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Beschluss

4 Ws 57/23

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0209.4WS57.23.00
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Leitsätze
1. Eine Melde-, Kontroll- oder Vorstellungsweisung im Rahmen der Führungsaufsicht genügt dem Bestimmtheitsgebot nur, wenn das Vollstreckungsgericht die konkrete Anzahl der wahrzunehmenden Termine festlegt. Es genügt weder die Angabe einer Mindestanzahl, noch die Angabe einer Unter- und einer Obergrenze.(Rn.27) (Rn.30) (Rn.31) 2. Die Bestimmung der Häufigkeit ist Sache des Vollstreckungsgerichts selbst und darf nicht dem Bewährungshelfer, einer anderen Dienststelle oder therapeutischem Personal überlassen bleiben.(Rn.26)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 2. Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 19. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer 4 lit. a, d und e sowie die unter Ziffer 5 lit. b und c des Beschlusses vom 19. Januar 2023 angeordneten Weisungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Melde-, Kontroll- oder Vorstellungsweisung im Rahmen der Führungsaufsicht genügt dem Bestimmtheitsgebot nur, wenn das Vollstreckungsgericht die konkrete Anzahl der wahrzunehmenden Termine festlegt. Es genügt weder die Angabe einer Mindestanzahl, noch die Angabe einer Unter- und einer Obergrenze.(Rn.27) (Rn.30) (Rn.31) 2. Die Bestimmung der Häufigkeit ist Sache des Vollstreckungsgerichts selbst und darf nicht dem Bewährungshelfer, einer anderen Dienststelle oder therapeutischem Personal überlassen bleiben.(Rn.26) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 2. Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 19. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer 4 lit. a, d und e sowie die unter Ziffer 5 lit. b und c des Beschlusses vom 19. Januar 2023 angeordneten Weisungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. I. 1. …. wurde am 27. Oktober 2015 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Schwäbisch Gmünd wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde aber durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18. Januar 2018 widerrufen, weil …, der angewiesen worden war, eine ambulante Drogenentwöhnungstherapie durchzuführen, seinen Betäubungsmittelkonsum auch während dieser Therapie fortgesetzt und bei Urinkontrollen manipuliert hatte, um dies zu verschleiern. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 23. November 2020. 2. Im Anschluss daran verbüßte er bis zum 23. Januar 2023 eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Aalen vom 30. Mai 2018. Dort war er wegen (besonders schweren) Diebstahls in drei Fällen, (besonders schweren) Computerbetrugs in vier Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe (eines Kleinkaliberrevolvers) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im November und Dezember 2017 in eine Kindertagesstätte, ein städtisches Büro sowie in die Geschäftsräume eines Bettenhauses eingedrungen war und dort Bargeld und diverse Gegenstände - darunter eine EC-Karte - im Gesamtwert von etwa 23.000 Euro entwendet hatte. Am 12. und 13. Dezember 2017 hatte er zudem mit der entwendeten EC-Karte mehrfach Bargeld abgehoben bzw. hatte diese EC-Karte bei Zahlungsvorgängen eingesetzt und auf diese Weise einen Schaden in Höhe von etwa 4.100 Euro verursacht. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Verurteilte die Taten beging, um sich seine Abhängigkeit von Kokain zu finanzieren. 3. Am 20. April 2021 wurde die weitere Vollstreckung der zuletzt genannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Diese Entscheidung wurde aber bereits am 25. Mai 2021 widerrufen, nachdem der Verurteilte aus disziplinarischen Gründen aus der Therapieeinrichtung entlassen worden war. 4. Mit Beschlüssen vom 13. Januar 2022 und 8. September 2022 lehnte das Landgericht Heilbronn eine Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln bzw. mehr als zwei Dritteln der Strafzeit ab, da es insbesondere aufgrund der schweren Suchterkrankung des Verurteilten keine hinreichend günstige Kriminalprognose stellen konnte. 5. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht abgekürzt wird. Sie hat den Verurteilten der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt und ihm verschiedene strafbewehrte Weisungen erteilt. Diese umfassen Folgendes: - Die persönliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bewährungshilfe binnen zehn Tagen nach Entlassung sowie die Verpflichtung des Verurteilten, sich in der Folge monatlich mindestens einmal und höchstens dreimal nach Terminsbestimmung durch den Bewährungshelfer bei der Bewährungshilfe persönlich zu melden; ·- die Verpflichtung, jeden Wechsel des Wohnortes oder Arbeitsplatzes spätestens binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt des Wechsels schriftlich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen; ·- die Verpflichtung, sich im Fall der Erwerbslosigkeit spätestens am siebten Tag des Eintritts bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden; ·- die Abstinenz von illegalen Drogen nebst der Verpflichtung, sich bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt mindestens einmal und höchstens viermal pro Quartal Urinkontrollen zur Untersuchung auf Abbauprodukte von Betäubungsmitteln zu unterziehen, wobei die Kosten der Staatskasse zur Last fallen sowie ·- die Verpflichtung, sich spätestens einen Tag nach Haftentlassung in ein Substitutionsprogramm zu begeben und die regelmäßige Wahrnehmung der Termine bei dem Substitutionsarzt regelmäßig, mindestens monatlich zu belegen. Darüber hinaus erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten Weisungen im Sinne des § 68 Abs. 2 StGB, nämlich: ·- Die Verpflichtung, nach seiner Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen, sich unter seiner Anschrift anzumelden und dies unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe schriftlich mitzuteilen; ·- die Verpflichtung, eng mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten, vereinbarte Gesprächstermine einzuhalten und ihr die Meldung der Erwerbslosigkeit regelmäßig schriftlich nachzuweisen; ·- die Verpflichtung, sich spätestens drei Wochen nach Haftentlassung mit der Suchtberatungsstelle der Caritas Ost-Württemberg in Aalen zum Zwecke der Aufnahme von regelmäßigen ambulanten suchttherapeutischen Gesprächen in Verbindung zu setzen und so lange dort Gespräche zu führen, wie dies die Suchtberatungsstelle für geboten hält, mindestens jedoch ein Jahr lang monatlich mindestens ein Einzelgespräch zu führen, und dies auf Verlangen der Bewährungshilfe nachzuweisen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 24. Januar 2023 unter seiner Entlassanschrift zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023, eingegangen am 26. Januar 2023, hat der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt und erklärt, er fechte alle Punkte an. Er sei nicht bereit, derart viele Auflagen hinzunehmen. II. Das Schreiben des Verurteilten vom 25. Januar 2023 ist zunächst dahin auszulegen, dass dieser sich (auch) gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB wendet. Das Nichtentfallen der Führungsaufsicht kann gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich aber als unbegründet. Der Eintritt der Führungsaufsicht ist nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB nach vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren der gesetzliche Regelfall. Mit Blick auf die nicht bewältigte Suchtmittelproblematik des Verurteilten und dessen vorangegangene Delinquenz kann auch nicht im Sinne von § 68f Abs. 2 StGB erwartet werden, dass er auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begeht. Insbesondere sind seit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Januar 2022, mit dem eine Strafrestaussetzung mangels positiver Prognose im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB abgelehnt wurde, keine Umstände neu eingetreten, die eine positive Prognose jetzt ermöglichen würden (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage, § 68f Rn. 9). III. Soweit sich der Verurteilte gegen die Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht bzw. gegen die Anordnung von einzelnen Weisungen wendet, ist sein Rechtsmittel gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 StPO als einfache Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig. Es hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg: 1. Bezüglich der nach § 68a bis § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen besteht nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht des Senats. Er darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2) und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 6. November 2012 - 1 Ws 678/12, BeckRS 2012, 24383; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03, NStZ-RR 2004, 89; Appl in: KK-StPO, 9. Auflage, § 453 Rn. 12 u. 13 mwN). 2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Dauer der Führungsaufsicht hält unter Berücksichtigung dieses Maßstabs einer rechtlichen Überprüfung stand. Dabei ist unschädlich, dass die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung nicht näher begründet hat. Denn § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB stellt eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Maßregeldauer für den Regelfall auf. Die fünfjährige Höchstfrist ist dabei die gesetzlich bestimmte Regeldauer. Einer Begründung bedarf es daher nur in den Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer die Höchstfrist abkürzt (Senatsbeschluss vom 25. September 2017 - 4 Ws 377/17, BeckRS 2017, 134380, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 13 mwN). Erkennbar muss allerdings sein, dass sich die Strafvollstreckungskammer der Befugnis bewusst war, gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verkürzung der Höchstfrist anzuordnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017, aaO). Dies ist vorliegend - wie anhand der Formulierung im Tenor des Beschlusses („Ihre Höchstfrist (5 Jahre) wird nicht abgekürzt“) erkennbar ist - noch der Fall. 3. Die dem Verurteilten unter Ziffer 4 lit. a, d und e sowie unter Ziffer 5 lit. b und c erteilten Weisungen halten einer rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand; denn sie sind nicht hinreichend bestimmt. a) In Ausprägung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitserfordernisses verpflichtet § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht ausdrücklich zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens. Bedeutung hat dies insbesondere im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 145a StGB, wonach nur ein Verstoß gegen eine „bestimmte“ - also präzise formulierte - Weisung tatbestandmäßig ist. Der Verurteilte muss der Weisung als solcher daher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (KG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 Ws 211/19, BeckRS 2019, 51984 Rn. 14; für Auflagen und Weisungen nach den § 56b, § 56c StGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 BvR 2343/14, NJW 2016, 148, 149). Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Verurteilte das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann (KG, aaO). b) Diesen Anforderungen wird die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung zur Meldung bei der Bewährungshilfe nicht gerecht. Nach dem Wortlaut von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB bedarf es für eine ausreichend bestimmte Meldepflicht auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht (KG, aaO Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 - 2 Ws 423/07, juris Rn. 15). Die Bestimmung der Häufigkeit ist dabei Sache des Vollstreckungsgerichts und darf nicht dem Bewährungshelfer, einer anderen Dienststelle oder therapeutischem Personal überlassen bleiben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 2021 - 2 Ws 185/21; KG, aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Ws 765/08, juris Rn. 8). Hier hat die Strafvollstreckungskammer für die Terminsfrequenz eine Untergrenze („mindestens einmal monatlich“) und eine Obergrenze („mindestens dreimal monatlich“) bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens hat sie es dem Bewährungshelfer überlassen, die konkreten Termine festzulegen. Dieser entscheidet damit letztlich auch über deren Häufigkeit. Der Verurteilte kann daher nicht allein anhand des gerichtlichen Beschlusses eindeutig und von vornherein ersehen, an wie vielen Terminen im Monat er bei der Bewährungshilfe zu erscheinen hat. Die Weisung genügt somit nicht dem Bestimmtheitsgebot (KG, aaO). Soweit das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 15. März 2012 (1 Ws 138/12) ausführt, dass eine Vorstellungsweisung hinreichend bestimmt sei, wenn sie neben einer Mindest- auch die Festlegung einer Höchstfrequenz enthalte, teilt der Senat diese Auffassung nicht, denn sie berücksichtigt nicht, dass die Festlegung der Terminsfrequenz Sache des Gerichts ist. c) Nicht hinreichend bestimmt ist auch die dem Verurteilten erteilte Suchtmittelkontrollweisung. Zur Begegnung von Kriminalitätsgefahren, die mit dem Konsum von Rauschmitteln einhergehen, kann dem Verurteilten gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB einerseits der Konsum verboten und ihm andererseits aufgegeben werden, sich regelmäßig Suchtmittelkontrollen zu unterziehen. Beide Weisungen können gemeinsam oder auch nur isoliert erteilt werden. Die Erteilung einer isolierten Suchtmittelkontrollweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Abstinenzweisung unzumutbar ist, aber dennoch ein Interesse besteht, das Konsumverhalten des Verurteilten systematisch zu überwachen (Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68b Rn. 129). Nach der konkreten Formulierung der Weisung unter Ziffer 4 lit. d des angegriffenen Beschlusses hat sich der Verurteilte keinen sporadisch-unangekündigten, sondern regelmäßigen Urinkontrollen bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt zu unterziehen. Da der Beschluss keine Regelung dazu enthält, auf wessen Veranlassung hin die Kontrollen jeweils erfolgen sollen, ist davon auszugehen, dass die nähere Umsetzung dem Verurteilten selbst überantwortet wurde. Dies ist grundsätzlich möglich, allerdings findet sich im Beschluss keine Regelung, wonach dem Verurteilten aufgegeben wäre, die Ergebnisse dieser Tests sodann auch der Aufsichtsstelle oder dem Bewährungshelfer vorzulegen. Allein dadurch ließe sich der Zweck der Weisung in diesem Fall indes erreichen. Da der Beschluss hinsichtlich der Häufigkeit der Tests aber erneut eine Untergrenze (mindestens einmal je Quartal) und eine Obergrenze (höchstens viermal pro Quartal) festlegt, kann der Verurteilte auch im Rahmen dieser Weisung nicht allein anhand des gerichtlichen Beschlusses ersehen, wie vielen Urinkontrollen er sich je Quartal zu unterziehen hat. d) Ebenso verhält es sich mit der Weisung zur Führung ambulanter, suchttherapeutischer Gespräche bei der Suchtberatungsstelle Caritas Ost-Württemberg oder einer anderen anerkannten Suchtberatungsstelle. Denn auch Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB sind so zu formulieren, dass der Verurteilte weiß, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt wird (OLG Frankfurt, aaO, Rn. 6, OLG Jena, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 Ws 244/06, BeckRS 2007, 5407). Hier hat die Strafvollstreckungskammer aber unter Festsetzung einer Mindestdauer von einem Jahr und einer Mindesthäufigkeit von einem Einzelgespräch pro Monat festgelegt, dass der Verurteilte die Gespräche fortzuführen habe, so lange dies die Suchtberatungsstelle für geboten halte. Bereits die zeitlichen Anordnungen „mindestens für die Dauer von einem Jahr“ und „monatlich mindestens einmal“ genügen dem Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18, juris Rn. 17). Denn es wird daraus weder die Gesamtdauer der Maßnahme noch die Terminshäufigkeit klar. e) Auch der unter Ziffer 5 lit. b erteilten Weisung, „eng“ mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dieser Formulierung sind Art und Umfang der Anweisung völlig offen und allein in das Ermessen des Bewährungshelfers gestellt. f) Naheliegender Weise könnten diese Probleme durch die Angabe einer festen Anzahl an erforderlichen Vorstellungen, Gesprächen oder Urinkontrollen beseitigt werden. Hinsichtlich der Weisungsdauer ist zu bedenken, dass Weisungen auch für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht ergehen können. Die Angabe einer Mindestdauer schreibt das Gesetz nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Verurteilten kein ausreichendes Vertrauen in Bezug auf ein straffreies Leben entgegengebracht werden kann, angezeigt sein, bei zunächst längerer Weisungsdauer auf Wohlverhalten mit einer Abkürzung nach § 68d StGB zu reagieren. Für eine eventuelle Konkretisierung der Weisungen durch das Beschwerdegericht war aber kein Raum, da der Senat nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen kann. Die Sache ist daher insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die erneut zu prüfen haben wird, ob sie dem Verurteilten konkretisierte gleichartige Weisungen oder eine andere Weisung erteilt bzw. von der Auferlegung einer Weisung absieht. 4. Auch die erteilte Abstinenzweisung (Ziffer 4 lit. d) kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Aalen vom 30. Mai 2018 nahm der Verurteilte seit seiner Schulzeit regelmäßig Cannabis, Amphetamin, Ecstasy und Kokain zu sich. Nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten nahm er nur kurze Zeit nach seiner Freilassung den Konsum wieder auf. Sowohl eine ambulante Drogenentwöhnungstherapie im Rahmen einer Bewährungsweisung als auch eine nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG durchgeführte Rehabilitationsbehandlung scheiterten. Nicht einmal in den engen Regeln des Vollzugs blieb der Verurteilte abstinent. So wurden bei ihm bei einer Haftraumkontrolle Betäubungsmittel aufgefunden. Auch die Strafvollstreckungskammer stellte in ihrem Beschluss vom 13. Januar 2022 fest, dass bei dem Verurteilten, der vor seiner Festnahme in vorliegender Sache auch täglich ein bis zwei Gramm Heroin konsumiert habe, ein „intensiver Behandlungsbedarf im Suchtbereich“ bestehe. Dazu passt, dass er sich in der Justizvollzugsanstalt zuletzt im Substitutionsprogramm befand. Aufgrund dieser Umstände bestand Anlass zu näherer Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit der erteilten strafbewehrten Abstinenzweisung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12, NJW 2016, 2170 ff.) ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB regelmäßig nur dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Demgegenüber ist bei einer Abstinenzweisung an einen nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. In die Abwägung ist dabei auch einzustellen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Fall weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von diesem keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen, stellt eine strafbewehrte Abstinenzweisung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten dar und ist damit unverhältnismäßig. Eine Abwägung in diesem Sinne hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend nicht vorgenommen. Als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, die Abwägung erstmals selbst vorzunehmen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer zu setzen; er kann daher entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb auch insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 5. Darüber hinaus erweist sich die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich in ein Substitutionsprogramm zu begeben, als gesetzwidrig. Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB ist grundsätzlich gerechtfertigt, um in gewissen Abständen einen Eindruck von der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten zu erlangen, damit mögliche riskante Entwicklungen frühzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt werden kann. Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst darauf beschränkt, den Verurteilten „in das Behandlungszimmer“ zu zwingen und davon Abstand genommen, eine strafbewehrte Therapieweisung zu normieren (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 19). Die Gefahr negativer Entwicklungen liegt beim Verurteilten auch nach Einschätzung des Senats immer noch vor. Nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB ist es allerdings nur möglich, den Verurteilten anzuweisen, sich bei den in der Norm genannten Personen oder der genannten Einrichtung „vorzustellen“ (Groß/Ruderich in: MüKoStGB, 4. Auflage, § 68b Rn. 23). Gemeint ist eine Form des persönlichen Kontakts, die dem Arzt oder dem Psychotherapeuten eine einfache diagnostische Verhaltensbeobachtung ermöglicht. Der Verurteilte hat sich demnach zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen, die das Gericht festzulegen hat, einzufinden und hat sich der fachkundigen Einschätzung des Arztes oder Psychotherapeuten passiv zu stellen. Darüber hinausgehende Pflichten sind mit einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nicht verbunden. Insbesondere muss der Verurteilte keine Fragen beantworten, sich körperlichen Untersuchungen unterziehen oder an einer Therapie teilnehmen (Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68b Rn. 116). Über dieses zulässige Maß geht die dem Verurteilten mit dem angegriffenen Beschluss erteilte Weisung hinaus, indem von ihm verlangt wird, er habe sich in ein Substitutionsprogramm zu begeben. Denn dies umfasst nach allgemeinem Verständnis auch die Verabreichung von Ersatzstoffen. Die Weisung ist daher in dieser Form gesetzwidrig. Eine Umdeutung in eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht möglich, da es an der für eine Substitutionsbehandlung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten fehlt, § 68b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB. Auch insoweit ist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die zu prüfen haben wird, ob sie es im Falle des Verurteilten für zweckmäßig erachtet, diesem lediglich eine Vorstellungsweisung bei einem Substitutionsarzt zu erteilen. 6. Ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Verurteilten der Beschluss vom 19. Januar 2023 nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern unter seiner Entlassanschrift zugestellt wurde. Die gemäß § 463 Abs. 3, § 454 Abs. 4 StPO erforderliche und ausweislich des Beschlusses der Justizvollzugsanstalt übertragene Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht dürfte daher bislang nicht stattgefunden haben. Sie ist daher durch die Strafvollstreckungskammer nachzuholen. IV. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die erfolglose sofortige Beschwerde des Verurteilten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.