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Beschluss

V 4 Ws 336/21

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0201.V4WS336.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Anforderungen an eine Entscheidung zur Verlegung einer Gefangenen in eine Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt gemäß § 10 JVollzGB I Baden-Württemberg.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen (Jagst) vom 28. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt. 5. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anforderungen an eine Entscheidung zur Verlegung einer Gefangenen in eine Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt gemäß § 10 JVollzGB I Baden-Württemberg.(Rn.31) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen (Jagst) vom 28. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt. 5. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 4.000 Euro festgesetzt. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2021, mit der ihr Antrag, sie unverzüglich in die dortige Mutter-Kind-Abteilung zu verlegen, abgelehnt worden war, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. Sie rügt (sinngemäß) die Verletzung materiellen Rechts und ihres rechtlichen Gehörs. I. Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verbüßt die 19-jährige Antragstellerin seit 13. März 2021 nach derzeitigem Vollstreckungsstand noch bis spätestens 24. Oktober 2022 aufgrund Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Schwäbisch Hall vom 31. August 2021 eine Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten, in die eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Schwäbisch Hall vom 28. Mai 2019, nachdem deren ursprüngliche Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, einbezogen worden ist. Bei ihrer Inhaftierung war die Antragstellerin im fünften Monat schwanger. Am 3. August 2021 kam ihre Tochter zur Welt und wurde direkt nach der Geburt im Krankenhaus auf Veranlassung des Jugendamtes in eine Pflegefamilie In Obhut genommen. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2021 lehnte die Antragsgegnerin eine Aufnahme des Kindes und Verlegung der Antragstellerin mit diesem In ihre Mutter-Kind-Abteilung ab. Dies hatte sie bereits vor der Geburt des Kindes angekündigt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 1. September 2021 stellte die Antragstellerin sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie beantragte, den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, im Sinne der Antragstellerin zu entscheiden und "auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung auf Null", hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine neue Entscheidung zu treffen und dem Antrag der Antragstellerin auf unverzügliche Verlegung in den Mutter-Kind-Bereich der Antragsgegnerin stattzugeben. Sie begründete diesen Antrag damit, dass der Kindesentzug unmittelbar nach der Geburt ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und sie in die Entscheidung nicht eingebunden worden sei. Sie habe der Antragsgegnerin gegenüber stets mitgeteilt, dass sie ihre Tochter selbst erziehen wolle. In der Mutter-Kind-Abteilung gebe es auch freie Plätze für sie und ihr Kind. Die Sache sei sehr eilbedürftig, um die naheliegend zu befürchtenden Trennungsschäden bei dem Kind und ihrer beider Traumatisierung zu vermeiden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf unverzügliche Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. September 2021 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung festgestellt habe, dass die Antragstellerin für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Abteilung nicht geeignet sei und eine Unterbringung ihres Kindes dort nicht dessen Wohl entspräche. Die Antragstellerin bezieht sich mit ihrer gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. Oktober 2021 gerichteten Rechtsbeschwerde u. a. auf den Beschluss des 16. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2021 (16 UF 95/21) und bemängelt, dass die Begründung der Strafvollstreckungskammer einer verfassungsrechtlich orientierten Prüfung nicht standhalte, da nach dieser eine Ermessensreduzierung der Antragsgegnerin auf Null vorliege. Außerdem liege eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da sich die Strafvollstreckungskammer nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin keine Kompetenz zur Entscheidung über eine Trennung von Mutter und Kind, da Rechtsgrundlage hierfür § 42 SGB VIII, §§ 1666, 1666a BGB seien. Aufgrund von Art 31 GG sei § 10 Abs. 1 JVollzGB I als Landesgesetz daneben nicht anwendbar. Das Justizministerium Baden-Württemberg wurde angehört. Es hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 geäußert und dabei auch ergänzend auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2022 Bezug genommen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Zwar enthält die Rechtsbeschwerde entgegen § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG keine Erklärung, ob die Sachrüge oder neben der Verletzung rechtlichen Gehörs eine sonstige Verfahrensrüge erhoben wird, aus ihrer Begründung geht jedoch hervor, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Ganzen einer Überprüfung unterzogen werden soll. Darin ist die Erhebung einer Sachrüge zu sehen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage, § 118 Rn. 4; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Auflage, 12. Kapitel, L. Rn. 4). b) Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Der Senat hat die maßgebliche Rechtsfrage noch nicht entschieden. Eine obergerichtlich gefestigte Rechtsprechung hierzu besteht, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht. 2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) teilweise Erfolg. a) Der Senat kann hier ausnahmsweise anstelle der Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ergeben nämlich, dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung und demzufolge Tatsachengrundlage beruht, Eine gerichtliche Entscheidung, die diese zu neuer Bescheidung (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) verpflichtet, ist also schon jetzt durch den Senat möglich, die Sache ist insoweit spruchreif (vgl. Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Auflage, § 119 Rn. 7). b) Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und der Antragsgegnerin halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG erforderliche Darstellung des wesentlichen Sach- und Streitstandes nur lückenhaft erfolgt ist. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergegeben, dass der Senat den Beschluss aus sich heraus der im Rechtsbeschwerdeverfahren gebotenen Überprüfung unterziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 2 Ws 570/15, Juris Rn. 5). Ein Verweis in Gestalt der Benennung aller in den Akten befindlicher Schriftstücke bzw. des gesamten Inhalts der Akten wird dieser Funktion zwar nicht gerecht. Nur wegen der Einzelheiten darf gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf nach Herkunft und Datum genau bezeichneter Schriftstücke verwiesen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21, Dezember 2005 - 1 Ws 1055/05, juris Rn. 14). Der angefochtene Beschluss lässt über die Verweisungen auf konkrete Einzeldokumente jedoch den entscheidungserheblichen Sachverhalt noch erkennen. bb) Die Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerhaft, da sie die Frage der Vollständigkeit der Tatsachenermittlung und -grundlagen der angegriffenen Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die durch Art. 6 GG gebotenen Anforderungen nicht ausreichend in den Blick genommen hat. Die dort gegebene Tatsachenlücke hat sich in den gerichtlichen Beschlussgründen fortgesetzt und macht sie rechtswidrig. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht gemäß §10 Abs. 1 JVollzGB I in ihre Mutter-Kind-Abteilung zu verlegen, kann mit der gegebenen Begründung auf Grundlage der unzureichenden Feststellungen keinen Bestand haben. Die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 nachgeschobenen und vor allem ergänzten und vertieften Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin können im Rechtsbeschwerdeverfahren aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 2021 - V 4 Ws 32/21 mwN). (1) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I kann eine Gefangene mit ihrem Kindt das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll, in eine Mutter-Kind-Abteilung in einer Justizvollzugsanstalt für weibliche Gefangene aufgenommen werden, wenn beide für die Unterbringung dort geeignet sind, ein Platz für Mutter und Kind zur Verfügung steht, dies dem Wohl des Kindes entspricht und die oder der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte zustimmt. Die Antragstellerin verkennt, dass die Frage der Trennung von Mutter und Kind im Strafvollzug nicht nach §§ 1666, 1666a BGB oder einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu entscheiden ist, sondern eine vollzugliche Maßnahme auf der Grundlage einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 JVollzGB I darstellt, die mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG und nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einer Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG angefochten werden kann (vgl. hierzu in dieser Sache auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2021 -12 S 3125/21, juris Rn. 33 a. E.). Der Strafvollzug fällt nach der Neuregelung der Art. 72 ff. GG durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. IS. 2034) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG). Das Strafvollzugsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 GG seit dem 1. September 2006 als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Der Bundesgesetzgeber besitzt nach dem 31. August 2006 für materielle Änderungen des Strafvollzugsrechts keine Gesetzgebungskompetenz mehr, so dass - anders als die Antragstellerin meint - keine Kollisionslage nach Art. 31 GG vorliegt. Die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer sind zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 1 JVollzGB I der Justizvollzugsanstalt nicht nur bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung der Mutter einen Beurteilungsspielraum bietet, sondern die Verlegung selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt ist und dabei auch vollzugliche Belange, hier insbesondere auch die allgemeinen Ziele des Jugendvollzugs, zu berücksichtigen waren. Dies bedeutet, dass auf die Aufnahme einer Gefangenen mit ihrem Kind in eine Mutter-Kind-Abteilung kein Rechtsanspruch besteht ("kann"), sondern nur ein solcher auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Anstalt muss jedoch im Versagungsfall alle wesentlichen Umstände in ihre Entscheidung mit einstellen und gewichten. Gleiches gilt auch für den der Anstalt bei der Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung eingeräumten Beurteilungsspielraum. Auch insoweit ist erforderlich, dass die Anstalt alle maßgeblichen Umstände in ihre zu treffende Entscheidung mit einstellt. Nur in diesem Fall steht ihr ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte der Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, E. Rn. .142 a. E.). Die Strafvollstreckungskammer ist nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens der Antragsgegnerin zu setzen. Sie darf eine fehlerhafte Ermessensausübung auch nicht nachbessern. (2) Dieser allgemeine Prüfungsmaßstab kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn es um die Ermöglichung einer Mutter-Kind-Beziehung unter Haftbedingungen geht. Hier muss die Vollzugsanstalt vor allem die in Art. 1 und Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen beachten. Bei einer zu einer Haftstrafe verurteilten Mutter eines Kleinkindes ist die Versagung der Aufnahme beider in eine Mutter-Kind-Abteilung einer Haftanstalt im Hinblick auf Art. 6 GG im Regelfall daher nur aus Gründen dös Kindeswohls und fehlender Haftplätze in diesem Bereich rechtmäßig (vg. Morgenstern in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO, 14. Kapitel, C. Rn. 4; so auch Nr. 36.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze 2006). § 10 Abs. 1 JVollzGB I basiert auf der Erkenntnis, dass die Trennung eines Kindes von seiner ständigen Bezugsperson in den ersten Lebensjahren - in der Regel der Mutter - zu erheblichen Schäden in der Persönlichkeitsbildung und sozialen Entwicklung führen kann. Ziel der Regelung ist es, Schäden von Kindern abzuwenden, die ihnen durch die Trennung von ihren Müttern entstehen würden. Daneben verfolgt die Vorschrift das Ziel, durch Aufbau, Aufrechterhaltung und Pflege einer stabilen Mutter-Kind-Beziehung die Bedingungen für die Resozialisierung der inhaftierten Mutter zu verbessern sowie die soziale Verantwortung und Wiedereingliederung der Mutter durch die während der Haft fortdauernde unmittelbare Verbindung zu ihrem Kind zu fördern (Müller in BeckOK, Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, 15. Edition Stand 01.04.2021, § 10 JVollzGB I, Rn. 1; Morgenstern in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 14. Kapitel, C. Rn. 1; zu dem ähnlich gefassten § 80 StVollzG vgl. RegE BT-Drs. 7/918,76 - dort noch § 70). (3) Der Aufenthalt in einer solchen Abteilung muss dem gleichfalls grundgesetzlich abgesicherten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG) Wohl des Kindes entsprechen. Bei dieser Beurteilung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, neben dem Gesundheitszustand des Kindes und den vollzuglichen Unterbringungsmöglichkeiten allem voran die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Ob eine das Kindeswohl gefährdende Erziehungsunfähigkeit der Mutter, die in der Folge zu einer Entziehung oder zumindest Einschränkung der elterlichen Sorge führen kann, vorliegt, und einer Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung entgegensteht, muss in Auslegung des §10 Abs. 1 JVollzGB I dadurch bestimmt werden, dass der Strafvollzug die Grund- und Menschenrechte der gefangenen Mutter wie die eines jeden Gefangenen zu achten und zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB IV), das Leben im Vollzug soweit möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen hat (§ 2 Abs. 3 und 8 JVollzGB IV) und die Resozialisierung der heranwachsenden Gefangenen (§ 1 JVollzGB IV) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in frühem Alter Mutter geworden ist, zum Ziel hat; dementsprechend unterliegen Auslegung und Anwendung der Vorschrift in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da eine räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern - vorliegend der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat - gegen deren Willen den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet mithin eine Abwägung zwischen den vollzuglichen Belangen und den Grundrechten der Gefangenen aus Art. 2 und Art. 6 GG, insbesondere der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie sowie der sich aus Art. 6 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Fürsorgepflicht der Gemeinschaft für eine Mutter, der auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt (vgl, BVerfGE 42, 95 ). Die Einschränkung der Mutterrechte muss der wertsetzenden Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung tragen. In die Abwägung ebenfalls mit einzubeziehen sind außerdem das Wohl des Kindes und dessen Grundrechte. (4) Zwar gehen die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon aus, dass sich aus dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem damit verbundenen Aufenthaltsbestimmungsrecht kein Recht herleitet, über den Zugang zu einer staatlichen Einrichtung wie z. B. einer Justizvollzugsanstalt zu bestimmen, da die Trennung von einem Familienteil eine natürliche Folge des Freiheitsentzugs ist (BVerfG; Beschluss vom 27. Februar 1989 - 2 BvR 573/88, BeckRS 2015, 52411). In diesem Zusammenhang ist auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Interesse des Staates an einer möglichst zügigen und ungestörten Vollstreckung einer Jugendstrafe unter deren spezialpräventiver Erziehungswirkung in die Erwägungen einzubeziehen. Zu den vollzuglichen Belangen, die einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Abteilung entgegenstehen können, kann auch zählen, dass eine Gefangene aus Gründen in ihrer Person und/oder ihres Verhaltens im Vollzug für diese besondere Unterbringungsform (Wohngruppenvollzug) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Vollzug nicht geeignet ist, weil sie z. B. nicht gemeinschaftsfähig ist, für sich oder andere, seien es Mitgefangene oder Personal, eine Gefahr in dieser Unterbringungsform darstellen würde oder diese besondere Vollzugsform und die dortigen Lockerungen - z. B. für eine Flucht - missbrauchen könnte. Der Anstalt steht zudem das Recht zu, im Einzelfall Gefangenen Beschränkungen aufzuerlegen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt unerlässlich sind (vgl, § 3 Abs. 2 JVollzGB III und § 3 Abs. 2 JVollzGB IV). Auch hat sie die Pflicht, andere Gefangene vor Übergriffen (u. a. auch vor Mitgefangenen) zu schützen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB IV). (5) Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass über die Unterbringung eines Kindes in einer Justizvollzugsanstalt diese selbst oder bei einem Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer entscheidet (vgl. In dieser Sache VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2021 -12 S 3125/21, juris Rn. 33), da dem Grundgesetz nicht zu entnehmen ist, dass nur Familien-, Vormundschafts- oder Verwaltungsgerichte befugt sind, über Fragen des Kindeswohls zu entscheiden. Jedoch hat auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach betont, dass eine durch staatliche Eingriffe herbeigeführte Trennung von Müttern und (neugeborenen) Säuglingen eine außerordentlich harte Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf Art. 8 EMRK nur bei Vorliegen dringender Gründe und in Ermangelung weniger einschneidender Maßnahmen gerechtfertigt ist (EGMR, NJW 2003 809 , NJW 2004,3401 ). Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang eines Bundesrechts und damit in der Normenrangfolge unter dem Grundgesetz. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte ist sie jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen. Gleiches gilt für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08; BVerfGE 128,326, juris Rn. 86). cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht vollumfänglich gerecht. (1) Zwar hat sie ihre Entscheidung gegen eine Verlegung der Antragstellerin und ihres Kindes in die Mutter-Kind-Abteilung auf grundsätzlich legitime Gesichtspunkte gestützt. Im Grundsatz ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die vollzuglichen Belange, die gegen eine Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung sprechen, auf Grund eigener Sachkunde beurteilt. Sie kennt die Antragstellerin - zumindest im vollzuglichen Kontext und Alltag - sowie deren spezifische Problemlagen im Hinblick auf die Erfordernisse des Jugendstrafvollzugs und der bei ihr anzustrebenden Resozialisierung (vgl. § 1 und § 2 JVollzGB IV) auf Grund eigener längerfristiger, intensiver Beobachtung durch im Vollzug kundige Mitarbeiter und Fachdienste. Sie kennt zudem die Abläufe und Anforderungen ihrer Vollzugsangebote am besten und kann daher deren Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der Einwirkung zur Besserung von Gefangenen einschätzen. Sie trifft die Verpflichtung, eine auf die Bedürfnisse des jeweiligen Gefangenen abgestimmte Behandlung zu gewährleisten (vgl. § 5 Abs. 1 JVollzGB I und § 2 Abs. 8 JVollzGB IV). Eine Beurteilung derartiger vollzuglicher Aspekte durch externen Sachverstand wird in aller Regel nicht veranlasst sein. (2) Anders verhält es sich jedoch mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "Erziehungsfähigkeit", welche ein weiterer Teilaspekt der "Eignung" für die Mutter-Kind-Abteilung ist, und "Wohl des Kindes". Hier hat die Antragsgegnerin nicht alle relevanten Umstände in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Da für die Frage des Verbleibs eines Kindes bei seiner inhaftierten Mutter nach der Geburt im Hinblick auf die Bewertung, was das Beste für das Kindeswohl ist und ob die damit eng verbundene Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben ist, regelmäßig auch Entscheidungen der Jugendhilfeeinrichtung und des Familiengerichts anstehen, hätte unter Heranziehung der psychologischen und sozialen Fachdienste der Antragsgegnerin dargelegt werden müssen, warum nach der Geburt zunächst eine Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung mit den dortigen, nicht näher ausgeführten Unterstützungsmöglichkeiten auf keinen Fall in Betracht kam, zumal das Familiengericht seit der Geburt des Kindes keine Anhaltspunkte für eine drohende Kindeswohlgefährdung sieht. Auch in der Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Stuttgart werden darüber hinaus die vom Jugendamt angeführten Umständen nicht zwingend als Indiz für eine Erziehungsunfähigkeit der Antragstellerin gewertet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 16 UF 95/21, juris Rn. 26 ff.). Dem Senat ist bewusst, dass diese Bewertungen anderer Stellen, die möglicherweise dazuhin ohne Kenntnis der besonderen Umstände im Strafvollzug und der vollzuglichen Erkenntnisse in diesem Fall getroffen wurden, für das vorliegende Strafvollzugsverfahren nicht bindend sind, sie zeigen jedoch die verschiedenen möglichen Blickwinkel hinsichtlich der Problematik auf. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Fragen der Erziehungsfähigkeit und Kindeswohlgefährdung zuvörderst die Familiengerichte (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) die zuständigen gerichtlichen Instanzen sind, denen in der Regel schon durch die regelmäßige Befassung mit derartigen Fallkonstellationen die Beurteilung der relevanten Tatsachen und der rechtlichen Fragestellungen besser möglich sein dürfte als einer Justizvollzugsanstalt, und dass diese hier zu einer entgegengesetzten Einschätzung kamen. Es wäre vertieft begründungsbedürftig - wenn von deren fachlicher Einschätzung abgewichen werden soll -, wie sich die Justizvollzugsanstalt ihre fachliche Einschätzung zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und der Kindeswohlgefährdung durch sie verschafft hat. Rechtsfehlerhaft wäre es dabei, seitens einer Anstalt ausschließlich und gleichsam "automatisch" der Einschätzung von beteiligten Jugendämtern zu folgen; auch diese haben nach der gesetzlichen Konzeption wegen der hohen Bedeutung des Elternrechts aus Art. 6 GG unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen, sofern die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten einer Inobhutnahme widersprechen (vgl. § 42 Abs. 3 SGB VIII). (3) Ferner ist nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin bei der Versagung der Verlegung mit der Resozialisierung der Antragstellerin nicht nur als Schülerin, sondern auch als Mutter auseinandergesetzt hat und über die Ermöglichung von gelegentlichen Besuchskontakten zu ihrem Kind hinaus berücksichtigt hat, dass spätestens nach ihrer Entlassung von anderer Stelle alle geeigneten ambulanten oder auch stationären Hilfen zu prüfen sein werden, um eine dauerhafte Trennung von Mutter und Kind zu verhindern. Ein anstaltsinterner Schulbesuch der Antragstellerin wäre eventuell auch bei einer Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung möglich, da das Kind in dieser Zeit durch das dort vorhandene Betreuungspersonal versorgt werden könnte; zumindest ist derzeit nicht ersichtlich, weswegen dies nicht mit der Antragsgegnerin zumutbaren organisatorischen Bemühungen möglich sein sollte. Auch wird nicht ausreichend deutlich, warum die im Jugendstrafvollzug regelmäßig vorgehaltene Beobachtung und Betreuung durch Sozialdienst und Psychologischen Dienst, die im Falle der Antragstellerin wohl für erforderlich gehalten wird, nicht zumindest ausnahmsweise auch in der Mutter-Kind-Abteilung für besonders betreuungsbedürftige Gefangene angeboten werden kann. Dies dürfte angesichts des Gebots aus Art. 6 Abs. 4 GG jedenfalls nicht allein an den vorhandenen vollzuglichen Ressourcen scheitern. (4) Eine Auseinandersetzung mit den vorstehenden Gesichtspunkten hätte die Antragsgegnerin auch in die Lage versetzt, sachgerecht zu prüfen, ob vor ihrer Entscheidung - schon aus Gründen bestmöglicher Sachaufklärung - hier ein externes Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache wohl für erforderlich hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2021 - 2 BvR 1725/21, juris) und wie sie in familienrechtlichen Verfahren zur Sachaufklärung in der Regel wohl geboten sind, einzuholen gewesen wäre. Im Familienverfahren ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens stets dann geboten, wenn die Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um die für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls relevanten Tatsachen beurteilen zu können, denn es muss die Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung möglichst zuverlässig erkennen können. Die Anforderungen an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen sind für ein Gericht umso höher, desto schwerwiegender die Folgen seiner Entscheidung für den einzelnen Beteiligten sein können. Es kann damit bereits der Gegenstand eines Verfahrens für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens sprechen, z. B. ein Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in welchem die Trennung des Kindes von seinen Eltern im Raume steht. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn hinreichende weitere Erkenntnisquellen vorliegen, die geeignet erscheinen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich zu machen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 13 UF 4/20, Rn. 107 - 109, juris). Die Erkenntnisse und Ausführungen eines Sachverständigen wären dann auch in die nach § 10 Abs. 1 JVollzGB I gebotene Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen. Gerade im Hinblick auf die gemäß § 83 Abs. 1 JVollzGB IV möglichst bereits sechs Monate vor der Entlassung beginnenden Entlassvorbereitungen wird sich diese Frage erneut stellen. dd) Die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung der Antragsgegnerin setzt sich in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fort, die erkennbar die Tatsachen für ausreichend ermittelt und die darauf beruhende Ermessensentscheidung für rechtsfehlerfrei erachtet hat, dabei aber die hohe Bedeutung der aus Art. 6 GG resultierenden Belange der Antragstellerin, die auch im Rahmen der Anforderungen an die Tatsachenfeststellung zur rechtsfehlerfreien Ermessensausübung zu gewichten gewesen wären, verkannt hat. c) Der weitergehende Verpflichtungsantrag der Antragstellerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Er kann auch nicht auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden, da diese nicht entsprechend § 116 Abs. 4 StVollZG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise ausgeführt wurde. Der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer neu zu treffenden Ermessensentscheidung auf zureichend ermittelter Tatsachengrundlage und unter Einstellung aller aus Art. 6 GG zu Gunsten der Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte mit dem gebotenen Gewicht dennoch (vollzugliche) Gründe anzuführen vermag, die eine erneute Ablehnung einer Verlegung der Antragstellerin und ihres Kindes in den Mutter-Kind-Bereich rechtfertigen. Eine Ermessensreduktion auf Null, d. h. eine Sachlage, bei der alle anderen Entscheidungen als eine Verlegung rechtswidrig wären, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellbar. Tatsächliche Entwicklungen, die zeitlich nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingetreten sind oder nicht Gegenstand von deren Feststellungen waren, durfte der Senat schon auf Grund des revisionsartig ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 116 ff. StVollzG nicht berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVG, §§ 467, 473 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 62 Abs. 2 GKG.