Beschluss
4 Ws 127/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0629.4WS127.20.00
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Leitsätze
1. Eine externe Begutachtung ist in Vorbereitung einer Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Regelfall nicht geboten.(Rn.23)
2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2016 - III-3 Ws 72/16).(Rn.25)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 21. Mai 2020 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine externe Begutachtung ist in Vorbereitung einer Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Regelfall nicht geboten.(Rn.23) 2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2016 - III-3 Ws 72/16).(Rn.25) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 21. Mai 2020 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erklärung der Erledigung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Landgericht X. verurteilte E. C. mit Urteil vom 3. August 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateineinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus ordnete es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe an. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12. November 2017 insgesamt mindestens 86,37 Kilogramm Marihuana sowie 38,6 Gramm Kokain in seiner Wohnung aufbewahrte, wobei er 30 Gramm Kokain zum Eigenkonsum und die restlichen Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrte. Weiter wurde im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht X. festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend regelmäßig Cannabis und gelegentlich Kokain konsumierte und diesen Kokainkonsum nach mehrjähriger Abstinenz nach der Scheidung von seiner Frau ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Inhaftierung am 12. November 2017 erheblich steigerte, so dass von einer Kokainabhängigkeit auszugehen sei. In der vorliegenden Sache wurde die Maßregel gegen den Beschwerdeführer - nach dem angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe - ab dem 12. Februar 2019 im Zentrum für Psychiatrie Z. vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe werden am 12. März 2022 verbüßt sein, die verlängerte Höchstfrist (§ 67d Abs. 1 Satz 3 StGB) ist auf den 12. März 2024 notiert. Durch die Einrichtung wurden beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (F14.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide in Form eines Abhängigkeitssyndroms (F12.2) diagnostiziert. Mit Beschlüssen vom 23. August 2019 und 13. Februar 2020 wurde die Fortdauer der Unterbringung auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie Z. durch das Landgericht Y. angeordnet. Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat das Zentrum für Psychiatrie Z. den Abbruch der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit angeregt. Nachdem in einer ersten Stellungnahme vom 23. Juli 2019 zunächst von einem schwierigen Verlauf der Behandlung berichtet worden war und in einer zweiten Stellungnahme vom 14. Januar 2020 eine positive Entwicklung festgestellt werden konnte, bewertete das Zentrum für Psychiatrie Z. die weitere Behandlungsprognose nun als ungünstig. Am 21. Februar 2020 sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen und es sei eine 24-stündige offene Zimmerklausur gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Wie bereits vielfach in der Vergangenheit habe er sich ungerecht behandelt gefühlt und die aus seinem Verhalten vom Zentrum für Psychiatrie Z. gezogene Konsequenz auf seine Nationalität und nicht auf sein Handeln bezogen. Das Geschehen sei am 11. März 2020 erneut thematisiert worden, auch hier sei dem Beschwerdeführer eine selbstkritische Auseinandersetzung nicht möglich gewesen, weshalb er am 23. März 2020 auf die Krisenstation verlegt worden sei. Dort habe er selbst von „Therapiemüdigkeit“ gesprochen und keine Vorstellung davon gehabt, wie der therapeutische Prozess zielführend fortgesetzt werden könnte. Angesichts „der Rigidität in seinen Denkprozessen“, sei es schwierig, die Therapie fortzusetzen, da dies eine ständige kritische Auseinandersetzung mit individuellen Gedanken und Übungen voraussetze. Die weitere Behandlungsprognose sei ungünstig. Die Staatsanwaltschaft X. hat am 6. Mai 2020 beantragt, die Unterbringung nicht zu beenden. Eine dauernde Therapieunwilligkeit oder -fähigkeit ergebe sich aus dem Antrag des Zentrums für Psychiatrie Z. nicht, insbesondere habe sich das Zentrum für Psychiatrie Z. nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ablehnung der Therapie durch den Verurteilten nicht mit personellen oder inhaltlichen Änderungen begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 21. Mai 2020 von der Strafvollstreckungskammer persönlich angehört. Er möchte die Therapie fortsetzen. Sein Eindruck, aufgrund seiner Nationalität ungerecht behandelt zu werden, gehe auf ein „Trauma“ zurück, welches er gerne aufarbeiten möchte. Das Landgericht Y. hat durch Beschluss vom 21. Mai 2020 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, den Vollzug der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts X. vom 3. August 2018 verhängten Freiheitsstrafe mit anschließender Führungsaufsicht, die näher ausgestaltet wurde, angeordnet und die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Vollstreckung von zwei Dritteln abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er sich ausschließlich gegen die Erledigungserklärung wendet. Zwischenzeitlich ist er in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt worden. II. Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht und mit zutreffender Begründung für erledigt erklärt. 1. Nach § 67d Abs. 5 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht mehr vorliegen, d.h. wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist in einer Gesamtschau der bisherige Verlauf der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 Ws 240-241/19, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 4 Ws 271/18, juris Rn 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12, juris Rn. 11). Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Hamm, aaO, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn 10). § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB sieht in Umsetzung dieser sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Forderung die Erledigterklärung der Maßregel vor (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08, juris Rn. 2). Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht (OLG Hamm, aaO, juris; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 10). Eine bei dem Verurteilten vorliegende Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit kann die Prognose der Aussichtslosigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung begründen. Dabei reicht eine bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit für sich genommen regelmäßig noch nicht aus. Es muss vielmehr auch überprüft werden, ob eine - vorübergehende - mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16, juris Rn. 7; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15, juris Rn. 13). Vor einer Erledigung der Maßregel ist insbesondere zu prüfen, ob z.B. durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (OLG Stuttgart, aaO, juris Rn 10; OLG Braunschweig, aaO, juris Rn. 11). Von dem Verurteilten ist jedoch ein gewisses Maß an Introspektionsfähigkeit sowie Kränkungs- und Frustrationstoleranz zu fordern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15, juris Rn. 5; Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., L.Vollstreckungsrecht der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB, juris L 215). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Maßregel vorliegend für erledigt zu erklären. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nicht mehr vor. Zwar möchte der Beschwerdeführer seine Behandlung im Maßregelvollzug fortsetzen, jedoch hat der bisherige Behandlungsverlauf gezeigt, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht. a) Der Senat kann ohne die beantragte Einholung eines externen Gutachtens entscheiden. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens ist von Verfassungs wegen nicht geboten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 573/08 –, juris) und vom Gesetzgeber – trotz umfangreicher Änderungen im Bereich des Maßregelrechts in jüngerer Zeit – nicht obligatorisch vorgesehen. Zwar gelten auch für die Entscheidung über die Erledigterklärung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Als Entscheidung, die auch den Entzug der persönlichen Freiheit betrifft, muss sie auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Soweit es um die Feststellung geht, ob noch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, handelt es sich - wie bei der Beurteilung zum Zeitpunkt der Anordnung - um eine richterliche Prognose (BVerfG, aaO). Die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten sind kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln. Dabei darf auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen Untergebrachten und ihren Therapeuten gelegentlich Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Im Einzelfall kann dies zwar zu der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, was umso näherliegt, wenn auch die potentiellen Auswirkungen einer Überweisung in den Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 – 1 Ws 123/15 Rn. 14, juris mwN). Trotz Änderungen der Regelungen zur Begutachtungspflicht während des Vollzugs einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/7244) hat der Gesetzgeber von einer zwingenden Pflicht zu externer Begutachtung bei in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten abgesehen, allerdings betont, dass die Gerichte gehalten sind, die Anforderungen, die an Qualität und Belastbarkeit der Stellungnahmen zu stellen sind, im Blick zu behalten. Ein bloßer „Arztbrief“ genügt als Grundlage für die gerichtliche Fortdauerentscheidung nicht. Es sollten sich in der Stellungnahme Ausführungen dazu finden, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie der aktuelle Behandlungsverlauf ist, welche (weiteren) Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, welche Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ob sie erfolgreich waren und welche Lockerungen anstehen bzw. anzuraten sind. Gegebenenfalls sollte sich die Stellungnahme auch zu möglichen Alternativen zur aktuellen Behandlungs- und Unterbringungsform äußern sowie einen Zeitplan für eine etwaige Entlassungsvorbereitung enthalten. (vgl. zum Ganzen BT–Drucksache 18/7244, S.36/37). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine externe Begutachtung, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Regelfall nicht geboten. Nur für den Fall, dass die sachverständige(n) Stellungnahme(n) der Entziehungsanstalten für die Beurteilung der Frage, ob noch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, keine ausreichende, auf der Schilderung von Verhaltens- und Therapiebeobachtungen über einen ausreichend langen Zeitraum beruhende Grundlage mit einer fundierten fachlichen Bewertung bietet(n) oder die Stellungnahme der behandelnden Therapeuten sich nicht auf suchttherapeutisch relevante Aspekte, sondern im Wesentlichen auf moralisierende Bewertungen nicht erwünschten Verhaltens stützen sollte, hält der Senat eine (ergänzende) externe Begutachtung für erforderlich. Weiter muss sichergestellt sein, dass das Gutachten nicht durch „Belange der Maßregelvollzugseinrichtung“ (vgl. BT–Drucksache 18/7244, S.37) beeinflusst ist. Es darf nicht der Anschein bestehen, der Inhalt des Gutachtens könne womöglich (auch) durch das Interesse an der Auslastung der Einrichtung oder deren wirtschaftlichen Erfolg mitbestimmt sein. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder für eine unsachliche, gar willkürliche Vorgehensweise der Therapieeinrichtung oder der Therapeuten werden zu einer externen Begutachtung Anlass geben. Weiter wird in der Regel eine zusätzliche externe Begutachtung angezeigt sein, wenn neue oder weitere, bisher nicht bekannte oder diagnostizierte psychiatrische Befunde zu erheben oder zu bewerten sind. Bei all dem kann auch relevant sein, wie sich der Untergebrachte zu den in den gutachterlichen Stellungnahmen der Einrichtung geschilderten Vorgängen und Einschätzungen verhält. b) Der Senat hat hier durch die vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund der Berichte des Zentrums für Psychiatrie vom 24. April 2020 sowie ergänzend vom 23. Juli 2019 und 14. Januar 2020 über den bisherigen Unterbringungs- und Behandlungsverlauf und der Niederschrift der richterlichen Anhörung vom 21. Mai 2020, eine zuverlässige und zureichende Entscheidungsgrundlage. Der Senat hat, wo sich die Berichte der Klinik im Wesentlichen in der Wiedergabe von Fakten erschöpfen und der Beschwerdeführer diese auch im Wesentlichen bestätigt, keinen Zweifel, diese seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dabei hat der Senat beachtet, dass aufgrund der erfahrungsgemäß häufiger auftretenden Spannungen Berichte und Stellungnahmen der Therapeuten besonders kritisch zu überprüfen sind, insbesondere wenn die Unterbringung in der Einrichtung noch nicht besonders lange vollzogen wird und schon sehr schnell nach Therapieantritt ein Abbruch angeregt wird. Der Senat erkennt hier jedoch keine Besonderheiten, die zu einer externen Begutachtung Anlass geben. Der Verurteilte weist keine Störungen der kognitiven Funktionen oder neuro-psychiatrische Vorerkrankungen auf. Letztlich argumentiert selbst die Beschwerde im Kern nur damit, dass der Verurteilte wegen seiner subjektiven Überzeugung, diskriminiert zu werden, besondere Nachsicht und überobligatorische Behandlung benötige und ihm Derartiges seitens der Entziehungsanstalt zustehe. c) Auch soweit die Verteidigerin als Beleg für das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in die „Verantwortlichen im Behandlungsteam im ZfP“ die „vorweggenommene Verlegung“ in eine Justizvollzugsanstalt heranzieht und dies für eine „negativ von der Norm abweichende Vorgehensweise“ hält, die ihm „niemand“ habe „erklären“ können, führt dies nicht dazu, an den Stellungnahmen des ZfP zu zweifeln. Die Überstellung des Beschwerdeführers in eine Justizvollzugsanstalt zur Vollstreckung der Strafhaft nach der am 21. Mai 2020 ergangenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Erledigung der Maßregel und trotz seiner eingelegten sofortigen Beschwerde ist nicht von der Maßregeleinrichtung veranlasst worden, sondern unterfällt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft X. als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 463 Abs. 1, § 451 Abs. 1 StPO, §§ 1, 3 StVollstrO). Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung. (OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2016 – III-3 Ws 72/16, juris). Dies folgt aus § 463 Abs. 6 iVm § 462 Abs. 3 StPO, § 67d Abs. 5 StGB. Gemäß § 463 Abs. 6 StPO gilt § 462 StPO auch für die nach § 67d Abs. 5 StGB zu treffenden Entscheidungen. Gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO ist der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; (nur) die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. Bei entsprechender Anwendung auf die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB folgt hieraus, dass zwar die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung hat, nicht jedoch die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verurteilte hingegen ist durch diese gesetzliche Regelung, die dem Sinn, Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, Rechnung trägt, nicht rechtlos gestellt; der Verurteilte kann vielmehr gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragen (OLG Hamm, aaO). Die entgegengesetzte Auffassung, nach der die in § 463 Abs. 5, § 462 Abs. 3 Satz 2 StPO geregelte aufschiebende Wirkung für die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - trotz des klaren Gesetzeswortlauts - auch für die sofortige Beschwerde des Verurteilten gelten soll (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2006 - 3 Ws 907/06 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 Ws 368/08, jeweils juris), überzeugt nicht. Soweit dort zur Begründung der Grundgedanken des § 449 StPO herangezogen wird, wonach Strafurteile erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind, erscheint dies dem Senat angesichts der dem Wortlaut nach eindeutigen und anderslautenden gesetzlichen Regelung nicht möglich. Der Bestimmung des § 449 StPO ist hier bereits dadurch genügt, dass die derzeit gegen den Beschwerdeführer erfolgende Strafvollstreckung ihre Grundlage in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts X. vom 3. August 2018 hat. Da die Zeit im Vollzug der Maßregel gemäß § 67 Abs. 4 StGB nur bis zu zwei Drittel der Strafe angerechnet werden kann, eröffnet der Verweis auf § 307 Abs. 2 StPO einem Verurteilten zudem die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er möglicherweise durch weiteres Verweilen im Maßregelvollzug bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs um einen nicht unerheblichen Zeitraum verlängern möchte. d) Bereits im Erstbericht des Zentrums für Psychiatrie Z. vom 23. Juli 2019 wurde von einem anfänglich schwierigen Verlauf berichtet. Die erste Zeit sei von mangelnder Akzeptanz der Therapie und eingeschränkter Bereitschaft zur Zusammenarbeit geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe große Schwierigkeiten, seine persönlichen Anteile in der jeweiligen Situation zu sehen. Mit der Zeit sei es ihm allerdings gelungen, eine relativ offenere Haltung einzunehmen. Er sei hinsichtlich seiner Suchtproblematik zwar einsichtig und änderungsmotiviert, werde jedoch als wenig introspektionsfähig eingeschätzt, was in der therapeutischen Arbeit eine sehr tragfähige therapeutische Beziehung nötig machen werde, so dass die Behandlungsprognose als neutral einzuschätzen sei. Der Zweitbericht des Zentrums für Psychiatrie Z. vom 14. Januar 2020 fiel dann deutlich positiver aus. Danach habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten einen konstruktiven Weg gefunden, um die Beziehungen zum Behandlungsteam und den Mitpatienten befriedigend und stabil zu gestalten. Es gelänge ihm nun teilweise, die Verantwortung für seine Entscheidungen zu übernehmen und seine Verhaltensweise zu reflektieren. Die Behandlungsprognose wurde weiter als neutral eingeschätzt. Kurz nach diesem Bericht kam es dann zu dem in der Anregung auf Abbruch der Unterbringung vom 24. April 2020 geschilderten Auseinandersetzung vom 21. Februar 2020 mit einem Mitpatienten und den unter I. bereits geschilderten Folgen. Dieser Konflikt war offensichtlich Anlass für den Rückfall in die bereits zuvor gezeigte Neigung des Beschwerdeführers zu externalisieren, nämlich die Umwelt oder die Umstände für sein Handeln verantwortlich zu machen, verbunden mit der Vorstellung, aufgrund seiner Herkunft aus Albanien diskriminiert zu werden, wobei er zugleich für sich in Anspruch nimmt, seine Denkweise sei mit seinem kulturellen Hintergrund verbunden und werde hier nur nicht akzeptiert. Soweit das Zentrum für Psychiatrie Z. das Verhalten des Beschwerdeführers im Umgang mit dem Kind seiner Partnerin in dieser Stellungnahme als Beispiel für verantwortungsloses Verhalten schildert, so ist der Vorgang an sich zwar offensichtlich nicht therapierelevant, doch ist die Reaktion des Beschwerdeführers auf die daraufhin geäußerte Kritik an ihm beispielhaft für seine fehlende Kritik- und Introspektionsfähigkeit. Die Externalisierung setzt sich fort, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Y. angibt, ein Trauma zu haben. Dies hänge mit der Gerichtsverhandlung zusammen. Das Trauma habe „man“, also wohl die ihn behandelnden Personen, nicht wahrgenommen, womit erneut eine Schuldzuweisung erfolgt. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer der Fortsetzung der Therapie durchaus ambivalent gegenüber zu stehen, so gab er in einem Gespräch am 24. März 2020 mit dem Sozialdienst noch an, sich einen Abbruch überlegen zu wollen. Es handelt sich vorliegend mithin nicht um eine nur vorübergehende Krise, vielmehr hat sich gezeigt, dass sich der bereits anfänglich geschilderte schwierige Verlauf fortgesetzt hat, und lediglich die konstruktivere Mitarbeit vorübergehend war, nachdem sich der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahr im Maßregelvollzug befindet. Das Zentrum für Psychiatrie Z. hat die persönlichkeitsbedingten Defizite des Beschwerdeführers, die letztlich zur Beendigung der Maßnahme führten, früh erkannt und hat lange - vergeblich - versucht, diesen mit therapeutischen Mitteln zu begegnen. Es wurde mit dem Beschwerdeführer auch eine Veränderung des therapeutischen Prozesses thematisiert, hier hatte der Beschwerdeführer jedoch keine Vorstellung von hilfreichen Änderungen. Insbesondere knüpft er die von ihm empfundene Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft nicht an einzelne Personen, sondern an das System insgesamt, so dass ein Wechsel von Therapeut, Therapie oder gar - wie von der Verteidigerin des Beschwerdeführers zuletzt angeregt - der Therapieeinrichtung, keine maßgeblichen Änderungen erwarten lässt. Senatsbekannt unterscheiden sich die therapeutischen Ansätze und Methoden in den Maßregelvollzugseinrichtungen in Baden-Württemberg nicht derart grundlegend, dass hier schon die erhofften Wirkungen allein durch einen Wechsel der Einrichtung zu erzielen wären. Alle Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg verfolgen ein ähnliches therapeutisches Konzept (vgl. § 2 Abs. 9 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie; LT - Drucks. 14/3323 S. 15 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.