Beschluss
4 Ws 232/16
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1014.4WS232.16.0A
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Leitsätze
Das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Stuttgart vom 6. September 2016 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
2. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Stuttgart vom 6. September 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Verurteilte wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Stuttgart vom 6. September 2016, mit dem seine Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Termin abgelehnt wird. 1. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn und seine Ehefrau mit Berufungsurteil vom 7. Juli 2016 wegen (gemeinschaftlicher) Entziehung Minderjähriger jeweils zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dem Urteil liegt im Wesentlichen das folgende Geschehen zugrunde: Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 23. August 2012 - Az. 24 F 1254/12 - wurde dem Verurteilten und seiner Ehefrau die elterliche Sorge für ihren am 11. Dezember 2003 geborenen Sohn W. entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 15. November 2012 - 17 UF 227/12 - letztinstanzlich zurück. Eine Kindeswohlgefährdung bestehe insbesondere deswegen, weil die Eltern ihren Sohn von seiner Umwelt völlig isolierten, ihn nicht in den Kindergarten und in die Schule schickten sowie ihm eine - medizinisch in keiner Weise belegte - lebensgefährliche Immunschwächekrankheit einredeten. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachten der Verurteilte und seine Ehefrau ihr gemeinsames Kind W. in zwei Fällen ohne Wissen und Zustimmung des Pflegers bzw. des Vormunds in das Ausland. Bei der ersten Tat passten sie W. am 15. Juli 2013 auf dem Rückweg von seiner Grundschule zu seinem Heim ab und begaben sich mit ihm nach Österreich sowie danach in die Schweiz; diese Entziehung dauerte etwa zweieinhalb Monate. Bei der zweiten Tat griffen sie W. am 26. Januar 2015 ebenfalls auf dem Rückweg von seiner Realschule zu seinem Heim auf und fuhren mit ihm über die Schweiz und Österreich nach Dänemark; diese Entziehung dauerte etwa sechs Monate. 2. Der Verurteilte befindet sich seit dem 28. Juli 2015 in Untersuchungshaft und seit Rechtskraft des Urteils am 5. August 2016 in Strafhaft. Die zunächst in Dänemark vollzogene Untersuchungshaft wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Das Strafende ist auf den 26. Januar 2017 vorgemerkt. 3. Zwei Drittel seiner Haftstrafe hatte der Verurteilte am 28. Juli 2016 verbüßt. Am 10. August 2016 stellte er einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung, dem die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Justizvollzugsanstalt … entgegen traten. Mit Beschluss vom 6. September 2016 lehnte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Stuttgart die beantragte Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ab. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 9. September 2016 zugestellt. 4. Der Verurteilte verfasste zwei auf den 8. September 2016 datierte Schreiben, eines in deutscher und eines überwiegend in russischer Sprache. Die Schreiben gingen am 13. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Am 15. September 2016 leitete die Staatsanwaltschaft sie per Telefax an das Landgericht Stuttgart weiter, welches die Akten am 19. September 2016 dem Oberlandesgericht vorlegte. Mit Verfügung vom 23. September 2016 veranlasste der Senat eine Übersetzung des russischsprachigen Schreibens in die deutsche Sprache und gab dem Verurteilten Gelegenheit zur ergänzenden Äußerung zur aktuellen Lage hinsichtlich des Sorgerechts für den im Moment 12-jährigen Sohn W.. Hierauf ging keine Stellungnahme ein. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. September 2016 ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde. Die beiden Schreiben des Verurteilten sind in diesem Sinne auszulegen (vgl. § 300 StPO). Zwar sind sie auf den 8. September 2016 datiert, während der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ihm erst am 9. September 2016 zugestellt wurde. Jedoch weist der Verurteilte in dem russischsprachigen Schreiben darauf hin, dass sich - so die Übersetzung - „in den Beschluss vom 06. September 2016 … Fehler geschlichen“ hätten, die „die Begründung der Abweisung meines Antrags auf vorzeitige Entlassung nichtig“ machten. Hieraus geht deutlich hervor, dass der Verurteilte Kenntnis von dem Beschluss hatte und ihn anfechten will. Die Frist von einer Woche nach § 311 Abs. 2 StPO ist eingehalten, weil die Schreiben vom 8. September 2016 am 15. September 2016 beim Landgericht Stuttgart eingegangen sind. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht angenommen, dass die bedingte Entlassung des Verurteilten derzeit - trotz Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe - nicht verantwortet werden kann. a) Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe ist - nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe und bei Einwilligung der verurteilten Person - dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). aa) Diese sogenannte Legalprognose verlangt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit; es genügt vielmehr das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 14 mwN; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 14 mwN). Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 201, zitiert nach juris, Rn. 5). bb) Bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200, zitiert nach juris, Rn. 4); sie kann jedoch durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. Fischer aaO mwN; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 16 mwN; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a; BGH NStZ-RR 2003, 200, zitiert nach juris, Rn. 4). Dies ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu verstehen Ausnahmen vom Regelfall der Zwei-Drittel-Entlassung bei erstmaliger Strafverbüßung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung in diversen Konstellationen angenommen worden. Zwar überzeugt es wegen der nach § 57 Abs. 1 StGB gebotenen Einzelfallabwägung nicht, das Erstverbüßerprivileg bei bestimmten Straftaten wie dem Handel mit Betäubungsmitteln für generell unanwendbar zu halten (so aber KG, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 1 AR 538/06 und 5 Ws 273/06, zitiert nach juris, Rn. 4). Ein Ausnahmefall kann aber bei erneuter Straffälligkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 1 AR 468-469/06 und 5 Ws 249-250/06, juris; KG, Beschluss vom 17. Februar 2014 -2 Ws 23/14 und 141 AR 34/14 -, juris) sowie bei einem in der Person des Verurteilten angelegten erheblichen Rückfallrisiko (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 1998 - 1 Ws 36/98 -, juris; KG, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 AR 1113, 1115/07 - 2 Ws 505-506/07, juris) vorliegen. Auch das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen. b) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart nicht zu beanstanden. aa) Die für eine bedingte Entlassung sprechenden Umstände hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Insbesondere handelt es sich um die erste strafrechtliche Sanktionierung des Verurteilten, der sich im Strafvollzug ordnungsgemäß und unauffällig geführt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, der Verurteilte werde künftig in anders gelagerten Konstellationen straffällig werden. bb) Jedoch ist zu befürchten, dass der Verurteilte sich mit dem Sorgerechtsentzug nicht abfinden wird, sondern nach seiner Haftentlassung erneut versuchen wird, seinen Sohn W. ohne Einwilligung des Vormunds in das Ausland zu verbringen. Nichts deutet darauf hin, dass der Verurteilte zwischenzeitlich Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen hat. Seine schwierige psychische Situation hat sich während der Strafhaft nicht gebessert. Zudem hat der Verurteilte keine gesicherten Perspektiven im Hinblick auf einen festen Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit; auch soziale Bindungen bestehen nur zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Diese Umstände sind von so hinreichendem Gewicht, dass sie die bei Erstverbüßern regelmäßig bestehende Erwartung künftiger Straffreiheit im konkreten Fall entkräften. cc) Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner für den Verurteilten günstigeren Bewertung. Die Klarstellungen zu seiner Biografie tragen zu der letztlich entscheidenden Frage des künftigen Verhaltens in Bezug auf den Sohn nichts bei. Auch auf die Medikation wegen seiner Herzkrankheit kommt es nicht entscheidend an; jedenfalls erscheint der Verurteilte gesundheitlich nicht so stark eingeschränkt, dass ihm eine Auslandsreise unmöglich wäre. Soweit der Verurteilte angibt, er wolle mit seiner Ehefrau und seinem Sohn für immer in Deutschland bleiben, verkennt der Senat nicht, dass nach § 235 Abs. 2 StGB nur eine Entziehung mit geplanter oder tatsächlicher Verbringung des Kindes ins Ausland strafbar ist. Angesichts der völlig ungesicherten Entlassungssituation und der Vorgeschichte des Verurteilten kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Verurteilte künftig in Deutschland bleiben wird. Darüber hinaus ist auch eine Tatbegehung nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB keineswegs fernliegend, bei der auch eine Entziehung von Minderjährigen im Inland strafbar ist. Schließlich liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, dass der Verurteilte das Sorgerecht für seinen Sohn in absehbarer Zeit zurückerlangen könnte. cc) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die genannten negativen Aspekte so deutlich, dass eine bedingte Entlassung des Verurteilten derzeit nicht verantwortet werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.