Beschluss
4 Ws 45/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0228.4WS45.20.00
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Leitsätze
1. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig wird und hierfür gesondert zu vergüten ist oder ob besondere Umstände einer besonders erschwerten Übersetzung über den Erhöhungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG abgebildet werden können.(Rn.13)
2. Wird ein Sprachmittler mit der schriftlichen Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen beauftragt, richtete sich seine Vergütung grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Einer besonderen Erschwernis bei der Erfassung des Inhalts der Tonaufzeichnung kann im allgemeinen durch die Anwendung der Vergütungssätze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG Rechnung getragen werden. Gestaltet sich jedoch die inhaltliche Erfassung des gesprochenen Textes im Vergleich zur Übertragung des Textes in eine andere Sprache derart aufwendig, dass sie den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, ist der Sprachmittler wie ein Dolmetscher zu vergüten.(Rn.14)
3. Die §§ 9 und 11 JVEG stellen eine abschließende Regelung dar. Auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG kann die Vergütung eines Übersetzers mangels Regelungslücke nicht gestützt werden, da §§ 9 und 11 Abs. 1 JVEG nicht nur nach ihrem Wortlaut und Wortsinn, sondern auch nach dem Gesetzeszweck Anwendung finden.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts - 18. Strafkammer - Stuttgart vom 23. Januar 2020 wird als unbegründet
verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig wird und hierfür gesondert zu vergüten ist oder ob besondere Umstände einer besonders erschwerten Übersetzung über den Erhöhungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG abgebildet werden können.(Rn.13) 2. Wird ein Sprachmittler mit der schriftlichen Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen beauftragt, richtete sich seine Vergütung grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Einer besonderen Erschwernis bei der Erfassung des Inhalts der Tonaufzeichnung kann im allgemeinen durch die Anwendung der Vergütungssätze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG Rechnung getragen werden. Gestaltet sich jedoch die inhaltliche Erfassung des gesprochenen Textes im Vergleich zur Übertragung des Textes in eine andere Sprache derart aufwendig, dass sie den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, ist der Sprachmittler wie ein Dolmetscher zu vergüten.(Rn.14) 3. Die §§ 9 und 11 JVEG stellen eine abschließende Regelung dar. Auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG kann die Vergütung eines Übersetzers mangels Regelungslücke nicht gestützt werden, da §§ 9 und 11 Abs. 1 JVEG nicht nur nach ihrem Wortlaut und Wortsinn, sondern auch nach dem Gesetzeszweck Anwendung finden.(Rn.18) Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts - 18. Strafkammer - Stuttgart vom 23. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Bei der 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart war gegen die Angeklagten 1), 2), 3) und 4) ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche anhängig, das mittlerweile erstinstanzlich beendet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In dem Strafverfahren waren Aufzeichnungen aus Telekommunikations- und Innenraumüberwachungen zu verwerten. Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 beauftragte die 18. Strafkammer die Antragstellerin mit der Übertragung von Telefon- und Pkw-Innenraumgesprächen in die deutsche Sprache sowie der Anfertigung von Wortprotokollen und bestellte sie insoweit zur Sprachsachverständigen. Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 13. Juni 2019 wurde der Antragstellerin ein Datenträger mit den 33 zu verschriftenden Audiodateien (22 Telefon- und 11 PKW-Innenraumgespräche mit einer Gesamtabspieldauer von über 400 Minuten) übermittelt. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 14. August 2019 sowie mit E-Mail vom 16. August 2019 die beauftragten Übersetzungen (insgesamt 220 Seiten) vor. Mit ihrer Rechnung vom 29. Oktober 2019 begehrt sie eine Vergütungszahlung in Höhe von 25.406,50 Euro inkl. USt. für 305 Stunden Tätigkeit bei einem Stundensatz von 70,00 Euro. Die Staatskasse hat die Angelegenheit unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. April 2019 (1 Ws 52/19) der Strafkammer mit dem Antrag vorgelegt, die Vergütung gemäß § 4 JVEG gerichtlich festzusetzen. Auf Nachfrage der Strafkammer hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Januar 2020 mitgeteilt, die Gesamtanschlagzahl der von ihr eingereichten Übersetzungen betrage 223.390. Die Auftragserledigung sei aufgrund verschiedener Umstände deutlich erschwert gewesen, insbesondere in Bezug auf die qualitativ sehr schlechte Abhörung der Pkw-Innenraumgespräche. Hier hätten etwa Hintergrundgeräusche und Empfangsprobleme des aufzeichnenden Mikrophons die Wahrnehmbarkeit der zu übersetzenden Gespräche und die Zuordnung von Gesprächsinhalten zu einem von mehreren Sprechern beeinträchtigt. Einer der Sprecher habe zudem mit starkem Akzent in sehr schlechtem Türkisch gesprochen, was das Verständnis seiner Äußerungen zusätzlich erschwert habe. In Anbetracht dieser Umstände seien die Audiodateien mehrfach von der Antragstellerin abgehört worden. In manchen Fällen sei es derart schwer gewesen, den gehörten Inhalt zu erfassen, dass dieser nicht direkt übersetzt werden konnte, sondern als Zwischenschritt eine Transkription habe erstellt werden müssen. Zur abschließenden Kontrolle habe die Antragstellerin die Dateien nochmals abgehört, dazu mitunter die Kanäle getrennt, und die von ihr vorgenommenen Übersetzungen nebst Sprecherzuordnungen überprüft. Von den geltend gemachten 305 Stunden entfielen etwa zwei Drittel auf die ersten Schritte und ein Drittel auf die verschriftlichte Übersetzung. Durch Beschluss vom 23. Januar 2020 hat die 18. Strafkammer die Vergütung „für die Erledigung des mit Schreiben der Kammer vom 13. Juni 2019 erteilten Auftrags“ auf 25.369,02 Euro festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat die Vertreterin der Staatskasse (Bezirksrevisorin) mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Antragstellerin sei als Übersetzerin lediglich mit der Übertragung von Telefon- und Innenraumgesprächen in die deutsche Sprache sowie der Anfertigung von Wortprotokollen beauftragt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Begründung der Beschwerde im Schreiben vom 3. Februar 2020 Bezug genommen. Sie beantragt, die Vergütung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 1 JVEG auf 8.327,10 Euro festzusetzen. Der Antragstellerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die 18. Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vergütung vorliegend - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht auf den (Brutto)Betrag von 25.369,02 Euro festgesetzt. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. 2. Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate und Innenraumgespräche in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen der Besonderheiten im vorliegenden Fall, u.a. wegen der Analyse der Sprachaufnahmen zur Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung, eine Anwendung des § 9 JVEG geboten sein. Die Vergütung der Antragstellerin richtet sich einerseits nach der für Übersetzungen geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 JVEG, andererseits zum Teil nach § 9 Abs. 1 und 3 JVEG. Die von der 18. Strafkammer vorgenommene analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG scheidet aus. Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG kein Raum. a) Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer ein Honorar für ihre Leistungen, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Wie bzw. auf welcher Grundlage die Leistungen der Antragstellerin nach Maßgabe des JVEG zu honorieren sind, hängt davon ab, welche Art von Tätigkeit im konkreten Fall beauftragt und innerhalb des solchermaßen vorgegebenen Rahmens erbracht worden ist (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. April 2019 - 1 Ws 52/19, juris Rn. 26; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 1 Ws 79/15 (39/15), juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 Ws 2/11, juris Rn. 4). Das JVEG unterscheidet hinsichtlich der Vergütung einer Sprachmittlertätigkeit zwischen Tätigkeiten als Dolmetscher (§ 9 Abs. 3 JVEG), als Übersetzer (§ 11 JVEG) und als Sprachsachverständiger (§ 9 Abs. 1 JVEG). Dolmetscher im Sinne des Prozessrechts (§ 185 GVG) ist ein Sprachkundiger, der zur mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zugezogen wird. Seine Aufgabe besteht darin, den Prozessverkehr des Gerichts mit den der Gerichtssprache unkundigen anderen Prozessbeteiligten durch Übertragung der schriftlichen oder mündlich zum Prozess abgegebenen Erklärungen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 28. November 1950 - 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4; Schmitt in Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 185 GVG Rn. 1; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 185 GVG Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der Übersetzer, der fixierten Text von einer Ausgangssprache in eine Zielsprache übersetzt (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Übersetzer). Dabei ist die Ausgangsform (gesprochenes Wort, Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung oder Textform) unerheblich (Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., JVEG § 11 Rn. 2). Übersetzer i. S. v. § 11 JVEG ist, wer schriftlich von einer in eine andere Sprache überträgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 - I - 2 W 27/11, juris Rn. 7). Der maßgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt in der wiederholten Korrigierbarkeit des Translats. Wiederholte Korrigierbarkeit erfordert in aller Regel einen Zieltext, der in Schriftform oder auf einem Klangträger fixiert ist und somit wiederholt korrigiert werden kann, sowie einen in ähnlicher Weise fixierten Ausgangstext, der wiederholt konsultiert werden kann. Liegt diese wiederholte Korrigierbarkeit vor, spricht man von einer Übersetzung. Sind jedoch der Ausgangstext und/oder der Zieltext nicht fixiert, weil er z.B. nur einmalig mündlich dargeboten wird, spricht man von Dolmetschen (https://de.wikipedia.org/wiki/Übersetzung_(Linguistik)). Im Unterschied zum Dolmetscher und Übersetzer hat der Sprachsachverständige die Aufgabe, einen zu dolmetschenden oder zu übersetzenden Text zu interpretieren (BGH, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 1999 - 1 Ws 352, 356-357/99, NStZ-RR 2000, 96; OLG Stuttgart, aaO, Rn. 30), insbesondere bei Erläuterung von im Ausgangstext vorkommenden Abkürzungen, bei unklaren Begriffen, bei unvollständigem oder unklarem Ausgangstext, bei erforderlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, aber auch bei Auslegung anderssprachiger Sprachbilder und Redewendungen (Binz, aaO, JVEG § 9 Rn. 33; Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 11 JVEG Rn. 2). b) Grundlage für die von der Antragstellerin entfalteten Tätigkeiten war der Beschluss der 18. Strafkammer vom 6. Juni 2019. Ihre Aufgabe bestand darin, den auf einem Tonträger fixierten Ausgangstext außerhalb der mündlichen Verhandlung von der türkischen in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung schriftlich niederzulegen, so dass die deutsche Übersetzung innerhalb der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verwendet werden konnte. Ihre Aufgabe bestand nicht darin, in der mündlichen Verhandlung den Prozessverkehr des Gerichts mit den der Gerichtssprache unkundigen anderen Prozessbeteiligten zu ermöglichen. Die Antragstellerin konnte sich - nachdem ihr die entsprechenden Audiodateien zu Bearbeitungszwecken überlassen worden waren - die Ausgangstexte wiederholt anhören und unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wiederholt korrigierbare Zieltexte erstellen. Damit hat sie Übersetzungsleistungen erbracht. Darüber hinaus wurde sie in dem Beschluss vom 6. Juni 2019 zur „Sprachsachverständigen“ bestellt. Entscheidend für die Einordnung des Vergütungsanspruchs eines Sprachmittlers nach den Bestimmungen des JVEG ist zwar nicht die in der Entscheidung zu seiner Beauftragung verwendete Bezeichnung, sondern der Inhalt des betreffenden Auftrags und die innerhalb des hiernach vorgegebenen Rahmens tatsächlich entfaltete(n) Tätigkeit(en) (so auch OLG Stuttgart, aaO, Rn. 33). Vorliegend ist die Antragstellerin auch ihrem Auftrag als Sprachsachverständige durch eine Analyse der Sprachaufnahmen nachgekommen, u.a. mittels Kanaltrennung und Fertigung von Transkriptionen der Ausgangsdateien. Eine solche war vor der Übersetzung erforderlich, um der schweren Sprachverständlichkeit durch Neben- und Hintergrundgeräusche, schlechte und fehlerhafte Aussprache sowie Akzente und Dialekte zu begegnen und nicht erfassbare Teile des Ausgangstextes zu erschließen und die Sprecher zu identifizieren. Ihre Tätigkeit beschränkte sich nicht allein auf die reine Übersetzungsleistung, sondern umfasste überwiegend die inhaltlich-strukturelle und sprachliche Untersuchung, Deutung und Interpretation des türkischsprachigen Textes, um möglichst viele sprachliche Besonderheiten und auch deren Wirkung zu kennen und das Gesagte im richtigen Kontext darstellen zu können. Ferner hat die Antragstellerin Anmerkungen zum Verständnis des (Ziel)Textes gemacht. Insoweit ist sie ebenfalls als Sprachsachverständige tätig geworden, wozu sie nach Maßgabe des Übersetzungsauftrags der Strafkammer vom 6. Juni 2019 autorisiert war. Der Aufwand für die vorliegend den Schwerpunkt der Tätigkeit bildende Sprachanalyse, Transkription zur Entschlüsselung sowie die notwendigen Anmerkungen und Erläuterungen zur Interpretation des Ausgangstextes im Zieltext durch die Antragstellerin als Sprachsachverständige ist mit der Übersetzervergütung nicht mit abgegolten, sondern ist trotz des Kostendämpfungsprinzips des § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der vom JVEG bezweckten angemessenen Vergütung in Anlehnung an § 9 Abs.1 Satz 4 JVEG gesondert zu vergüten (Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 7; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom Beschluss vom 21. Februar 2019 - III - 4 Ws 150/18, juris Rn. 65 und 79; so auch Weber in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 9 JVEG Rn. 29). Der Senat verkennt nicht, dass es eine Frage des Einzelfalles ist, ob der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig wird und hierfür gesondert zu vergüten ist oder ob besondere Umstände einer besonders erschwerten Übersetzung über den Erhöhungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG abgebildet werden können. Die Übergänge zwischen Übersetzung und Sachverständigentätigkeit können fließend sein (Weber, aaO). Insoweit ist es zu begrüßen, dass vom Gesetzgeber angesichts der Zunahme von zu übersetzenden Telefon- und Innenraumgesprächen in Strafverfahren eine vergütungsrechtliche Gleichstellung solcher Leistungen dergestalt angedacht ist, dass Übersetzer in jedem Fall ein Honorar wie ein Dolmetscher erhalten, wenn deren „Leistung darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen“ (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 2 des Referententwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein JVEG-Änderungsgesetz 2020 vom 17. Dezember 2019 (JVEG-E), abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aen-derung2020.pdf). c) Die Vergütung des Übersetzers richtet sich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Sie wird anhand des Textvolumens bestimmt. Auch wenn der Übersetzer prozessual ein Sachverständiger sein kann, behandelt ihn § 11 JVEG für sein Honorar nicht wie einen solchen, sondern enthält vielmehr eine eigene vorrangige Spezialregelung (Weber, aaO, § 11 JVEG Rn. 1). Das Honorar beträgt im Regelfall 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen (Ziel-)Textes (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 JVEG) bzw. dann, wenn der Ausgangstext nicht editierbar ist, 1,75 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Damit soll das Arbeitsergebnis des Übersetzers honoriert werden (Weber, aaO, § 11 JVEG Rn. 12). Bei der Vergütung der Übersetzung ist ein einheitliches Zeichenhonorar zu Grunde zu legen. Die Übersetzung ist nach der durchschnittlichen Schwierigkeit des gesamten Textes zu honorieren (OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 11 W 2638/93, juris Rn. 6). Das Grundhonorar von 1,55 Euro wird für vom Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellte editierbare Texte gewährt. Editierbare Texte müssen mit einer Textverarbeitung (z.B. Microsoft Word) erstellt sein und gewährleisten, dass sie vom Übersetzer mit einer Textverarbeitung ohne weitere Zwischenschritte verändert und weiter bearbeitet werden können (Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2014 - 18 W 211/14, juris Rn. 5). Alle anderen Texte sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit dem erhöhten Honorar von 1,75 Euro zu vergüten. Dabei ist im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG von einem redaktionellen Versehen auszugehen, da dort auf nicht elektronische editierbare Texte abgestellt wird, obwohl es richtig nicht editierbare Texte heißen muss. Dies sind nicht nur Papiervorlagen, sondern auch zwar elektronisch zur Verfügung gestellte, aber nicht nach den obigen Ausführungen editierbare Texte (einhellige Meinung: OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 1 Ws 535/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 4 Ws 432/14, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, aaO und Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 WF 235/14, juris Rn. 10 ff.; Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 4; Giers, aaO, § 11 JVEG Rn. 5; Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 11 Rn. 9). Zu den vergütungsfähigen Anschlägen sind sämtliche Tastenanschläge zu zählen, so dass Schriftzeichen jeder Art, nicht nur Buchstaben, sondern auch sämtliche Satzzeichen unter Einschluss der Leerzeichen zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2004 - IV 1/04, juris Rn. 5 ff.; Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 3; Schneider, aaO, § 11 Rn. 52; Weber, aaO, § 11 JVEG Rn. 12). Nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist ein höheres Honorar für die Übersetzungsleistung anzusetzen, wenn die erbrachte Leistung für einen durchschnittlichen Übersetzer besonders erschwert war. Bei Vorliegen des Erhöhungstatbestandes besteht ein nicht minderbarer Anspruch des Übersetzers auf ein Grundhonorar von 1,85 Euro und auf ein erhöhtes Honorar von 2,05 Euro je angefangene 55 Anschläge (Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 9). Die Vorschrift zählt beispielhaft Kriterien auf, aus denen sich die besondere Schwierigkeit im Einzelfall ergeben kann, wie die häufige Verwendung von Fachausdrücken, die schwere Lesbarkeit des Textes, eine besondere Eilbedürftigkeit des Übersetzungsauftrags oder die Seltenheit des Vorkommens der Zielsprache in Deutschland. Die Gründe können, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung ergibt, sowohl in dem zu übersetzenden Text selbst liegen als auch in anderen Umstände begründet sein (Schneider, aaO, § 11 Rn. 13). Ferner kann sich in der Zusammenschau mehrerer dieser Kriterien im Einzelfall eine besondere Erschwernis ergeben. Hier überließ das Landgericht der Antragstellerin auf Tonträger fixierte aufgezeichnete Telefon- und Pkw-Innenraumgespräche, weshalb für die Übersetzungstätigkeit wegen der fehlenden Editierbarkeit des Ausgangstextes das erhöhte Honorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG angefallen ist. Soweit die Antragstellerin versuchen musste, nicht erfassbare Teile des Ausgangstextes nach den Regeln der Syntax und Semantik zu ermitteln bzw. durch Fertigung einer Transkription zu erschließen, hat sie eine vorliegend im Vordergrund stehende und mit einem Stundenhonorar zu vergütende Sachverständigenleistung erbracht, weshalb kein höheres Zeichenhonorar nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG anzusetzen ist. d) Ein Fall des § 11 Abs. 3 JVEG ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur Fälle, in denen sich der gerichtliche Auftrag auf die Überprüfung bestimmter Inhalte ohne vollständige Übersetzung bezieht. Für eine solche Leistung ist der Übersetzer ausnahmsweise wie ein Dolmetscher zu honorieren; er erhält gemäß § 9 Abs. 3 JVEG ein Honorar auf Stundenbasis. Voraussetzung ist, dass der Übersetzer in diesen Fällen keine schriftliche Übersetzung fertigen muss, sondern seine Leistung in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 28. Edition, § 11 Rn. 30). Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 JVEG normiert eine bereits zur Geltungszeit des ZSEG gängige Praxis, dass der Übersetzer nach näherer Anweisung des Auftraggebers insbesondere im Rahmen der Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen nach § 119 Abs. 3 StPO oder bei der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO Texte zunächst auf bestimmte Inhalte überprüft, ohne diese insgesamt zu übersetzen (Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 22). Sie ermöglicht erst eine Honorierung einer Tätigkeit, die weder als Dolmetschen noch als Übersetzen anzusehen ist und wird dem Umstand gerecht, dass mit der gedanklichen Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte ein gewisser, teilweise auch hoher Zeitaufwand einhergeht (OLG Hamm, aaO, Rn. 69). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist diese Regelung erforderlich, weil Übersetzer häufig Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation nur auf bestimmte Inhalte überprüfen müssen, ohne eine schriftliche Übersetzung des gesamten - für das Verfahren überwiegend irrelevanten - Inhalts anfertigen zu müssen. Sie erbringen damit eine Leistung, die mit derjenigen eines Dolmetschers vergleichbar ist, auch wenn der überprüfte Text nicht mündlich in die Zielsprache übertragen wird (BR-Drucks. 830/03, S. 225). Die Tätigkeit der Antragstellerin richtete sich neben der inhaltlichen (Semantik) und formalen (Syntaktik) Untersuchung des (Ausgangs-)Textes und dessen Auslegung jedoch auf die vollständige schriftliche Übersetzung der aufgezeichneten Telefonate nebst Erläuterungen. e) Auch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG auf den vorliegenden Fall scheidet mangels Regelungslücke aus, da §§ 9 und 11 Abs. 1 JVEG nicht nur nach ihrem Wortlaut und Wortsinn, sondern auch nach dem Gesetzeszweck Anwendung finden. Voraussetzung einer Analogie wäre das Bestehen einer gesetzlichen Regelungslücke, die nach der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Wertentscheidung in gleicher Weise Regelung verlangt wie der gesetzlich geregelte Sachverhalt (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl, § 1 Rn. 35). Die teleologische Auslegung ergibt hier jedoch weder objektiv noch nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers eine Regelungslücke. Nach der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 JVEG dürfte ausschlaggebend sein, dass eine umfangreiche Überprüfung stattfindet, aber keine oder etwaig nur für einen geringen Teil des überprüften Textes eine schriftliche Übersetzung in Auftrag gegeben wird und ohne diese Regelung der Beauftragte in diesem Fall kein bzw. ggf. nur in geringem Umfang ein Honorar für die Übersetzungstätigkeit nach § 11 Abs. 1 JVEG bzw. das Mindesthonorar von 15 Euro nach § 11 Abs. 2 JVEG erhalten würde (ebenso OLG Hamm, aaO, Rn. 69). Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG auf Fälle wie den vorliegenden würde der Gesetzeslage widersprechen, die der Gesetzgeber in der speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 JVEG hinsichtlich der Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere getroffen hat. Dies ergibt sich auch aus § 8 JVEG, der den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch eines Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers abschließend regelt, soweit eine Leistung nach § 1 JVEG in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Vergütung eines Übersetzers bewusst andere Maßstäbe als bei der Vergütung von Dolmetschern und Sachverständigen zugrunde gelegt. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Honorare in §§ 9 und 11 JVEG spricht bereits gegen eine planwidrige Regelungslücke. Das nach § 24 JVEG am 1. Juli 2004 in Kraft getretene JVEG ersetzte das bis dahin nach dem ZSEG geltende Entschädigungsprinzip für Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer durch ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell, welches an den aktuellen Marktpreisen orientiert ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 2, 142 f. und 183). Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht weiter, dass der Gesetzgeber auch nachfolgend mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 14. November 2012 an dieser Differenzierung der Honorarmaßstäbe festgehalten und die Vorschrift des § 11 JVEG neu strukturiert und die Abrechnungssätze an die marktübliche Vergütung angepasst hat. Insbesondere besteht im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch der Erhöhungstatbestand einer besonders erschwerten Übersetzung. Die nach alter Rechtslage gewährte zweite Erhöhungsstufe der "außergewöhnlich schwierigen Texte mit einem Honorar von 4 Euro" ist weggefallen (vgl. Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 1 und 9). Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Grund für den Wegfall, dass diese Erhöhungsstufe nach dem Ergebnis einer Erhebung durch die Länder in der Praxis keine Rolle spielte (BT-Drucks. 17/11471, S. 261). Nach alledem ist davon auszugehen, dass der durch das JVEG getroffenen Regelung ein Strukturmodell zugrunde liegt, das sich seiner Konzeption nach als systematisch geschlossen darstellt und dem zugrunde gelegten Bild des selbständig und hauptberuflich Tätigen entspricht, bei welchem nach dem Umfang seiner professionellen Tätigkeit Belastungsschwankungen im zeitlichen Verlauf per Saldo zu einem Ausgleich gelangen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 Ws 180/06, juris Rn. 22). Aus den vorgenannten Erwägungen ist - entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - kein Raum für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG. f) Die Höhe der Vergütung für die Sachverständigentätigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 9 Abs. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige einen Stundensatz, der sich nach den aufgeführten Honorargruppen richtet, wobei sich die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, das - wie hier - in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG). Das ist für Sprachsachverständige wie hier nach Auffassung des Senats die Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70,00 Euro, den gemäß § 9 Abs. 3 JVEG auch der (Konsekutiv)Dolmetscher erhält (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 - 1 Ws 65/13, juris Rn. 7; Weber, aaO, § 9 JVEG Rn. 13 ff.; Binz, aaO, JVEG § 9 Rn. 33). Die Tätigkeit der Antragstellerin war dadurch geprägt, dass sie einen gesprochenen Text sachverständig bearbeitet und für eine Übersetzung vorbereitet hat. Der Senat geht nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 21. Januar 2020 mit der Strafkammer davon aus, dass einzelne Mitschnitte mehrfach abgespielt und in Teilabschnitten untersucht und interpretiert und nach der Übersetzung erläutert worden sind, was zwei Drittel ihrer Tätigkeit ausmachte. Diese Tätigkeit ist jedoch nicht vergleichbar mit derjenigen eines simultan übersetzenden Dolmetschers, der sich gleichzeitig auf den weiterlaufenden Ursprungstext und seine eigene Übersetzungsleistung konzentrieren muss (KG Berlin, aaO, Rn. 13). g) Der Antragstellerin steht nach alledem für die von ihr erbrachte Leistung als Sachverständige ein Stundenhonorar in Höhe von 14.210,00 Euro (2/3 von 305 = 203 Stunden zu je 70,00 Euro/Stunde) gemäß § 9 Abs. 1 und 3 JVEG und für die Übersetzungsleistung ein Zeichenhonorar in Höhe von 7.108,50 Euro (223.390 Anschläge : 55 = 4.062 angefangene Zeilen x 1,75 Euro/Zeile) nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu. Daneben sind ihr gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG als Ersatz für besondere Aufwendungen, die auf ihre Vergütung entfallene Umsatzsteuer, mithin weitere 4.050,52 Euro zu ersetzen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).