeordneten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sich der Betr. mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Die GenStA S. hat am 20.4.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betr. als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat die Verteidigerin am 12.5.2021 eine Gegenerklärung abgegeben, in der sie an der Rechtsbeschwerde festhält. Die originär zuständige Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG). II. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betr. mit seinem PKW am 2.4.2019 gegen 14:26 Uhr die BAB A 7 auf Gemarkung G. aus Richtung W. kommend in Richtung K. Auf diesem zweispurig ausgebauten Streckenabschnitt war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch gut sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt fand bei Streckenkilometer 817,600 durch die Polizei eine mobile Geschwindigkeitsüberwachung mit dem dort aufgestellten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic statt. Der Betr. passierte die Messstelle mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug von aufgerundet 3 %) von 107 km/h. III. Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg, soweit es mit der auf die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes gestützten Verfahrensrüge geltend macht, dem Antrag des Betr. auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden „Messreihe“ sei nicht entsprochen und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der der Betr. eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, greift vorliegend durch und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Einer Erörterung der weiteren Verfahrens- und Sachrügen bedarf es daher nicht. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Erlass des Bußgeldbescheids gegen den Betr. beantragte seine Verteidigerin am 27.8.2019 vor der Verwaltungsbehörde u. a. die Einsicht in die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe. Dies lehnte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben v. 29.8.2019 ab und übergab die Sache am 3.9.2019 an die StA E., die sie dem AG E. vorlegte. Die Verteidigerin widersprach am 6.9.2019 gegenüber der Verwaltungsbehörde der Abgabe, da sie keine Gelegenheit zur Nutzung des Rechtsbehelfs gemäß § 62 Abs. 1 OWiG bezüglich der Weigerung der Überlassung weiterer Unterlagen erhalten habe. Nachdem am 26.9.2019 von ihr beim AG an ihren Schriftsatz erinnert worden war, fragte das AG bei der StA an, ob Einverständnis mit einer Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 5 OWiG bestehe, was diese bejahte. Mit Beschluss v. 2.10.2019 verwies das AG darauf das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurück. Bereits am 26.9.2019 hatte der von der Verteidigerin mit der technischen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messdaten beauftragte Sachverständige die benötigten Messdaten bei der Verwaltungsbehörde angefordert, worauf er den einzelnen Falldatensatz der Einzelmessung sowie die Token-Datei, dass Passwort, die Statistikdatei und die Case-List, nicht jedoch die beantragte gesamte Messreihe übersandt bekam. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 stellte die Verteidigerin den Antrag gemäß § 62 Abs. 1 OWiG, die Verwaltungsbehörde u. a. anzuweisen, die Falldatensätze der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss v. 7.11.2019 wies das AG den Antrag insoweit als unbegründet ab, da der Betroffene darauf keinen Anspruch habe. Der Messreihe komme allenfalls die Funktion eines „amtlich verwahrten Beweisstückes“ i. S. der § 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO zu, für die nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen Verwahrort bestehe. Am 16.12.2019 gab die Verwaltungsbehörde die Sache erneut an die StA ab, die die Akten dem AG vorlegte. Dieses bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 26.2.2020, der auf Antrag der Verteidigerin auf 8.6.2020 verlegt wurde. Mit Schriftsatz vom 4.2.2020 beantragte die Verteidigerin gegenüber dem AG erneut die Einsicht in die fehlenden Unterlagen, was dieses mit Verfügung vom selben Tag ablehnte. Hiergegen legte die Verteidigerin am 16.2.2020 Beschwerde ein. Mit Beschluss v. 30.3.2020 verwarf das LG E. die Beschwerde des Betr. als unzulässig, vermerkte jedoch in einem obiter dictum, dass es unter Verweis auf Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart „nahe liege“, dem Antrag des Betr. „nunmehr nachzukommen“. Im nochmals verlegten Hauptverhandlungstermin am 23.9.2020 beantragte der in Untervollmacht anwesende Verteidiger des Betr. erneut u a., die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdateien und Case-Lists durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen. Das AG wies dies durch Beschluss vom selben Tag zurück. Um auszuführen, was sich aus den beantragten Messunterlagen ergeben hätte und für den Betr. geltend gemacht worden wäre, versuchte die Verteidigerin mit Schriftsatz v. 16.10.2020 nochmals, über die Verwaltungsbehörde Einsicht in die fehlenden Unterlagen zu erhalten, was nicht gelang. 2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages an dem fraglichen Messort durch das AG E. ist basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, Rn. 51; Beschl. v. 4.5.2021 - 2 BvR 868/20, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.3.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15 mwN). Das AG hat zu Unrecht den Antrag des Betr. auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Verfügungsstellung der Daten der gesamten Messreihe, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch Beschluss in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. mit § 338 Nr. 8 StPO beschränkt. a) Der Betr. ist durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Aus diesem Recht ergibt sich für den Betr. ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang. Das Recht gewährleistet es dem Betr., prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen, um Übergriffe staatlicher Stellen angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfG, NVZ 2021, S. 43). Er darf nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden, sondern muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 65, 171-174). Dazu gehört das Recht auf möglichst frühen und umfassenden Zugang zu Ermittlungsvorgängen und Beweismitteln, die zum Zwecke der Untersuchung anlässlich des Verfahrens entstanden sind, jedoch nicht zur Akte genommen worden sind und deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten vom Tatgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Dabei kann der Betr. eines Bußgeldverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler verlangen, Einsicht in bei ihr existierende weitere Unterlagen zur eigenen Überprüfung der Messung zu erhalten, da er ohne diese nicht beurteilen kann, ob - gerade im standardisierten Messverfahren - Beweisanträge zu stellen sind. Dass nach Auffassung der Physikalisch-Technischen-Prüfbehörde der Erkenntniswert durch die Statistikdatei, die gesamte Messreihe sowie die Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung gering sei, (vgl.https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/downloads/PTB_Stellungnahme_Statistikdatei_DOI.pdf), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da bestimmte Auffälligkeiten der Messungen für einen Betroffenen bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen nur bei Betrachtung aller Aufnahmen und Daten ermittelbar sind (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664, 772). Im Übrigen unterliegt es allein der Einschätzung des Betr. und seiner Verteidigung, ob bestimmte Informationen für seine Recherchen von Bedeutung sein könnten (Thüringer OLG, aaO Rn. 21). Erst nach deren Erlangung kann er entscheiden, ob er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die weiteren Kosten und Gebühren des gerichtlichen Verfahrens einschließlich anwaltlichen Beistands auf sich nehmen will. b) Soweit Bedenken bestehen, dass bei einer Einsicht in die gesamte Messreihe des Messtages Daten Dritter betroffen sind, kann dem durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden. Außerdem werden diese Messdaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben und damit datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da zu erwarten ist, dass die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschl. v. 12.1.1983 - 2 BvR 864/81, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, aaO Rn. 25). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden. Dabei erstreckt sich das Zugangsrecht jedoch nicht lediglich auf Einsicht in die Unterlagen in den Räumen der Dienststelle des Messbeamten. Eine Reise dorthin nur zu dem Zweck, die gesamte Messreihe einzusehen, kann der Verteidigerin des Betr. nicht zugemutet werden, da deren Anreise mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (so auch BayObLG, NJW 1991, 1070 ff zur Einsichtnahme einer polizeilichen Videoaufzeichnung). Ein diesbezüglicher Informationszugang kann vielmehr z. B. durch Kopie der entsprechenden Daten auf einen von dem Betr. bzw. seiner Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger erfolgen. 3. Zwar kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, Rn. 60 und 66, juris; VGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.5.2020 - VGH B 17/20, S. 4; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 30; Cierniak/Nierhaus, DAR 2018, 541, 544), dies ist vorliegend durch den Betr. und seine Verteidigerin auch geschehen. 4. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG E. zurückzuverweisen. Eine Vorlage an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst, da der Senat - soweit ersichtlich - in Bezug auf die Rechtsfrage nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des BGH abweicht. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitender Anspruch auf Einsicht in jegliche, nicht in den Akten befindliche Unterlagen abgelehnt wurde, ergingen diese Entscheidungen vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020. Soweit in der Entscheidung des BayObLG vom 4.1.2021 - 202 ObOWi 1532/20 ein Anspruch auf Einsichtnahme in die gesamte Messreihe verneint wurde, handelt es sich nicht um tragende Erwägungen. Im Übrigen hat das OLG Zweibrücken, das ebenfalls zu dieser Auffassung neigt, bereits am 4.5.2021 einen Vorlagebeschluss an den Bundesgerichtshof erlassen (1 OWi 2 SsRs 19/21). 5. Auch der Beschluss des Senats v. 23.9.2019 (4 Rb 28 Ss 691/19) steht dem nicht entgegen, da dort nur entschieden wurde, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die bloße Nichtüberlassung von nicht bei der Akte befindlicher Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, nicht verletzt wird und der Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleichgestellt ist, weshalb dessen Verletzung nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerügt werden kann.