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Beschluss

V 4 Ws 22/20

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0131.V4WS22.20.00
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Leitsätze
In Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer ist die Streitwertbeschwerde - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsache - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist nicht entsprechend anzuwenden (Aufgabe Senatsbeschluss vom 29. September 2005, 4 Ws 231/05, RVG-letter 2005, 139; Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2016, 2 Ws 67/16, RVGreport 2016, 232).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18. November 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. Januar 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Strafvollzugs- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer ist die Streitwertbeschwerde - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsache - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist nicht entsprechend anzuwenden (Aufgabe Senatsbeschluss vom 29. September 2005, 4 Ws 231/05, RVG-letter 2005, 139; Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2016, 2 Ws 67/16, RVGreport 2016, 232).(Rn.4) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18. November 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. Januar 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller (ASt.) befindet sich zum Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Antragsgegnerin (AG’in.) in ... Er hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dagegen gewandt, dass ihm diese wegen starker Überbelegung der Klinik ein Bett auf dem Stationsflur zugewiesen hat. Mit Beschluss vom 8.7.2019 hat die mit der Sache befasste StVK des LG T. die AG’in. im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, dem ASt. unverzüglich eine abschließbare Verwahrungsmöglichkeit für seine persönliche Habe zur Verfügung zu stellen. Den weitergehenden Antrag, dem ASt. im Wege der einstweiligen Anordnung einen Schlafplatz in einem Patientenzimmer zuzuweisen, hat die StVK abgelehnt. Die StVK hat mit Beschluss vom 18.11.2019 festgestellt, dass die Unterbringung des ASt. in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ... im Zeitraum vom 14.6.2019 bis 17.7.2019 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ASt. hat sie der Staatskasse auferlegt. Sie hat den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 1.500 € festgesetzt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des ASt. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts und begehrt die Festsetzung eines Wertes von mindestens 5.000 € für die Hauptsache und mindestens 2.500 € für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 16.1.2020 hat die StVK der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem sie für die Hauptsache einen Verfahrenswert von 2.500 € und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Verfahrenswert von 1.000 € festgesetzt hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) In Straf- und Unterbringungsvollzugsverfahren vor der StrVK ist die Streitwertbeschwerde ‒ unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsache ‒ gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist nicht entsprechend anzuwenden. Der Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (Beschl. v. 29.9.2005 ‒ 4 Ws 231/05) auf und schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16, juris Rn. 6 mwN) an, die auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten wird (KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07 Vollz, juris Rn. 4; OLG Hamm, Besch. v. 18.5.2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04, juris Rn. 3). Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Beschwerde gehen nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 1 Abs. 5 GKG den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 GKG wurde durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2665) eingeführt und soll klarstellen, dass die kostenrechtlichen Verfahrensvorschriften vorrangig sind (BT-Drucks. 11471/17 (neu), S. 154, 243). b) Der Verfahrensbevollmächtigte des ASt. ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenen Recht beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis knüpft an die Bindungswirkung des festgesetzten Gerichtsgebührenstreitwerts für die Gebühren des Rechtsanwalts an (§ 32 Abs. 1 RVG). Zwar war hier eine Festsetzung des Verfahrenswertes für die Gerichtsgebühren nicht erforderlich, weil keine Gerichtsgebühren angefallen sind. Deshalb hätte die StVK gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Verfahrenswert nur auf Antrag festsetzen dürfen. Setzt das mit der Sache befasste Gericht aber gleichwohl ‒ wie hier ‒ einen Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren fest, ist diese Festsetzung für die sich nach demselben Wertvorschriften bemessenden Anwaltsgebühren maßgeblich. Aus diesem Grund ist der Anwalt auch dann aus eigenem Recht beschwerdebefugt, wenn die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ins Leere geht. c) Der Beschwerdewert gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 RVG ist erreicht. Da der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt hat, bemisst sich der Beschwerdewert nach der Differenz zwischen der Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten Verfahrenswert und der Anwaltsvergütung nach der beantragten Festsetzung des Verfahrenswerts (Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 68 GKG Rn. 55). Hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde teilweise ab, ist die verbleibende Differenz maßgebend (Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 68 GKG Rn. 55). Der Verfahrensbevollmächtigte des ASt. begehrt eine Festsetzung des Streitwerts für die Hauptsache in Höhe von 5.000 € (statt 2.500 €) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 2.500 € (statt 1.000 €). Danach ist er für beide Verfahren mit mehr als 200 € beschwert. Der Verfahrensbevollmächtigte des ASt. kann nicht nur ‒ wie regelmäßig in Straf- und Unterbringungsvollzugssachen vor der Strafvollstreckungskammer ‒ eine Verfahrensgebühr von 1,3 gemäß Nr. 3100 VV-RVG beanspruchen. Aufgrund seiner Teilnahme am Termin zur Beweisaufnahme am 26.6.2019 hat er darüber hinaus eine Terminsgebühr von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV-RVG verdient. d) Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist die Frist von 6 Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zwar kann eine Festsetzung des Verfahrenswerts, die ausschließlich für die Anwaltsgebühren erfolgt, nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG angefochten werden (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 68 GKG Rn. 15). Da die StVK ihre Festsetzung des Verfahrenswerts aber ausdrücklich auf §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG stützt, hat sie keine Festsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG vorgenommen. Maßgeblich bleibt deshalb die Frist, die für die Anfechtung einer Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren gilt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Verfahrenswerte durch die StVK ist angemessen. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die nach § 52 i.V.m. § 60 GKG vorzunehmende Bemessung des Verfahrenswertes im Ermessen des Gerichts liegt. Maßgeblich kommt es dabei auf die sich nach dem Antrag des Gefangenen oder Untergebrachten für ihn ergebende Bedeutung der Sache an. Zu berücksichtigen sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags. Auf den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrag von 5.000 € kann nur zurückgegriffen werden, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte für die Wertbemessung bestehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16, juris Rn. 9 mwN). Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Untergebrachter und Gefangener ist der Streitwert grundsätzlich eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07 Vollz, juris Rn. 14 mwN). Zutreffend hat die StVK bei der Bemessung der Verfahrenswerte in der Abhilfeentscheidung auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den ASt. abgestellt, weil dieser für einen Zeitraum von gut einem Monat auf dem Stationsflur ohne ausreichenden Schutz seiner Privatsphäre untergebracht war.