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Beschluss

4 Ws 355/17

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1017.4WS355.17.00
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Leitsätze
1. Hat der Angeklagte mit seiner nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung derart teilweise Erfolg, dass er eine erhebliche Herabsetzung der Strafhöhe sowie eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht, sind die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen ihm nicht im vollem Umfang aufzuerlegen, sondern diese nach Bruchteilen zu verteilen.(Rn.18) 2. Zwar ist es in dieser Konstellation möglich, bei entsprechender Anwendung der § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des - zu Recht zugelassenen - Nebenklägers abweichend von § 473 Abs. 1 Satz 1 nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen diesem und dem Angeklagten zu verteilen. Die § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO haben jedoch Ausnahmecharakter und sind restriktiv auszulegen. Maßgebend sind insoweit insbesondere das Interesse des Nebenklägers, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und der Umfang des Teilerfolgs.(Rn.22) 3. Der Nebenkläger hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; gleiches gilt soweit die Staatsanwaltschaft erfolglos zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat.(Rn.26) 4. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist kein kostenrechtlicher Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann - im späteren Urteil - nicht nachgeholt werden.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten im Berufungsverfahren im Urteil des Landgerichts - 23. Kleine Strafkammer - Tübingen vom 7. August 2017 wie folgt geändert: Soweit der Angeklagte Berufung eingelegt hat, tragen der Angeklagte 6/10 und die Staatskasse 4/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatskasse trägt 4/10 der dem Angeklagten aufgrund seiner Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin aufgrund seiner Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, trägt - soweit ausscheidbar - die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die darauf zurück zu führenden notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Staatskasse und der Angeklagte zur Hälfte. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte mit seiner nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung derart teilweise Erfolg, dass er eine erhebliche Herabsetzung der Strafhöhe sowie eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht, sind die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen ihm nicht im vollem Umfang aufzuerlegen, sondern diese nach Bruchteilen zu verteilen.(Rn.18) 2. Zwar ist es in dieser Konstellation möglich, bei entsprechender Anwendung der § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des - zu Recht zugelassenen - Nebenklägers abweichend von § 473 Abs. 1 Satz 1 nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen diesem und dem Angeklagten zu verteilen. Die § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO haben jedoch Ausnahmecharakter und sind restriktiv auszulegen. Maßgebend sind insoweit insbesondere das Interesse des Nebenklägers, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und der Umfang des Teilerfolgs.(Rn.22) 3. Der Nebenkläger hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; gleiches gilt soweit die Staatsanwaltschaft erfolglos zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat.(Rn.26) 4. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist kein kostenrechtlicher Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann - im späteren Urteil - nicht nachgeholt werden.(Rn.28) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten im Berufungsverfahren im Urteil des Landgerichts - 23. Kleine Strafkammer - Tübingen vom 7. August 2017 wie folgt geändert: Soweit der Angeklagte Berufung eingelegt hat, tragen der Angeklagte 6/10 und die Staatskasse 4/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatskasse trägt 4/10 der dem Angeklagten aufgrund seiner Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin aufgrund seiner Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, trägt - soweit ausscheidbar - die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die darauf zurück zu führenden notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Staatskasse und der Angeklagte zur Hälfte. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt. I. Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen Anklage gegen…. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe während seiner knapp fünfjährigen Beziehung mit der Nebenklägerin sechs Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin begangen. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. November 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Bezüglich der Kosten- und Auslagenentscheidung hat das Amtsgericht entschieden: Der Angeklagte trägt im Rahmen der Verurteilung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Im Rahmen des Teilfreispruches fallen ausscheidbare Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Der Angeklagte verfolgte mit seiner Berufung einen Freispruch. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war eine Verurteilung des Angeklagten, soweit er freigesprochen wurde, sowie eine höhere Strafe. Mit Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. August 2017 wurde das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. November 2017 auf die Berufung des Angeklagten unter deren Verwerfung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung lautet: Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Soweit der Angeklagte Berufung eingelegt hat, trägt er 6/10 der Kosten des Berufungsverfahrens und 6/10 der hierauf zurück zu führenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die Staatskasse trägt 4/10 der hierauf zurück zu führenden notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie 4/10 der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, trägt - soweit ausscheidbar - die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die darauf zurück zu führenden notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin. Insoweit ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Kostenentscheidung aus „§§ 473 Abs. 1, Abs. 4, 472 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO, dies unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 467 Abs. 1 und 4 StPO“ folge. Soweit die Tatvorwürfe Ziffern 1. bis 7. der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung - wohl versehentlich - unterblieben. Dem Urteil war eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. Gegenstand war insbesondere die Einstellung der Tatvorwürfe Ziffern 1. bis 7. der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den dortigen Tatvorwurf Ziffer 8. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2015; des Weiteren die Zusicherung, eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich mit einer Strafuntergrenze von einem Jahr und zehn Monaten, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortungsübernahme des Angeklagten. Im Zusammenhang mit der Verständigung erklärten der Angeklagte und dessen Verteidiger mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung der Berufung hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfs Ziffer 8. der Anklageschrift auf den Rechtsfolgenausspruch; eine weitere Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs erfolgte - trotz des Inhalts der Verständigung - nicht. Mit ihrer am 11. August 2017 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung - des ansonsten rechtskräftigen Urteils - insgesamt. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, der Angeklagte habe die vollen Kosten des Berufungsverfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben Gelegenheit erhalten, zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Landgerichts sowie die Begründung der sofortigen Beschwerde vom 22. September 2017 verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist sie teilweise begründet. Soweit der Angeklagte Berufung eingelegt hat, hat das Landgericht die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten aufgrund seiner Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen im Ergebnis vertretbar - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - nach Bruchteilen verteilt (1.). Dagegen ist es nicht veranlasst, den Angeklagten insoweit ganz oder teilweise von den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin freizustellen; diese sind dem Angeklagten insoweit vollumfänglich aufzuerlegen (2.). Soweit die Staatsanwaltschaft erfolglos zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat, hat die Nebenklägerin die ihr insoweit erwachsenen - ausscheidbaren - notwendigen Auslagen selbst zu tragen (3.). Die im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann nicht nachgeholt werden. Die Staatskasse trägt die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen verbleiben bei demjenigen, dem sie entstanden sind (4.). 1. Bei einem - wie hier gegebenen - teilweisen Erfolg (und gleichzeitigen Nichterfolg) eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten können gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (siehe zur Abgrenzung von Erfolg und Teilerfolg: Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 473 Rn. 37 ff., 47, 49; KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 473 Rn. 6 f., Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 21 und 25 f. jeweils mwN). Bei § 473 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine Regelung mit Ausnahmecharakter, deren Anwendung jeweils im Ermessen des Gerichts steht, wobei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen sind. Bei der Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO angebracht ist, kommt es wesentlich auf das Maß des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob nach den Umständen anzunehmen ist, der Berufungsführer hätte das Rechtsmittel nicht eingelegt, wenn schon das erstinstanzliche Urteil so gelautet hätte wie das des Rechtsmittelgerichts (siehe Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 51 sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 26 jeweils mwN). Das Kriterium, ob der Angeklagte die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist jedoch nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, wenn dieser groß genug ist, zurücktreten (BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 -, juris mwN; KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - (4) 121 Ss 154/12 (183/12) -, juris mwN; Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 51). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat es das Landgericht vorliegend im Ergebnis zutreffend für unbillig erachtet, den Angeklagten in vollem Umfang mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten und hat diese sowie die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen vertretbar, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, nach Bruchteilen verteilt. Entscheidend ist insoweit, dass der Angeklagte hinsichtlich des nach Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO übrig gebliebenen Tatvorwurfs einen nicht unwesentlichen Teilerfolg erzielt. Er hat sowohl eine erhebliche Herabsetzung der Strafhöhe - in erster Instanz wurde für die angeklagte Tat Ziffer 8 eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt - als auch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht. Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die auf seine Berufung zurückzuführenden Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen uneingeschränkt aufzubürden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86 -, juris Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 49 sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 25a); die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist für die Frage des kostenrechtlichen (Teil-)Erfolgs der Berufung demgegenüber ohne Bedeutung (KG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 Ws 16/12 - sowie Beschluss vom 18.11.2008 - 1 Ws 354/08 -, jeweils bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 - III-2 Ws 95/12 -, juris). Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist demnach insoweit unbegründet. 2. Dagegen ist es nicht veranlasst, ganz oder teilweise von der Auferlegung der der Nebenklägerin aufgrund der Berufung des Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten abzusehen. a) Zwar ist es in der vorliegenden Konstellation - des teilweisen Erfolgs eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten - möglich, bei entsprechender Anwendung der § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des - zu Recht zugelassenen - Nebenklägers abweichend von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen diesem und dem Angeklagten zu verteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008 - 2 Ws 406/08 -, juris mwN; Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 79 f.; KK-StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 29 jeweils mwN), wobei deren Anwendung jeweils im Ermessen des Gerichts steht und im Rahmen der Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen sind. Die § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO haben jedoch Ausnahmecharakter und sind deshalb restriktiv auszulegen. Im Hinblick auf die Billigkeitsentscheidung entsprechend der vorgenannten Vorschriften sind nicht nur das Interesse des Nebenklägers, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, und der Umfang des Teilerfolges maßgebend, sondern auch seine jeweilige spezielle Bedeutung für die Beteiligten und in ihrem Verhältnis zueinander, insbesondere die Auswirkungen des Teilerfolgs auf ihre Interessen und Rechte. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Angeklagte überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und inwieweit den Nebenkläger ein Mitverschulden trifft. Auch ein auslagenerhöhendes prozessuales Fehlverhalten des Nebenklägers kann berücksichtigt werden, wenn dies den Schutzzweck der Nebenklage überschreitet und die Nebenklagebefugnisse missbraucht werden. Eine Kostenquotelung kann auch angebracht sein, wenn das Urteil im Schuldspruch oder in der Strafzumessung erheblich hinter den Anträgen des Nebenklägers zurückbleibt (vgl. nur Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 15 sowie § 473 Rn. 80 jeweils mwN). b) Zwar ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 3 StR 298/74 -, BGHSt 26, 29 sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 24), nicht jedoch an dessen Rechtsauffassung sowie dessen Beurteilung von Ermessensfragen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 23). Die im Rahmen der § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO notwendige Ermessensentscheidung kann und darf der Senat demnach selbst vornehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 4; KK-StPO/Zabeck, aaO, § 309 Rn. 6). Dass die Ausführungen zur Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts nicht dem Begründungserfordernis des § 34 StPO entsprechen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 34 Rn. 1, 4 f. und § 472 Rn. 10), steht einer eigenen Sachentscheidung des Senats vorliegend nicht entgegen und führt insbesondere nicht zur Aufhebung der Kosten- und Auslagenentscheidung und zur Zurückverweisung (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 7 mwN sowie Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 464 Rn. 63 und 64 mwN). c) Dies zugrunde gelegt bestand vorliegend kein Anlass, aus Billigkeitsgründen von der gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlichen Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten abzusehen und eine wie vom Landgericht ausgesprochene Verteilung vorzunehmen. Maßgebend ist insoweit, dass der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wurde, die die Nebenklägerin betrifft. Des Weiteren ist von Bedeutung, dass er seine zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung erst in der Hauptverhandlung und nach Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des übrig gebliebenen Tatvorwurfs auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und die Berufung im Rahmen der Beschränkung nur teilweise erfolgreich war. Es bestand demnach für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse (Schuldspruch), sich an der Berufungshauptverhandlung zu beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1990 - 1 StR 666/89 -, juris Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 80). Hinzu kommt, dass der Teilerfolg im Rahmen einer Verständigung erfolgte und dem Angeklagten dort „eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich, dies mit einer Strafuntergrenze von einem Jahr und zehn Monaten im Hinblick auf seine Verantwortungsübernahme (geständige Einlassung des Angeklagten oder über eine Äußerung seines Verteidigers bzw. Rechtsfolgenbeschränkung) sowie angesichts der Dauer des Verfahrens und der verbüßten Untersuchungshaft“ zugesichert wurde. Nach alledem ist es - auch unter Berücksichtigung der Tatumstände - nicht unbillig, dem Angeklagten die der Nebenklägerin durch seine Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang aufzuerlegen. d) Soweit das Landgericht teilweise von der Auferlegung der der Nebenklägerin durch die Berufung des Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten abgesehen hat und diese insoweit der Staatskasse auferlegt hat, sieht sich der Senat vorliegend zudem zu folgender Bemerkungen veranlasst: Soweit gemäß § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO ganz oder teilweise von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten aus Billigkeitsgründen abgesehen wird, kommt eine Erstattung der übrigen notwendigen Auslagen des Nebenklägers aus der Staatskasse nicht in Betracht. Diesbezüglich gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; diese dürfen nicht der Staatskasse zur Last fallen (siehe BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14 -, juris Rn. 26 f. mwN; LG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2010 - 4 Qs 56/10 - sowie Beschluss vom 6. Februar 2006 - 1 Qs 40/06 -, jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3; KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 2; Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 4; aA zur Vermeidung unnötiger Härten BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 472 Rn. 3a und 5). Für eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus der Staatskasse fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage. 3. Soweit die Staatsanwaltschaft erfolglos zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat, hat die Nebenklägerin die ihr insoweit erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen selbst zu tragen (OLG Hamm, Beschluss vom 10. April 1978 - 4 Ws 127/78 -, juris; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 -, juris Rn. 24 mwN; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 1983 - 1 Ws 458/82 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 Ws 219/90 -, juris; KK-StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 11). Insoweit gilt das Verbot der Schlechterstellung im Rahmen der Kostenbeschwerde nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 26). Ein besonderer Ausspruch im Tenor, dass die Kosten insoweit bei der Nebenklägerin verbleiben, ist in diesem Fall nicht erforderlich (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 2 mwN; aA Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 8 und § 473 Rn. 74). Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dementsprechend zu ändern. 4. Soweit die Tatvorwürfe Ziffern 1. bis 7. der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hätte über die diesbezüglichen Kosten und Auslagen in dem in der Berufungshauptverhandlung ergangenen Einstellungsbeschluss des Landgerichts erkannt werden müssen. Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden. Eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen, welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteile veranlasst war, ist im später erlassenen Urteil nicht möglich (siehe BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11 -, juris). Da der Einstellungsbeschluss vorliegend nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 -, StraFo 2001, 232). Bei einer im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebenen Kosten- und Auslagenentscheidung trägt die Staatskasse die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen verbleiben bei demjenigen, dem sie entstanden sind (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 464 Rn. 17, 28 sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 8, 12 jeweils mwN). 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.