Beschluss
4 VAs 2/21
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0503.4VAS2.21.00
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Leitsätze
1. Zur Bedeutung familiärer Beziehungen bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag eines Strafgefangenen.(Rn.15)
2. Die Überbelegung einer JVA kann eine vom Vollzugsplan abweichende Verlegung eines Strafgefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes, die nach Abwägung aller übrigen Gründe erfolgen müsste, nur zeitlich begrenzt ausschließen. Die Vollzugsorganisation hat dann alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine Verlegung in angemessener Zeit zu ermöglichen. Hierfür maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Zeitpunkt einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.(Rn.24)
Tenor
1. Der Bescheid vom 19. November 2020 (Az.: ...) und der Bescheid vom 4. Februar 2021 (Az.: ...) des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg werden
a u f g e h o b e n .
2. Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bedeutung familiärer Beziehungen bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag eines Strafgefangenen.(Rn.15) 2. Die Überbelegung einer JVA kann eine vom Vollzugsplan abweichende Verlegung eines Strafgefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes, die nach Abwägung aller übrigen Gründe erfolgen müsste, nur zeitlich begrenzt ausschließen. Die Vollzugsorganisation hat dann alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine Verlegung in angemessener Zeit zu ermöglichen. Hierfür maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Zeitpunkt einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.(Rn.24) 1. Der Bescheid vom 19. November 2020 (Az.: ...) und der Bescheid vom 4. Februar 2021 (Az.: ...) des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg werden a u f g e h o b e n . 2. Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. November 2020, in dem sie die Zustimmung zur Verlegung des Antragstellers in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) des Landes Baden-Württemberg verweigert hat, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung zur Verlegung, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Der 1974 geborene Antragsteller ist in Heilbronn aufgewachsen und lebte dort und in der näheren Umgebung von Heilbronn bis zu seinem Umzug nach Thüringen im Jahr 2005 oder 2006. Er verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der thüringischen JVA Tonna aufgrund Urteils des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2013 unter anderem wegen versuchten Mordes (Tatzeit 2009), die besondere Schwere der Schuld wurde nicht festgestellt. Dabei war der Antragsteller durch Mitgliedschaft bei der Gruppierung „Bandidos MC“ an organisierter Kriminalität beteiligt. Während der Strafhaft machte sich der Antragsteller im Jahr 2015 wegen einer Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen strafbar. Das Amtsgericht Gotha verurteilte ihn deshalb am 1. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Der 15-Jahres-Zeitpunkt ist auf den 19. Oktober 2024 notiert. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2019 beantragte der Antragsteller gegenüber der JVA Tonna, in die JVA Heilbronn, hilfsweise in die JVA Bruchsal verlegt zu werden. Der Antragsteller machte geltend, es lägen wichtige Gründe für eine Verlegung vor, da sämtliche seiner förderungswürdigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich zur JVA Heilbronn, hilfsweise auch näher an der JVA Bruchsal lägen. Hierzu legte er schriftliche Erklärungen seiner Mutter, seiner Schwester und deren Familie sowie von zwei langjährigen Freunden vor, aus denen sich jeweils ergab, dass die Unterzeichnenden und ihre Familien den Antragsteller bei Maßnahmen zur Resozialisierung und hinsichtlich einer Wohnung unterstützen würden. Die Mutter des Antragstellers erklärte dabei, sie sei gesundheitlich so angeschlagen, dass sie keine langen Autofahrten unternehmen könne. Für die Familie der Schwester des Antragstellers sind Besuche in der JVA Tonna nach deren Angaben aufgrund der Fahrzeit von dreieinhalb Stunden bisher nur mit hohem Aufwand möglich, und werden ab Herbst 2020 mit dem Eintritt des Neffen in die Grundschule zusätzlich erschwert, zumal die Schwester des Antragstellers im Wochenenddienst einer Klinik tätig ist. Am 13. November 2019 bestätigte die JVA Tonna, dass aus ihrer Sicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan nach § 23 Abs. 2 ThürJVollzGB vorlägen und leitete den Verlegungsantrag befürwortend an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und für Verbraucherschutz weiter. Anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans am 29. April 2020 wurde erneut mitgeteilt, dass der Antrag auf Verlegung seitens der JVA Tonna ausdrücklich unterstützt werde. Bis zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Überstellung nach Baden-Württemberg werde eine erneute Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Tonna nicht erfolgen. Dem Antragsteller wurden in der JVA Tonna am 8. Dezember 2020 das Schreiben des Leiters der JVA Heilbronn vom 9. Oktober 2020 sowie das Schreiben des Leiters der JVA Bruchsal vom 13. November 2020 übergeben, beide jeweils ausschließlich an das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg adressiert und beide jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In beiden Schreiben wurde die Übernahme des Antragstellers in die dortige JVA jeweils abgelehnt. Zur Begründung führte der Leiter der JVA Heilbronn in seinem Schreiben aus, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verlegung des Antragstellers in die JVA Heilbronn dessen Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung fördern würde, zudem stünden Sicherheitsgründe einer Übernahme des Antragstellers entgegen. Unabhängig von diesen beiden Argumenten würde eine Übernahme des Antragstellers in die JVA Heilbronn indessen schon aufgrund der gegenwärtig massiven Überbelegung ausscheiden. Der Leiter der JVA Bruchsal begründete seine Ablehnung mit einem Verweis auf die Ausführungen der JVA Heilbronn. Auf Nachfragen des Verfahrensbevollmächtigten bei beiden beteiligten Ministerien wurde diesem schließlich am 19. Dezember 2020 vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und für Verbraucherschutz der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 übersandt. In diesem Bescheid, adressiert an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und für Verbraucherschutz, lehnte die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Verlegung des Antragstellers nicht nur in eine der beiden angegebenen Justizvollzugsanstalten, sondern in alle Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg ab. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin pauschal auf die dem Antragsteller bereits übersandten Stellungnahmen des Leiters der JVA Heilbronn sowie des Leiters der JVA Bruchsal. Zusammenfassend führte sie aus, dass einer Übernahme des Gefangenen erhebliche Sicherheitsbedenken entgegenstünden, außerdem sei nicht davon auszugehen, dass durch eine Verlegung in die JVA Heilbronn seine Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung gefördert werde. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2021, eingegangen am 4. Januar 2021, wendet sich der Antragsteller mit den oben genannten Anträgen gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 2020. Auf die Antragsschrift hin ergänzte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. Februar 2021 ihre Ausführungen. Die Ablehnung begründet sie nunmehr unter anderem auch mit fehlenden Vollzugskapazitäten und damit, dass die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg auf dem Hohenasperg voraussichtlich nicht zeitnah durchgeführt werden könne, da mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen sei. Weiterhin bestünden erhebliche Sicherheitsbedenken, weil im Ergebnis nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller sich tatsächlich von den „Bandidos“ losgesagt habe. Gleichzeitig erklärte die Antragsgegnerin, es bestehe nach wie vor die Bereitschaft, dem Antragsteller Besuchsüberstellungen in die JVA Heilbronn zu gewähren. Hierauf nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. März 2021 erneut Stellung. Eine Erwiderung seitens der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. II. Der Antrag hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Insbesondere ist der Rechtsweg nach den §§ 23 EGGVG eröffnet (st. RSpr. des Senats, vgl. Beschluss vom 19. September 1996, NStZ 1997, 102). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Nachdem der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 – auf den es hier allein ankommt – dem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Dezember 2020 zuging, wahrt die am 4. Januar 2021 eingegangene Antragsschrift die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG. 2. Der Antrag ist im Umfang des Hilfsantrags auch begründet. Die genannten Bescheide des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg verletzen den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. a) Nach § 28 Abs. 3 EGGVG beschränkt sich der Umfang der Überprüfung bei einer Ermessensentscheidung darauf, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil von dem eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht wurde oder die Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Ein Gefangener hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlegung. Begehrt ein Gefangener die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes, bedarf es gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO des Einverständnisses der obersten Vollzugsbehörden der betroffenen Länder. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung richtet sich nach den für die oberste Vollzugsbehörde geltenden einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO). Dementsprechend ist für die hier vom Antragsteller begehrte Entschließung der Antragsgegnerin die Regelung des § 6 Abs. 1 JVollzGB III anwendbar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III können Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. Ein Gefangener hat demzufolge aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlegung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17, juris Rn. 37, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 – 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2). Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72, juris Rn. 70 ff.), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2020 – 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2). Der Staat hat die Pflicht, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07, juris Rn. 38). Art. 6 Abs. 1 GG kommt als wertentscheidender Grundsatznorm auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05, juris Rn. 12). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17, juris Rn. 36). b) Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Bescheid einschließlich des mit nachgeschobenen Gründe versehenen Bescheids vom 4. Februar 2021 aufzuheben, weil die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht bzw. fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. (1) Gegenstand der Überprüfung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Gründe im Schreiben vom 4. Februar 2021. Zwar wird die Frage, ob und in welchem Umfang die Justizbehörde bei der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Gründe und Ermessenserwägungen nachschieben kann, uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird vertreten, dass ein Nachschieben von Gründen unzulässig sei (OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1967, NJW 1967, 1976), zumal in § 28 Abs. 3 EGGVG eine dem § 114 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung fehle, die ein Nachschieben ausdrücklich erlaubt. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 3 Ws 104/15, juris Rn. 27) hält ein Nachschieben von Gründen in beschränktem Umfang für zulässig – jedenfalls, wenn alle maßgeblichen Erwägungen bereits erwähnt seien. Überwiegend scheint sich inzwischen die Ansicht durchzusetzen, dass jedenfalls bei Ermessensentscheidungen ein echtes Nachschieben von Gründen zulässig ist (Kissel/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 28 Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl. 2010, § 28 EGGVG Rn. 21). Diese Frage braucht der Senat aber letztlich nicht zu entscheiden, da die Entschließung der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der am 4. Februar 2021 nachgeschobenen Gründe ermessensfehlerhaft bleibt. (2) Die Antragsgegnerin legt ihrer Ablehnung ausschließlich Erwägungen zu einer Verlegung in die JVAs Heilbronn und – in eingeschränktem Maß – Bruchsal zugrunde. Andere Justizvollzugsanstalten berücksichtigen die Entscheidungsgründe nicht. Zwar hat der Antragsteller nur seine Verlegung in die JVA Heilbronn, hilfsweise in die JVA Bruchsal beantragt. Beschieden hat die Antragsgegnerin dagegen die Verlegung in alle Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg, was im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragene Begründung, nämlich der familiären und sozialen Kontakte in der Gegend um Heilbronn, auch sinnvoll sein mag. Denn nach dem Vorgetragenen käme unter Umständen auch eine Verlegung etwa in die JVA Stuttgart oder in die JVA Schwäbisch Hall in Betracht. Wenn die Antragsgegnerin umfassend bescheidet, hier also die Zustimmung zur Verlegung noch weitergehend verweigert als zunächst beantragt, muss sie ihre Entscheidung insoweit auch begründen. Die pauschale Aussage im Schreiben vom 4. Februar 2021, „eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg [...] wird aller Voraussicht nach nicht zeitnah durchgeführt werden können“ (Seite 3 unten), genügt jedenfalls den Anforderungen an eine Ermessensausübung und deren Darlegung insoweit nicht. (3) Bei der Ermessensausübung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, gewichtet die Antragsgegnerin die grundgesetzlich geschützten Belange des Antragsgegners zur Aufrechterhaltung und Stärkung familiärer Beziehungen während des Vollzugs nur unzureichend. Gerade diese Belange aber vermögen – sowohl nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als auch nach den übereinstimmend vorgetragenen Grundsätzen sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin – das Ziel des Vollzugs, nämlich die Resozialisierung des Antragstellers, erheblich zu fördern. So erkennt und beschreibt der Leiter der JVA Heilbronn zwar die Wichtigkeit und Förderungswürdigkeit familiärer und freundschaftlicher persönlicher Beziehungen, die der Antragsteller ausnahmslos in der näheren Umgebung von Heilbronn habe. Die Antragsgegnerin trifft zu diesem gewichtigen Gesichtspunkt in ihrem Ausgangsbescheid zunächst keine eigenen Aussagen, sondern bezieht sich nur „vollumfänglich“ auf die Ausführungen des Leiters der JVA Heilbronn. Mit den nachgeschobenen Gründen im Schreiben vom 4. Februar 2021 bemerkt die Antragsgegnerin schließlich ebenfalls (Seite 2): „[...] insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen ein wichtiger und stabilisierender Faktor für die Resozialisierungschancen des Antragstellers sind. Es wurde hierbei auch nicht verkannt, dass Familie und Freunde des Antragstellers ausnahmslos in der näheren Umgebung der JVA Heilbronn wohnen.“ Nach dem Vortrag des Antragstellers bestehen derzeit soziale Kontakte zu seiner Mutter und Freunden in Baden-Württemberg sowie zur Familie seiner Schwester in das südliche Rheinland-Pfalz, die selbst wiederum persönlichen Kontakt zur Mutter in Bad Friedrichshall pflegt. Mithin befindet sich ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bei Lockerungsmaßnahmen im Vollzug und für den Fall einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung offenbar ausschließlich in Baden-Württemberg. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Besuchsüberstellungen (Schreiben vom 4. Februar 2021, Seite 5, Ziff. 4) sind als „Dauerlösung“ zur Aufrechterhaltung eines dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen entsprechenden Kontakts zu seiner Familie nicht geeignet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017– 2 BvR 345/17, juris Rn. 43). (4) Zwar ist den genannten Belangen des Antragstellers nicht uneingeschränkt und unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Aber die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände gegen eine Verlegung sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit tragfähig und derart gewichtig, dass sie gegenüber den grundgesetzlich geschützten Rechten des Antragstellers und dem Ziel der Resozialisierung in diesem Fall überwiegen. (a) Die Antragsgegnerin benennt als Grund ihrer Ablehnung, dass „aktuell keine Aufnahmekapazität innerhalb des geschlossenen Vollzugs vorhanden“ sei (Bescheid vom 19. November 2020, Seite 1 unten). Der Leiter der JVA Heilbronn führt näher aus, dass der Verlegung des Gefangenen nach Heilbronn auch die „seit Jahren“ bestehende, „massive“ Überbelegung entgegenstehe (Schreiben vom 9. Oktober 2020): Anfang Oktober 2020 waren die vorhandenen 311 Haftplätze in Heilbronn im geschlossenen Vollzug mit 339 Insassen belegt. Konkrete Aussagen zur Belegungssituation in anderen in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten, namentlich Bruchsal, Stuttgart und Schwäbisch Hall, trifft die Antragsgegnerin nicht. Grundsätzlich kann zwar bei fehlenden Aufnahmekapazitäten einer Justizvollzugsanstalt eine vom Vollzugsplan abweichende Verlegung, die nach Abwägung aller übrigen Gründe erfolgen müsste, ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss kann aber nur ein zeitlich mehr oder weniger begrenzter sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass andernfalls allein aufgrund zu geringer Haftplatzkapazitäten an sich berechtigte Verlegungsbegehren stets unmöglich würden und auch einzelne Bundesländer Verlegungen mit dem Argument der Überbelegung pauschal immer ablehnen könnten. Zudem ist die Organisation des Strafvollzugs stets so auszurichten, dass das Ziel des Strafvollzugs, die Resozialisierung des Gefangenen, erreicht werden kann. Dieses Ziel wird nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in besonderer Weise durch den Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen gefördert, die naturgemäß einen örtlichen Bezug haben. Daher hat die Vollzugsorganisation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Belangen Geltung zu verschaffen, also in gewissem Umfang auch eine Verlegung von Gefangenen in ortsnahe Justizvollzugsanstalten zu ermöglichen. Dass Wartezeiten dabei nicht immer ausgeschlossen werden können, liegt auf der Hand, berechtigen aber eine Justizbehörde nicht, nur aus Kapazitätsgründen eine Verlegung dauerhaft abzulehnen. Die Zeitspanne, in der eine Verlegung ermöglicht werden muss, die zunächst nur an der Kapazität der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt scheitert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall wird – sollten in den Justizvollzugsanstalten weiterhin Kapazitätsprobleme bestehen – neben der jeweils aktuellen Belegungssituation der einzelnen Justizvollzugsanstalten zu berücksichtigen sein, dass der Zeitpunkt einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ab Oktober 2024 immer näher rückt und insoweit die Stärkung familiärer Beziehungen im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung zusätzliche Bedeutung gewinnt. Insoweit könnte in einem ersten Schritt auch die Verlegung des Antragstellers in eine andere ortsnähere Justizvollzugsanstalt mit freien Haftplätzen in Betracht kommen, sollte dies sinnvoll erscheinen. (b) Bei dem Antragsteller scheint es nach dem vorgebrachten Sachverhalt zudem so zu sein, dass sich die sozialen Beziehungen zu Mitgliedern der „Bandidos“, von denen sich der Antragsteller inzwischen distanziert hat, allesamt in Thüringen verortet sind. Im Hinblick auf eine gelingende Resozialisierung kann dieser Gesichtspunkt zusätzlich für eine Verlegung des Antragstellers nach Baden-Württemberg sprechen und wäre im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (c) Im Wesentlichen gilt Gleiches für das Argument der Antragsgegnerin, dass der therapeutische Behandlungsbedarf des Antragstellers in der JVA Heilbronn nicht erfüllt werden könne und auch eine Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg in Hohenasperg „aller Voraussicht nach nicht zeitnah durchgeführt werden“ kann, weil „mit erheblichen Wartezeiten“ zu rechnen sei. Sollte eine Unterbringung in Hohenasperg wegen den dort zur Verfügung stehenden besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen beim Antragsteller angezeigt und erfolgversprechend sein, kann die Ablehnung einer Verlegung nach Baden-Württemberg jedenfalls nicht dauerhaft mit einer dort bestehenden Warteliste begründet werden, zumal nur nach Aufnahme in eine baden-württembergische Justizvollzugsanstalt der Antragsteller auf diese Warteliste genommen werden könnte. Derzeit befindet sich der Antragsteller nach dem bisher Vorgetragenen auch in der JVA Tonna aus verschiedenen Gründen seit 2018 nicht mehr in sozialtherapeutischer Behandlung. Eine solche ist wegen seines Verlegungsantrags bis zur Entscheidung hierüber auch nicht wieder geplant. In beiden Bundesländern hat der Antragsteller dagegen Anspruch auf erforderliche sozialtherapeutische Behandlungen. Vor diesem Hintergrund können nur besondere therapeutische Anforderungen oder Umstände tragfähige Ermessenserwägungen für oder gegen eine Verlegung des Antragstellers nach Baden-Württemberg darstellen. Solche besonderen therapeutischen Anforderungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem Vorgetragenen bisher nicht ersichtlich. (d) Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind nicht geeignet, die dargelegten Belange des Antragstellers aufzuwiegen. Zum einen legt die Antragsgegnerin nicht dar, warum – wenn sie vorlägen – diesen Sicherheitsbedenken in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg nicht ebenso wirksam begegnet werden könnte, wie dies in der JVA Tonna möglich ist. Darzulegen wäre seitens der Antragsgegnerin jedenfalls, welches konkrete Sicherheitsrisiko in welcher konkreten Situation einer Verlegung des Antragstellers nach Baden-Württemberg entgegenstünde. Dies gilt auch für die Gefährdung von Sexualstraftätern. Zum anderen wurde der von der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Sicherheitsbedenken zugrunde gelegte Sachverhalt nach ihren eigenen Ausführungen nur unzureichend gewürdigt. Die Antragsgegnerin begründet ihre Sicherheitsbedenken einerseits mit einer möglicherweise weiterbestehenden Mitgliedschaft des Antragstellers bei den „Bandidos“ und andererseits mit seiner Beteiligung an subkulturellen, kriminellen Aktivitäten innerhalb der Anstalt. Unzweifelhaft war der Antragsteller Mitglied bei den „Bandidos“ in Thüringen, ebenso unzweifelhaft hat er in der Vergangenheit innerhalb der Anstalt subkulturelle, kriminelle Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte ist nur unklar, ob sich die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt noch gleich darstellt – so die Antragsgegnerin - oder sich insgesamt geändert hat – so der Antragsteller. Zur Begründung ihrer Sicherheitsbedenken beruft sich die Antragsgegnerin zur Frage einer weiter bestehenden Mitgliedschaft bei den „Bandidos“ auf eine Gefährdungsbewertung des LKA Thüringen vom 28. Juli 2017, auf einen Bericht des LKA Thüringen vom 4. Februar 2020 sowie auf einen Bericht der JVA Tonna vom 17. Februar 2020, die allesamt vorliegen. Aus den Berichten lasse sich nach Ansicht der Antragsgegnerin „nicht zweifelsfrei“ feststellen, ob die vom Antragsteller gegenüber den „Bandidos“ ausgesprochene Kündigung und der Austritt wirksam und ernst gemeint seien. Diese Restzweifel erschließen sich indes für den Senat jedenfalls anhand der angefochtenen Bescheide einschließlich der in Bezug genommenen Berichte und des vorgetragenen Sachverhalts nicht: Objektiv gehen alle Beteiligten von denselben Tatsachen aus: es gibt eine schriftliche Kündigung des Antragstellers bei den „Bandidos“, zudem hat der Antragsteller in einem genehmigten Telefonat mit einem ranghohen Mitglied der „Bandidos“ seinen Ausstieg bereits im Mai 2016 erklärt. Dies hat er in zwei Gesprächen mit Mitarbeitern des LKA Thüringen nachfolgend bestätigt. Unzweifelhaft hat er sich das Austrittsdatum bei den „Bandidos“ tätowieren lassen und darüber hinaus hat er sich um die Entfernung seiner „Bandidos“-Tätowierung im Gesicht bemüht. Dies hat er sogar vergeblich versucht, im Rechtsweg durchzusetzen. Objektive Bedenken gegen einen ernst gemeinten Ausstieg des Antragstellers ergeben sich weder aus dem angeführten Bericht des LKA Thüringen vom 4. Februar 2020, der außer dem geäußerten Zweifel schlicht überhaupt keine Tatsachen benennt, noch ist die Äußerung des Oberstaatsanwalts anlässlich des Verfahrens vor dem AG Gotha geeignet, solche Zweifel aufkommen zu lassen (Bericht des LKA Thüringen vom 28. Juli 2017, Seite 1, Ziff. 2). Vielmehr erklärt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der selbst auch beim Verfahren vor dem AG Gotha anwesend war, dass sich die Erklärung des Oberstaatsanwalts, der Antragsteller sei erkennbar als „Bandidos“ aufgetreten, ausschließlich auf die Gesichtstätowierung des Antragstellers habe beziehen können. Mit diesem Vortrag setzt sich die Antragsgegnerin an keiner Stelle auseinander. Diese Erklärung stellt sich für den Senat auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts indessen als logisch und nachvollziehbar dar, so dass aktuell keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die zu objektivierbaren Zweifeln an einer ernst gemeinten Distanzierung des Antragstellers von den „Bandidos“ führen könnten. Dies gilt umso mehr, als – anders als früher üblich – auch keine Postsendungen der „Bandidos“ mehr für den Antragsteller ankommen (vgl. Bericht der JVA Tonna vom 17. Februar 2020, Seite 2). Daher sind auch die Ausführungen des Leiters der JVA Heilbronn (Schreiben vom 9. Oktober 2020, Seite 7 unten) zu einer Gefährdung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch möglicherweise in der Nähe wohnhafte Mitglieder der „Bandidos“, die der Antragsteller beauftragen könnte, bloße Befürchtungen, für die belegbare Tatsachen in diesem Verfahren aktuell nicht ersichtlich sind. Gleiches gilt für die früher bestehenden subkulturellen, kriminellen Verhaltensweisen des Antragstellers im Vollzug. Hier bezieht sich die Antragsgegnerin maßgeblich auf einen Bericht der JVA Tonna vom 20. November 2017, in dem dieses Verhalten ausführlich beschrieben ist. Die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2021, dass der Antragssteller sich „noch nicht ausreichend von der Subkultur innerhalb der Anstalt distanziert hat“, ist jedoch angesichts der deutlich positiveren Aussagen im aktuelleren Bericht der JVA Tonna vom 17. Februar 2020, wonach er innerhalb des Gefangenenverbands „nicht mehr die Stellung einnehme, wie noch vor Jahren“ und derzeit „nichts auf eine besondere Gefährdungslage [...] hindeute“ und außerdem „ein positiver Wesenswandel wahrgenommen werde“, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und bedürfte andernfalls weiterer Darlegungen. c) Da es noch ergänzender Bewertungen der Antragsgegnerin bedarf und im Übrigen auch eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorliegt – und zwar ungeachtet der Frage, ob die seitens der Antragsgegnerin nachgeschobenen Gründe zu berücksichtigen sind oder nicht –, ist die Sache noch nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Aus diesem Grund ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Die Antragsgegnerin hat folglich den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). III. Aufgrund seines weitgehenden Erfolges hat der Senat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, nach § 30 Satz 1 EGGVG der Staatskasse auferlegt. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- EUR anzusetzen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen.