Beschluss
H 4 Ws 87/21
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0505.H4WS87.21.00
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Leitsätze
Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen kann, weil sich die Justizvollzugsanstalt unter Einschaltung des Gesundheitsamts aufgrund einer begründeten Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus zur Vorführung außer Stande sieht. (Rn.22)
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen kann, weil sich die Justizvollzugsanstalt unter Einschaltung des Gesundheitsamts aufgrund einer begründeten Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus zur Vorführung außer Stande sieht. (Rn.22) Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. I. Der am 24. Oktober 2020 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit 25. Oktober 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Waiblingen vom 25. Oktober 2020 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft, die in der Zeit vom 29. März 2021 bis 17. April 2021 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war. Der auf Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 24. Oktober 2020 in seiner Wohnung diverse Betäubungsmittel, nämlich rund zehn Gramm netto Cannabis, 29,71 Gramm einer kristallinen Substanz, mutmaßlich Crystal Meth oder Amphetamin, sowie 50 Gramm netto eines braunen Pulvers verwahrt, um diese nachfolgend an noch nicht näher bestimmte Abnehmer zu veräußern. Hierbei habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle einigen Umfangs zu verschaffen. Mit Anklageschrift vom 9. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen vorsätzlichen Besitzes von Munition und vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht - Waiblingen. Dieses eröffnete am 10. März 2021 das Hauptverfahren, beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 19. April 2021. Zu diesem Termin konnte der Angeklagte nicht vorgeführt werden, weil die Justizvollzugsanstalt Stuttgart wegen mehrerer auf COVID-19 positiv getesteter Gefangener und einer positiv getesteten Beschäftigten und des daraus entstandenen diffusen Infektionsgeschehens in der Justizvollzugsanstalt alle Außenkontakte, insbesondere Vorführungen, unterbrach. Das Amtsgericht Waiblingen hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben zur Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls angeregt, da dem Haftgrund der Fluchtgefahr insbesondere durch eine Meldeauflage und die Weisung, ab dem 17. Mai 2021 eine teilstationäre Drogentherapie, für die eine Kostenzusage vorliegt, anzutreten, begegnet werden könne. II. Die nach § 121 Abs. 1, § 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung ergibt, dass die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten über die Dauer von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten werden darf. 1. Der Angeklagte ist nach derzeitiger Aktenlage zumindest des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dringend verdächtig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass alleiniger Prüfungsgegenstand des Haftprüfungsverfahrens der vorgelegte Haftbefehl des Amtsgerichts Waiblingen und damit ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf und der darin geschilderte Lebenssachverhalt ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; Schultheis in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN). Aus diesem lässt sich – anders als aus dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt – die Verwirklichung eines bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht entnehmen, da in dem Haftbefehl keine Gegenstände genannt sind, auf die sich eine Verwirklichung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stützen ließe. Gleiches gilt für den in der Anklageschrift genannten weiteren Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Munition. Nicht gebunden ist der Senat indes an die rechtliche Würdigung der Tat im Haftbefehl (BGH, aaO). Insoweit ist unter der derzeit möglichen Würdigung der Beweislage, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkstoffgehalte der aufgefundenen Betäubungsmittel im Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 2. März 2021 zumindest von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen, da die nicht geringe Menge hinsichtlich der (S)-Methamphetaminzubereitung um mehr als das Vierfache und hinsichtlich des MDMA-Pulvers um mehr als das 1,3-fache überschritten ist. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der haftrichterlichen Vorführung zumindest teilgeständig eingelassen, indem er eingeräumt hat, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehören würden und er das aufgefundene Cannabis und Amphetamin habe veräußern wollen. Die kristalline Substanz, bei der es sich nach dem Wirkstoffgutachten um (S)-Methamphetaminzubereitung handelt, sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt gewesen. Bei den aufgefundenen handschriftlichen Zetteln würde es sich um Schuldnerlisten, die aber auch eine Auflistung eigener Schulden enthalten, handeln. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln, insbesondere aufgrund folgender Umstände: Das vom Angeklagten eingeräumte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird belegt durch die handschriftlichen Aufschriebe und Schuldnerlisten des Angeklagten, aus denen sich umfangreiche, jedoch nicht hinsichtlich der gehandelten Drogen konkretisierbare Verkäufe an Dritte ergeben. Auch die Auswertung der Chatverläufe, insbesondere des sichergestellten Handys Nokia, stützen den Vorwurf des Handeltreibens, da sich daraus ergibt, dass verschiedene Chatpartner in kurzen zeitlichen Abständen nach vorheriger Anfrage an der Wohnanschrift des Angeklagten erschienen. Hinsichtlich der Art und Menge der beim Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel steht das Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 2. März 2021 zur Verfügung. Selbst wenn man der Einlassung des Angeklagten insoweit folgt, dass die gesamte aufgefundene (S)-Methamphetaminzubereitung für seinen Eigenkonsum bestimmt war und deshalb insoweit von einem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen ist, liegt durch die weiteren aufgefundenen Betäubungsmittel tateinheitlich auch ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05, juris Rn. 4 mwN; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl., § 29a Rn. 154), da schon bezüglich des weiter aufgefundenen MDMA-Pulvers die nicht geringe Menge erreicht ist, die sich durch die Hinzurechnung der Wirkstoffmengen des ebenfalls aufgefundenen Amphetamingemisches und des Cannabis noch weiter erhöht (vgl. Patzak, aaO, § 29a Rn. 106). 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. a) Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 35). Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens sowie seines Verhaltens vor und nach der Tat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rn. 19). Dabei kann die Straferwartung für sich genommen die Fluchtgefahr in der Regel zwar nicht begründen. Sie ist vielmehr Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der durch sie hervorgerufene Fluchtanreiz auch unter Beachtung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte würde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Je höher die zu erwartende Strafe ist, desto weniger Gewicht ist auf andere Umstände zu legen (Schmitt, aaO, Rn. 24 mwN). b) Es ist derzeit auch unter Berücksichtigung der im Haftprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahme seiner Verteidigerin im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem weiteren Verfahren und einer gegebenenfalls drohenden Strafvollstreckung entzieht, als dass er sich dieser stellen werde. Die Straferwartung leitet sich – unter Zugrundelegung des im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalts – aus dem anzuwendenden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ab. Selbst für den Fall, dass dem Angeklagten wider Erwarten ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nachgewiesen werden kann, ist dieser Strafrahmen im Hinblick auf den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde zu legen. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG scheidet nach vorläufiger Betrachtung angesichts der zahlreichen, erheblichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, des Umstands, dass die nicht geringe Menge, bezogen auf alle Betäubungsmittel, nicht unerheblich überschritten ist und die Tat sich mit Ausnahme von Cannabis auf zumindest mittel schwere Drogen bezieht trotz der Sicherstellung aus. Soweit sich dem Angeklagten das in der Anklageschrift zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nachweisen lässt, würde die Strafrahmenuntergrenze jedenfalls bei Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG wegen der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG unverändert bleiben (BGH, Beschluss vom 1. September 2019 – 3 StR 469/19, juris Rn. 4 mwN). Auswirkungen hätte dies nur hinsichtlich der Strafobergrenze, die dann § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen wäre (BGH, aaO). Der Angeklagte hat daher mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die bereits aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zudem ist - vorbehaltlich der Ausführungen des zur Hauptverhandlung geladenen psychiatrischen Sachverständigen - jedenfalls nach Aktenlage die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht fernliegend. Daher hat der Angeklagte insgesamt mit einem mehrjährigen Freiheitsentzug zu rechnen. Es ist zwar zu sehen, dass der Angeklagte in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, aber andererseits besteht bei ihm ein nicht unerhebliches und langjähriges Suchtmittelproblem im Hinblick auf illegale Drogen und auch Alkohol. So hat der Angeklagte, der bereits als Jugendlicher etwa ein halbes Jahr lang Heroin geraucht und Kokain geschnupft hat, im Jahr 2009 nach der Scheidung von seiner mittlerweile verstorbenen Frau mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol und insbesondere Amphetamin begonnen. Die nach einem Haftaufenthalt vor fünf Jahren durchgeführte Drogentherapie erbrachte keinen nachhaltigen Erfolg, da der Angeklagte weiterhin insbesondere Metamphetamin konsumierte und sich zuletzt auch Subutex injizierte. Die mit übermäßigem Suchtmittelkonsum einhergehende Labilität erhöht die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch ein unkontrolliertes Untertauchen entziehen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – wie die Auswertung seiner Mobiltelefone zeigt – Kontakt zu der Betäubungsmittelszene zugehörigen Personen unterhalten und in der Vergangenheit mehrfach Mietfahrzeuge angemietet hat, um mit diesen – wie sich ebenfalls aus der Auswertung der Mobiltelefone ergab – in Richtung Nord/Nordosten zu fahren, was – unabhängig davon, ob man dies wie die Staatsanwaltschaft als Drogenbeschaffungsfahrten wertet - Anhaltspunkt dafür ist, dass der Angeklagte über nicht bekannte Kontakte verfügt, die ihm ein Untertauchen ermöglichen. Über hinreichend tragfähige sozialen Bindungen verfügt der geschiedene, seit 2014 arbeitslose Angeklagte nicht. Nach den polizeilichen Ermittlungen übernachten in seiner Wohnung regelmäßig wechselnde polizeibekannte Personen, die der Trinkerszene zuzurechnen sind. Nach der vorläufigen Festnahme am 24. Oktober 2020 hatte der Angeklagte derart starke Entzugserscheinungen, dass er nach ärztlicher Untersuchung zunächst als nicht haftfähig angesehen wurde und in das Klinikum Waiblingen verbracht werden musste. Angesichts dieser erheblichen Suchterkrankung und der bestehenden Kontakte des Angeklagten in die Betäubungsmittelszene kann der Fluchtgefahr angesichts der dem Angeklagten drohenden Straferwartung und der im Raum stehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB durch die von der Verteidigerin angeregte Weisung, sich in eine teilstationäre, substitutionsgestützte Therapie zu begeben, nicht ausreichend begegnet werden. Ein Untertauchen des Angeklagten kann hierdurch selbst bei Anordnung einer Meldeauflage gerade nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zudem birgt die zumindest teilweise Rückkehr des Angeklagten in sein altes Lebensumfeld die Gefahr, dass er in alte Strukturen und seinen Drogenkonsum zurückfällt und dadurch die Durchführung des Verfahrens nicht unerheblich gefährdet wird. 3. Die Untersuchungshaft ist insbesondere angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Stärke des Tatverdachts auch unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer weiterhin verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Durch mildere Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden. 4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist erforderlich, weil ein (anderer) wichtiger Grund bislang den Erlass eines Urteils nicht zugelassen hat (§ 121 Abs. 1 StPO). a) Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot, das für das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren gilt und bei Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen besondere Beachtung verlangt, gebietet, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen sowie eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 917/07, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 10). Überdies sind an den zügigen Fortgang des Verfahrens und an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft andauert (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 und Beschluss vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18, juris). Bei entsprechendem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann aber auch eine kleine Verfahrensverzögerung noch hinnehmbar sein (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris). Für die Bejahung einer signifikanten Verfahrensverzögerung ist entscheidend, ob sie eine Schwelle erreicht, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, juris). b) Nach diesem Maßstab und den zum jetzigen Zeitpunkt zu stellenden Anforderungen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegend noch gerechtfertigt. aa) Das Verfahren wurde bislang mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Die Polizei legte die Akten mit dem Ermittlungsbericht vom 1. Februar 2021 am 8. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft vor. Bereits einen Tag später erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2021 Anklage, die am 12. Februar 2021 beim Amtsgericht Waiblingen einging. Die Eröffnungsentscheidung erfolgte bereits am 10. März 2021. Der Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 19. April 2021 bestimmt. Dass das Verfahren nicht wie vorgesehen am 19. April 2021 beginnen und aller Voraussicht nach sogar abgeschlossen werden konnte, beruht darauf, dass der Angeklagte wegen Schutzmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt Stuttgart infolge mehrerer positiv auf COVID-19 getesteter Gefangener und einer positiv getesteten Mitarbeiterin sowie des sich daraus ergebenden diffusen Infektionsgeschehens zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus nicht vorgeführt werden konnte. Das Amtsgericht hat daraufhin bereits am 19. April 2021 in Absprache mit allen Verfahrensbeteiligten einen neuen Hauptverhandlungstermin auf 21. Juni 2021 bestimmt, wobei eine vom Gericht angebotene frühere Terminierung am 7. Mai, 14. Mai oder 17. Mai 2021 daran scheiterte, dass die Verteidigerin an diesen Tagen Hauptverhandlungstermine in anderer Sache vor dem Landgericht Stuttgart wahrzunehmen hat. bb) Nachdem eine Vorführung des Angeklagten nicht möglich war und das Verfahren deshalb ausgesetzt wurde, ist die damit verbundene gewisse zeitliche Verzögerung einer besonderen Maßnahme infolge der COVID-19-Pandemie geschuldet und in Abwägung aller Umstände derzeit noch vertretbar. Es liegt dadurch ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung rechtfertigt. Für die Annahme eines „anderen wichtigen Grundes“, der von seinem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen muss (vgl. Schmitt, aaO, § 121 Rn. 18; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 28), kommt es entscheidend darauf an, ob die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43). Einen wichtigen Grund bilden z. B. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter (Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 16 mwN; KG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 Ws 25 - 27/09, juris Rn. 8). Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2015 - 1 Ws 148/15, juris Rn. 80; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2008 - 4 OBL 18/08, juris Rn. 5). Ein solcher wichtiger Grund ist zu Beginn der Corona-Pandemie auch angenommen worden, wenn sich das Gericht - mangels damals noch nicht vorhandener Schutz- und Hygienemaßnahmen - nicht in der Lage gesehen hat, das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (Senatsbeschluss vom 6. April 2020 – H 4 Ws 72/20, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2020 – HEs 1 Ws 84/20, juris Rn. 11). Ebenfalls ist ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn der planmäßigen Fortführung einer Hauptverhandlung die Anordnung einer Quarantäne unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter als Infektionsschutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus entgegensteht (Senatsbeschluss vom 6. April 2020 – H 4 Ws 71/20, juris Rn. 25). Daher ist nach Auffassung des Senats ein sonstiger wichtiger Grund auch dann gegeben, wenn ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen kann, weil sich die Justizvollzugsanstalt unter Einschaltung des Gesundheitsamts aufgrund einer begründeten Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus zur Vorführung außer Stande sieht. Es handelt sich hierbei um einen anderen, auf den Verfahrensgang ausstrahlenden Umstand außerhalb des Einwirkungsbereichs der Justiz. In dieser Situation kann von dem Gericht auch unter Berücksichtigung des Freiheitsanspruchs des Angeklagten und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht verlangt werden, dass es gegenüber der Justizvollzugsanstalt eine Vorführung des Angeklagten dennoch durchzusetzen versucht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Schöffengericht sofort entschieden hat, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll und damit ein Urteil zu erwarten ist. Zudem ist der Verfahrensverlauf bis zum Hauptverhandlungstermin am 19. April 2021 in keiner Weise zu beanstanden und entspricht in jedem Belang dem Beschleunigungsgebot. cc) Nach derzeitigem Stand ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen in Anbetracht der Schwere der Tat sowie der Straferwartung, der sich der Angeklagte ausgesetzt sieht, auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Angeklagten eine Verteidigung durch die Anwältin seines Vertrauens den Vorrang eingeräumt und von der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers abgesehen hat. Zwar ist zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abzuwägen. Die Terminlage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 37; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19, juris Rn. 53). Die durch die Neuterminierung unter Berücksichtigung der Verhinderungen der Verteidigerin bewirkte Verzögerung fällt jedoch nicht wesentlich ins Gewicht und trägt dem Interesse des Angeklagten, sich in der Hauptverhandlung des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens bedienen zu können, Rechnung (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 38). Der Verfahrensverzögerung von zwei Monaten konnte das Amtsgericht durch ihm zu Gebote stehende zumutbare Maßnahmen nicht entgegenwirken (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 60 ff. mwN; Schmitt, aaO, § 121 Rn. 21 ff. mwN). Ferner ist zu sehen, dass sich der Angeklagte bei Beginn der Hauptverhandlung, in der voraussichtlich sogar ein Urteil ergehen kann, unter Berücksichtigung der verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe gut sieben Monate in Untersuchungshaft befunden haben wird. 5. Die Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das allgemein zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.