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Beschluss

V 4 Ws 368/19

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0302.V4WS368.19.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Justizvollzugsanstalt einen Gefangenen gegen seinen Willen dauerhaft von der ihm zugewiesenen Arbeit ablösen kann.(Rn.18)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 22. November 2019 aufgehoben, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten gegen die Ablösung von der Arbeit zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Justizvollzugsanstalt einen Gefangenen gegen seinen Willen dauerhaft von der ihm zugewiesenen Arbeit ablösen kann.(Rn.18) Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 22. November 2019 aufgehoben, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten gegen die Ablösung von der Arbeit zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er war seit vielen Jahren in der Anstaltsküche als Vorarbeiter beschäftigt. Die Hausordnung der Antragsgegnerin enthält unter Ziffer 5.7 folgende Bestimmung: „Unter Gefangenen sind Geschäfte jeder Art, wie Leihe, Tausch, Schenkung, Miete, Kauf etc. im Wert von mehr als 5 € verboten; dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Übergabe außerhalb der Anstalt durch Dritte stattfinden soll.“ Im Oktober 2018 behauptete ein Gefangener in einem anonymen Schreiben an die Leitung der Antragsgegnerin, der Antragsteller nutze seine Stellung als Vorarbeiter in der Küche aus, um von Gefangenen Geld zu erpressen. Die Antragsgegnerin überprüfte daraufhin die Bestellformulare für den Einkauf und die Kontoauszüge des Antragstellers. Danach bestellte dieser im Juli 2018 allein 30 und im Juli 2018 weitere 50 Schachteln Zigaretten zum Stückpreis von 6,40 €. Auf das Konto wurden von einem C. monatlich 500 € eingezahlt. Am 29. Oktober 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu den Vorwürfen an. Am 30. Oktober 2018 wandte sich ein Gefangener, der in der Küche arbeitete, an Bedienstete der Antragsgegnerin und gab an, der Antragsteller habe von ihm die Überweisung von 160 € verlangt, da er ihm die Arbeitsstelle in der Küche zu verdanken habe. Der Antragsteller habe ihm angekündigt, er werde dafür sorgen, dass er in der Küche abgelöst werde, wenn er nicht bezahle. Die Antragsgegnerin verhängte am 2. November 2018 als Disziplinarmaßnahme zwei Wochen Freizeitsperre, getrennte Unterbringung während der Freizeit und TV-Entzug. Nach ihren Feststellungen hat der Antragsteller jedenfalls im Juni und Juli 2018 entgegen § 63 Abs. 1 JVollzGB III und Ziffer 5.7 der Hausordnung Geschäfte unter Gefangenen betrieben. Dies folgerte sie aus dem unverhältnismäßig hohen Umfang des Einkaufs von Lebensmitteln und Tabak, der über den Eigenbedarf hinausgeht. Daneben verfügte sie als vollzugliche Maßnahmen „Ablösung vom Betrieb. Warteliste ohne Taschengeld. Verlegung in das Stammhaus.“ Die Disziplinarmaßnahme wurde vollzogen. Der Antragsteller wurde von seiner Arbeit in der Küche abgelöst und war eine Zeit lang ohne Beschäftigung und Taschengeldbezug. Gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. November 2018 gewandt. Der Antragsteller hat bestritten, Mitgefangene erpresst zu haben. Das anonyme Schreiben habe ein Mitgefangener verfasst, der im September 2018 von der Arbeit in der Küche abgelöst worden sei. Der Mitgefangene gebe ihm die Schuld daran und habe durch seine erfundenen Vorwürfe erreichen wollen, dass er, der Antragsteller, von der Arbeit in der Küche abgelöst werde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, zur Ablösung von der Arbeit nicht ausreichend angehört worden zu sein. Vom Erpressungsvorwurf, den ein weiterer Gefangener am 30. Oktober 2018 erhoben hat, habe er keine Kenntnis gehabt. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin ihre vollzugliche Maßnahme, ihn von der Arbeit in der Küche abzulösen, auch darauf gestützt. Der Gefangene, den der Antragsteller namentlich benannt hat, hätte es auf seine Stelle in der Küche abgesehen gehabt. Durch die Ablösung von der Arbeit in der Küche und die Verlegung auf eine andere Abteilung habe er auch seine Tätigkeit als Hilfsreiniger verloren. Er habe drei Monate keine Arbeitseinkünfte und kein Taschengeld erhalten. Insgesamt seien ihm Einnahmen von 4.000 € entgangen. Zuvor habe er Grundlohn nach der Vergütungsstufe V mit einer Leistungszulage von 18 % erhalten. Weiter hat der Antragsteller bestritten, mit anderen Gefangenen Geschäfte gemacht zu haben. Er hat vorgetragen, der Einkauf sei für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen. Er habe anderen Gefangenen lediglich Schenkungen im zulässigen Umfang gemacht. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin verhängte 14-tägige Freizeitsperre und das 14-tägige Fernsehverbot sowie die dauerhafte Ablösung von der Arbeit in der Küche rechtswidrig waren. Weiter hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Arbeit in der Küche „in den Stand vor der Maßnahme zu versetzen“ und die angeordnete Sperrung des Taschengeldes bzw. der Arbeit aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Vorwurf der Erpressung von in der Küche arbeitenden Gefangenen habe im Disziplinarverfahren nicht verwertet werden können, weil der Gefangene anonym bleiben wolle. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin als vollzugliche Maßnahme angeordnet, dass der Antragsteller vom Arbeitsbetrieb abgelöst werde. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass der Antragsteller seine Stellung im Betrieb als Vorarbeiter ausgenutzt habe. Der Antragsteller sei zu dem Vorwurf am 29. Oktober 2018 durch den Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst E. ausreichend angehört worden. Die Antragsgegnerin hat zum Einkauf des Antragstellers weiter vorgetragen, er habe im ersten Einkauf im Juni 2018 fünf Dosen Red Bull A. Blend zum Preis von 22,70 € je Dose erworben. Im zweiten Einkauf im Juni 2018 habe der Antragsteller über die 30 Schachteln Zigaretten hinaus jeweils zehn Dosen von fünf verschiedenen Wurstkonservendosen sowie 20 Dosen Hähnchen- und 20 Dosen Thunfischkonserven sowie drei Dosen Red Bull A. Blend bezogen. Im ersten Einkauf im Juli 2018 habe der Antragsteller neben den Zigaretten 17 Duschgele gekauft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. November 2019 zurückgewiesen. Es sei erwiesen, dass der Antragsteller schuldhaft entgegen § 63 Abs. 1 JVollzGB III in Verbindung mit Ziffer 5.7 der Hausordnung unerlaubt Geschäfte mit Gefangenen gemacht habe. Die gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, Abs. 3 JVollzGB III verhängten Disziplinarmaßnahmen seien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die vollzugliche Maßnahme der Ablösung von der Arbeit in der Anstaltsküche sei rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Verdachtslage reiche aus, um die Ablösung des Antragstellers zu verfügen. Dabei seien die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Verdachtskündigung heranzuziehen. Zwar reiche die bloße Behauptung eines anonymen Mitgefangenen nicht aus. Weil aber der Antragsteller unerlaubt Geschäfte mit Gefangenen betrieben habe, sei die Ablösung in einer Zusammenschau mit dem ‒ für sich nicht ausreichenden ‒ einfachen Tatverdacht, seine Stellung als Vorarbeiter ausgenutzt zu haben, gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen wendet, weil diesbezüglich eine Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Strafvollstreckungskammer sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die Disziplinarmaßnahmen als rechtmäßig bewertet hat. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hier nicht gegen § 85 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB III verstoßen, weil sie die dem Antragsteller damals nicht bekannte Anschuldigung des Gefangenen, der sich am 30. Oktober 2018 gemeldet hat, nicht verwertet hat. Die Feststellung des Vorwurfs, der Antragsteller habe unerlaubt Geschäfte mit Mitgefangenen getätigt, hat die Antragsgegnerin ausschließlich auf Beweismittel gestützt, die dem Antragsteller bekannt waren. Die aus dem festgestellten Umfang des Einkaufs gezogene Schlussfolgerung auf unerlaubte Geschäfte unter Mitgefangenen begegnet keinen unter dem Gesichtspunkt der Zulassungsgründe relevanten rechtlichen Bedenken. 2. Bezüglich der Entscheidung über die Ablösung von der Arbeit in der Anstaltsküche hat die Rechtsbeschwerde (vorläufig) Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang zulässig. Sie ist insoweit gemäß § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. b) Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Nach den von der Strafvollstreckungskammer bislang getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Ablösung des Antragsstellers von seiner Arbeit in der Anstaltsküche rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt. aa) Der Ausschluss eines Gefangenen von einer ihm zugewiesenen Arbeit gegen seinen Willen ist als Widerruf einer ihn begünstigenden Maßnahme nur in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG möglich (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 2 Ws (Vollz) 49/11, BeckRS 2016, 17126; OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2007 – 1 Ws 405/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 1 Ws 291/04, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), juris Rn. 8). In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ‒ wie beispielsweise Art. 44 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe oder § 28 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ‒ muss auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zurückgegriffen werden, weil die Ablösung von der Arbeit eine Maßnahme ist, die den betroffenen Gefangenen schwerwiegend belasten kann. Die Arbeit der Gefangenen, wie sie § 42 Abs. 1 JVollzGB III vorsieht, ist ein wirksames und geeignetes Mittel zur Erfüllung des Resozialisierungsanspruchs gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 ‒ 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169, 200 ff.; Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1017/14, juris Rn. 15). Dementsprechend bildet die Arbeit der Gefangenen im baden-württembergischen Strafvollzug einen wichtigen Bestandteil zur Verwirklichung der in § 2 Abs. 2 bis 4 JVollzGB III genannten Behandlungsgrundsätze (LT-Drucks. 14/5012, S. 223; Reber in BeckOK Strafvollzug, § 42 JVollzGB III Rn. 1, 7 (Stand Oktober 2019)). Wegen der weitreichenden Bedeutung der Arbeit für den Gefangenen insbesondere im Hinblick auf die Resozialisierung muss die Entscheidung über die Widerrufsvoraussetzungen aufgrund eines ausreichend ermittelten Sachverhalts erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2007 – 2 BvR 1061/05, juris Rn. 29). Eine Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Arbeit kann nicht nur aus betrieblichen Gründen ‒ beispielsweise wegen Arbeitsmangels ‒ erfolgen, sondern auch aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Gefangenen ihre Ursache haben. Verhaltensbedingte Gründe ‒ wie beispielsweise Arbeitsverweigerung, die Störung des Betriebsfriedens oder sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten ‒ rechtfertigen eine Ablösung, wenn sie so schwer wiegen, dass sie den Schluss auf eine fehlende Eignung des Gefangenen zulassen (Galli in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 21 Rn. 17). Herrscht ein Mangel an Arbeit, kann darüber hinaus auch eine aus einem arbeitsbezogenen Fehlverhalten resultierende Eignungsbeeinträchtigung eines Gefangenen seine Ablösung rechtfertigen, soweit andere Gefangene, die auf einen entsprechenden Arbeitsplatz warten, sich als besser geeignet erweisen (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 37 Rn. 4; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 37 Rn. 28; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., E Rn. 30). Die Ablösung eines Gefangenen kann auch erfolgen, wenn er in seiner Person einen Eignungsmangel aufweist. Darunter fällt nicht nur das Fehlen der für die Arbeit erforderlichen Qualifikation und Fähigkeit, sondern auch eine von der Person des Gefangenen ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt, die sich beispielsweise durch eine grobe Pflichtverletzung gezeigt haben kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 ‒ 2 Ws (Vollz) 49/11, BeckRS 2016, 17126). Der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einen personenbezogenen Eignungsmangel begründen, der die Ablösung von der Arbeit rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt und dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13, BAGE 151, 1 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Der erforderliche Umfang der Anhörung und damit auch ihre Ausgestaltung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Der Arbeitnehmer muss vielmehr erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden soll. Er muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17, juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Die genannten arbeitsrechtlichen Grundsätze für die Verdachtskündigung sind auf die Ablösung eines Gefangenen von der Arbeit aufgrund des Verdachts eines Fehlverhaltens entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), juris Rn. 12; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil II § 22 Rn. 17). Zwar ist die Arbeit der Gefangenen öffentlich-rechtlich ausgestaltet, jedoch greift eine Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Arbeit vor allem wegen deren Bedeutung für die Resozialisierung erheblich in seine rechtlich geschützten Interessen ein. Aus diesem Grund ist es geboten, eine dauerhafte Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Arbeit aufgrund des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung nur dann vorzunehmen, wenn der Verdacht auf objektive Tatsachen gestützt ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründet. Die Justizvollzugsanstalt muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären, und dazu insbesondere auch den Gefangenen in einer zweckentsprechenden Weise anhören. Ein danach gegebenenfalls weiter fortbestehender Verdacht muss geeignet sein, das für die Ausführung der zugewiesenen Arbeit erforderliche Vertrauen in den Gefangenen zu zerstören. bb) Gemessen daran hat die Strafvollstreckungskammer weder die Voraussetzungen für eine Ablösung des Antragstellers von der ihm zugewiesenen wegen des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung noch sonstige Gründe, die seine Ablösung rechtfertigen, festgestellt. Allein das Betreiben von verbotenen Geschäften unter Gefangenen ohne Bezug zur Arbeit in der Küche, wie es der Anordnung der Disziplinarmaßnahmen zu Grunde liegt, stellt die Eignung des Antragstellers für die Arbeit in der Küche nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand nicht grundlegend in Frage. Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der dem Antragsteller zugewiesenen Arbeit in der Anstaltsküche hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen. Deshalb kann nicht beurteilt werden, in welchem Ausmaß ein Gefangener zur Durchführung dieser Arbeit das Vertrauen der Antragsgegnerin genießen muss. Dass ein Arbeitsmangel herrschte und ein besser geeigneter Gefangener für die Arbeit in der Küche zur Verfügung stand, ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin den Antragsgegner wegen des Verdachts einer Erpressung von Mitgefangenen von der Arbeit in der Küche ablösen durfte, sind nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Der durch die anonyme Anschuldigung hervorgerufene Verdacht begründet ‒ was die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt haben ‒ noch keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung. Maßgeblich erhärtet wird der Verdacht dadurch, dass ein weiterer Gefangener gegenüber dem Personal der Anstalt behauptet, der Antragsteller habe ihn in ähnlicher Weise erpresst. Dass die Antragstellerin diese Äußerungen zum Anlass genommen hat, den Sachverhalt im zumutbaren Umfang weiter aufzuklären, ist bislang nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu diesem Vorwurf angehört hat. Die Anhörung zu den Disziplinarmaßnahmen vom 29. Oktober 2018 genügt insoweit schon aus zeitlichen Gründen nicht, weil der Gefangene sich erst am 30. Oktober 2018 mit seinen Anschuldigungen an die Bediensteten der Antragsgegnerin gewandt hat. Ob bis zur Entscheidung am 2. November 2018 noch eine weitere Anhörung des Antragstellers vorgenommen wurde, ist nicht festgestellt. Der Antragsteller behauptet, erst im gerichtlichen Verfahren von der Anschuldigung Kenntnis erlangt zu haben.