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Beschluss

V 4 Ws 280/18

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0205.V4WS280.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Strafgefangenen auf medizinische Versorgung gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III umfasst auch die Versorgung mit Zahnersatz, soweit dies notwendig und zweckmäßig sowie mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Die Justizvollzugsanstalt darf den Anspruch nicht von vornherein auf die Gewährung eines Zuschusses beschränken. Sie kann lediglich den Gefangenen nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 JVollzGB III an den Kosten für Zahnersatz beteiligen.(Rn.16) 2. Die mögliche Beteiligung eines Gefangenen an den Kosten seiner medizinischen Versorgung gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB III ist auf den Umfang der Kostenbeteiligung gesetzlich Versicherter beschränkt und darf zudem einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Angemessen ist eine Kostenbeteiligung nur, wenn sie sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Gefangenen hält und das Erreichen der Vollzugsziele nicht gefährdet. Die Inanspruchnahme von Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) und von für die Eingliederung zweckgebundenem Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) ist regelmäßig angemessen. Angespartes Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) kann die Justizvollzugsanstalt für die Beteiligung an den Kosten der medizinischen Versorgung in Anspruch nehmen, wenn es dadurch nicht so weit aufgezehrt wird, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Die sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelungen des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V sind bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gefangener an den Kosten seiner medizinischen Versorgung beteiligt wird, nicht anwendbar.(Rn.22)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 1. Oktober 2018 aufgehoben. Die Rechtssache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unbegründet verworfen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 248,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Strafgefangenen auf medizinische Versorgung gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III umfasst auch die Versorgung mit Zahnersatz, soweit dies notwendig und zweckmäßig sowie mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Die Justizvollzugsanstalt darf den Anspruch nicht von vornherein auf die Gewährung eines Zuschusses beschränken. Sie kann lediglich den Gefangenen nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 JVollzGB III an den Kosten für Zahnersatz beteiligen.(Rn.16) 2. Die mögliche Beteiligung eines Gefangenen an den Kosten seiner medizinischen Versorgung gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB III ist auf den Umfang der Kostenbeteiligung gesetzlich Versicherter beschränkt und darf zudem einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Angemessen ist eine Kostenbeteiligung nur, wenn sie sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Gefangenen hält und das Erreichen der Vollzugsziele nicht gefährdet. Die Inanspruchnahme von Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) und von für die Eingliederung zweckgebundenem Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) ist regelmäßig angemessen. Angespartes Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) kann die Justizvollzugsanstalt für die Beteiligung an den Kosten der medizinischen Versorgung in Anspruch nehmen, wenn es dadurch nicht so weit aufgezehrt wird, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Die sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelungen des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V sind bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gefangener an den Kosten seiner medizinischen Versorgung beteiligt wird, nicht anwendbar.(Rn.22) Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 1. Oktober 2018 aufgehoben. Die Rechtssache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unbegründet verworfen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 248,81 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin eine Freiheitsstrafe. Die Antragsgegnerin machte eine medizinisch notwendige zahnprothetische Behandlung des Antragstellers davon abhängig, dass er der Übernahme einer Eigenbeteiligung zustimmt. Nachdem sich der Antragsteller zunächst geweigert hatte, einen Eigenanteil zu übernehmen, und die Antragsgegnerin deshalb die Behandlung nicht hatte durchführen lassen, stimmte er schließlich zu. Daraufhin wurde die Behandlung durchgeführt. Vom Gesamtbetrag der notwendigen Behandlungskosten von 497,62 € übernahm die Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 SGB V als Festzuschuss die Hälfte, also 248,81 €. Die andere Hälfte wurde als Eigenanteil vom angesparten Überbrückungsgeld des Antragstellers bezahlt. Als der Antragsteller sodann die Rückzahlung dieses Betrages verlangte, lehnte die Antragsgegnerin dies ab. Gegen die ablehnende Entscheidung hat sich der Antragsteller gewandt und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg gestellt. Er hat vorgetragen, er verfüge als Gefangener über ein Einkommen, das die Voraussetzungen, unter denen ihm Sozialleistungen zu gewähren wären, deutlich unterschreite. Er ist der Auffassung gewesen, die Antragsgegnerin sei deshalb verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 SGB V auch die weiteren Kosten seiner Versorgung mit Zahnersatz von 248,81 € zu übernehmen. Er hat sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm 248,81 € zu erstatten. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie ist der Ansicht gewesen, die Regelungen des § 55 Abs. 2, 3 SGB V, die gesetzlich Versicherten über den Festzuschuss hinaus Leistungen gewähren, seien auf Strafgefangene weder direkt noch analog anwendbar. § 33 JVollzGB III regele den Anspruch der Gefangenen auf medizinische Versorgung und ihre Beteiligung an den Kosten abschließend. Der Antragsteller sei aufgrund seines angesparten Überbrückungsgeldes unter Berücksichtigung seiner weiteren Haftzeit bis zur bevorstehenden Entlassung für den verbleibenden Eigenanteil der Behandlungskosten leistungsfähig. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 die Antragsgegnerin „verpflichtet, über den zu tragenden Eigenanteil für die zahnmedizinische Behandlung des Antragstellers im Rahmen des Heil- und Kostenplans vom 12.02.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“. Sie ist der Ansicht, dem Antragsteller stehe gemäß § 33 JVollzGB III, § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB V über den Festzuschuss hinaus ein weiterer Zuschuss in gleicher Höhe zu, weil er durch den Eigenanteil unzumutbar belastet werde. Die unzumutbare Belastung ergebe sich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen 40 % der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten (3.045 € - 0,4 = 1.218 €). Der Antragsteller habe aus seiner Arbeit als Gefangener ein monatliches Einkommen von 272,22 € erzielt. Selbst bei Vornahme eines Abschlags wegen des Umstandes, dass Gefangene im geschlossenen Strafvollzug keine Aufwendungen für Unterkunft und Kost zu tragen haben, überschreite ein Eigenanteil von 248,81 € die Belastungsgrenze deutlich. Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich das Ministerium der Justiz und für Europa als Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Es beantragt, den Beschluss des Landgerichts Ravensburg aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen, hilfsweise die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Ministerium der Justiz und für Europa ist als Aufsichtsbehörde über die Justizvollzugsanstalt, gegen deren ablehnende Entscheidung sich der Antragsteller wendet, zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde berechtigt (Senatsbeschluss vom 3. Januar 1984 - 4 Ws 447/83, NStZ 1984, 528; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2003 - 1 Ws 230/02, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses - entgegen der Ansicht des Antragstellers - zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG). In Strafvollzugssachen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Die von der Strafvollstreckungskammer aufgeworfene Frage der analogen Anwendung des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V bei der Beteiligung eines Gefangenen an den Kosten für Zahnersatz gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB III ist obergerichtlich bislang nicht geklärt. Dabei können Entscheidungen zum Bundesrecht (wie etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 3 Vollz (Ws) 3/10, juris) oder zu anderen landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt zur Auslegung für die hier in Rede stehende landesrechtliche Vorschrift beitragen. Der Landesgesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 33 JVollzGB III eine von §§ 58, 62 StVollzG abweichende Regelung getroffen. Nach § 58 StVollzG hatten Gefangene grundsätzlich einen Anspruch auf Krankenbehandlung. Davon ausgenommen war jedoch ein Anspruch auf Zahnersatz; für Zahnersatz mussten sich die Gefangenen gemäß § 62 StVollzG - wie gesetzlich Krankenversicherte - auf einen Zuschuss nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung verweisen lassen (BT-Drucks. 7/3998, S. 27). Demgegenüber gewährt die landesrechtliche Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, ohne dabei zwischen Zahnersatz und den übrigen medizinischen Leistungen zu differenzieren. Zur Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes wurde mit § 33 Abs. 3 JVollzGB III die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung geschaffen, die nicht nur für Zahnersatz, sondern auch für andere medizinische Leistungen gilt (vgl. LT-Drucks. 14/5012, S. 221; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 33 JVollzGB III BW Rn. 3). 2. Die Begründung, mit der die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben und einen Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rückzahlung von Behandlungskosten angenommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer allerdings den Rückzahlungsanspruch des Antragstellers nicht bereits deswegen verneint, weil der Antragsteller der Übernahme des Eigenanteils zugestimmt hatte. Wenn die Antragsgegnerin vom Antragsteller keine Kostenbeteiligung beanspruchen konnte und dennoch Überbrückungsgeld zur Finanzierung des Zahnersatzes verwendet hat, steht dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Der Anspruch wird durch die von ihm erklärte Zustimmung nicht ausgeschlossen. Eine zur Vermögensverschiebung führende Zustimmung des Gefangenen schließt den Rückerstattungsanspruch nicht aus, wenn sie erkennbar nicht freiwillig erfolgte. Unter den durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzugs kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Gefangener einem Eingriff freiwillig zustimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 979/10, juris Rn. 21). Dementsprechend schließt die Zustimmung eines Gefangenen zur Beteiligung an den Kosten einer Leistung, auf die er einen Anspruch hat, die Rückerstattung einer unberechtigt erhobenen Eigenbeteiligung nicht aus, wenn die Justizvollzugsanstalt den Beginn der Leistung von der Zustimmung abhängig gemacht hat. Zwar hat eine Justizvollzugsanstalt nach Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Art und den Umfang der medizinischen Leistungen für die Gefangenen vom 23. Februar 2011 (Die Justiz 2011 S. 84), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2017 (Die Justiz 2018 S. 127) geändert wurde, (im Folgenden VwV medizinische Leistungen) den Beginn der Versorgung mit Zahnersatz davon abhängig zu machen, dass die Finanzierung des Eigenanteils gesichert ist. Nr. 4.4 der VwV medizinische Leistungen übernimmt insoweit den Regelungsgehalt der Nr. 22 Abs. 2 der AV des Justizministeriums vom 11. Dezember 1997 (Die Justiz 1998, S. 585) zur früheren bundesrechtlichen Bestimmung des § 62 StVollzG, wonach der Gefangene nur einen Zuschuss zu Zahnersatz beanspruchen konnte. Unter Geltung des § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III steht Strafgefangenen aber ein Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechende Versorgung auch mit Zahnersatz und nicht nur ein Anspruch auf einen Zuschuss zu. Nur soweit die Justizvollzugsanstalt zur Versorgung mit Zahnersatz nicht verpflichtet ist (beispielsweise bei Untersuchungsgefangenen oder bei einer nicht notwendigen, aber zweckmäßigen Versorgung), darf sie den Beginn der Versorgung davon abhängig machen, dass die Finanzierung gesichert ist. Nach den Feststellungen erhielt der Antragsteller eine notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Seine Zustimmung hat deshalb nicht Wirkung eines Anerkenntnisses, die verlangte Eigenbeteiligung zu schulden, oder eines Ausschlusses von Einwendungen gegen die Beteiligung an den Kosten der Versorgung. b) Jedoch ist die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene analoge Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelungen des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V auf die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Gefangener sich gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB III an den Kosten der medizinischen Leistung zu beteiligen hat, rechtsfehlerhaft. aa) § 33 Abs. 1 JVollzGB III begründet nach seinem Wortlaut einen Anspruch der Strafgefangenen auf medizinische Versorgung. Der Anspruch umfasst, wie bereits ausgeführt, auch die Versorgung mit Zahnersatz, soweit dies notwendig und zweckmäßig sowie mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Dass Strafgefangene unter den genannten Voraussetzungen auch die Versorgung mit Zahnersatz beanspruchen können, bestätigt ein Umkehrschluss aus der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB II. Danach ist für Untersuchungsgefangene - entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzbuchs - ein Anspruch auf Zahnersatz grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LT-Drucks. 14/5012, S. 192). Dass sich die Beurteilung der Notwendigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB III an der Versorgung gesetzlich Versicherter orientiert, beschränkt den von § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III begründeten Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz nicht auf die Gewährung eines Zuschusses. Zwar steht gesetzlich Versicherten gemäß § 55 Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur ein befundbezogener Festzuschuss zur medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 50 % der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge zu. Mit der Bezugnahme auf die Versorgung gesetzlich Versicherter bezweckte der Gesetzgeber eine Orientierung am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, verzichtete aber bewusst auf eine starre Bindung daran, um den Besonderheiten des Justizvollzugs Rechnung tragen zu können (LT-Drucks. 14/5012, S. 220). Dementsprechend kommt es bei der einem Beurteilungsspielraum unterliegenden Entscheidung, ob Gefangenen bestimmte medizinische Leistungen zu gewähren sind, regelmäßig maßgeblich darauf an, ob die in Rede stehende Leistung nach den Richtlinien (§ 92 Abs. 1 SGB V) des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V) allgemeinen als Standard für die vertragsärztliche Versorgung anerkannt ist. So beurteilt sich beispielsweise die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit Zahnersatz nach der Zahnersatz-Richtlinie. Dennoch kann eine Justizvollzugsanstalt unter Umständen eine Versorgung mit Zahnersatz, auf die gesetzlich Versicherte Anspruch haben, im Hinblick auf die Kürze der verbleibenden Zeit bis zur voraussichtlichen Entlassung des Gefangenen ablehnen. Sie kann allerdings nicht die in § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III vorgesehene medizinische Leistung von vornherein auf die Gewährung eines Zuschusses beschränken. bb) Hat ein Strafgefangener einen Anspruch auf medizinische Leistung nach § 33 Abs. 1 JVollzGB III, hat die Justizvollzugsanstalt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB III an den Kosten zu beteiligen ist. Diese Kostenbeteiligung ist in zweifacher Weise begrenzt. Sie ist auf den Umfang der Kostenbeteiligung gesetzlich Versicherter beschränkt und darf zudem einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. (1) § 33 Abs. 3 JVollzGB III begrenzt als Ausfluss des Äquivalenzprinzips die Kostenbeteiligung auf den Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter (Wulf/Müller in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 33 JVollzGB III Rn. 19 (Stand Oktober 2018)). Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 55 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse für Zahnersatz. Diese betragen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V grundsätzlich 50 % der für die Regelversorgung festzusetzenden Beträge. Der Festzuschuss erhöht sich jedoch nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 SGB V um einen Bonus von 20 % und gegebenenfalls weiteren 10 % für eigene Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne. Der Bonus entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt oder er regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen in einem Zeitraum vor Beginn der Behandlung nicht in Anspruch genommen hat. Würde einem Gefangenen, wenn er gesetzlich versichert wäre, ein Bonus zustehen, darf die Justizvollzugsanstalt von ihm nur eine Kostenbeteiligung in Höhe der Differenz zwischen den Behandlungskosten und dem durch den Bonus erhöhten Festzuschuss verlangen. Davon geht auch die Regelung in Nr. 4.2 VwV medizinische Leistungen aus. Danach übernimmt die Justizvollzugsanstalt die Kosten in Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 SGB V. Dieser Verweis schließt die Regelungen über den Bonus in § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 SGB V ein. Die Differenz zwischen den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz und dem - gegebenenfalls durch einen Bonus erhöhten - einem gesetzlichen Versicherten zustehenden Festzuschuss bildet die äußere Grenze für die Beteiligung eines Strafgefangenen an den Kosten seiner notwendigen Versorgung mit Zahnersatz. (2) Die darüber hinaus in § 33 Abs. 3 JVollzGB III vorgesehene Beschränkung der Kostenbeteiligung auf einen angemessenen Umfang trägt den besonderen Bedingungen der Haftsituation Rechnung und stellt sicher, dass die Kostenbeteiligung nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gefangenen erfolgt (vgl. LT-Drucks. 14/5012 S. 221) und sie das Erreichen der Vollzugsziele - insbesondere der Eingliederung in die Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB I, § 2 Abs. 4 JVollzGB III) - nicht gefährdet. Der Gesetzgeber hat, indem er den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit verwendet, für die medizinische Versorgung von Strafgefangenen eine Regelung getroffen, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs dem Anspruch auf Resozialisierung und dem Sozialstaatsprinzip (vgl. Wulf/Müller in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 33 JVollzGB III Rn. 1, 4 (Stand Oktober 2018)) Rechnung trägt (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - Vf. 4-VII-08, juris Rn. 71 zu Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, der eine Beteiligung der Gefangenen an Kosten der Krankenbehandlung in angemessenem Umfang ermöglicht). Bei der Anwendung des Begriffs der Angemessenheit, die eine mögliche Kostenbeteiligung begrenzt, steht der Justizvollzugsanstalt entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Wahl eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum anstelle der Anknüpfung an einen festen Betrag soll eine Einzelfallentscheidung ermöglichen, die den individuellen zumindest teilweise in der Zukunft liegenden Umständen, die durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt ist, gerecht wird (so zum Begriff des angemessenen Umfangs bei der Gestattung des Einkaufs vom Eigengeld in § 22 Abs. 3 StVollzG bzw. in der entsprechenden Vorschrift des § 18 Abs. 3 JVollzGB III, BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 105 f.). Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des angemessenen Umfangs zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106). Nach diesen Grundsätzen ist die Inanspruchnahme von Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) regelmäßig angemessen. Bereits unter Geltung des § 62 StVollzG war anerkannt, dass Eigengeld des Gefangenen zur Finanzierung des Eigenanteils an Zahnersatzleistungen herangezogen werden kann (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 62 Rn. 3). Ebenso kann für die Eingliederung zweckgebundenes Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) verwendet werden. So rechnet § 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III die Kosten der Gesundheitsfürsorge ausdrücklich zu den Maßnahmen der Eingliederung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) eine angemessene Beteiligung an den Kosten für medizinische Leistungen darstellen. Das Überbrückungsgeld dient in der Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dazu, ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern. Dies verringert die Rückfallgefährdung und erhöht die Chancen einer sozialen Reintegration in der erfahrungsgemäß schwierigen Phase unmittelbar nach der Entlassung. Daneben soll es auch die ansonsten eintrittspflichtigen Sozialleistungsträger entlasten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 1 Ws 107/16, juris Rn. 6). Die medizinische Versorgung ist, wie sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III ergibt, ein Bestandteil der Eingliederung. So profitiert der Antragsteller auch in der Zeit nach seiner Entlassung von der Versorgung mit Zahnersatz. Die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld erweist sich aber nicht immer und nicht in jeder Höhe als eine angemessene Beteiligung an den Kosten. Das Überbrückungsgeld soll vor allem auch den notwendigen Lebensunterhalt, zu dem insbesondere Unterkunft, Kleidung und Nahrung zählen, sicherstellen (Reber in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 52 JVollzGB III Rn. 1 (Stand Oktober 2018)). Aus diesem Grund darf die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes für die Kostenbeteiligung an der medizinischen Versorgung das Überbrückungsgeld nicht so weit aufzehren, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein Gefangener das Überbrückungsgeld, das für die Finanzierung seines Eigenanteils verwendet wurde, bis zum Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Entlassung wieder ansparen kann (vgl. LG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - XIII StVK 164/93, ZfStrVo 1994, 374, 375). Die sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelungen des § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB V spielen dagegen für die Ausfüllung des von § 33 Abs. 3 JVollzGB III eröffneten Beurteilungsspielraums keine Rolle. Wie vorstehend ausgeführt, steht gesetzlich Versicherten gemäß § 55 Abs. 1 SGB V ein befundbezogener Festzuschuss zur medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 50 % der Regelversorgung zu. Darüber hinaus können einkommensschwache gesetzlich Versicherte zur Vermeidung unzumutbarer finanzieller Belastungen und Überforderungen gemäß § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB V als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips einen weiteren Betrag beanspruchen (vgl. Niggehoff in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 55 Rn. 22; Székely in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, 2. Aufl., § 55 SGB V Rn. 7 f.; vgl. zur früheren Härtefallregelung BT-Drucks. 11/2237 S. 187; BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994 - 1 PK 50/93, juris Rn. 15). Die Grenze für die Gewährung eines weiteren Betrages neben dem Festzuschuss in jeweils gleicher Höhe nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB V knüpft § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V an ein monatliches Bruttoeinkommen von 40 % der monatlichen Bezugsgröße (für das Jahr 2018: 3.045 € - 0,4 = 1.218 €). Diese sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelungen beschreiben nicht die typische Grenze der Leistungsfähigkeit von Strafgefangenen. Strafgefangene haben für die Kosten ihrer Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich nicht aufzukommen. Ihre Leistungsfähigkeit beurteilt sich, wie vorstehend ausgeführt, vor allem danach, ob Eigengeld oder gegebenenfalls Überbrückungsgeld zur Finanzierung einer möglichen Eigenbeteiligung zur Verfügung steht. c) Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer keine abschließende Entscheidung treffen, weshalb die Rechtssache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (§ 119 Abs. 3 Satz 3 StVollzG). aa) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann bereits nicht beurteilt werden, ob die Beteiligung des Antragstellers an den Kosten für den Zahnersatz den Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter überschreitet. So hat die Strafvollstreckungskammer keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller, wäre er gesetzlich krankenversichert, einen Bonus nach § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 SGB V beanspruchen könnte. bb) Die Strafvollstreckungskammer hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die vom Antragsteller verlangte Kostenbeteiligung einen angemessenen Umfang nicht überschreitet. Ob die Kostenbeteiligung im Einzelfall angemessen ist, richtet sich wesentlich nach den besonderen Umständen der Inhaftierung und der beschränkten Leistungsfähigkeit des Gefangenen (LT-Drucks. 14/5012, S. 221). Dass die Bestimmungen in Nr. 4 der VwV medizinische Leistungen eine Prüfung der besonderen Umstände der Inhaftierung und der Leistungsfähigkeit des Gefangenen zumindest nicht ausdrücklich vorsehen, vielmehr in Nr. 4.6 die Gewährung von Zuschüssen, die über den Festzuschuss hinausgehen, von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig machen, entbindet die Justizvollzugsanstalt nicht, diese Umstände im Einzelfall zu prüfen und zu berücksichtigen. Verwaltungsvorschriften können die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht zum Nachteil der Gefangenen in der Weise einschränken, dass durch den Zweck der gesetzlichen Regelung vorgegebene Gesichtspunkte nicht mehr zum Tragen kommen (vgl. zur Begrenzung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften, Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2018 - V 4 Ws 424/17, juris Rn. 24 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind überschritten, soweit die Kostenbeteiligung die Leistungsfähigkeit des Gefangenen überschreitet oder die Resozialisierung gefährdet. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gefangene leistungsfähig, wenn er die Kostenbeteiligung aus Eigengeld oder zweckgebundenem Sondergeld finanzieren kann. Auch angespartes Überbrückungsgeld kann für die Kostenbeteiligung in Anspruch genommen werden, soweit dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet wird. Die Strafvollstreckungskammer hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Überprüfung erlauben, ob sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, vom Antragsgegner eine Kostenbeteiligung in Höhe von 248,81 € zu verlangen, innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Da die Antragsgegnerin hier Überbrückungsgeld in Anspruch genommen hat, ist insbesondere festzustellen, in welcher Höhe der Antragsteller Überbrückungsgeld angespart hatte, wie lange seine voraussichtliche Haftdauer noch ist und ob er gegebenenfalls die Möglichkeit hat, bis zu seiner Entlassung weiteres Überbrückungsgeld anzusparen. Ohne Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht gerichtlich am Maßstab des § 115 Abs. 5 StVollzG geprüft werden, ob die Kostenbeteiligung dem Grunde und der Höhe nach angemessen war. cc) Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer keine ausreichenden Feststellungen zu etwaigen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin oder deren Fehlen getroffen. § 33 Abs. 3 JVollzGB III stellt die Beteiligung der Gefangenen an den Kosten für medizinische Leistungen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in Nr. 4 der VwV medizinische Leistungen entnehmen, dass eine mögliche Eigenbeteiligung - zumindest im Regelfall - von den Gefangenen verlangt wird. Die Justizvollzugsanstalt kann ihr Ermessen grundsätzlich in der Weise ausüben, dass sie sich auf die durch die Verwaltungsvorschrift begründete allgemeine Verwaltungspraxis beruft. Die Ermessensausübung darf aber etwaige besondere Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Blick verlieren und muss den grundrechtlich geschützten Interessen des Gefangenen gerecht werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9). Ob dies geschehen ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Deshalb kann der Senat nicht gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG prüfen, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf eine Kostenbeteiligung in Anspruch zu nehmen, durch Ermessensfehler beeinflusst ist.