OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 69/14

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0105.4W69.14.00
5mal zitiert
19Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Pflicht des angerufenen Gerichts zur Verweisung bei Unzulässigkeit des Rechtswegs ist im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Anschluss OLG Karlsruhe, 14. August 2007, 19 W 16/07, MDR 2007, 1390; Abweichung OLG Dresden, 29. Oktober 2002, 11 W 1337/02, OLGR Dresden 2003, 217).(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für die Klage versagenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2014 (15 O 15/14) wird zurückgewiesen. 2. Für diese Entscheidung fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 € an; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag Ziff. 2 (Unterlassung/Widerruf) zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Pflicht des angerufenen Gerichts zur Verweisung bei Unzulässigkeit des Rechtswegs ist im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Anschluss OLG Karlsruhe, 14. August 2007, 19 W 16/07, MDR 2007, 1390; Abweichung OLG Dresden, 29. Oktober 2002, 11 W 1337/02, OLGR Dresden 2003, 217).(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für die Klage versagenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2014 (15 O 15/14) wird zurückgewiesen. 2. Für diese Entscheidung fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 € an; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag Ziff. 2 (Unterlassung/Widerruf) zurückgewiesen worden ist. I. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Bl. 1 ff.) hat der sich (bis zu seiner Flucht) in der JVA Ulm in Strafhaft befindende Antragsteller „Klage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag gem. § 485 ZPO und PKH-Antrag ... hierzu“ gegen das Land Baden-Württemberg gestellt. Er beantragt, ihn von den Kosten „der Verfahren LG Ulm (es folgen 10 Aktenzeichen der 10. Strafvollstreckungskammer) und allen aus diesen Streitgegenständen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden“ freizustellen (Antrag Ziff. 1, S. 2 des Schreibens) sowie Äußerungen, welche sich nach seiner Darstellung in Beschlüssen der 10. Strafvollstreckungskammer des LG Ulm finden, zu untersagen bzw. zu widerrufen (Antrag Ziff. 2, S. 2/3 des Schreibens). Die seiner Behauptung nach unwahren Äußerungen müssten gegenüber der JVA widerrufen werden (S. 15 des Schreibens). Der Verfügungsgrund werde bei hier vorliegender Rechtsverletzung in der Wiederholungsgefahr gesehen (ebenda). Ferner hat er beantragt, gem. § 485 ZPO ein Gutachten zur Frage einzuholen, „ob ein psychiatrisches Krankheitsbild; Prozessunfähigkeit oder Flucht- oder Missbrauchsgefahr“ vorliegt. Das Land ist dem Begehren des Antragstellers mit Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 30.01.2014 (15 Fis 13/14) entgegengetreten (Bl. 18 ff.) und hat dabei u. a. ausgeführt, soweit der Antragsteller die Unterlassung bestimmter Behauptungen begehre, sei der Zivilrechtsweg nicht gegeben, vielmehr seien die Verwaltungsgerichte gem. § 40 VwGO zur Entscheidung berufen (S. 4 unter 5., Bl. 21); der Anspruch auf Unterlassung werde in unzulässiger Weise vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht (S. 10 unter 7., Bl. 27). Mit Beschluss vom 12.02.2014 (Bl. 30 ff.) hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Freistellung von Kosten begehre, fehle ein Eilbedürfnis. In der Hauptsache sei zum Anspruch nicht ausreichend vorgetragen. Der Antragsteller könne nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf von Stellungnahmen bestimmten Inhalts im Rahmen der Strafvollstreckung erreichen. Dem Kläger stehe hier der Verwaltungsrechtsweg offen. § 839 Abs. 3 BGB hindere die Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen der Amtshaftung. Den Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2014 (Bl. 34 ff.) Beschwerde eingelegt, in welchem er u. a. ausführt, bei der Kammer seien drei Verfahren (Eilverfahren nebst PKH-Gesuch, Beweissicherungsverfahren und PKH-Verfahren zur Hauptsache) anhängig (S. 2, Bl. 35), und für den Fall, dass „i. S. v. § 17a GVG tatsächlich das VG zuständig sein“ sollte, „Verweisung dorthin beantragt“ (S. 3, Bl. 36). Es möge dahinstehen, ob die Freistellungsansprüche dem Eilverfahren zugänglich seien; die Unterlassungsansprüche seien verbindlich dem Eilverfahren zugänglich (S. 2, Bl. 35). Ferner hat er sein Begehren dahin erweitert, ihn von allen materiellen und immateriellen Schäden aus „LG Stuttgart - 15 O 15/14 freizustellen“ und die Richter der 15. Zivilkammer, welche den Beschluss vom 12.02.2014 gefasst hatten, wegen Befangenheit abgelehnt. Nach Erledigung dieses Ablehnungsgesuchs (Zurückweisung des Gesuchs durch Beschluss der 15. Zivilkammer vom 31.03.2014; Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch Beschl. des Senats vom 26.08.2014, 4 W 37/14, Bl. 62 ff.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.09.2014 (Bl. 69 f.) der Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.02.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Gegen den Nichtabhilfebeschluss hat der Antragsteller mit am 04.10.2014 beim Landgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 71). II. Nachdem mit Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage (Az. jeweils ebenfalls 4 W 69/14) die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgetrennt und zurückgewiesen worden sind, ist noch über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage zu befinden. Der mit am 04.10.2014 eingegangenem Schreiben eingelegten Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 22.09.2014 kommt gegenüber der Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss keine eigenständige Bedeutung zu. 1. Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe dafür begehrt, ihn von den Kosten „der Verfahren LG Ulm und allen aus diesen Streitgegenständen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden“ sowie solchen aus dem vorliegenden Verfahren freizustellen (Antrag Ziff. 1), ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Amtshaftung, Art. 34 Satz 3 Grundgesetz, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Es kann daher dahinstehen, ob im (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahren § 17a GVG anwendbar ist (dazu nachfolgend unter 2.) ist, was zur Folge hätte, dass angesichts insoweit fehlender Rüge i. S. v. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG infolge stillschweigender Bejahung des ordentlichen Rechtswegs dadurch, dass das Landgericht in der Sache entschieden hat, die Ausschlusswirkung des § 17a Abs. 5 GVG eingetreten wäre (BGH NJW 2008, 3572 Tz. 10 und 13 ff.; Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG Rnrn. 5, 18; Musielak-Wittschier, ZPO, 11. Aufl., § 17a GVG Rnrn. 19, 21, jeweils m.w.N.). Die beabsichtige Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, weil der Antragsteller die Voraussetzungen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt hat, worauf der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 30.01.2014 (S. 5 ff. unter 6., Bl. 22 ff.) zutreffend hingewiesen hat. Auch das Beschwerdevorbringen enthält insoweit keine ausreichenden Darlegungen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Kammer hätte die „in Bezug genommenen Akten beiziehen und die Entscheidungen umfassend“ prüfen müssen (S. 6 unten, Bl. 39), verkennt er, dass die pauschale Beantragung der Beiziehung der Akten anderer Verfahren schlüssigen Vortrag nicht zu ersetzen vermag (OLG München, Beschl. v. 21.11.2011, 1 W 2098/11 Rn. 3 in Juris); sie stellt auch keinen zulässigen Beweisantritt dar (BGH NJW 2004, 1324, 1325). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller (ebenda) angeführten Fundstellen in der (Kommentar-)Literatur. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgehoben, dass auch außerhalb der Geltung des Spruchrichterprivilegs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch den Richter nur dann ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Handeln angenommen werden darf, wenn ein besonders grober Verstoß vorliegt, was inhaltlich auf eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hinausläuft (BGH MDR 2003, 1353, 1354 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052); das richterliche Verhalten muss schlechthin unvertretbar sein (BGH NJOZ 2005, 3987, 3988; BGHZ 187, 286 = NJW 2011, 1072 Tz. 14). Dabei darf Unvertretbarkeit nur angenommen werden, wenn das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint (BGH NJW 2011, 1072 Tz. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich der beanstandeten Versagung von Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer auch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Deren Entscheidungen in der (Haupt-)Sache unterfallen ohnehin dem Spruchrichterprivileg (OLG Koblenz OLGR 2004, 125). Insoweit behauptet der Antragsteller zwar diese ausschließende Rechtsbeugungen (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 339 StGB), ohne solche allerdings schlüssig darzulegen. 2. In Bezug auf den Antrag Ziff. 2 hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und für die beabsichtigte Klage die Verwaltungsgerichte zuständig wären. a) Die vom Antragsteller mit seinem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Äußerungen richtende Unterlassungs- (und Widerrufs-) Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris). Darauf hat bereits der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 30.01.2014 zu Recht hingewiesen und hiermit zugleich ausreichend (vgl. BGH NJW 1999, 651) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. b) In Übereinstimmung mit der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist in einem solchen Fall bei einem - hier in Bezug auf die beabsichtigte Klage vorliegenden - isolierten Prozesskostenhilfeantrag § 17a GVG nicht anwendbar, vielmehr ist der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung zurückzuweisen. aa) Auch wenn das Schreiben des Antragstellers vom 30.12.2013 aufgrund seiner Formulierung (insbesondere der Überschrift: „Klage, ... und PKH-Antrag ...“) dahingehend verstanden werden könnte, es solle nicht nur Prozesskostenhilfe für eine beabsichtige Klage beantragt, sondern diese auch gleich erhoben werden, kann dieses nicht eindeutig in diesem Sinne ausgelegt werden, nachdem es von einer Naturpartei stammt und eine solche Auslegung nicht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers läge, da eine Klageerhebung durch ihn persönlich aufgrund des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 ZPO) mangels Postulationsfähigkeit unwirksam wäre (vgl. nur Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 22). Etwaige Unklarheiten in diesem Zusammenhang sind dadurch (im Sinne eines „bloßen“ PKH-Antrags) beseitigt worden, dass der Antragsteller in seinem Beschwerdesachreiben vom 22.02.2014 auf S. 2 (Bl. 35) ausgeführt hat, bei der Kammer seien drei Verfahren anhängig, nämlich - Eilverfahren nebst PKH-Gesuch, - Beweissicherungsverfahren, - PKH-Verfahren zur Hauptsache, mithin kein Klagverfahren. Es handelt sich somit lediglich um einen Klagentwurf, so dass ein isolierter PKH-Antrag vorliegt. bb) Die vom Antragsteller mit dem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Unterlassungsansprüche richtende Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris). Darauf hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2014 zu Recht hingewiesen und hiermit zugleich ausreichend (vgl. BGH NJW 1999, 651) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. cc) Während dann, wenn PKH-Antrag und Klage (unbedingt) gemeinsam eingereicht werden, das angerufene Gericht vor seiner Entscheidung über das PKH-Gesuch von Amts wegen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs befinden und ggf. den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs gem. § 17a Abs. 2 GVG verweisen muss, weil allein dieses Gericht, das auch eine Entscheidung in der Hauptsache selbst zu treffen hat, berufen ist, die erforderliche Erfolgsaussicht des Klagebegehrens für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (OLG Stuttgart - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2011, 1502, 1503 = MDR 2011, 1200; VGH Baden-Württemberg NJW 1992, 707, 708; Zöller-Lückemann, a.a.O., vor §§ 17-17b GVG Rn. 12), ist für den Fall des hier gegebenen isolierten („reinen“) PKH-Antrags streitig, ob § 17a GVG anwendbar ist. (1) Die h. M. verneint eine - auch entsprechende - Anwendbarkeit (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 911 = MDR 2007, 1390 mit zahlr. Nachw.; OLG München, Beschl. v. 26.11.2010, 1 W 2523/10 = BeckRS 2010, 29648; VGH Baden-Württemberg NJW 1995, 1915, 1916; Zöller-Lückemann, ebenda, m.w.N.; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 17a GVG Rn. 3; MüKoZPO-Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 3; Musielak-Wittschier, a.a.O., § 17a GVG Rn. 3). Die Gegenansicht hält § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren zumindest entsprechend für anwendbar (OLG Dresden OLGR 2003, 217, 218; OVG Mecklenburg-Vorpommern NordÖR 2010, 328 Rn. 8 in Juris; weitere Nachw. etwa bei Zöller-Lückemann, ebenda). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offen gelassen (NJW 2001, 3633 und NJW-RR 2010, 209 Tz. 13); ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (NJW 1993, 751, 752). (2) Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung der erstgenannten herrschenden Meinung an. Zur Begründung kann auf die erschöpfenden Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.08.2007 (19 W 16/07, OLGR 2007, 911 = MDR 2007, 1390) unter B. 2. der Gründe (a.a.O., 913 ff.) verwiesen werden. Der Gegenansicht wäre nur dann zu folgen, wenn die Verneinung der Anwendbarkeit des § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bewirkte, dass der Antragsteller rechtlos gestellt würde und keine zumutbare Möglichkeit hätte, eine sachliche Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen. Das ist aber nicht der Fall: zwar kann nach Zurückweisung seines PKH-Antrags mit der Begründung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und ein anderer Rechtsweg sei gegeben, das von ihm dann angerufene Gericht des anderen Rechtswegs die Auffassung vertreten, der nun beschrittene Rechtsweg sei ebenfalls unzulässig und mit dieser Begründung PKH versagen, doch ist der Antragsteller dadurch hinreichend geschützt, dass in einem solchen Fall § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung eingreift (so zu Recht OLG Karlsruhe, a.a.O., unter B. 2. c) bb) der Gründe), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch für Zuständigkeitskonflikte im PKH-Verfahren (BGH NJW-RR 1991, 1342) sowie für negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege (BGH NJW 2001, 3631, 3632) und liegt eine Verneinung der Zuständigkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann vor, wenn ein PKH-Gesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH NJW-RR 2010, 209 Tz. 14; BGH NJW 1994, 1416). 3. Mithin ist die sofortige Beschwerde insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Einer solchen Sachentscheidung stehen die Ausführungen des Antragstellers zur Frage seiner Prozessfähigkeit nicht entgegen. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 08.01.2014 (4 W 53/13 und 4 W 57/13) bereits ausführlich dargelegt, warum keine ernsthaften Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers bestehen und hat in seinem die Gehörsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 27.01.2014 (4 W 56+57/13 auf S. 3 f. unter II. A. 1.) auch dargelegt, warum es der Einholung eines Obergutachtens nicht bedarf, worauf der Antragsteller in den weiteren, von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen des Senats vom 28.04.2014 (4 W 26/14, 4 W 28/14 und 4 W 29/14) bereits hingewiesen worden ist. Sein jetziges Vorbringen gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal der Antragsteller in weiteren, im Beschwerderechtszug beim Senat zwischenzeitlich anhängig gewesenen Verfahren (4 W 50/14; 4 W 53/14; 4 W 61 und 64/14; 4 W 63/14, 4 W 59/14) vorgetragen hat, das im (Betreuungs-)Verfahren 9 T 19/13 des Landgerichts Karlsruhe eingeholte weitere Sachverständigengutachten vom 19.05.2014 sei zu dem Ergebnis gekommen, er sei voll prozessfähig. III. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandene Festgebühr nach KV 1812 zum GKG in Höhe von 60,00 € zu tragen. Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, soweit die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag Ziff. 2 zurückgewiesen worden ist, da es insoweit für die Entscheidung auf die streitige und höchstrichterlich nicht geklärte Frage ankommt, ob im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren § 17a GVG (entsprechend) anwendbar ist oder nicht.