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Urteil

4 U 160/16

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0503.4U160.16.00
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Leitsätze
1. Enthält ein kommunales Amtsblatt neben den amtlichen Mitteilungen auch einen allgemeinen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil, stellt die Verteilung den Vertrieb einer Ware dar, die angesichts der bestehenden Wettbewerbssituation jedenfalls auf dem Anzeigenmarkt und bezüglich der über die amtlichen Mitteilungen hinausgehenden redaktionellen Berichterstattung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.(Rn.215) 2. Eine Kommune ist im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berechtigt, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamte Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses pressemäßig aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält. Bei dem Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist.(Rn.233) 3. Amtsblätter dürfen nicht über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben der Gemeinde berichten. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt nur die Verbreitung von Informationen aus dem gemeindlichen Bereich (Belange aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde) und die Information über punktuelle Ereignisse.(Rn.376)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28.07.2016 (10 O 17/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält ein kommunales Amtsblatt neben den amtlichen Mitteilungen auch einen allgemeinen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil, stellt die Verteilung den Vertrieb einer Ware dar, die angesichts der bestehenden Wettbewerbssituation jedenfalls auf dem Anzeigenmarkt und bezüglich der über die amtlichen Mitteilungen hinausgehenden redaktionellen Berichterstattung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.(Rn.215) 2. Eine Kommune ist im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berechtigt, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamte Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses pressemäßig aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält. Bei dem Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist.(Rn.233) 3. Amtsblätter dürfen nicht über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben der Gemeinde berichten. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt nur die Verbreitung von Informationen aus dem gemeindlichen Bereich (Belange aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde) und die Information über punktuelle Ereignisse.(Rn.376) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28.07.2016 (10 O 17/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 € I. 1. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines Stadtblatts wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen den sogenannten Grundsatz der Staatsfreiheit oder Staatsferne der Presse, wenn es wie in der Anlage K 21 gestaltet ist. Der Streitgegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens entspricht dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Ellwangen (4 O 135/15) und dem Senat (4 U 167/15). Daneben wurde ein Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen wegen der Veröffentlichung von einzelnen Artikeln sowie Veranstaltungshinweisen von Kirchen und Vereinen geführt (4 O 68/16); der Senat hat zu den Veranstaltungshinweisen ebenfalls entschieden (4 U 110/16). Die Klägerin - Verlegerin der Tageszeitung H... (Auflage ca. 5.000) und des Anzeigenblatts W... - verlangt Unterlassung der kostenlosen Verteilung des Stadtblatts, wenn es wie in der Anlage K 21 gestaltet ist (Stadtblatt Nr. 24 vom 11.06.2015). Die Beklagte vertreibt seit 1968 das Stadtblatt, seit dem 01.01.2016 wieder kostenfrei (an ca. 17.000 Haushalte, vorher etwa 4.000 Exemplare im Abonnement). Die Beklagte hat es sich, wie dies ihrem eigenen damaligen Internetauftritt zu entnehmen ist, zur Aufgabe gemacht, mit der Herausgabe des Stadtblatts „über das gesamte politische und gesellschaftliche Geschehen“ in der Gemeinde zu berichten (K 4, K 18). Der Oberbürgermeister der Beklagten hat in einem Interview vom 28.11.2013 dazu unter anderem wie folgt ausgeführt (K 22, K 23; Auslassungen sind durch .... gekennzeichnet): OB M...: ..... Wir haben hier eine besondere Situation. Der Landrat hat es leider nicht erwähnt aber wir haben ein eigenes Stadtblatt. Moderatorin: Das hab ich schon gehört. OB M...: Oder wie heißt es so schön: „Kleine Nickeligkeiten haben". Aber es ist natürlich mit der Wochenzeitung, die wir sozusagen haben als Stadt, ist etwas ganz Anderes, als ein tagesaktuelles Blatt, mit dem wir natürlich in besonderer Weise leben. Das ist völlig klar. Moderatorin: Aber das ist ja eher ungewöhnlich, also dass es so Gemeindeblätter gibt, das ist normal, aber dass man als OB eine eigene Zeitung rausgibt mit richtig journalistischen Beiträgen ist schon ungewöhnlich oder? OB M...: Das ist es so und das wird sehr begrüßt, es wird In der Bevölkerung sehr begrüßt und auch vom Gemeinderat, der auch in dieser Stadt Gemeinderat heißt, wird es sehr begrüßt. Das ist damals auch eingeführt worden vor meiner Zeit und ich genieße das auch, dass es so ist. ... Moderatorin: Okay, das wollte Ich jetzt sagen. Wie, es wird natürlich als billigere Konkurrenz gesehen und deshalb auch Argusaugen betrachtet, jetzt vom H... . OB M...: Ja, ich denke es ist auch gerechtfertigt, dass man mit Argusaugen guckt, weil es ist natürlich auch immer die Konkurrenzsituation, eine Zeitung ist wirtschaftlich Leben und die öffentliche Hand darf nicht In dem Maß Konkurrenz machen, dass es die Privatwirtschaft über die Maßen beeinträchtigt. Aber das denke ich, passiert auch nicht, weil wir jetzt weder aggressiv Anzeigen einwerben noch in sonstiger Form versuchen, die wirtschaftliche Prosperität dieses Blattes über des eigenen Blattes über die Maße hinaus voranzutreiben, aber wir gucken schon, dass wir nicht über die Maßen Schulden produzieren. ... Moderatorin: Hat das vielleicht auch, dass Sie Ihr eigenes Blatt herausgeben, hat das vielleicht auch was damit zu tun, dass wie ich erfahren habe, dass Ihre Vorgänger durch die Berichterstattung des H... vor Gericht gebracht und aus dem Amt gebracht wurden am Ende. Hat das vielleicht auch damit was zu tun? OB M...: Da brauch ich nicht drüber spekulieren, das ist halt immer etwas für die Archive sag ich mal. Wenn ich jetzt drin wühlen würde, würde ich vielleicht rausfinden, ansonsten sag ich mal, es ist ein ordentliches Blatt, das die Informationen, die manchmal im Tagesgeschäft einer Tageszeitung verloren gehen, vertiefen kann. Und auch in speziellen Sparten vertiefen kann, die für eine Tageszeitung nicht wirtschaftlich sind. ... Ob M...: Ich vermute, dass die [die Monopolstellung] die Ursache war. Wobei die S... kennt man ja schon eine ganze Weile. Besonders gut kenne ich auch den Z... [Z..., Tageszeitung für den ...-Kreis] für den B... Bereich. Man ist schon erstaunt, wie weitflächig sich ein Zeitungskonzern sich verteilt. Moderatorin: Die Sü... [...] gilt jedenfalls - nach meinen Recherchen - als konservativ. Bekommen Sie das politisch als SPD Oberbürgermeister zu spüren? OB M...: Das kann man schlecht sagen. Die Dinge, die mich an der Zeitung unter Umständen berühren, haben meist einen ganz anderen Hintergrund. Der [Hintergrund] ist weniger parteipolitisch geprägt. Man ist manchmal vielleicht unerfreut darüber, dass eine Gegenrecherche nicht stattgefunden hat, die ich mir dann manchmal wünschen würde. Aber das ist etwas damit lebt man generell in der Funktion [als Politiker / Oberbürgermeister] immer wieder damit. Und umgekehrt ist es natürlich so; Manche Informationen, die die Zeitung bringt, bringen wir auch nicht schnell genug heraus. Insofern ist es durchaus ein Geben und Nehmen, mit dem wir wechselseitig hoffentlich gut leben [können]. ... Der Haushaltsplan der Beklagten hat für 2015 Zuschüsse von knapp 204.000,00 € vorgesehen (K 7, nach Blatt 21), die Beklagte hat insoweit eine Subventionierung bestritten (Blatt 34). In den Verfahren wurden mittlerweile von den Parteien Rechtsgutachten eingeholt, - von der Klägerin eines von Prof. Dr. D... (K 39: zitiert als D..., Seite ....) mit Ergänzung (K 40: zitiert als D... Ergänzung, Seite ...), - ein Gutachten Prof. Dr. D... zur verfassungsrechtlichen Bewertung des § 20 Abs. 3 GemO (K 15, nach Blatt 21; zitiert D..., Seite ...), - die Klägerin zitiert auch aus einem Vortrag von Prof. Dr. M... (K 42: ebenfalls zitiert mit M..., Seite ....), - von der Beklagten eines von Prof. Dr. P... und Privatdozent Dr. S... (B 44; zitiert P.../S..., Seite ....) (nach Blatt 133). Weitere Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung der maßgeblichen Eckdaten: Datum Beschreibung Fundstelle, Blatt Seit 2003 Stadtblatt erscheint in der jetzigen Form und wird kostenpflichtig vertrieben (Aufl. ca. 4.200 Stück; Beklagte Blatt 34: zuletzt ca. 3.950 Abonnenten) K 5 nach Blatt 21 20.12.2005 Schreiben des RP Stuttgart wegen einer Rüge der Klägerin B 6 22.12.2014 Aufforderung der Beklagten zur Mitteilung über Konditionen für Druck und Vertrieb B 10 (Anlageordner zur Klageerwiderung) 23.01.2015 Schreiben der Klägerin B 12 12.02.2015 Angebot der Klägerin 25.06.2015 Beschluss des Gemeinderats über die kostenfreie Verteilung des Stadtblatts mit Onlinevariante (Ausschreibung K 10, K 11, nach Blatt 21) K 8 nach Blatt 21 02.07.2015 Erste Beratung des Gemeinderats über ein Redaktionsstatut 14.07.2015 Abmahnung seitens der Klägerin K 12 nach Blatt 21 21.07.2015 Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung: „Wir haben die Abmahnung vom 14. Juli 2015 geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen.“ K 13 nach Blatt 21 22.07.2015 Ausdruck der Homepage mit Nachweis der Ausschreibung (geplante Auflage: ca. 17.000 Stück) 24.07.2015 Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 21.07.2015 (Fax) 27.07.2017 (Original) Eingang der Schutzschrift der Beklagten 05.08.2015 Angebotseröffnung 16.09.2015 Ablauf der Angebotsfrist 24.09.2015 Beratung des Gemeinderats über Redaktionsstatut 24.09.2015 Mündliche Verhandlung vor dem LG Ellwangen im einstweiligen Verfügungsverfahren 05.10.2015 Entwurf des Redaktionsstatuts K 18 nach Blatt 21 08.10.2015 Urteil des LG Ellwangen im einstweiligen Verfügungsverfahren 06.11.2015 Eingang der Hauptsacheklage (zunächst 4 O 220/15; dann 10 O 17/16, vergleiche dazu Blatt 119 - 120) Blatt 1 16.06.2016 Mündliche Verhandlung vor dem LG Ellwangen im vorliegenden Hauptsacheverfahren Blatt 232 28.07.2016 Urteil des LG Ellwangen im vorliegenden Hauptsacheverfahren Blatt 255 Zwischen den Parteien besteht Streit, ob - der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt formuliert worden ist, - eine geschäftliche Handlung und ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis vorliegen, - das Stadtblatt in seiner Aufmachung gemäß der Anlage K 21 gegen das sogenannte Gebot der Staatsfreiheit/Staatsferne verstößt, - die Klägerin wendet sich insoweit nicht gegen die Herausgabe eines Amtsblattes, das „diesen Namen verdient“ (Blatt 5, 136), also nicht gegen amtliche Bekanntmachungen und eine Berichterstattung über die eigenen Projekte (Blatt 9); das lokale Amtsblatt müsse aber Sprachrohr der kommunalen Verwaltung bleiben und keinesfalls in Aufmachung, Umfang und Gestaltung so angelegt sein, dass es wie die lokale Berichterstattung einer Tageszeitung und/oder eines Anzeigenblattes „daherkommt“ (Blatt 9), dürfe nicht allgemein über A... Themen berichten (Blatt 238), - die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, § 20 GemO mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV legitimiere auch eine Berichterstattung, wie sie in der Anlage K 21 vorgenommen sei (Blatt 33), man dürfe nicht von Staatsfreiheit, allenfalls von Staatsferne der Presse sprechen (Blatt 64, 71), zulässig seien Nachrichten mit Lokalbezug (Blatt 64); dabei sei das Neutralitätsgebot zu beachten (Blatt 65), der Begriff der Gemeindeangelegenheiten betreffe nicht nur die Verwaltungstätigkeiten, sondern gehe darüber hinaus (Blatt 66 ff.), - ob und inwieweit eine monopolistische Stellung der Beklagten zu berücksichtigen ist („Einzeitungskreis“), - eine Begehungsgefahr bejaht werden kann, - § 242 BGB einer Geltendmachung der Ansprüche entgegenstehe (die Beklagte stützt sich insoweit insbesondere auf die Anlage B 12 sowie die Anlagen B 13 - B 15). 2. Entscheidung des Landgerichts Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Hauptantrag - der Beklagten wird es ... untersagt, das „Stadtblatt" wöchentlich gratis an alle Haushalte in der Großen Kreisstadt A... zu verteilen/verteilen zu lassen, wenn das „Stadtblatt" wie in der als Anlage K 21 gestaltet ist (Blatt 2) - zur Unterlassung verurteilt. a. Der Antrag sei hinreichend bestimmt formuliert, indem auf die Ausgabe Nr. 24 vom 11.06.2015 Bezug genommen sei (Blatt 265). Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 UWG oder ein rechtsmissbräuchliches Geltendmachen liege nicht vor, die Klägerin verfolge das rechtlich zulässige Ziel, die Verbreitung eines Amtsblatts zu unterbinden, das gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstoße (Blatt 265). b. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, denn - die Verteilung des Stadtblatts sei als geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) anzusehen, weil neben den amtlichen Mitteilungen auch ein redaktioneller Teil von der Beklagten verantwortet werde (Blatt 266), - die Parteien in einem bezüglich der redaktionellen Beiträge und des Anzeigenmarktes konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) stünden (Blatt 266 - 267), - die Ausgabe Nr. 24 gegen das Gebot der Staatsfreiheit als Marktverhaltensregelung verstoße, weil durch Art, Umfang und Gestaltung einzelner Artikel (Seiten 1, 3, 4, 5, 6, 10, 14), deren Thematiken (keine originären Veranstaltungen der Gemeinde) und deren Aufmachung insgesamt ein redaktionelles und pressemäßiges Gepräge vorliege, das nicht mehr durch Art. 28 GG gedeckt sei (Blatt 267 - 271 zu rechtlichen Grundlagen, Blatt 271 - 273 zur Einordnung bezüglich der Ausgabe Nr. 24), - die Beklagte könne sich insoweit nicht auf eine Monopolstellung der Klägerin berufen (Blatt 273), - der Anspruch sei nicht verwirkt, da es am Umstandsmoment fehle, dem Anspruch stehe auch kein widersprüchliches Verhalten entgegen, denn das Interesse an der Erteilung eines Auftrags für Dienstleistungen am Stadtblatt stehe nicht im Widerspruch zum Unterlassungsbegehren (Blatt 273 - 274), - auch die Begehungsgefahr sei gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28.07.2016 (Az. 10 O 17/16) Bezug genommen (Blatt 255 - 274; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 3. Berufungsvortrag der Beklagten Der Berufungsvortrag der Beklagten rügt mehrfache Rechtsfehler des Landgerichts und der Entscheidung des Senats vom 27.01.2016 (4 U 167/15) im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (vergleiche auch die eigene Zusammenfassung der Beklagten auf Blatt 394). a. Unbestimmtheit des Klageantrags (Blatt 390; 461 - 464, 487) Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Bestimmtheit des Klageantrags angenommen. Aus den Anträgen und dem Sachvortrag ergebe sich zwar, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne gerügt werde und das Stadtblatt in der konkreten Art der Aufmachung Nr. 24/2015 verboten werden solle. Es bleibe aber unklar, - worin der wettbewerbswidrige Gehalt der beanstandeten Handlung konkret bestehen soll, - in welchen Fällen von einem zulässigen Amtsblatt auszugehen sei, in welchen nicht, hier müssten die konkret beanstandeten Artikel erfasst werden, zumindest aus den Urteilsgründen müsse sich konkret, objektiv nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ergeben, worin die Unzulässigkeit genau liegen soll, - der Verbotsausspruch gehe zu weit, weil er auch rechtmäßige Bestandteile mit erfasse, - weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vorliege. Die Berufungsbegründung wendet sich insoweit auch gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats im Verfahren 4 U 167/15. b. Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG; Blatt 389 - 390; 487 - 490) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts sei lückenhaft, unvollständig und habe sich mit den wesentlichen Argumenten der Beklagten erkennbar nicht auseinandergesetzt. Angesichts der veranschlagten Vertragsstrafe und des überhöht angegebenen Gegenstandswerts sowie der in der Klageerwiderung formulierten Umstände liege ein Missbrauch vor. c. Keine geschäftliche Handlung (Blatt 375 - 379; 487 - 490) Das Urteil basiere insoweit auf einer falschen und verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Die Beklagte habe unstreitig nie verlegerische Tätigkeiten ausgeübt, die Anzeigenakquise sei Sache des eingebundenen Verlagsunternehmens. Die Beklagte betätige sich daher nicht als Mitbewerberin, die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts seien unzutreffend. Die inhaltliche Verantwortung für den amtlichen und redaktionellen Teil ihres Stadtblatts mache die Beklagte noch nicht zu einem wirtschaftlichen Unternehmen. Die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrages durch das Landgericht sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Da die Beklagte im Rahmen ihrer gemeindlichen Kompetenz und ihrer allumfassenden Zuständigkeit berichtet habe (dazu unter e.), seien auch die redaktionellen Beiträge des Amtsblatts aus der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung auszuscheiden. d. Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis (Blatt 379 - 384; 487 - 490) Sowohl das Landgericht als auch das Senatsurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren beruhten auf Begründungsdefiziten, denn - die Annahme der eigenen Verlegertätigkeit und des Betriebs von Anzeigenwerbung sei unzutreffend (dazu auch unter e.), - Anzeigen- und Lesermarkt seien rechtlich voneinander zu trennende Märkte, - dass der Bürger zwischen den Tageszeitung und dem Stadtblatt entscheiden könne, begründe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, - das fehlende Wettbewerbsverhältnis ergebe sich aus den diversen Wesensunterschieden hinsichtlich Gegenstand (Lokalbezug), Art der Berichterstattung (Neutralitätsgebot), Erscheinungsrhythmus (Aktualität) und dem fehlenden Vortrag der Klägerin zu negativen Auswirkungen. e. Unterlassungsanspruch (Blatt 348 - 374; 465 - 487) Die Berufung rügt, das Urteil des Landgerichts leide an substanziellen Begründungsdefiziten, weil - die Subsumtion substanzlos und leerformelartig bleibe, damit praktisch unterbleibe, - den Ausführungen nicht zu entnehmen sei, worin der angebliche Verstoß konkret liegen soll, - wesentlicher Sach- und Rechtsvortrag der Beklagten übergangen worden sei, - nicht nur die Urteilsgründe widersprüchlich seien, sondern im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) explizit eine andere Auffassung geäußert werde, - sich nicht hinreichend genau ergebe, wodurch die Schwelle zur rechtlichen Unzulässigkeit überschritten werde, weshalb auch der Kernbereich nicht definiert werden könne, - das Urteil des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren an der Rechtswirklichkeit vorbei gehe (Blatt 81). Das Landgericht habe noch im Ansatz zutreffend unterschieden, dass einerseits ein inhaltlicher Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (Zulässigkeit des Themas), andererseits die konkrete Art der Darstellung des Themas (Zulässigkeit der Darstellung) einen Verstoß begründen könne. aa. Zulässigkeit des Themas (1) Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe Mit der Begründung des Landgerichts könne nicht festgestellt werden, welche der Artikel thematisch unzulässig seien, weil einerseits auf die Art der Darstellung abgestellt werde (redaktionelles und pressemäßiges Gepräge), die thematische Zulässigkeit angesprochen sei (keine originären Veranstaltungen, Thematiken der Gemeinde), manche der Beiträge weniger redaktionell gestaltet als grundsätzlich zulässig bezeichnet worden seien. Die Aussage zu „nicht ... originäre Veranstaltungen und Thematiken“ stehe in Widerspruch zur vorherigen rechtlichen Einordnung, wonach bei Angelegenheiten, die für die örtliche Gemeinschaft von Bedeutung seien und bei privatem Engagement mit Auswirkung für Gemeinde und Bürger eine redaktionelle Berichterstattung zulässig sei, das Amtsblatt nicht auf originäre Veranstaltungen und Thematiken der Gemeinde selbst zu beschränken sei. Dazu im Widerspruch habe das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 O 23/16 (dem folgend der Senat in 4 U 110/16) die Meldungen ortsansässiger Kirchen und Vereine ausdrücklich für zulässig erachtet. Auch dabei handle es sich um Fremdinformationen, weshalb das pauschale Verbot von Berichten über private Personen oder Institutionen ebenfalls eine Widersprüchlichkeit begründe. Im Übrigen habe auch das Senatsurteil im Verfahren 4 U 167/15 die Berichterstattung über Kirchen und Vereine generell für unzulässig erklärt. Es fehle die gebotene Differenzierung, wann oder welche Fremdinformationen abgedruckt werden dürften. Daraus ergebe sich zwingend, dass das Kriterium der Fremdinformationen nicht entscheidend sei. Im Verfahren 4 U 167/15 habe der Senat vielmehr entscheidend auf die Frage der Funktionsbeeinträchtigung beziehungsweise Spürbarkeit der Beeinträchtigung abgestellt. Durch diese Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten seien das Willkürverbot, das Recht der Beklagten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und das Bestimmtheitsgebot verletzt. (2) Keine Begründung der Unzulässigkeit/übergangener Tatsachenvortrag Das Urteil habe nicht begründet, warum die beanstandeten Artikel nicht die Beklagte betroffen hätten, obwohl schon in der Klageerwiderung zu jedem Artikel substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen worden sei, warum die Beklagte in das Thema der jeweiligen Berichterstattung involviert gewesen sei, es werde nur formelhaft negiert und apodiktisch festgestellt. Das Urteil verstoße deshalb auch gegen § 313 Abs. 3 ZPO. So diene die Initiative B... z.B. der Beteiligung am kommunalen Planungsgeschehen für Radwege und werde durch den Baubürgermeister als Gründer und dessen Büro organisiert. (3) Verkennung von Art. 5 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG Art. 5 Abs. 1 GG und der Grundsatz der Staatsferne der Presse führten nicht zu einer Beschränkung auf Veranstaltungen und Thematiken der Gemeinde selbst, denn auch die Pressefreiheit gelte nicht schrankenlos, hierzu gehörten insbesondere Art. 28 Abs. 2 GG und § 20 Abs. 1 GemO. Da auf Bundes- und Landesebene keine Selbstverwaltungsgarantie existiere, auf kommunaler Ebene gerade keine scharfe Trennung zwischen Staat und Gesellschaft existiere, müsse der Umfang der gemeindlich zulässigen Pressearbeit eigenständig bestimmt werden, insbesondere danach, was nach Maßgabe der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten (§ 20 Abs. 1 GemO) und zur Ausübung von Informationsrechten (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 LV BW) beziehungsweise überhaupt zur Verwirklichung des Selbstverwaltungsrechts erforderlich und sinnvoll sei. Insbesondere aufgrund des Allzuständigkeitsprinzips könne die Gemeinde bislang unbesetzte Aufgaben an sich ziehen (der Beklagten geht es hier auch um die fehlende Berichterstattung zu bestimmten Themen durch die Klägerin, vergleiche auch B 55), Art. 28 Abs. 2 GG sichere den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erfasse. Insoweit dürfe die Beklagte sich auch mit Aktivitäten Dritter beschäftigen, zumal hier keine scharfe Trennung zwischen Staat und Gesellschaft bestehe. Die Klägerin habe zudem nichts zu der erforderlichen konkreten Eignung der Gefährdung einer freien Presse vorgetragen. Die Auffassung der Klägerin könne in diesem Zusammenhang nur noch als „Unsinn“ bezeichnet werden. (4) Monopolistischer Pressemarkt Der in A... vorhandene monopolistische Pressemarkt (Tageszeitung der Klägerin und Anzeigenblatt) gebiete eine Erweiterung, zumal die Auswertung der Klägerin ergeben habe (B 55), dass über knapp 60% der Kirchen- und Vereinsaktivitäten von dieser nicht berichtet werde. Hier ergebe sich ein eklatantes Informationsdefizit der privaten Presse. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie gar nicht in der Lage sei, für ein umfassendes Informationsangebot zu sorgen. (5) Handlungsfreiheit der Bürger Da das von der Klägerin dokumentierte Informationsdefizit auch das Grundrecht der Bürger auf allgemeine Handlungsfreiheit tangiere, sei dieses zu Gunsten der Beklagten in die wettbewerbsrechtliche Betrachtung mit einzubeziehen. (6) Sozialstaatsprinzip Eine Erweiterung der Berichterstattung (wegen der Anlage B 55 jedenfalls bezüglich der Kirchen- und Vereinsnachrichten) sei auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot geboten, weil Markterhebungen ergeben hätten (B 56 - B 58), dass gerade Älteren und Menschen mit geringem Einkommen ansonsten Informationen faktisch vorenthalten werden. (7) Zusammenfassung Bei Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und des gehaltenen Vortrags zu den einzelnen Beiträgen seien sämtliche Artikel als thematisch zulässig zu bewerten. bb. Zulässigkeit der Darstellung (1) Keine Begründung der Unzulässigkeit Das Landgericht habe zwar einige (angebliche) Gestaltungsmerkmale genannt, das Urteil habe aber nicht die notwendigen Kriterien entwickelt, um die Grenzen zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Gestaltung zu markieren, wie eine unzulässige von einer noch zulässigen Darstellung abzugrenzen sei. Da der Bundesgerichtshof ausführe, dass sich der Staat in engen Grenzen „auf dem Gebiet der Presse betätigen“ dürfe (BGH GRUR 2012, 728 Rn. 9 - Einkauf Aktuell), müssten Abgrenzungskriterien in Bezug auf Gestaltungselemente wie Textlänge, Sprachstil, Überschriften und Bebilderung entwickelt werden. Auf ein zu starkes pressemäßiges Gepräge oder ein unzulässiges Übermaß dürfe insoweit nicht abgestellt werden, weil dies nicht ausreichend konkret, nur schlagwortartig, zu vage und unklar bleibe. (2) Fehlerhafte Annahme eines zu stark pressemäßigen Gepräges Da der Anzeigenteil nicht zum redaktionellen Teil gehöre, dürfe dieser für das pressemäßige Gepräge keine Rolle spielen; zudem habe der Bundesgerichtshof einen Anzeigenteil erlaubt (BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt). Der Hinweis auf die Vergleichbarkeit oder Ähnlichkeit mit der Tagespresse sei eine Leerformel, es fehle die notwendige konkrete Begründung. Der gefällig gestaltete Titel sei von der Klägerin nicht beanstandet worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Titel dem Amtsblatt ein pressemäßiges Gepräge verleihen solle, der Titel Stadtblatt beziehe sich auf das Wesen der Beklagten als Stadt und enthalte den Begriff des (Amts-) Blatts. Die Bebilderung sei sparsam und klein gehalten, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, welche und wie viele Bilder zulässig beziehungsweise unzulässig seien. Auch die Überschriften seien nicht pressemäßig aufgemacht, diese seien ersichtlich vollkommen sachlich, nüchtern auf die Sachinformation beschränkt. Das Landgericht habe nicht im Einzelnen begründet, was konkret als zu pressemäßig zu beanstanden sei. Soweit das Urteil auf dargelegte Inhalte in der konkreten Aufmachung Bezug nehme, liege eine unzulässige Vermischung mit der thematischen Zulässigkeit vor. cc. Zusammenfassung Die Begründung des Landgerichts bleibe sowohl hinsichtlich der angeblichen Unzulässigkeit mancher Themen als auch hinsichtlich der Darstellung unkonkret und geradezu formelhaft, weshalb die Beklagte nicht beurteilen könne, wie sie ihr Stadtblatt in Zukunft rechtskonform gestalten könne. f. keine Begehungsgefahr (Blatt 384 - 385) Da in Wahrheit keine Rechtsverletzung vorliege (s.o. e.), könne mangels Verstoßes keine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Eine Erstbegehungsgefahr ergebe sich auch nicht aus dem Prozessverhalten der Beklagten, denn - die Beklagte habe immer wieder ausdrücklich klargestellt, dass ihre Ausführungen nur zur Rechtsverteidigung erfolgen, - es müsse der Beklagten auch ohne ausdrückliche Klarstellung gestattet sein, die für sie günstige Rechtsauffassung im Verfahren zu vertreten, - die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die seit 01.01.2016 verteilten Ausgaben nicht mehr mit der angegriffenen Ausgabe vergleichbar seien. g. Verwirkung (Blatt 385 - 387) Die Beklagte habe mit der früheren umfangreichen (pressemäßigen) Berichterstattung und der Beliebtheit bei der Bevölkerung einen schutzwürdigen Besitzstand erworben, der über 8 Jahre nicht beanstandet wurde. Ansonsten hätte die Beklagte auch kein Vergabeverfahren bezüglich der Umstellung auf eine kostenfreie Verteilung durchgeführt. Deshalb sei auch das Umstandsmoment zu bejahen. h. Widersprüchliches Verhalten (Blatt 387 - 389) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der „unclean-hands-Einwand“ zulässig, da wegen des monopolistischen Pressemarktes in A... durch den konkreten Verstoß keine Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt würden. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot des „venire factum proprium“ vor, denn aus den Anlagen B 9 und B 12 ergebe sich, dass die Klägerin bei einer Zusammenarbeit ein Stadtblatt akzeptiert hätte (Vereinsmitteilungen, Kirchennachrichten), was nun vehement bekämpft werde. i. Sonstiges (Blatt 391 - 393, 490) Das Interview mit dem Oberbürgermeister sei sinnentstellend und verkürzend wiedergegeben, es sei zudem ohne jede Relevanz, da auf die konkrete Gestaltung des Amtsblattes abzustellen sei und zudem die konkreten Umstände des Interviews zu berücksichtigen seien. Der Streitwert sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf allenfalls 133.000,00 € festzusetzen. 4. Anträge im Berufungsverfahren Die Beklagte beantragt (Blatt 347): Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28.07.2016 (10 O 17/16) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt (Blatt 436): Die Berufung wird zurückgewiesen. 5. Berufungserwiderung der Klägerin Die Berufungserwiderung der Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. a. Unbestimmtheit des Antrags (Blatt 436 - 437, 498) Antrag und Verurteilung enthielten das Begehren, die Stadtblattausgabe vom 11.06.2015 (K 21) zu verteilen/verteilen zu lassen. Von einer Unbestimmtheit könne insoweit keine Rede sein. Angesichts der grundlegenden Aussagen im Urteil des Senats vom 27.01.2016 (4 U 167/15) und der Gründe des angefochtenen Urteils sei die Beklagte sehr wohl in der Lage, das Stadtblatt redaktionell so auszurichten, dass es rechtlich nicht mehr zu beanstanden sei. b. Rechtsmissbrauch (Blatt 445 - 446) Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, dies ergebe sich schon aus den Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren. c. Geschäftliche Handlung (Blatt 445 - 446) Angesichts des zum einstweiligen Verfügungsverfahren identischen Streitgegenstands stehe die geschäftliche Handlung fest. Die Beklagte sei ausweislich des Impressums Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Teil, übe also eine verlegerische Tätigkeit aus. d. Konkretes Wettbewerbsverhältnis (Blatt 445 - 446) Die Beklagte sei auf dem Markt der Lokalpresse aktiv und konkurriere mit den Medien der Klägerin. e. Unterlassungsanspruch (Blatt 437 - 444; 499 - 500) Schon im Urteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens (4 U 167/15) seien die maßgeblichen verfassungs- und wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zur redaktionellen Ausgestaltung kommunaler Amtsblätter dargelegt. Der Umstand, dass der Beklagten diese Wertungen nicht gefielen, dürfe nicht zum Vorhalt eines Begründungsdefizits verleiten. aa. Unklarheit der Entscheidungsgründe Das Landgericht habe eindeutig festgehalten, dass redaktionelle Beiträge in einem kommunalen Amtsblatt unzulässig seien, wenn - diese thematisch nicht in den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich fallen (Fremdmeldungen), - nach Umfang, Aufmachung und Gestaltung zu presseähnlich gestaltet sind, - in der Gewichtung ein Umfang erreicht werde, der den Kernbereich eines Amtsblatts in den Hintergrund dränge. Die Beklagte könne dieses nicht für gerechtfertigt erachten, ein Willkürvorwurf sei jedoch unberechtigt. bb. Missachtung von Vortrag Es liege auf der Hand, dass die Beklagte nicht mit der Würdigung des Tatsachen- und Rechtsvortrages einverstanden sei. Dies begründe jedoch nicht den Vorhalt der Missachtung von Vortrag. So sei z.B. die Berichterstattung zu B... im Urteil ausdrücklich behandelt. cc. Verkennung der Bedeutung von Art. 5 GG und Art. 28 GG Der Ansicht der Beklagten zu einer Begrenzung von Art. 5 Abs. 1 GG durch Art. 28 Abs. 2 GG könne nicht gefolgt werden, diese würde im Ergebnis zu einem Leerlaufen des Gebotes der Staatsfreiheit der Presse auf kommunaler Ebene führen. Den Kommunen sei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Öffentlichkeitsarbeit erlaubt, dies dürfe aber nicht zu einer publizistischen Tätigkeit führen, wie dies von der Beklagten vertreten werde. Die Beklagte könne den Umfang zulässiger informatorischer Pressetätigkeit auch nicht eigenständig bestimmen, staatliches Handeln dürfe nur innerhalb des vorgegebenen Kompetenzrahmens erfolgen. Soweit die Beklagte behaupte, auf kommunaler Ebene gebe es keine scharfe Trennung zwischen Staat und Gesellschaft, begründe dies keine Kompetenz zu einer weitergehenden Berichterstattung. Der Rechtsstaat bewähre sich dort, wo er Grenzen setze, was kommunale Obrigkeit dürfe und was nicht. Ein der örtlichen Gemeinschaft dienendes Verhalten legitimiere nicht per se, dieses müsse vorher in den Kanon zulässigen Verwaltungshandelns einzuordnen sein. Die kommunale Selbstverwaltung legitimiere auch nicht die Begründung von Kompetenzen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Gemeinde über Geschehnisse berichten solle, in die sie nicht involviert sei. dd. monopolistischer Pressemarkt Der monopolistische Pressemarkt gebe keinen Anlass, eine weitergehende Berichterstattung zuzulassen, denn es gebe in der Bundesrepublik viele Einzeitungskreise, zum anderen würde ansonsten das Gebot der Staatsfreiheit der Presse geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Mit der Garantie der Pressefreiheit sei es schlechthin unvereinbar, dass der Staat von ihm als wünschenswert angesehene Pressestrukturen herbeiführt, indem er selbst als Verleger auftrete. ee. Informationsdefizite der privaten Presse Die Klägerin sei nicht verpflichtet, Kirchen- und Vereinsmeldungen allumfassend abzudrucken, weil sie wegen des Umfangs ansonsten ihrer eigentlichen Aufgabe einer tagebuchartigen Berichterstattung über das Geschehen im jeweiligen Verbreitungsgebiet nicht mehr sachgerecht nachkommen könnte. Auch der Umfang dieser Fremdmeldungen in den Stadtblättern der Beklagten (jeweils ca. 20%; K 43) belege, dass es die Beklagte mit der fortlaufenden Unterrichtung nicht besonders ernst nehme, weil diese Teile mehr für den eigentlichen Zweck eines Amtsblatts - Werben für die eigenen Aktivitäten der Kommune - nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem gebe es hier weitere Informationsmöglichkeiten. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG könnten nicht herangezogen werden, um redaktionelle Berichterstattung zu rechtfertigen. Dass es der Beklagten hierum auch gar nicht gehe, ergebe sich schon daraus, dass das Amtsblatt jahrelang kostenpflichtig vertrieben wurde und diese Themen nicht belegt seien. Die Befragung des N...-Verlages könne insoweit nicht verwendet werden. ff. redaktionelle Berichterstattung Die schon in der Klage (dort Seiten 1 - 14) thematisierten Beiträge - Seite 1 Artikel „Mobilität steigern" - Seite 3 Artikel „Ausbildung Handwerk" - Seite 4 Artikel „Störche wurden beringt", Gedicht „Ein Storchengedicht", „J...: Dritter Platz", „Rund ums Rad" - Seite 5 Artikel „Antrag ist genehmigt", Artikel: „A... beim Kirchentag"; Artikel „We... berät" - Seite 6 Artikel „Wir rocken den Feierabend" und „W... feiert Sommerfest" - Seite 7 -10 Artikel in der Rubrik „Veranstaltungs-Tipp der Woche" - Seite 10 Artikel „Schnell, zuverlässig und fair" - Seite 11 - 12 Rubriken „Vereine" und „Kirchen" - Seite 13 Rubrik „Bürgerservice auf einen Blick" (in Teilen unzulässig) - Seite 14 Artikel „Kann mich sehr gut einbringen" seien Fremdberichte, die nichts in einem Amtsblatt zu suchen hätten. Zudem sei insoweit durch Art, Umfang und Gestaltung ein Ausmaß an redaktionellem und pressemäßigen Gepräge erreicht, das zu unterlassen sei. Ein kommunales Amtsblatt dürfe nicht wie ein Anzeigenblatt daherkommen, sondern müsse in seiner redaktionellen Aufmachung und Gestaltung zurückhaltender (amtsmäßiger) gestaltet sein. Insoweit müssten auch keine Abgrenzungskriterien entwickelt werden, sondern es bedürfe der Entscheidung im Einzelfall, die jeweils konkret beanstandete Verletzungshandlung einer Wertung zu unterziehen, wobei es sowohl auf die einzelnen Berichte als auch eine Gesamtschau ankomme. f. Begehungsgefahr (Blatt 449) Die Begehungsgefahr sei schon deshalb zu bejahen, weil diese nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen könne. 6. Bemerkungen zum Verfahren Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 03.05.2017 verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, wurde insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Zulässigkeit der Klage a. Bestimmtheit des Klageantrags Der von der Klägerin gestellte Hauptantrag ist hinreichend bestimmt formuliert worden. aa. Vorgaben Unterlassungsanträge müssen - über den Wortlaut der Verbotsnorm hinaus - die konkrete Verletzungsform erfassen, wobei es zulässig ist, gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen, sofern auch in diesen jeweils das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH NJW 2000, 1792 [1794] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 2017, 537 f., Rn. 12 - Konsumgetreide; BGH BeckRS 2015, 17208 Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH NJW-RR 2010, 1343 [1344 Rn. 21] - Fehlen von Pflichtangaben in Heilmittelwerbung; BGH NJW 2005, 2550 [2551] - „statt”-Preis; BGHZ 156, 1 [8 f.] = NJW 2003, 3406 [3408] = GRUR 2003, 958 - Paperboy; ausführlich dazu z.B. Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 51 Rn. 4 - 41). Allerdings lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt (BGH GRUR 2002, 86 [88] - Laubhefter; BGH, GRUR 1987, 172 [174] - Unternehmensberatungsgesellschaft I). In besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzuwägen sein (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGHZ 142, 388 [391] = GRUR 2000, 228 = NJW 2000, 2207 - Musical-Gala). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel als unproblematisch angesehen, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen wurde (BGH GRUR 2002, 75 [76] - SOOOO .... BILLIG!?; BGH GRUR 2001, 453 [454] - TCM-Zentrum). Insoweit wird zutreffend ausgeführt, dass es letztlich nur darum geht, welches Maß an Unbestimmtheit unter Berücksichtigung des Bestimmtheitserfordernisses noch hinnehmbar ist (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.36). Die Frage, welche Formulierungen noch zulässig sind, kann nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.37). bb. Anwendung auf den vorliegenden Fall Die Klägerin begehrt ein Verbot, das Stadtblatt wöchentlich gratis an alle Haushalte der Beklagten zu verteilen/verteilen zu lassen, wenn es wie in der Anlage K 21 gestaltet ist. Aus dem zur Begründung dieses Antrags gehaltenen Vortrag ergibt sich, dass ein Verstoß gegen das sogenannte Verbot der Staatsfreiheit der Presse gerügt wird (Blatt 5), weil sich das Stadtblatt nicht auf die Funktion eines Amtsblatts (Blatt 5), im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung eigener Aktivitäten beschränkt (Blatt 8), sondern als kommunale Wochenzeitung presseähnlich über das gesamte lokale Geschehen in A... berichtet (Blatt 9). Die Klage führt im Einzelnen aus, welche der Artikel der Ausgabe Anlage K 21 insoweit beanstandet werden (Blatt 14 - 17). In diesem Zusammenhang hat die Klägerin weiter zutreffend auf den damaligen Internetauftritt (K 4, K 18: „Das offizielle Amtsblatt der Stadt A... erscheint donnerstags und berichtet über das gesamte politische und gesellschaftliche Geschehen in „Ca...“; K 19: „Ausführliche Stadtnachrichten gibt es für Auswärtige und Einheimische im wöchentlich erscheinenden Stadtblatt.“) und ein Interview des Oberbürgermeisters verwiesen, in dem sich dieser öffentlich zu den inhaltlichen Ansprüchen an das Stadtblatt geäußert hatte (K 22, K 23, s.o. unter I. 1.). Indem die Klägerin auf das gesamte Stadtblatt in der Art der Gestaltung der Anlage K 21 Bezug genommen hat, wird ein Verbot der Veröffentlichung begehrt, so wie die Verletzungshandlung begangen wurde. Mit dem Verbotsantrag ist insoweit auch der Kern der Verletzungshandlung getroffen worden, indem auf die konkrete Gestaltung der Anlage K 21 abgestellt worden ist. Letzten Endes können hier z.B. die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „TCM-Zentrum“ übertragen werden, wonach die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages in der Regel unproblematisch ist, wenn ein Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist. Ergänzend wird insoweit auf die Erwägungen im Urteil des Senats vom 27.01.2016 im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (dort Seite 10) Bezug genommen: „Aus dem zur Begründung dieser Anträge gehaltenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse gerügt wurde und wird (Blatt 4, 6, 9, 53f), weil das Stadtblatt sich nicht auf die Funktion eines Amtsblattes beschränke, sondern als kommunale Wochenzeitung Produkte privater Verlage ersetze (Blatt 6, 9), die Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit massiv überschreite (Blatt 9, 53b, 53c, 53f) und die geplante Auflagensteigerung (4.200 auf ca. 17.000 beziehungsweise 4.000 auf 16.000; Blatt 4, 5, 52) eine neue Qualität begründe (Blatt 15). Weiter wird ausgeführt, das Unterlassungsbegehren diene dazu, der Beklagten vor Augen zu führen, dass sie ein zu einer kommunalen Stadtillustrierten mutiertes Produkt herausgebe, das in dieser Form nicht auf dem Markt agieren dürfe (Blatt 53e, 53g). Es wird die nach Ansicht der Klägerin rechtswidrige Subvention durch finanzielle Zuwendungen gerügt (Blatt 14). Die Beklagte sei nicht berechtigt, ein über die öffentliche Selbstdarstellung hinausgehendes Printmedium unter Verwendung öffentlicher Mittel herauszugeben (Blatt 15), das Stadtblatt sei kein „schnödes“ Amtsblatt, sondern ein bunt bebildertes Presseprodukt (Blatt 79). Damit solle jedoch ein kommunales Amtsblatt mit amtlichen Bekanntmachungen nicht verhindert werden, das diesen Namen auch verdiene (Blatt 6, 53f). In der Sache wurde damit von Anfang an geltend gemacht, dass das Stadtblatt nicht mehr in der derzeitigen Aufmachung erscheinen dürfe, wenn es durch die geplante kostenfreie Verteilung zu einer Vervierfachung der Auflage kommt. Der mit dem Schriftsatz vom 08.12.2015 angekündigte und nun als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag bezüglich einer kostenfreien Verteilung trifft damit den Kern der eigentlichen Rechtsverletzung, indem auf die Anlage AS 19 Bezug genommen wird.“ Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Gebot der Staatsfreiheit der Presse um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der Verstoß im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Abgrenzung der Umstände des Einzelfalles zu klären ist (D..., Seite 5, 52, 54; P.../S..., Seite 26; Schürmann AfP 1993, 435 [436]), kommt es nicht nur auf die einzelnen Beiträge an, die gegebenenfalls unzulässig sein können, sondern es ist immer auch noch eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen veröffentlichten Ausgabe erforderlich. Letzten Endes geht es der Beklagten um die Frage, ob mit einer Verurteilung zur Unterlassung der Gratisverteilung wie in der Anlage K 21 gestaltet der Antrag insgesamt zu unbestimmt formuliert wurde, auch mehr verboten wird, als gegebenenfalls zu verbieten ist (nur einzelne Artikel) oder aber nur ein Verbot der Ausgabe erfolgt, wenn diese wie die Anlage K 21 gestaltet ist. Letzteres ist der Fall. Es soll nicht die Veröffentlichung zulässiger Inhalte verboten werden, sondern nur eine in dieser Form insgesamt unzulässige Stadtblattausgabe, die nach ihrem Gesamteindruck wie eine Wochenzeitung zu bewerten sei. Aus den soeben dargestellten Gründen ist von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, zumal die Beklagte durch die im Internet allgemein zugänglichen weiteren Veröffentlichungen belegt hat, dass ihr sehr wohl bewusst ist, welche einzelnen Artikel für sich gesehen und auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen Ausgabe als kritisch zu betrachten sind. So führt die im Internet abrufbare Ausgabe vom 04.02.2016 auf Seite 5 aus, Um Ordnungsgeldzahlungen (je Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Haft bis 6 Monate) zu vermeiden, muss die Berichterstattung im neuen Stadtblatt wegen der strittigen Themenkreise bis auf Weiteres stark eingeschränkt werden. Auch die Ausgabe vom 14.01.2016 hat ausgeführt; Neben den öffentlichen Bekanntmachungen wird das Stadtblatt bis auf Weiteres über das Wirken des Gemeinderats, das Handeln der Stadtverwaltung, der städtischen Institutionen (z. B. Stadtbücherei, Volkshochschule, Jugendbüro, Theater- und Konzertgemeinde), über Neues aus Kindertageseinrichtungen und Schulen, die städtische Zusammenarbeit mit Unternehmen sowie über Veranstaltungen mit städtischer Beteiligung berichten. In Kurzform werden die Termine der Vereine und Kirchen veröffentlicht. ... Die Stadt A... strebt daher an, auch künftig so umfangreich wie (rechtlich) möglich, über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde zu berichten und damit unter anderem das Engagement ihrer Bürger im gesellschaftlichen und kulturellen Leben und im Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger zu fördern. Sie hofft, dass dies am Ende des Rechtsstreits mit der S... auch weiterhin grundsätzlich möglich sein wird. Für die Zulässigkeit der weiten Antragsformulierung spricht insoweit auch, dass es grundsätzlich Sache des jeweiligen Klägers ist, den Streitgegenstand durch Antrag und geschilderten Lebenssachverhalt zu bestimmen, der jeweilige Beklagte insoweit nicht dispositionsbefugt ist, er vielmehr durch die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage - diese bezogen auf die einzelnen Inhalte einer Veröffentlichung - erreichen könnte, dass gegebenenfalls eine Entscheidung auch über einzelne Artikel oder Themenfelder erreicht werden könnte. b. Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lässt sich nicht feststellen, denn der Klägerin geht es ersichtlich um die Klärung der zwischen den Parteien hochstreitigen Feststellung, ob und in welchem Umfang kommunale Amtsblätter gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. aa. Vorgaben Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch kann dann nicht gerichtlich geltend gemacht werden, eine - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage ist unzulässig (BGH GRUR 2013, 176 [177 Rn. 16] -Ferienluxuswohnung; zum weiteren Streit bezüglich der Einordnung vergleiche nur Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 4.3 - 4.4). Die Vorschrift erfasst nur die Missbrauchstatbestände, die im Akt der Geltendmachung des Anspruchs selbst und deren Umständen begründet sind. Das Vorgehen selbst oder die Art dieses Vorgehens gegen den Verletzer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der vorprozessualen oder prozessualen Geltendmachung muss rechtsmissbräuchlich sein. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen die Berufung auf einen Unterlassungsanspruch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten treuwidrig und missbräuchlich erscheint (OLG Hamm GRUR-RR 2005, 141 [142] - Sortenreinheit; Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 4.10). Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten. Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH GRUR 2012, 286 [287 Rn. 13] - Falsche Suchrubrik). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2012, 730 [731 Rn. 15] - Bauheizgerät; BGH GRUR 2001, 354 [355] - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). bb. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt Soweit die Beklagte den Rechtsmissbrauch weiterhin aus der im Abmahnschreiben vom 14.07.2015 genannten - ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig hohen - Vertragsstrafe (100.000,00 €) und dem von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswert (500.000,00 €) herleitet (Blatt 108 - 110), bleibt der Senat bei seiner im Urteil vom 27.1.2016 vorgenommenen rechtlichen Bewertung. Der Klägerin geht es um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs und um die Klärung der Rechtsfrage, wie weit der Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse welche Berichterstattung in einem Amtsblatt erlaubt, weshalb schon nicht von überwiegenden sachfremden Motiven ausgegangen werden kann. Dass die Klägerin bei der Abmahnung eine hohe Vertragsstrafe und einen hohen Streitwert zu Grunde gelegt hat, belegt angesichts des ansonsten gehaltenen Vortrags der Parteien und der mannigfachen Streitpunkte keinen der oben dargestellten Anhaltspunkte, bei denen die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Missbrauch bejaht. Die Klägerin hat damit lediglich die erhebliche Bedeutung betont, die dieser Rechtsstreit auch für sie hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst den Streitwert zunächst mit 500.000,00 € angegeben und einen entsprechenden Vorschuss einbezahlt hat (Blatt 1), diesen also auch für das Streitverfahren zugrunde legen wollte. Da es sich hierbei um eine Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO handelt (vergleiche auch § 51 GKG) und das insoweit maßgebliche Interesse an Beseitigung/Verhinderung einer Beeinträchtigung zu schätzen ist, insoweit die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 5.5), sich also eine schematische Betrachtung verbietet, kann allein aus diesen Angaben nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Insoweit handelt es sich bei der Begründung des Landgerichts auch nicht um eine zu pauschale Aussage, denn dieses führt in der gebotenen Kürze aus, dass ein sachliches Ziel verfolgt wird. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich insoweit außerdem, dass überwiegende sachfremde Motive nicht erkannt werden konnten. 2. Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, 3a UWG) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der kostenfreien Verteilung des Stadtblatts, wenn es wie in der Anlage K 21 gestaltet ist. a. Geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) Der Senat hat bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine geschäftliche Handlung bejaht. Daran ist festzuhalten. Soweit die Beklagte geltend macht, - sie sei nicht verlegerisch tätig, - die Anzeigenakquise obliege dem betrauten Verlag, - die redaktionelle Tätigkeit sei im Rahmen ihrer Kompetenz erfolgt, ändert dies nichts an der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung. aa. Vorgaben Nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug, im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (BGH GRUR 1986, 615 [618] - Reimportierte Kraftfahrzeuge; KG GRUR-RR 2005, 162; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 34 ff.). Diese Voraussetzungen müssen auch dann vorliegen, wenn Ansprüche - wie hier - gegen die öffentliche Hand geltend gemacht werden. Wenn die öffentliche Hand ausschließlich erwerbswirtschaftliche (fiskalische) Zwecke mit den Mitteln des Privatrechts verfolgt, handelt sie stets zur Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens (BGH GRUR 2006, 428 Rn. 12 - Abschleppkosten-Inkasso; BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.18). Dann besteht wie bei anderen Unternehmen auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung (BGH GRUR 1990, 463 [464] - Firmenrufnummer). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungs-Software für Zahnärzte; BGH GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungsdienst; BGH GRUR 1974, 733 [734] - Schilderverkauf) und wofür die erzielten Einnahmen verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.18). Unerheblich ist außerdem, ob mittelbar auch öffentliche Zwecke mit verfolgt werden (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.18). Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob gleichzeitig eine geschäftliche Handlung vorliegt oder ob die Wettbewerbsförderung als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1993, 106 [108] - EWG-Baumusterprüfung; BGH GRUR 1990, 609 [613] - Werbung im Programm; BGH GRUR 1974, 733 [734] - Schilderverkauf; vgl. vertiefend Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.19 - 2.26). Soweit die öffentliche Hand Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet, ist grundsätzlich eine geschäftliche Handlung anzunehmen, auch wenn damit gleichzeitig eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (BGH NJW 1995, 1658 [1659] - Remailing I; BGH GRUR 1990, 609 [613] - Werbung im Programm; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.24). Für die Herausgabe und Verbreitung von Presseerzeugnissen durch die öffentliche Hand wird angenommen, dass nur die ausschließlich gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen - kommunale Amtsblätter ohne ergänzende redaktionelle Inhalte und ohne Inserate - aus der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung aus-geschieden werden können, weil nur insoweit von einer hoheitlichen Betätigung in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben auszugehen ist. Die Herausgabe und Verbreitung von Printprodukten mit einer von öffentlichen Aufgaben losgelösten pressemäßigen Berichterstattung und einem Inserateteil und auch reine Unterhaltungsblätter stellen demgegenüber ohne weiteres eine geschäftliche Handlung dar (Degenhart AfP 2009, 207 [213]; der Erlass des Innenministeriums über die Herausgabe eigener Amtsblätter durch die Gemeinden und Landkreise, GABl. 1967, S. 518 führt aus: „Der Charakter als Amtsblatt wäre allerdings in Frage gestellt, wenn die Druckschrift nach ihrer Ausgestaltung, insbesondere durch eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung über Tagesereignisse in unzulässiger Weise Merkmale einer Zeitung oder Zeitschrift annehmen würde.“; vergleiche auch Bock BWGZ 2005, 491 [495: „Mit der Herausgabe eines Amtsblatts mit redaktionellem Teil tritt die Gemeinde zweifellos in Konkurrenz mit anderen Verlegern.“). bb. Da das von der Beklagten herausgegebene streitgegenständliche A... Stadtblatt neben den amtlichen Mitteilungen auch einen allgemeinen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil enthält, stellt die (kostenpflichtige und auch kostenfreie) Verteilung den Vertrieb einer Ware dar, die angesichts der bestehenden Wettbewerbssituation jedenfalls auf dem Anzeigenmarkt und bezüglich der über die amtlichen Mitteilungen hinausgehenden redaktionellen Berichterstattung eine geschäftliche Handlung im oben genannten Sinne begründet. Das Bestreiten der Beklagten ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil schon in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1973 (GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt) zutreffend ausgeführt wird, dass die Beklagte für den Bereich des Anzeigengeschäfts eine Betätigung zu privaten Mitbewerbern auf dem Boden des Privatrechts entfaltet, da insoweit keine hoheitlichen Rechte bestehen, sondern eine wettbewerbliche Tätigkeit auf gleicher Ebene. Gleiches gilt für die redaktionellen Beiträge, die sowohl derzeit als auch nach der Planung für das kostenlose Stadtblatt von der Beklagten verantwortet werden. Bei der Herausgabe des Stadtblatts handelt es sich insoweit auch nicht um eine hoheitliche Tätigkeit. Soweit Gemeinden - wie hier die Beklagte - entsprechende Blätter selbst herausgeben und auch Anzeigenwerbung betreiben lassen, handelt es sich grundsätzlich um ein wirtschaftliches Unternehmen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: 20. Erglfg. Oktober 2013, § 102 Rn. 45; Erlass des Innenministeriums über die Herausgabe eigener Amtsblätter durch die Gemeinden und Landkreise, GABl. 1967, S. 518). Die Beklagte muss es deshalb hinnehmen, wenn ihr Verhalten auch am Maßstab des Wettbewerbsrechts gemessen wird, denn es geht um ein Marktverhalten der Beklagten. Angesichts der unterschiedlichen Verbreitung - das Tagblatt wird nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin mit ca. 5.000 Exemplaren im Stadtgebiet der Beklagten verlegt, das Stadtblatt erreicht nunmehr ca. 17.000 Haushalte - sind die geschäftliche Handlung und auch das nachfolgend erörterte Wettbewerbsverhältnis evident. Da die Beklagte ausweislich des Impressums des Stadtblatts (K 21, dort Seite 12) als Herausgeber fungiert und die Beiträge der Stadtverwaltung vom Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit und dort namentlich genannten Redakteuren verantwortet werden, ist sie als Herausgeber für die gesamte Ausgabe verantwortlich, unabhängig davon, dass die Anzeigen von der herstellenden Druckerei aufgenommen werden und die Rubriken „Kirchen“ und „Vereine“ unter Verantwortung der Einsender stehen. Dem Herausgeber obliegt die geistige Gesamtleitung bei der Publikation eines Druckwerks, er ist publizistisch tätig. Die Beklagte kann sich danach nicht darauf berufen, sie sei nicht verlegerisch tätig, denn die redaktionellen Beiträge werden durch ihre Mitarbeiter und ihre Verwaltung verantwortet; und dies alles geschieht bei der streitgegenständlichen Ausgabe unter der von der Beklagten selbst aufgestellten Aufgabe, „über das gesamte politische und gesellschaftliche Geschehen“ in der Gemeinde berichten zu wollen. Die geschäftliche Handlung ergibt sich auch aus dem Interview des Oberbürgermeisters vom 28.11.2013, in dem dieser von einem eigenen Stadtblatt und zwei konkurrierenden Blättern sprach (K 22, K 23). Soweit die Beklagte dazu in der Berufung vorträgt, es handle sich um inoffizielle mit humoristischen Unterton getroffene Aussagen, kann dies in dieser Form nicht nachvollzogen werden, zumal auch im vorliegenden Verfahren keine eindeutige Distanzierung von den dortigen Aussagen vorgenommen worden ist. Soweit die Beklagte hier eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten erreichen will, kann dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht gefolgt werden, zumal mit der umfassenden Verantwortlichkeit gerade ein sogenanntes „Rosinenpicken“ vermieden werden soll. Im Übrigen hat die Beklagte im Impressum neuerer Ausgaben darauf hingewiesen, dass sie sich die Bearbeitung von eingesandten Beiträgen vorbehält (z.B. K 45, Seite 2) und die Pressesprecherin der Stadt A... als Verantwortliche für den redaktionellen Teil der Stadt A... benannt (vgl. die Ausgaben vom 25.2., 3. und 10.3.2016, Anlagen A 3 - A 5 aus dem einstweiligen verfügungsverfahren). Soweit die Beklagte geltend macht, die konkrete Zielsetzung des Handelns der Beklagten sei gerade nicht die Beteiligung am Wettbewerb (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungssoftware für Zahnärzte), führt dieses nicht zu einer anderen Bewertung. Durch die konkrete Gestaltung des Stadtblatts auch mit redaktioneller Berichterstattung und Anzeigen ist mit der Veröffentlichung des Stadtblatts notwendigerweise eine Beteiligung am Wettbewerb und eine geschäftliche Handlung verbunden, was auch eine entsprechende Zielsetzung belegt. Die Beklagte hat es insoweit nicht in der Hand, qua selbst vorgenommener Begriffsdefinition darüber zu bestimmen, ob nun eine geschäftliche Handlung vorliegt oder nicht. Gerade die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zutreffend aus, eine Wettbewerbsabsicht sei bei einem Tätigwerden der öffentlichen Hand anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung ihres Handelns in einer Beteiligung am Wettbewerb besteht, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungssoftware für Zahnärzte). Mit der Produktion und Verteilung eines wöchentlichen Stadtblatts mit den entsprechenden Inhalten (redaktionelle Beiträge, Berichte über städtische Aktivitäten, Anzeigen) sind die Beteiligung am Wettbewerb und geschäftliche Handlung zwingend verbunden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die von ihr über die amtlichen Mitteilungen hinaus veranlasste Berichterstattung - also auch der redaktionelle Teil - als rein hoheitliche Tätigkeit einzuordnen ist. Redaktionelle Berichterstattung, Veranstaltungshinweise und Anzeigen begründen ein wirtschaftliches Unternehmen. Davon geht auch der bereits zitierte Erlass des Innenministeriums aus. b. Konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht. Die Argumente der Berufung führen insoweit nicht zu einer anderen Bewertung. aa. Die Klägerin steht mit ihren Produkten danach in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, weil ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis am Anzeigenmarkt und auch bezüglich der von der Beklagten verantworteten redaktionellen Beiträge vorliegt. Es ist offenkundig und Allgemeingut, dass (insbesondere Gratis-) Medien für Werbeträger umso attraktiver sind, je interessanter und hochwertiger die redaktionellen Inhalte sind (so auch die dazu bislang ergangene Rechtsprechung, z.B. BGH GRUR 1969, 287 [288] - Stuttgarter Wochenblatt; OLG Saarbrücken NJW 1971, 892 [893]) und je mehr Konsumenten durch das Medium angesprochen werden. bb. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, der auch bei in Zukunft drohender Zuwiderhandlung besteht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG), steht jedem Mitbewerber zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Insoweit ist erforderlich, dass es sich beim Verletzten um einen Unternehmer handelt, der zum jeweiligen Verletzer als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2015, 1129 [1131 Rn. 19] - Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2004, 877 [878] - Werbeblocker). Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2015, 1129 [1131 Rn. 19] - Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2014, 1114 [1116 Rn. 32] - nickelfrei; BGH GRUR 2014, 573 Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 97 ff. und § 8 Rn. 3.27). cc. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person, die Tages- und Wochenzeitungen vertreibt, mithin um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches damit in Konkurrenz zum Stadtblatt der Beklagten agiert. Das von der Beklagten vertriebene Stadtblatt in seiner konkreten Ausgestaltung geht auch nach den Einräumungen der Beklagten über den Umfang eines klassischen Amtsblatts hinaus, weil nicht nur Nachrichten über Organe und Gremien der Beklagten verbreitet werden, sondern z.B. auch über die Tätigkeiten von Vereinen und der Kirchen, das gesellschaftliche Leben und allgemein berichtet wird. Wenn Gemeinden - wie hier die Beklagte - auf die beschriebene Weise entsprechende Blätter herausgeben und auch Anzeigenwerbung betreiben oder betreiben lassen, handelt es sich grundsätzlich um ein wirtschaftliches Unternehmen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: 20. Erglfg. Oktober 2013, § 102 Rn. 45). Auch der Oberbürgermeister der Beklagten ging in einem Interview 2013 offensichtlich von einer Konkurrenzsituation aus (K 22; K 23), auch wenn die Beklagte die Meinung vertritt, das Interview sei rechtlich ohne Relevanz, weil es hier nicht auf die persönlichen Vorstellungen des Oberbürgermeisters ankomme, sondern nach der tatsächlichen inhaltlichen Gestaltung zu urteilen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Aussagen ihres Oberbürgermeisters insoweit schon allein wegen seiner Stellung als Vertreter der Gemeinde (§ 42 Abs. 1 GemO) grundsätzlich relevant. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass sie als Organ der öffentlichen Hand mit der Herausgabe des Stadtblatts keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolge, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, denn es soll ein umfangreicher Finanzierungsanteil durch Werbeeinnahmen erreicht werden (vergleiche z.B. die Feststellungen im Gutachten D..., Seite 59 - 60: „Werden Inserate gleichwohl in staatliche Publikationen aufgenommen, so kann es sich hierbei allenfalls um fiskalisch motivierte Randnutzen handeln .... In Parallele hierzu mag erwogen werden, staatliche Publikationen mit einzelnen Inseraten aufzufüllen, doch kann es sich hierbei nur - nichts anderes besagt der Begriff der Randnutzung - um deutlich nachrangige, „am Rande" bleibende Inhalte handeln. Auch hier sind strenge Maßstäbe anzulegen und ist insbesondere auf etwaige Substitutionseffekte abzustellen. Der Leser erwartet geradezu, dass das örtliche Gewerbe in der lokalen Presse inseriert und er auf diesem Wege über die Angebote des örtlichen Handels und der örtlichen Dienstleister ebenso informiert wird, wie über lokale Veranstaltungen kommerzieller oder sonstiger Natur. Häufig ist gerade dies, neben der Information über lokale Ereignisse, ein maßgebliches Motiv, um neben den überregionalen Informationsangeboten der Printmedien wie auch des Rundfunks und des Internet, eine lokale Zeitung zu halten. Auch im Inseratenteil verwirklicht sich die grundrechtliche Funktion der Kommunikationsfreiheiten.“; auch P.../S..., Seite 20 sehen dies als Problem: „Indem eine Gemeinde in Form des „erweiterten Amtsblatts" eine zusätzliche Werbeplattform bietet, entzieht sie dem Anzeigenmarkt der privaten Presse potentiell Kunden, und es ist klar, dass dies umso mehr der Fall ist, je attraktiver das Amtsblatt für den Leser ist, denn damit steigt auch die Attraktivität für die Anzeigenkunden.“; Seite 33: „Werbeanzeigen in amtlichen Publikationen sind grundsätzlich problematisch, weil sie vor dem Hintergrund eines nur begrenzten Werbebudgets den privaten Presseerzeugnissen Einnahmequellen entziehen.“). Der Erlass des Innenministeriums über die Herausgabe eigener Amtsblätter durch die Gemeinden und Landkreise führt im Übrigen aus, dass die Amtsblätter bei der Aufnahme von Anzeigen zu den örtlichen Tageszeitungen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen (GABl. 1967, S. 518). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist danach evident. c. Verstoß gegen Marktverhaltensregel Staatsfreiheit (§ 3a UWG) Die streitgegenständliche Ausgabe des Stadtblatts vom 11.06.2015 verstößt in der konkreten Gestaltung der Anlage K 21 gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit beziehungsweise Staatsferne der Presse. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 Abs. 1 LV BW berufen. Auch Art. 2 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip bieten keine Legitimationsgrundlage. aa. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV Die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG (gleichlautend in Art. 71 Abs. 1 LV BW) gibt keine Kompetenzen für ein redaktionell gestaltetes Amtsblatt, legitimiert insbesondere keine Einschränkungen des Grundsatzes der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gibt der Beklagten keine eigenständige Legitimation zu einer pressemäßigen Berichterstattung. Die zulässigen Grenzen für eine redaktionelle Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern sind vielmehr nach anderen Maßstäben zu ermitteln, wobei die Selbstverwaltungsgarantie dann gegebenenfalls ein Abwägungskriterium sein kann, soweit anderweitig eine Kompetenz zum gemeindlichen Handeln begründet ist. (1) Definition der Selbstverwaltungsgarantie Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Vorschrift enthält eine sogenannte institutionelle Garantie (BVerfGE 79, 127 [143] - Rastede; BVerfGE 59, 216 [226]). Der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gilt solchen Bedürfnissen und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.] - Rastede; vergleiche auch BVerfGE 110, 370 [400]; BVerfGE 8, 122 [134]). (2) Art. 28 Abs. 2 GG legitimiert keine redaktionellen Beiträge Soweit man das von der Beklagten eingeholte Gutachten von P.../S... dahingehend verstehen wollte, dass die Selbstverwaltungsgarantie eine eigenständige hinreichende Rechts- und Kompetenzgrundlage für die Herausgabe erweiterter Amtsblätter anzusehen ist, indem z.B. ausgeführt wird, Seite 4 unter Vorgehensweise: „Den Ausgangspunkt der Untersuchung über die Zulässigkeit eines sogenannten „erweiterten Amtsblattes“ soll die kommunale Selbstverwaltungsgarantie bilden, da primär sie darüber Auskunft zu geben vermag, wozu eine Gemeinde abstrakt berechtigt ist.“, Seite 7: „Der Form nach ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG keine Begrenzungen für die kommunale Tätigkeit im Bereich der Selbstverwaltungsgarantie. Diese beinhaltet vielmehr ein grundsätzliches Recht der Gemeinde auf Kommunikation mit dem Bürger in der von ihr präferierten Form. Kommunikatives Handeln eines Hoheitsträgers ist in der heutigen Mediendemokratie nicht mehr auf amtliche Bekanntmachungen oder Mit-teilungen begrenzt.“, Seite 8: „Die Herausgabe eines „erweiterten Amtsblatts“ erscheint - mit den genannten inhaltlichen Grenzen im Hinblick auf die Ortsbezogenheit - als „Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ und unterfällt somit grundsätzlich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV Baden-Württemberg.“ Seite 34: „Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen nicht nur „eigene" Angelegenheiten der Gemeinde, sondern potentiell auch alle Aktivitäten Dritter, die für die Gemeinde und ihre Bürger von Bedeutung sind. .... Die Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet ein grundsätzliches Recht der Gemeinde auf Kommunikation mit dem Bürger in der von ihr präferierten Form. Eine Gemeinde darf also im Ausgangspunkt örtliche Angelegenheiten auch zum Gegenstand pressemäßiger, redaktioneller Bearbeitung machen.“, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG begründet keine Kompetenzen im Verhältnis zu Privaten, wirkt also nicht dahingehend, dass der Grundsatz örtlicher Aufgabenerledigung für die Gemeinde als Zuständigkeitstitel zur Verdrängung oder Einschränkung privater Grundrechtsinitiative angesehen werden kann (Löwer in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 44 m.w.N. in Fn. 259; Mehde in Maunz/Dürig, GG, November 2012, Art. 28 Rn. 16 m.w.N. in Fn. 6, Rn. 44 [Träger der Garantie ist die politische Einheit, nicht das Organ, BVerfG NVwZ-RR 2012, 2 [3]], 47, 50, 54 [Keine Kompetenz zur Befassung mit allgemeinpolitischen Angelegenheiten], 57, 92 - 95 [Die wirtschaftliche Betätigung ist zwar eine der vom Selbstverwaltungsrecht geschützten Hoheiten (Rn. 92 m.w.N. in Fn. 8), dies bezieht sich aber nur auf die Tätigkeit im eigenen Hoheitsbereich (Rn. 95)].; Ossenbühl DÖV 1992, 1 [7 f.], Lecheler NVwZ 1995, 8 [10]; Schoch AfP 2010, 313); die Gemeinden sind vielmehr als Träger mittelbarer Staatsverwaltung „selbst ein Stück ‚Staat‛“ (BVerfGE 73, 118 [191]; BVerfGE 83, 37 [53 f.]; BVerfGE 107, 1 [11]; BVerfGE 110, 370 [401]; Mehde in Maunz/Dürig, GG, November 2012, Art. 28 Rn. 11). Insoweit wird instruktiv ausgeführt, dass Art. 28 Abs. 2 GG lediglich ein Aufgabenverteilungsprinzip für den Bereich der Staatsorganisation, nicht aber eine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft darstellt (Lecheler NVwZ 1995, 8 [10]), Art. 28 eine Einschränkung auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bewirke (Mehde in Maunz/Dürig, GG, November 2012, Art. 28 Rn. 16). Auch nach der Gemeindeordnung wird auf die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung abgestellt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: 20. Erglfg. Oktober 2013, § 2 Rn. 2, 5, 8). Die redaktionelle Berichterstattung in einem Amtsblatt muss daher als öffentliche Aufgabe der Gemeinde definierbar sein. Bezugspunkt der Allzuständigkeit aus Art. 28 Abs. 2 GG sind damit nicht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (so aber Papier/Schröder, Seiten 8, 34), sondern nur die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (BVerwGE 87, 228 [230]). Auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten P.../S... hat die o.a. Aussagen im Rahmen der weiteren Ausführungen wieder relativiert und eingeschränkt, indem ausgeführt wird, Seite 8: „Daraus, dass sich eine Tätigkeit im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abspielt, ergibt sich allerdings noch nicht, dass sie allein auf dieser Grund-lage zulässig ist. ..... sich die Frage stellt, ob die kommunale Selbstverwaltungsgarantie allein eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Herausgabe einer Stadtzeitung darstellt, oder ob es zusätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf, ....“ bevor dann angenommen wird, dass eine zusätzliche Rechtsgrundlage nicht erforderlich sei (P.../S..., Seiten 21 - 23). Die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang zutreffend von der Verwaltungskompetenz der Kommune, bei der es nur um die eigenen Maßnahmen und Vorhaben der Beklagten als Gemeinde gehe. bb. Art. 2 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der A... Bürger aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) zu einer Pressetätigkeit legitimieren, denn die Beklagte ist insoweit kein Grundrechtsträger. (1) Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG Wenn man zugunsten der Beklagten eine Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zulassen wollte, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass die Gemeinde als Hoheitsträger Grundrechte (ihrer Bürger) gegenüber einer privaten Institution (der Klägerin) wahrnehmen könnte. Ein Hoheitsträger hat Grundrechte zu beachten, kann aber nicht Grundrechte Dritter zu seinen Gunsten geltend machen. Zudem ist anerkannt, dass Grundrechte im Verhältnis zu Privaten zwar eine mittelbare Drittwirkung entfalten können (keine unmittelbare Anwendbarkeit der jeweiligen Norm, aber Beeinflussung durch die insoweit begründete Wertordnung, das damit begründete Wertesystem; vergleiche nur von Münch in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Vorbemerkungen Rn. 28 - 31). Jedenfalls die unmittelbare Drittwirkung wird aber überwiegend abgelehnt (von Münch in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Vorbemerkungen Rn. 30). Bei einer Legitimation mit Art. 2 Abs. 1 GG müsste aber dessen unmittelbare Anwendbarkeit als allgemeiner Ordnungsgrundsatz gegenüber der Klägerin erfolgen, also eine unmittelbare Drittwirkung angenommen werden. Das ist abzulehnen. (2) Sozialstaatsprinzip Bezüglich des Sozialstaatsprinzips geht es ebenfalls nicht um dessen unmittelbare Umsetzung, zumal im Verhältnis der Parteien als Hoheitsträger gegenüber einem privaten Unternehmen. Dieses trifft in erster Linie den Gesetzgeber, der aufgerufen ist, es als ein in „der konkreten Ausgestaltung in hohem Maße fähiges und bedürftiges Prinzip“ (BVerfGE 5, 85 [198]) umzusetzen, es ruft also in erster Linie den Gesetzgeber zur Gestaltung der gesellschaftlichen Ordnung auf und legitimiert diese (BVerfGE 103, 271 [288]: Gestaltungsauftrag; BVerfGE 8, 274 [329]; vertiefend Schnapp in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2001, Art. 20 Rn. 38). Das Sozialstaatsprinzip ist eine Staatszielbestimmung, enthält aber selbst keine konkreten Aussagen darüber, wie diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist (BVerfGE 100, 271 [284]; BVerfGE 59, 231 [263]; BVerfGE 22, 180 [204]). Subjektive Rechte des Bürgers werden daraus grundsätzlich nicht begründet (BVerfGE 110, 412 [445]; BVerfGE 94, 241 [263]; BVerfGE 82, 60 [80]; BVerfGE 41, 126 [153 f.]; BVerfGE 39, 302 [315]; BVerfGE 27, 253 [283]; zu den extremen Ausnahmen wie der Inanspruchnahme von lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen vergleiche BVerfGE 115, 25 ff.; BSGE 97, 190 ff.). Insoweit wäre es also zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, kostenlose Zeitungen als Sozialleistung zu normieren, allein Art. 20 GG begründet keine Ansprüche des jeweiligen Bürgers. Der Auffassung der Beklagten kann danach nicht gefolgt werden. cc. Tatbestandsvoraussetzungen eines Unlauterkeitsvorwurfs Die grundsätzlichen Vorgaben für einen Lauterkeitsverstoß durch die Verletzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit der Presse sind bereits im Urteil des Senats vom 27.01.2016 (4 U 157/15) dargestellt worden. Auf der Basis der dortigen Ausführungen und der vorgelegten Gutachten und Veröffentlichungen sind danach folgende rechtliche Eckpunkte zu beachten. (1) Staatsfreiheit/Staatsferne begründet Marktverhaltensregel Die in der Generalklausel von § 3 Abs. 1 UWG genannte Unlauterkeit des geschäftlichen Verhaltens ist in §§ 3a, 4 UWG konkretisiert worden, dazu gehört auch der Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG, früher § 4 Nr. 11 UWG). Das Gebot der Staatsfreiheit der Presse stellt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung dar, da dieses (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (BGH BeckRS 2015, 17161 Rn. 59 - Tagesschau App; BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. s.64a; MüKo/Schaffert, UWG, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 16; Degenhart AfP 2009, 207 [213 f.]). Staatsfreiheit der Presse bedeutet insoweit nicht nur Freiheit von staatlicher Einflussnahme und Lenkung. Dieser Grundsatz wird auch dann berührt, wenn sich die öffentliche Hand durch unmittelbar oder mittelbar staatlich verantwortete Publikationen pressemäßig betätigt (Degenhart AfP 2009, 207 f.; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172). Staatliche Pressetätigkeit ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, steht aber - auch soweit es um die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung geht - unter einem erhöhten Rechtfertigungszwang, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit engere Schranken zieht (Degenhart AfP 2009, 207 [208]; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172, 174 f.). Der Bundesgerichtshof formuliert insoweit, dass sich der Staat insoweit nur in engen Grenzen auf diesem Gebiet betätigen darf (BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell). (2) Maßstäbe für staatliche Kommunikation Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen Druckwerke grundsätzlich nur herausgeben, soweit sie mit der Veröffentlichung ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen (Bekanntgabe von Rechtsvorschriften) oder in zulässigem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betreiben (BVerfGE 63, 230 [243 f., juris Rn. 53 - 56]; BVerfGE 44, 125 [147 f., juris Rn. 63 - 81]). Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen voraus (BVerfGE 105, 252 [268; juris Rn. 50]; BVerfGE 20, 56 [99, juris Rn. 117]). Redaktionelle Beiträge pressemäßiger Art sind demnach im Ausgangspunkt und im Sinne eines allgemeinen Obersatzes nur zulässig, wenn sie mit der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen oder von untergeordneter Bedeutung sind (Schürmann AfP 1993, 435 [437]; a.A. im Sinne eines völligen Verbots Ricker in FS Löffler, 1980, 287 [298 ff., insbes. 300 f.]; Kohl AfP 1981, 326 [330]). (a) Staatsfreiheit/Staatsferne bedeutet Verbot staatlicher Präsenz als Presse Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt zunächst ganz allgemein, dass sich am Bild der freien Presse substantiell nichts ändern darf (BVerfGE 12, 205 [260, juris Rn. 182]), wobei der Staat grundsätzlich nicht in den privatrechtlich organisierten Wettbewerb der Presseunternehmen eingreifen dürfe (BVerfGE 20, 162 [175, juris Rn. 37]). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält danach nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt (BVerfGE 80, 124 [133, juris Rn. 27]). Staatliche Präsenz im Bereich der Presse steht deshalb nach zutreffender Auffassung der Literatur grundsätzlich im Widerspruch zur Meinungs- und Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns (Daiber, Grenzen staatlicher Zuständigkeit, 2006, 188; Degenhart AfP 2009, 207 [209]; Möllers AfP 2013, 457 für die Veranstaltung von Rundfunk). Staatsfreiheit soll insbesondere davor schützen, dass eine vermeintlich objektive, politisch nicht beeinflusste Struktur genutzt wird, damit besonderes Vertrauen und herausgehobene Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden, obwohl tatsächlich (Interessen-)Politik betrieben wird (Möllers AfP 2013, 457 [561] - zum Rundfunk). Neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führen aus, dass eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden muss (BVerfGE 121, 30 [35 Rn. 96]; BVerfGE 90, 60 [88]). Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (BVerfGE 121, 30 [35 Rn. 96]). Übertragen auf den Grundsatz der Staatsferne bedeutet dies, dass der Staat (also auch die Gemeinden als ein Teil des Staates) nicht mit seinen Medien Pressearbeit machen darf. Im Ausgangspunkt ist staatliche Öffentlichkeitsarbeit zulässig, soweit es darum geht, Informationen aus dem staatlichen Bereich zu verbreiten. Bei Informationen über staatliche Aufgabenerfüllung geht es darum, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (BVerfGE 44, 125 [147 f., juris Rn. 64]; BVerfGE 20, 56 [100, juris Rn. 118]). Für das Amtsblatt einer Gemeinde oder Stadt bedeutet dies, dass jedenfalls über die Tätigkeit des Gemeinderates und auch die Aktivitäten des Bürgermeisters und der Gemeindebehörden berichtet werden darf, soweit die Angelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. Soweit man auf Art. 28 Abs. 2 GG abstellen wollte (siehe dazu aber oben unter aa.), sind Träger der Garantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden. Damit wird angeknüpft an die jeweilige politische Einheit. Einzelne Organe oder Teile von diesen sind aus der Selbstverwaltungsgarantie nicht berechtigt (BVerfG NVwZ-RR 2012, 2 [3]; Mehde in Maunz/Dürig, GG, November 2012, Art. 28 Rn. 47). Soweit die Beklagte insoweit zwischen der Kritikfunktion und Informationsfunktion der Presse differenzieren will (für letztere soll eine uneingeschränkte Pressetätigkeit im kommunalen Bereich zulässig sein, weil insoweit auch kein Einfluss auf den Willensbildungsprozess genommen werde), gibt die umfassend garantierte Staatsfreiheit der Presse keine Legitimation für eine solche Aufteilung oder Differenzierung. Zudem ist zu bedenken, dass Meinungs- und Willensbildung nicht nur durch wertende und kritische Beiträge bewirkt wird, sondern auch die bloßen Informationen und deren Auswahl hierzu beitragen, diese also die (Ausgangs-) Basis für solche Prozesse sind. Zudem ist die Abgrenzung von Information, Kritik und Wertung im Einzelfall problematisch und deshalb kein taugliches Differenzierungskriterium. Da Art. 28 Abs. 2 GG keine Legitimation für entsprechendes Handeln in Konkurrenz zu Privaten gibt (s.o. aa.) und die Beklagte sich nicht auf Art. 5 GG berufen kann, weil sie nicht Grundrechtsträgerin ist, darf sie grundsätzlich nicht als Konkurrentin auftreten (vergleiche auch BVerwG NJW 1985, 2774 [2776] für den Fall von Arzneimittel-Transparenzlisten, das einerseits eine gesetzliche Ermächtigung verlangt und instruktiv darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen von Art. 12 GG zwar eine systemimmanente Verschärfung des Konkurrenzdrucks hinzunehmen ist, finale und grundrechtsspezifische Einschränkungen aber einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfen). (b) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlwerbung Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage unzulässiger Wahlwerbung haben Kriterien entwickelt, um die zulässige Öffentlichkeitsarbeit von unzulässiger Wahlwerbung abzugrenzen. Danach müssen allgemein die zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereiche eingehalten werden, die Beiträge dürfen keine offene oder versteckte Werbung für einzelne Parteien oder Gruppen enthalten, allgemein finde die Öffentlichkeitsarbeit ihre Grenze dort, wo Wahlwerbung beginnt, wobei gerade in der Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung zu gelten habe (BVerfGE 63, 230, juris Rn. 53 - 56; BVerfGE 44, 125 [149 ff., juris Rn. 68 - 71]). Zur Bewertung wird auf die Inhalte abgestellt, die äußere Form und Aufmachung (mehr Reklame als Information), ein Anwachsen der Arbeit in Wahlkampfnähe, wobei Veröffentlichungen, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Textes kürzlich verabschiedeter oder in naher Zukunft in Kraft tretender Gesetze beschränken, wettbewerbsneutral und durch einen akuten Anlass gerechtfertigt sein sollen. Diese Kriterien können auch für die Beantwortung der Frage nach einem Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse herangezogen werden, weil die Einhaltung der zugewiesenen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten, eine inhaltliche Bewertung sowie die zeitliche Nähe zu bestimmten Ereignissen insoweit übertragbare Kriterien darstellen. (c) Ausnahme: Herstellung Informationsgleichgewicht Staatliche Informationspolitik soll und darf sich über die herkömmliche Öffentlichkeitsarbeit hinaus auch auf wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit beziehen, dies insbesondere dann, wenn die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen (BVerfGE 105, 252 [269, juris Rn. 53]; BVerfGE 105, 279 [302, juris Rn. 74). Die staatliche Informationstätigkeit in diesem erweiternden Sinn bleibt jedoch thematisch begrenzt und anlassbezogen. Das Bundesverfassungsgericht stellt z.B. auch darauf ab, dass die Informationen andernfalls nicht verfügbar sind (BVerfGE 105, 252 [269, juris Rn. 53]). Allgemeine, thematisch nicht spezifizierte Publikationstätigkeit wird hierdurch nicht legitimiert (so auch Degenhart AfP 2009, 207 [210]). In der Literatur wird dazu zutreffend ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die staatliche Informationstätigkeit bezüglich der Kommunikationsinhalte sei der Aufgabenbezug, zulässig sei die Erfüllung staatlicher Informationspflichten (Degenhart AfP 2009, 207 [211]). Ein thematischer Aufgabenbezug legitimiere aber nicht Informationstätigkeit mit dem Mittel einer beherrschten beziehungsweise staatseigenen Presse (Degenhart AfP 2009, 207 [211]; Ladeur DVBl 1984, 224 [225]). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Berichterstattung über besondere Sachverhalte betraf, wie den Glykol-Skandal und die Warnung vor einer Sekte. Allgemeine kommunale Öffentlichkeitsarbeit über alle Themen mit kommunalem Bezug wird damit nicht legitimiert. Der Staat (hier die Gemeinde) darf keine eigene Pressetätigkeit betreiben, weshalb gerade keine Berichterstattung „über das gesamte politische und gesellschaftliche Geschehen“ (so aber der eigene Anspruch der Beklagten; K 4, K 18) erfolgen darf. Im aktuellen Internetauftritt der Beklagten wird allerdings nur noch - ganz offensichtlich als Reaktion auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 16.12.2015 im einstweiligen Verfügungsverfahren - ausgeführt: „Seit 14. Januar 2016 wird das „Stadtblatt“ als Amtsblatt der Stadt A... immer donnerstags kostenlos an alle A... Haushalte verteilt. Berichtet wird vorrangig über die Arbeit des Gemeinderats, der Stadtverwaltung und ihrer Institutionen sowie deren Hintergründe.“ (https://www.a... .de/.../1Abruf am 30.04.2017Abruf am 30.04.2017). Informationshandeln unter staatlicher Autorität ist aber Ausübung von Staatsgewalt, die zu rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriffen - hier in die Pressefreiheit - führen kann (so zutreffend Schoch AfP 2010, 313). (d) § 20 Gemeindeordnung definiert keine anderen Maßstäbe § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung. Dort ist letzten Endes nur positiv festgehalten, dass eine kommunale Öffentlichkeitsarbeit stattfinden darf (dies ergibt sich aus den Formulierungen in Abs. 1 und Abs. 2 über die Unterrichtung über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde sowie wichtige Planungen und Vorhaben). § 20 GemO enthält aber inhaltlich keine anderen oder gar weitergehenden Maßstäbe als diejenigen, die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof zur Staatsfreiheit der Presse definiert worden sind. Der Begriff der allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde (§ 20 Abs. 1 GemO) erfasst alle Vorgänge und Tatsachen, die nicht nur geringfügige Auswirkungen auf das Leben der örtlichen Gemeinschaft und seine Weiterentwicklung haben oder deren Kenntnis für das Verständnis der Kommunalpolitik der Gemeinde unentbehrlich ist - maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: 20. Erglfg. Oktober 2013, § 20 Rn. 2). Daneben besteht nach § 20 Abs. 2 GemO eine besondere Informationspflicht für alle wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. § 20 GemO enthält insoweit eine ausdrückliche Beschränkung auf das staatliche Handeln der Gemeinde, kann also nicht als Legitimationsgrundlage für eine Berichterstattung über örtliche Institutionen der Zivilgesellschaft, Vereine, Kirchen und Wirtschaft herangezogen werden. Soweit die Beklagte aus der Formulierung in § 20 Abs. 1 GemO („unterrichtet ... über die Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung ....“) herleiten will, bei den Angelegenheiten der Gemeinde handle es sich auch um private Aktivitäten (da Auswirkungen auf das Leben der örtlichen Gemeinschaft), trifft dieses nicht zu. Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Rechtsträgerschaft; Private, Kirchen und Vereine sind nicht Gemeinde. § 20 GemO wie auch Art. 28 GG erfassen nur die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (s.o. aa.). Soweit sich die Beklagte auf den seit 01.12.2015 geltenden neuen Absatz 3 zu § 20 GemO beruft, der wiederum die Zulässigkeit der Unterrichtung über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde regelt und einen Raum für die Berichterstattung der Gemeinderatsfraktionen einräumt, ist damit ebenfalls keine Ausweitung der oben dargestellten Maßstäbe verbunden. Hier ist positiv nur geregelt worden, dass auch die Fraktionen des Gemeinderats berechtigt sind, ihre Auffassungen zu den Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Allerdings ist diese Erweiterung der zulässigen Inhalte ausdrücklich auf die Fraktionen beschränkt, weshalb damit keine grundsätzliche Erweiterung einer Berichterstattungskompetenz der Gemeinde - hier also der Beklagten - verbunden ist. Aus der positiven Regelung einer gesetzlichen Ausnahme für die Fraktionen ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass der Begriff der bedeutsamen Angelegenheiten, über die der Gemeinderat berichten darf, im Lichte des Grundsatzes der Staatsfreiheit der Presse eher eng zu verstehen ist, weil ansonsten keine Regelung dieser Ausnahme erforderlich gewesen wäre (zum Streit über die Zulässigkeit der Regelung vergleiche insoweit die Anlage K 15). (3) Abgrenzung zu BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Rechtsstreit der Parteien für die damals kostenlose Verteilung des Stadtblatts (verlangt worden war damals unter anderem ein generelles Anzeigenverbot, hilfsweise die Unterlassung von Werbeanzeigen, soweit ein Umfang von mehr als 50% überschritten ist) festgehalten, dass mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zum Schutz des Bestands einer freien Presse erst dann eingegriffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen und erwiesen sind, dass im Einzelfall ein Anzeigenblatt (hier das Stadtblatt der Beklagten) eine Tageszeitung derartig beeinträchtigt, dass sie ihre Funktion im Rahmen des Art. 5 GG nicht mehr erfüllen kann, es aber dagegen Sache des Gesetzgebers bleiben müsse, möglichen Fehlentwicklungen zu begegnen, wenn der Bestand der Presse ernsthaft gefährdet werde. Gewisse Einbußen im Anzeigengeschäft seien für eine Bestandsgefährdung nicht ausreichend (BGH GRUR 1973, 530 [531 f.] - Crailsheimer Stadtblatt). Diese Entscheidung hatte aber die Frage der Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Wettbewerbs (allgemeine Marktbehinderung) zum Gegenstand (BGH GRUR 1973, 530 [531 f. unter II. 3. a]) der Gründe, siehe auch Köhler/Bornkamm/Köhler, § 4 Rn. 13.46, 13.48, i. V. m. Rn. 12.1 ff.). Vorliegend geht es hingegen um einen geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse, der unter § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 UWG) zu subsumieren ist. Sieht man mit dem Bundesgerichtshof richtigerweise das aus Art. 5 Abs. Satz 2 Grundgesetz abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse als eine dem Schutz der Presseunternehmen dienende Marktverhaltensregelung an, muss konsequenterweise wie auch sonst der bloße (Norm-)Verstoß hiergegen genügen und kann es - von der Spürbarkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG abgesehen, die im vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben ist - nicht auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen ankommen (so offenbar auch Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.64a und 2.69). In der Literatur wird dazu zutreffend ausgeführt, dass der staatlichen Pressetätigkeit insoweit engere Schranken gezogen seien, weil Art. 5 GG eine Vormachtstellung privater Pressetätigkeit begründe (Degenhart AfP 2009, 207 [214]). Degenhart führt weiter zu Recht aus, das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen für die private Presse. Dabei gehe es nicht um die Erhaltung von Marktstrukturen oder den Schutz einzelner Presseunternehmen vor Wettbewerb auf dem Anzeigenmarkt, sondern um den Schutz gegen ein bestimmtes Marktverhalten der öffentlichen Hand, wenn diese durch redaktionelle Gestaltung ihrer Publikationen die grundrechtliche Gewährleistung einer staatsfreien und privatwirtschaftlichen Presse unterläuft (Degenhart AfP 2009, 207 [214]). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Da es um das Gebot der Einhaltung der Staatsfreiheit der Presse als Norm, die Marktverhaltensregelung i. S. v. §§ 3, 3a UWG ist, geht, kommt es nicht noch zusätzlich auf eine Existenzgefährdung der privaten Presse an, denn es soll verhindert werden, dass der Staat die ihm von Art. 5 GG gesteckten Grenzen überschreitet. Eine von der staatlichen Informationsaufgabe losgelöste pressemäßige Berichterstattung ist unzulässig und damit ausgeschlossen (Degenhart AfP 2009, 207 [212]). (4) Zusammenfassung dieser Vorgaben Das Gebot der Staatsfreiheit beziehungsweise Staatsferne der Presse bedeutet danach: - Staatliche Pressetätigkeit ist grundsätzlich verboten. - Ausnahmsweise ist entsprechende Pressetätigkeit zulässig, soweit es um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geht (amtliche Bekanntmachungen, Bekanntgabe von Vorschriften, Warnung vor Gefahren) oder in zulässigem Umfang staatliche Pressetätigkeit betrieben wird. - Inhaltliche Erfordernisse sind: - 1)Aufgabe der handelnden Stelle (Verbreitung von Informationen aus dem staatlichen Bereich, für die Gemeinden also Sachverhalte, die die Organe der Gemeinde betreffen), - 2)Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeits- und Kompetenzgrenzen, - Ausnahme 1: redaktionelle Beiträge, wenn sie mit der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen oder von untergeordneter Bedeutung sind, - Ausnahme 2: Informationsungleichgewicht = Informationen beruhen auf interessegeleiteten und/oder einseitigen Informationen, die übrigen gesellschaftlichen Kräfte genügen nicht zur Herstellung eines Informationsgleichgewichts, - Die Einordnung als Marktverhaltensregelung bewirkt, dass der bloße Verstoß genügt, also nicht zusätzlich eine konkrete (Existenz-) Gefährdung erforderlich ist. dd. Gutachten D..., P.../S... Die von den Parteien vorgelegten Gutachten und die inzwischen geführte Diskussion in der Literatur führen letzten Endes nicht zu anderen Bewertungskriterien. Die im Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Parteien von diesen eingeholten Gutachten führen übereinstimmend und zutreffend aus, dass die Grenzen der zulässigen staatlichen Pressetätigkeit nicht besonders konturiert beziehungsweise unklar sind (P.../S... Seite 17 [In welchem Maße einzelne staatliche Presseaktivitäten zulässig sind, ..., bleibt hingegen bedeutend unklarer]; D... für das Internet auf Seite 16 [Ihr ist insbesondere für den Bereich der Print-Medien nachzugehen, aber auch für die Nutzung des Internet, für das es, anders als für die tradierten Massenmedien Presse und Rundfunk, an hinreichend gesicherten Kriterien für staatliche Aktivitäten weitgehend fehlt.]). Zusammenfassend lässt sich insoweit feststellen, dass diese Beiträge zwar in ihren Ausgangsüberlegungen unterschiedliche Ansatzpunkte gewählt haben (was sich dann in unterschiedlichen Bewertungen zur zulässigen Reichweite entsprechender Berichterstattung fortsetzt), in der inhaltlichen Begrenzung beziehungsweise für die Frage einer (gegebenenfalls ausnahmsweise) zulässigen Pressetätigkeit werden dann aber weitgehend die gleichen Kriterien aufgestellt, die sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung und Literaturdiskussion ergeben. (1) Begrifflichkeiten Sowohl in den vorgelegten Gutachten wie auch in den dazu erschienenen Publikationen wird zwischen verschiedenen Arten staatlicher Kommunikation differenziert. Es geht um - amtliche Bekanntmachungen (§ 4 Abs. 3 GemO), also Veröffentlichungen, die gesetzlich angeordnet beziehungsweise in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen (z.B. die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften) (D..., Seite 16; M..., Seite 6) - über diese besteht kein Streit; - staatliche (hier genauer: gemeindliche) Öffentlichkeitsarbeit, bei der auch noch weitergehend zwischen tradierter regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit im engeren Sinn (staatlicher Selbstdarstellung) (D..., Seiten 24, 25) und einer eigenständigen in den gesellschaftlichen Bereich hineinreichenden Informationspolitik (D..., Seite 25) unterschieden wird; - Öffentlichkeitsaufklärung, insbesondere Gefahrenwarnungen (M..., Seite 3), diese Öffentlichkeitsaufklärung kann auch unter den Begriff der eigenständigen, in den gesellschaftlichen Bereich hineinreichenden Informationspolitik subsumiert werden (D..., Seiten 37, 38, 50 wendet die Kriterien für die Öffentlichkeitsaufklärung an). Die Begrifflichkeiten werden zwar teilweise etwas unterschiedlich gewählt, insbesondere werden Grundsätze aus dem Bereich Öffentlichkeitsaufklärung als Legitimation auch für die Öffentlichkeitsarbeit bemüht; in der Sache besteht aber Einigkeit, dass das Stadtblatt der Beklagten mit seinen Inhalten neben den amtlichen Bekanntmachungen Öffentlichkeitsarbeit betreibt, wobei es in diesem Rechtsstreit nur um die Bewertung der Gesamtausgabe K 21 geht. (2) Einzelne Kriterien (a) Legitimation, Kompetenz für staatliche Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Die Legitimation für staatliche Kommunikation kann sich unmittelbar aus entsprechenden Normen ergeben (z.B. § 4 Abs. 3 GemO für die amtlichen Mitteilungen), wird aber für die Öffentlichkeitsarbeit im engeren und weiteren Sinne direkt aus dem Demokratieprinzip und Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet, - D..., Seite 18 (vergleiche auch Seite 4, 14, 15, 19, 29): „Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation durch Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit ist in der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes nicht generell ausgeschlossen. Sie kann im Gegenteil nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein im Hinblick auf demokratische Transparenz staatlichen Handelns und als Voraussetzung für die Erhaltung des für die demokratische Ordnung essentiellen Grundkonsenses mit eben dieser Ordnung, wie auch für die verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung. Sie setzt Information der Bürger voraus.“ - M..., Seiten 3, 4: „Eine Kompetenz der Bundesregierung wie auch jeder anderen staatlichen Stelle zur Öffentlichkeitsarbeit ist in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt, sondern wird zur Verwirklichung des demokratischen, des rechtsstaatlichen und des sozialstaatlichen Prinzips als jeder staatlichen Funktion inhärent angesehen.“ (unter Hinweis auf BVerfGE 44, 125 [147 f.]), weil Meinungsbildung nur in einer Wechselbeziehung zwischen Staat und Bürger erfolgen kann, - P.../S... stellen zwar ein Recht des Staates zur Öffentlichkeitsarbeit fest (Seite 21 - 22), knüpfen aber in erster Linie an Art. 28 Abs. 2 GG an, - Schoch (AfP 2010, 313 [321 f.]) führt aus, die von Amts wegen erfolgende Information sei nicht nur erlaubt, sondern im demokratischen Rechtsstaat - mit „Öffentlichkeit“ und „Transparenz“ als maßgeblichen verfassungsrechtlichen Unterprinzipien - eine staatliche Aufgabe. Insoweit wird allerdings auch zwischen grundrechtsneutralem Informationshandeln und solchem mit Grundrechtseingriff differenziert, wobei letzteres einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Neben dem Demokratieprinzip wird auch noch an die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG angeknüpft, die das grundsätzliche Recht zur Kommunikation mit dem Bürger eröffnen soll (P.../S..., Seiten 7, 8, 34) und kompetenzielle Grundlage für Informationstätigkeit sein soll (D..., Seiten 21, 37). Die Anknüpfung an Art. 28 Abs. 2 GG mag bei der Einzelfallabwägung als Kriterium herangezogen werden, bewirkt aber keine abstrakte Zuständigkeit für gemeindliche Pressetätigkeit (dazu schon oben unter aa.). In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zumindest zweifelhaft, ob insoweit wirklich auf das Demokratieprinzip als Legitimation abgestellt werden kann, denn gerade P.../S... haben zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit das Wesentlichkeitsprinzip gilt, also ein grundsätzlicher Gesetzesvorbehalt besteht (Seiten 9 - 11; 12, 14, 15, 18, 20). Auch der Eingriff in die Pressefreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung eines allgemeinen Gesetzes, zumal staatliches Informationshandeln jedenfalls faktische beziehungsweise mittelbare Grundrechtseingriffe bewirkt (Schoch AfP 2010, 313 [322] unter Hinweis auf BVerfGE 113, 63 [74 ff.] und BVerfGE 116, 200 [222]). Das Bundesverfassungsgericht hat sogar einmal davon gesprochen, staatliches Informationshandeln bedürfe einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation (BVerfGE 20, 56 [100]; vergleiche auch BVerwG NJW 1985, 2774, das für den Eingriff in Art. 12 GG eine gesetzliche Ermächtigung verlangt hat, die auch für den Eingriff in Art. 5 GG erforderlich sein dürfte). Soweit hier eine teleologische Reduktion angenommen wird, überzeugt diese Ansicht deshalb nicht; zudem könnte eine gesetzliche Regelung exaktere Regeln und Grenzen aufstellen (die ja auch von der Beklagten gewünscht werden) als der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach ist wegen des Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz beziehungsweise wegen einer fehlenden ausdrücklichen Ermächtigung (§ 20 GemO legitimiert nur Informationen über die Angelegenheiten der Gemeinde!) schon per se von einer Rechtswidrigkeit auszugehen, denn ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie führt zur Rechtswidrigkeit. Verwaltungsmaßnahmen, die ohne die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergehen, sind rechtswidrig (BVerfGE 51, 268 [287]; BVerfGE 41, 251 [266]). (b) Staatsfreiheit, Staatsferne - grundsätzlich keine Ausübung von Presse Im Ausgangspunkt wird von allen Gutachtern und Autoren einhellig dargestellt, dass Staatsfreiheit beziehungsweise Staatsferne der Presse bedeutet, dass - der Staat weder mittelbar noch unmittelbar Presseunternehmen beherrschen darf, die nicht lediglich die Informationspflichten der öffentlichen Stellen erfüllen (D..., Seite 15), - der Staat grundsätzlich nicht in den Wettbewerb der privaten Presse eingreifen darf (D..., Seite 31), - der Staat sich grundsätzlich nicht an der Presse beteiligen darf (D..., Seite 14, 15), - der Staat nicht die staatskontrollierende Aufgabe der Presse übernehmen darf (P.../S..., Seite 16), - der staatlichen Pressebetätigung Grenzen gesetzt sind (P.../S..., Seite 26), - dem Staat die Ausübung der Funktion Presse grundsätzlich verboten ist (M..., Seiten 4, 5, 6). Staatsfreiheit bedeutet danach ein grundsätzliches Verbot staatlicher Pressetätigkeit, womit auch bewirkt wird, dass die Ausnahmen, Grenzen, in denen ausnahmsweise doch eine staatliche Pressetätigkeit erlaubt ist, eng zu ziehen sind (weil ansonsten das Regel-/Ausnahmeverhältnis negiert würde). Allerdings besteht wiederum Einigkeit, dass Staatsfreiheit keine völlige Abstinenz des Staates bedeutet, weil sich die Meinungs- und Willensbildung nur in einer Wechselbeziehung zwischen Staat und Bürgern vollziehen kann (D..., Seiten 4, 14, 15, 18, 29; M..., Seite 4) (c) Anknüpfung: Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles Die Entscheidung, ob von einem Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung auszugehen ist oder aber ausnahmsweise trotz der grundsätzlich zu beachtenden Staatsfreiheit die gemeindliche Pressetätigkeit zulässig war, soll sich - insoweit besteht Übereinstimmung - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Abgrenzung der Umstände des Einzelfalles vollziehen (D..., Seite 5, 52, 54; P.../S..., Seite 26; Schürmann AfP 1993, 435 [436]). Danach kommt es also nicht nur auf die einzelnen Beiträge an, die gegebenenfalls unzulässig sein können, sondern es ist immer auch noch eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Veröffentlichung erforderlich. Die von der Beklagten gewünschte getrennte Betrachtung nach Inhalt und Art der Darstellung greift also zu kurz. (d) Formelle Grenzen (aa) Örtliche Grenzen - Angelegenheiten der Gemeinde In der Sache besteht außerdem Einigkeit, dass eine formale Grenze durch die Regeln der Verbands- und Organkompetenz aufgestellt wird, das gemeindliche Informationshandeln ist danach auf örtliche Angelegenheiten (D..., Seite 23), Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (P.../S..., Seiten 5, 6), ortsbezogene Kommunikationsinhalte (P.../S..., Seite 6, ebenso M..., Seite 6) beschränkt. Insoweit leiten P.../S..., Seiten 5, 6 aus dem Begriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft allerdings ein weitergehendes (auch materielles) Begriffsverständnis ab, indem sie aus der weiten Begriffsdefinition der sogenannten Rastede-Entscheidung [BVerfGE 79, 127 [150 f.]: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen] und der auf kommunaler Ebene schwächer ausgeprägten Trennung von Staat und Gesellschaft gemeinschaftsstiftende Aktivitäten Privater zum erlaubten Kommunikationsinhalt machen wollen. Der Begriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wird zwar zu Recht weit verstanden; angesichts der Tatsache, dass es sich bei Art. 28 Abs. 2 GG aber nur um eine Institutsgarantie (im Verhältnis zu anderen Hoheitsträgern) handelt, wird insoweit aber keine grundrechtlich geschützte Position zugunsten der Gemeinde - insbesondere gegenüber Privaten - begründet (vergleiche z.B. BVerwGE 87, 228, juris Rn. 20). Das weite Begriffsverständnis legitimiert aber keine Konkurrenztätigkeit des Staates in pressemäßiger Hinsicht (wovon auch P.../S... im Ergebnis nicht ausgehen, nachdem ebenfalls Grenzen für eine entsprechende Tätigkeit definiert werden, dazu oben unter aa.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass der Begriff „Angelegenheit“ nicht mit dem der „Aufgabe“ gleichzusetzen ist (BVerwGE 87, 228, juris Rn. 22). (bb) Nur Angelegenheiten öffentlicher Verwaltung Die Allzuständigkeit der Gemeinde ist zudem auf die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beschränkt; insoweit gilt eine Beschränkung der Gemeinden auf Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises, die ihnen als hoheitlich handelnden Gebietskörperschaften obliegt (BVerwGE 87, 228, juris Rn. 19, 23; M..., Seite 8). M..., Seite 8 führt insoweit einleuchtend aus: „Die Herausgabe von Zeitschriften mit redaktionellen Teilen gehört dazu nicht, sondern ist eine Agende der privatrechtlich organisierten Unternehmen der Presse.“ Degenhart führt insoweit aus, die Angelegenheiten der Gemeinde bezögen sich auf die Körperschaft, allein die Anwesenheit von Organen der Gemeinde (z.B. des Bürgermeisters) bei Veranstaltungen begründe noch keine Kompetenz (D..., Seiten 38, 39). Es geht also um die Selbstdarstellung staatlicher Stellen (Degenhart, AfP 2010, 324 [328]). Diese Beschränkung wird im Gutachten P.../S... nicht thematisiert, in dem davon ausgegangen wird, dass auch die kostenlose Verteilung des Stadtblatts eine hoheitliche, jedenfalls staatliche Tätigkeit darstellt (vergleiche z.B. P.../S..., Seite 25), was allerdings nicht zutrifft, denn die Produktion und Verteilung eines Stadtblatts ist allenfalls bezüglich der amtlichen Mitteilungen staatliche Tätigkeit, im Bereich redaktionell verantworteter Beiträge und bei Anzeigen liegt jedoch nur noch eine ganz normale fiskalische Tätigkeit vor. M..., Seite 9 spricht insoweit von staatlicher Funktion. Eine allzu enge Sichtweise ist hier allerdings nicht geboten, denn zu den gemeindlichen Angelegenheiten gehört zum Beispiel auch die Berichterstattung über die Durchführung und Kontroversen im Zusammenhang mit einer Landesgartenschau, die von einer Gemeinde in einer privatrechtlichen Organisationsform veranstaltet wird. Gerade dieses Beispiel belegt eindrucksvoll, dass es in der Bewertung (un)zulässiger redaktioneller Beiträge immer auf den Einzelfall ankommt. (cc) Untergeordneter Umfang des redaktionellen Teils Als Bewertungskriterium wird übereinstimmend angeführt, dass die redaktionellen Beiträge nur von untergeordneter Bedeutung sein (D..., Seite 5, 6, 52; Degenhart AfP 2010, 324 [325]: kein relevanter Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung), die Berichte nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen (P.../S..., Seite 32), der redaktionelle Teil der Primärfunktion der amtlichen Nachrichten untergeordnet ist (M..., Seite 9). Ein konkreter Maßstab wird insoweit allerdings nicht genannt. Der Begriff „untergeordnet“ verlangt, dass jedenfalls die Grenze von 50% deutlich unterschritten wird, weil ansonsten der überwiegende Teil mit redaktionellen Beiträgen versehen wäre. (dd) Kostenlose Verteilung Einigkeit besteht außerdem, dass gerade die kostenlose Verteilung als gravierender Eingriff in den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse anzusehen ist (D..., Seite 43), besonders kritisch sei eine häufige und kostenlose Publikation (P.../S..., Seite 31). (ee) Erweiterter Maßstab bei Defiziten der privaten Presse Soweit M... ausführt, Informationstätigkeit sei zulässig, wenn die (privaten) Medien den bestehenden Informationsbedarf nicht hinreichend decken, weil nicht oder zu einseitig berichtet wird (M..., Seite 6, 7), bei einem ansonsten bestehenden Meinungsmonopol (M..., Seite 9), sind dies Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Warnhinweisen (Glykolskandal, Sektenwarnung), die nicht als Legitimation für eine periodische Berichterstattung nutzbar gemacht werden können, denn die staatliche Informationstätigkeit muss insoweit thematisch begrenzt und anlassbezogen bleiben. D... hat dazu zutreffend ausgeführt, dass eine allgemeine, thematisch nicht spezifizierte Publikationstätigkeit hierdurch nicht legitimiert werde (Degenhart AfP 2009, 207 [210]; D..., Seiten 37, 38, 50). Danach darf in einem periodisch erscheinenden Stadtblatt zwar gegebenenfalls ein Warnhinweis erscheinen; dieser kann aber keine Legitimation für laufende redaktionelle Berichterstattung sein. (e) Materielle Grenzen Maßstab der Bewertung muss das informatorische Handeln als solches sein (M..., Seite 9); es ist also der jeweilige Beitrag zu analysieren (gegebenenfalls im Kontext mit der Gesamtveröffentlichung; dazu oben unter (d)). (aa) Keine substitutive (also ersetzende) Wirkung In der Diskussion besteht Einigkeit, dass ein Stadtblatt nicht wie eine private Zeitung erscheinen darf, - Es darf sich nicht der Gesamteindruck einer Gleichwertigkeit oder Austauschbarkeit ergeben. Periodizität, thematische Breite und zeitungsartige Aufmachung sind maßgebliche Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (D..., Seiten 5, 38, 39, 49, 50), - Schon die inhaltliche pressemäßige Aufmachung aber auch die Bezeichnung als Stadtblatt suggerieren unzulässige Pressetätigkeit (D..., Seiten 10, 11, 12), - Ein erweitertes Amtsblatt darf keine substitutive Wirkung entfalten (P.../S..., Seiten 18, 19) - Ein städtisches Blatt darf durch redaktionellen Teil nicht wie ein funktionales Äquivalent einer privaten Zeitung erscheinen, muss als Kommunikation staatlicher Politik erkennbar bleiben (M..., Seite 9). (bb) Neutralität Für eine redaktionelle Berichterstattung wird ebenfalls die Einhaltung besonderer Neutralität verlangt, - Das Amtsblatt als das amtliche Verkündungsorgan der Gemeinde muss „dem Gebot parteipolitischer Neutralität in besonderem Maße Rechnung tragen“ (D..., Seite 35 unter Verweis auf VGH BW VBlBW 1992, 423). - Erforderlich sei die Beachtung des Gebots besonderer Neutralität bei der Berichterstattung (P.../S..., Seite 18, 32, 33). - Inhaltlich dürfe nur eine Beschreibung, keine Bewertung erfolgen (M..., Seite 9). (cc) Zulässige Inhalte gemeindlicher Selbstdarstellung Eine redaktionelle Berichterstattung wird ebenfalls übereinstimmend für zulässig erachtet bezüglich - Information der Öffentlichkeit über Grundlagen und Ergebnisse der Tätigkeit der Gemeinde und ihrer Organe, über aktuelle Maßnahmen und künftig zu treffende Entscheidungen (D..., Seiten 25, 34, Fn. 133), in Anknüpfung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem 20. und 44. Band, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (D..., Seite 25, Zitat aus BVerfGE 20, 56 [100] und 44 [147]), wobei eine distanzlose kommunale Medienberichterstattung, die nichts mehr mit den Organen zu tun hat, ebenfalls unzulässig sein soll (D..., Seite 55), - Informationen, Berichte über vergangene oder geplante Tätigkeiten, Veranstaltungen der Gemeindeorgane (P.../S..., Seiten 28, 29, 30); dazu gehören auch Informations- und Service-Seiten (P.../S..., Seite 28), - Informationen im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe (M..., Seite 9). P.../S... halten darüber hinausgehend für zulässig - Ankündigungen Privater, sofern sie die örtliche Gemeinschaft stärken (P.../S..., Seite 29), - Ankündigungen, Berichte über örtliche Institutionen der Zivilgesellschaft, sofern sie die notwendigen lokalen Bezüge aufweisen und informatorisch-neutral berichten (P.../S..., Seite 30), - Kirchentermine und -nachrichten, die zwar nicht zu den Gemeindeaufgaben gehören, bei Wahrung der Neutralität aber Raum geboten werden darf, zumal, wenn es nur Veranstaltungsankündigungen sind (P.../S..., Seite 32). Diese Auffassung ist angesichts des dort vertretenen weiten Begriffsverständnisses von Art. 28 Abs. 2 GG konsequent, erläutert aber nicht, warum trotz der eingeräumten fehlenden Zuständigkeit der Gemeinden (P.../S..., Seite 32: „...naturgemäß nicht um Aufgaben, die die Gemeinde wahrnehmen könnte“, vergleiche auch Seite 29) hier ausnahmsweise doch eine Zuständigkeit und eine Legitimation besteht, die angesichts der fehlenden Zuständigkeit der öffentlichen Verwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG evident nicht gegeben ist. Allein die Stärkung der örtlichen Gemeinschaft ist insoweit keine ausreichende Legitimation, denn Art. 28 Abs. 2 GG begründet insoweit keine entsprechenden Kompetenzen (siehe oben unter aa.). (dd) Unzulässige redaktionelle Beiträge In der Sache haben die Gutachten beider Seiten wiederum übereinstimmend dargestellt, dass Informationen über und durch das örtliche Gewerbe, Berichte über die lokale Wirtschaft, Aktivitäten privater Personen oder Institutionen unzulässig sind, weil damit die typische Funktion der lokalen Presse, das Kerngeschäft der freien Presse tangiert ist (D..., Seite 6, 62, 63; P.../S..., Seite 31; M..., Seite 9 spricht allgemein von Beiträgen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs). P.../S... wollen ausnahmsweise doch wieder Berichte zulassen, wenn sich die Berichte auf lokalpolitisch unkontroverse Bereiche beschränken und quantitativ eine nur untergeordnete Rolle spielen. Eine dogmatische Begründung hierfür gibt es angesichts der vorigen Ausführungen allerdings nicht. (ee) Werbeanzeigen, Inserate Insoweit besteht wiederum Einigkeit, dass Werbeanzeigen nicht der staatlichen Informationstätigkeit unterfallen, insoweit soll ausnahmsweise eine fiskalische und deutlich nachrangige Randnutzung zulässig sein (D..., Seite 59, 60; P.../S..., Seite 33). (3) Fazit/Zusammenfassung Mit Ausnahme der dogmatischen Herleitung sind sich die Protagonisten der verschiedenen Lager damit im Ergebnis weitgehend einig, lediglich in den Details und Randfragen gehen die Meinungen auseinander. Das ist letzten Endes auch ohne weiteres nachzuvollziehen, denn alle Beiträge haben umfangreich die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ausgewertet, die diesen Kriterienkatalog entwickelt hat, der eben in Randbereichen unscharf bleibt, weil es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die eine wertende Betrachtung im Einzelfall erfordern. Man kann es danach vereinfacht auf folgende Faustformel bringen: Berichte aus der Verwaltung und/oder dem Gemeinderat zu den Themen und Vorhaben der Gemeinde aus dem örtlichen und das Handeln der Gemeinde betreffenden Wirkungskreis sind immer zulässig. Informationen über und durch das örtliche Gewerbe, Berichte über die lokale Wirtschaft, Aktivitäten privater Personen oder Institutionen sind jedenfalls grundsätzlich unzulässig. ee. Subsumtion (1) Festhalten am Urteil vom 27.01.2016 Der Senat hat bereits im Urteil vom 27.01.2016 (4 U 167/15) ausgeführt (Seite 20 - 22), „Das von der Beklagten herausgegebene A... Stadtblatt verstößt gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse, denn sie überschreitet die so zu ziehenden Grenzen staatlicher beziehungsweise kommunaler Informationstätigkeit. Der - auch durch die beabsichtigte kostenfreie Verteilung weitergehende - Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse folgt schon allein daraus, dass ausweislich der Mitteilung auf der Homepage der Beklagten das offizielle Amtsblatt über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in A... berichtet (AS 4 = AS 16), weiterhin gute Qualität in Information und Aufmachung beabsichtigt ist (Ausschreibung AS 21), dass Inhalte aufgenommen werden sollen, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen (z.B. Bekanntmachungen von anderen Zweckverbänden, Behörden und öffentlich-rechtlichen Institutionen, lokale Wirtschaftsberichterstattung, vgl. die Anlagen B 3, B 10), eine Ausweitung der Konkurrenz zur Klägerin beabsichtigt ist, weil eine höhere Reichweite für Werbeerlöse (AS 8) nur erzielt werden kann, wenn das Stadtblatt wegen des redaktionellen Teils auch gelesen wird und sich nicht darauf beschränkt, amtliche Nachrichten zu verbreiten (was in der Rechtsprechung als wesentliches Kriterium angesehen wird, vgl. nur BGH GRUR 1969, 287 [288] - Stuttgarter Wochenblatt; OLG Saarbrücken NJW 1971, 892 [893]), wobei die Beklagte ausdrücklich auf dem (unzutreffenden) Standpunkt steht, dass alle lokalen und übergeordneten Themen mit spezifischem Bezug zu ihr von der zulässigen redaktionellen Öffentlichkeitsarbeit erfasst seien (Blatt 200), der Oberbürgermeister als maßgebliches Vertretungsorgan der Gemeinde in einem Interview sogar ausgeführt hat, er begrüße es, dass die Stadt eine eigene Zeitung mit journalistischen Beiträgen herausgebe (AS 30), außerdem eingeräumt hat, dass er das Stadtblatt als kommunalpolitisches Instrument benutzt (AS 30). Die im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommene Auswertung der vorgelegten Musterexemplare des Stadtblatts und insbesondere die Auswertung der Anlage AS 19 belegen ebenfalls, dass die dargestellten Grenzen überschritten sind, weil nicht nur über die eigenen Projekte und Vorhaben der Stadt und ihrer Verwaltung berichtet wird, keine Beschränkung auf den Bereich der eigenen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit erfolgte, sondern eine von der staatlichen Informationsaufgabe losgelöste pressemäßige Berichterstattung über Aktivitäten und Ereignisse mit und ohne Gemeindebezug, indem beispielsweise eine umfassende Darstellung auch der sonstigen Geschehnisse in der Gemeinde vorgenommen wird (Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport, und vor allem lokale Wirtschaftsnachrichten). Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt aber nur die Verbreitung von Informationen aus dem gemeindlichen Bereich (Belange aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde) und die Information über punktuelle Ereignisse, um gegebenenfalls ein Informationsgleichgewicht herzustellen (also umgekehrt ein Informationsdefizit auszugleichen). Jedenfalls in dieser Kombination von zulässigen amtlichen Mitteilungen mit einer Berichterstattung über Aktivitäten und Ereignisse mit und ohne Gemeindebezug, indem eine umfassende Darstellung auch der sonstigen Geschehnisse in der Gemeinde vorgenommen wird (Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport, lokale Wirtschaftsnachrichten) ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die maßgebliche Trennlinie überschritten und der Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verletzt worden ist. Die Beklagte steht auf dem - unzutreffenden - Standpunkt, dass sämtliche Beiträge, die einen Bezug zur Kommune selbst aufweisen, also lokale Themen betreffen, zulässige kommunale Öffentlichkeitsarbeit darstellen (Blatt 200). Dies ist angesichts der oben dargestellten Grenzen ein zu weitgehendes Verständnis. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, sie dürfe wegen der Monopolstellung der Klägerin und dem damit verbundenen Risiko einer interessengeleiteten und einseitigen Berichterstattung Pressetätigkeit entfalten, denn dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beklagte selbst definiert, wann der Grundsatz der Staatsfreiheit tangiert ist.“ Daran ist trotz der von der Beklagten geäußerten grundsätzlichen und massiven Kritik festzuhalten. (2) Substanzarmut, Leerformelhaftigkeit Entgegen der Auffassung der Berufung kann nicht von substanzlosen und leerformelartigen Begründungen gesprochen werden, denn sowohl für das Landgericht im Hauptsacheverfahren als auch für den Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren und auch jetzt für die Hauptsache, liegt es evident auf der Hand, dass das Stadtblatt als Zeitung mit journalistischen Beiträgen (K 22; K 23), als Medium, das über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in A... berichten will (K 4, K 18), die oben dargestellten und entwickelten Grenzen überschreitet, weil es sich insoweit nicht mehr um eine gemeindliche (oder öffentliche) Aufgabe handelt, vielmehr die gesetzlichen Zuständigkeits- und Kompetenzgrenzen überschritten werden, sich jedenfalls die Artikel - Seite 1 - Mobilität steigern, - Seite 3 - Ausbildung Handwerk, - Seite 4 - Ein Storchengedicht. Störche werden beringt, - Seite 4 - Rund ums Rad, - Seite 5 - A... beim Kirchentag, - Seite 5 - Antrag ist genehmigt, - Seite 5 - We... berät, - Seite 8 - T... gegen Tabellenführer, - Seite 10 - Schnell zuverlässig und fair, - Seite 10 - Bildungsplanreform wird diskutiert, - Seite 14 - Kann mich sehr gut einbringen, nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche bewegt haben und auch die konkrete Art der Darstellung das Stadtblatt der Anlage K 21 insgesamt wie eine private Zeitung erscheinen lässt (dazu nachfolgend unter (7)). (3) Vorwurf der Widersprüchlichkeit Soweit die Berufung rügt, das Landgericht (und der Senat) hätten widersprüchlich entschieden, kann dem nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der maßgeblichen Betrachtung der gesamten Umstände eines Einzelfalles eine insgesamt pressemäßige Ausgabe des Stadtblatts zu bewerten, während es im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) um einzeln herausgegriffene Veranstaltungshinweise ging und der Senat nur noch über Kirchen- und Vereinsnachrichten in der konkreten zur Entscheidung gestellten Verletzungsform zu entscheiden hatte. Insoweit liegen völlig unterschiedliche Streitgegenstände vor. Im Verfahren 4 U 110/16 war vom Senat nur zu entscheiden, ob bei isolierten Terminsankündigungen über Veranstaltungen von Kirchen und Vereinen (Urteilsgründe Seite 8 unten) bei der dann gebotenen isolierten Betrachtungsweise (Urteilsgründe Seite 10) das Gebot der Staatsfreiheit nicht so tangiert ist, dass von einer Verletzung der Marktverhaltensregel auszugehen ist. Die maßgebliche und die Begründung tragende Passage lautet dann wie folgt (Gründe Seiten 10 - 11): „Die Klägerin ist weder in ihrer Funktion, noch in ihren institutionell-organisatorischen Voraussetzungen beeinträchtigt. Unter dem Aspekt der Staatsferne der Presse bewirkt die bloße Mitteilung von Terminen - die Klägerin hat insoweit instruktiv von einer gemeindlichen Litfaßsäule gesprochen - keine Beeinträchtigung des Schutzbereichs, weil diese Beiträge zwar auch den Bereich der Meinungsvielfalt und Meinungsbildung berühren mögen, dieser Einfluss aber als so geringfügig zu bewerten ist, dass damit die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten der Klägerin allein hierdurch nicht (mehr) nachteilig tangiert sind. Der Inhaltsbezug zur Meinungsbildung ist hier schon so weit entfernt, dass nicht mehr von einer Beeinträchtigung der staatskontrollierenden Aufgabe der Presse ausgegangen werden kann, weshalb die notwendige Eingriffsschwelle nicht überschritten ist (BVerfGE 105, 279 [300]; BVerfGE 105, 252 [273]). Nicht jedes belastende staatliche Handeln stellt einen relevanten Grundrechtseingriff dar (zum grundrechtswidrigen Effekt vergleiche z.B. Lindner DÖV 2004, 765 ff.). ... Selbst wenn man annehmen wollte, die Veranstaltungsankündigungen bewirkten für sich genommen einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung, stünde der Klägerin der behauptete Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der in den Veranstaltungsankündigungen liegende - an dieser Stelle unterstellte - Verstoß nicht i. S. v. § 3a UWG geeignet erscheint, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Denn es kann nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass (potentielle) Käufer / Bezieher der von der Klägerin verlegten Presseprodukte diese allein wegen der Veranstaltungsankündigungen im „Stadtblatt“ nicht (mehr) beziehen / erwerben werden. Ohne eine solche Wahrscheinlichkeit fehlt es jedoch an der von § 3a UWG geforderten nennenswerten Auswirkung des Verstoßes auf andere Marktteilnehmer (vgl. nur Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.95, 1.97) und erzielt die Beklagte mithin - in der unter Geltung des UWG 1909 für diese Fälle verwendeten Terminologie (vgl. nur Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl., Einl. Rn. 164, 170 i. V. m. § 1 Rn. 608 ff.) - keinen „Vorsprung durch Rechtsbruch“ gegenüber der Klägerin.“ Der Begriff der Staatsfreiheit ist insoweit kein mathematisch messbarer exakter Begriff, der im Sinne einer Messlatte eine Subsumtion erlaubt, ob und wann ein Rechtsverstoß angenommen werden kann, sondern die oben dargestellten und entwickelten Abwägungskriterien sind im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der jeweiligen Veröffentlichungen und/oder Beiträge umzusetzen, um gegebenenfalls einen Verstoß festzustellen. Soweit die Berufung verlangt, dass (exakte) inhaltliche Abgrenzungskriterien entwickelt werden müssten (Zulässigkeit welcher Themen, Inhalte, Gestaltungselemente), kann dem deshalb nicht gefolgt werden. Es ist nicht Aufgabe des Senats, durch die Benennung von weiteren inhaltlichen oder formalen Kriterien - etwa einer bestimmten Anzahl und/oder Fläche pro Seite und/oder pro Artikel und/oder im Verhältnis zur Fläche des jeweils zugehörigen Textes (so die Beklagte Blatt 485 zu Bildern) - über die oben in cc. und dd. dargestellten Punkte hinausgehend ein System zu entwickeln, wann eine Berichterstattung das Gebot der Staatsfreiheit verletzt oder nicht, vielmehr ist angesichts des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrags die konkrete Ausgabe der Anlage K 21 in ihrer Gesamtwirkung zu beurteilen. (4) Keine hinreichend genaue Grenzziehung Der Berufung ist einzuräumen, dass die Grenzziehung zwischen erlaubter (gegebenenfalls noch hinzunehmender) und unzulässiger Berichterstattung im Einzelfall nicht ganz einfach sein mag; die oben dargelegten Kriterien für die Prüfung eines Verstoßes erlauben es jedoch, die maßgeblichen Eckpunkte einer zulässigen Berichterstattung zu erkennen. Der Senat verweist insoweit auf die Zusammenfassungen unter cc. (4) und dd. (3). Dass auch die Beklagte hierzu in der Lage ist - in Wahrheit aber weiter eine darüber hinausgehende Berichterstattung wünscht - beweist die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im zweiten einstweiligen Verfügungsverfahren 4 U 110/16, wonach die Berichterstattung der Beklagten sich nunmehr weitgehend an die rechtlichen Vorgaben halte. (5) keine Einzelbetrachtung einzelner Artikel Da die Klage ausdrücklich die Unterlassung begehrt, das Stadtblatt wöchentlich gratis zu verteilen, wenn es wie in der Anlage K 21 gestaltet ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, alle Artikel einzeln zu betrachten und (eingehend) zu analysieren und zu bewerten, sondern es ist lediglich festzustellen, ob diese gesamte Ausgabe gegen das Gebot der Staatsfreiheit verstößt, quasi im Sinne eines „so jedenfalls nicht.“ Hierfür genügt es, wenn einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne verstoßen und es sich nicht mehr nur um eine untergeordnete Berichterstattung handelt. Die aufgrund der Antragstellung erforderliche Gesamtbetrachtung führt zwangsläufig zu den von der Beklagten gerügten „Begründungsdefiziten“, denn es muss nicht im Sinne einer „Schnipseltheorie“ festgestellt werden, welche einzelnen Artikel gegen das Gebot der Staatsfreiheit verstoßen (und welcher Rest als zulässige Berichterstattung zu akzeptieren wäre), sondern es genügt, wenn wegen einzelner Artikel die Gesamtausgabe nicht mehr hinzunehmen ist, zumal die Klägerin ausdrücklich klargestellt hat, dass sie sich nicht gegen die Herausgabe eines Amtsblatts wendet, das sich auf diese Funktion beschränkt, insoweit auch in angemessenem Umfang Anzeigen- und Abonnementseinnahmen akzeptiert (Blatt 5, vergleiche auch Blatt 9 - 10). Die Gestaltung einer Ausgabe des Stadtblatts. wie in der Anlage K 21 erfolgt, wird vom Senat nicht verboten, obgleich - zweifelsohne - bei einer Einzelbetrachtung isoliert herausgegriffener Passagen zulässige Inhalte vorliegen mögen, sondern weil die Gesamtausgabe auch in nicht unerheblichem Maß unzulässige Inhalte aufweist. (6) Monopolstellung Soweit sich die Beklagte zur Legitimation einer weitergehenden redaktionellen Berichterstattung auf die Monopolstellung der Klägerin beruft, rechtfertigt diese schon allein deshalb keine Ausweitung, weil die Beklagte insoweit gegenüber der Klägerin kein Grundrechtsträger ist. Zudem handelt es sich nicht um ein taugliches Differenzierungskriterium, weil dann eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der Staatsferne erfolgen müsste. Der Senat hält insoweit trotz der von der Beklagten geäußerten Kritik auch an seiner im Urteil vom 27.01.2016 geäußerten Auffassung fest, dass hiergegen auch spricht, dass die Beklagte ansonsten selbst definieren könnte, wann der Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse tangiert ist. (7) Einzelauswertung der Beiträge der Ausgabe vom 11.06.2015 Eine beispielhafte Einzelauswertung der Beiträge der Ausgabe vom 11.06.2015 führt zu dem Ergebnis, dass diese in seinem Gesamtgepräge nicht mehr hingenommen werden kann, weil insgesamt eine pressemäßige Aufmachung vorliegt und ein nicht unerheblicher, nachfolgend dargelegter Teil der Artikel keine gemeindlichen Aktivitäten betrifft: (a) Seite 1 - Mobilität steigern und Seite 4 - Rund um das Rad Bei dem Bericht über die Veranstaltung des B... vom 14.06.2015 handelt es sich um einen Beitrag der Redakteurin A... B... von der Stadtverwaltung (Kürzel alb - vergleiche Impressum Seite 12), mit dem über die Initiative B... und deren Veranstaltung auf dem Marktplatz berichtet wird. Es handelt sich insoweit um einen redaktionell formulierten Beitrag, die pressemäßige Aufmachung ergibt sich auch aus dem beigefügten Foto. Da es sich hier letzten Endes um eine private Bürgerinitiative handelt, liegt nach den oben mitgeteilten Kriterien keine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung vor, sondern ein redaktioneller Beitrag, der typischerweise das Geschäft der freien Presse betrifft. Die Parteien streiten insoweit schon über die Zuordnung. Während die Klägerin von einer Bürgerinitiative spricht und eine kommunale Aktivität verneint, weil nicht die eigene Verwaltungstätigkeit betroffen sei (Blatt 14, 148, 444), geht die Beklagte von einer städtischen Arbeitsgemeinschaft aus, es handle sich um eine Initiative der Beklagten mit Bürgerbeteiligung, also um eine Eigenaktivität der Beklagten unter Initiative des Baubürgermeisters H... (Blatt 47, 204, 205). Soweit die Beklagte aus der Beteiligung des Baubürgermeisters und dessen Engagement eine städtische Gründung herleiten will, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, denn ausweislich der von der Beklagten zitierten Artikel in den Ausgaben 47/2014 und 49/2014 und des Internetauftritts (K 37) handelt es sich um eine private Bürgerinitiative. In der Ausgabe 47/2014 Seite 1 wird dazu ausgeführt, „setzt H... nun auf eine Bürgerbeteiligung und möchte deshalb mit dem „B...“ eine Ideenwerkstatt ins Leben rufen, die dem Fahrrad mehr Raum in A... verschafft. Engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen Aktionen, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsmaßnahmen umsetzen helfen, die Lust auf Fahrrad fahren machen. Die Ausgabe 49/2014 hat über die Auftaktveranstaltung berichtet (Seite 4), „In A... soll ein „B...“ gegründet werden. Zielsetzung des ehrenamtlich arbeitenden Kreises soll die Förderung des lokalen Fahrradverkehrs im Alltag und in der Freizeit sein.“ Ausweislich des Internetauftritts (K 37) engagieren sich bei B... A... „Bürgerinnen und Bürger der Stadt, um dem Fahrrad im Straßenverkehr mehr Gewicht zu verleihen", wobei die Initiative aus „rund 35 Mitgliedern" besteht, „die sich in drei Arbeitsgruppen engagieren." Ein ehrenamtlich arbeitender Kreis - mag diese Arbeit auch durch die Gemeinde begleitet sein - ist keine Gemeindeverwaltung oder Gemeindeorgan im Sinne der obigen Ausführungen. Auch soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, sie sei Mitglied im Städtenetzwerk Bürgerliches Engagement (Blatt 204) oder Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen (Ausgabe 47/2014, Seite 1), führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn eine Mitgliedschaft der Beklagten in anderen Institutionen macht eine private Bürgerinitiative nicht zu einer städtischen Arbeitsgemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Mitteilungen des Programms für die Veranstaltung vom 14.06.2015 auf Seite 4. (b) Seite 3 - Ausbildung Handwerk Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Artikel über zivilgesellschaftliche Aktivitäten berichtet, weshalb er auch nach den im Gutachten P.../S... aufgestellten Kriterien unzulässig ist (dort Seite 31), denn es handelt sich um einen Bericht über die lokale Wirtschaft und Aktivitäten privater Personen oder Institutionen, nämlich einer von einer „A... Kompetenz und Bildung gGmbh“ veranstalteten Handwerksmesse mit Ausbildungsbetrieben. Der Artikel Ausbildung Handwerk berichtet über eine Ausbildungsmesse in der Gewerblichen Schule, bei der 24 Betriebe unterschiedliche Handwerksberufe vorstellen, die Messe wurde von der „A... Kompetenz und Bildung gGmbH“ veranstaltet, also nicht von der Beklagten. Während die Klägerin eine allgemeine Stadtnachricht einer privaten Bürgerinitiative über eine private Handwerksmesse annimmt und meint, es gehe in dem Artikel nicht um kommunale Handwerksförderung (Blatt 15, 149, 444), hat die Beklagte ausgeführt, sie fördere kleine Handwerksbetriebe (Blatt 48), es handle sich um zulässige Berichterstattung über zivilgesellschaftliche Aktivitäten (Blatt 205). Soweit die Beklagte sich zur Zulässigkeit auf die Förderung von Betrieben berufen hat, betrifft dieser Artikel gerade keine entsprechenden Aktivitäten, auch der Veranstaltungsort (Gewerbliche Schule) macht diesen Bericht nicht zu einer gemeindlichen Angelegenheit. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne ist angesichts des Inhalts und der Bebilderung der Berichterstattung evident. (c) Seite 4 - Ein Storchengedicht und Störche werden beringt Bei dem in der Art einer Glosse dem nebenstehenden Bericht über die Beringung von Störchen beigefügten Storchengedicht der Auszubildenden E... P... und dem Bericht „Störche wurden beringt“ handelt es sich nicht um Angelegenheiten der Gemeinde in ihrem örtlichen Wirkungskreis, sondern um einen allgemeinen inhaltlichen Bericht über ein Ereignis in der Stadt, das im Blick auf die Beringung in journalistischer Form von der städtischen Redakteurin A... B... (alb) aufbereitet worden ist. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, es handle sich um ein pressetypisch aufgemachtes klassisches human-interest-Thema, also allgemeine Stadtnachrichten und nicht städtische Aktivitäten (Blatt 15, 150), hier des NABU. Die Beklagte ist der Auffassung, das Nest sei von ihr initiiert, befinde sich auf dem Rathausdach, die Beringung sei von ihr organisiert worden (Blatt 48, 207). Allein die Tatsache, dass die Störche auf einem von der Beklagten hergerichteten Horst auf dem Rathausdach nisten, sie insoweit die Aktivitäten des NABU durch den Einsatz der Feuerwehr unterstützt hat, macht diesen Sachverhalt nicht zu einer Angelegenheit der Gemeinde, sondern es entsteht - insbesondere auch durch die zusätzlich abgedruckten Bilder - der Eindruck eines Äquivalents zu einer normalen pressemäßigen Berichterstattung. (d) Seite 5 - Antrag ist genehmigt Bei dem Bericht über den Genehmigungsstand einer Windparkanlage handelt es sich nicht um eine originär gemeindliche Aufgabe der Stadt A..., sondern um Informationen zum Genehmigungsstand für eine Anlage auf dem Gebiet einer unmittelbar benachbarten Gemeinde (K.../J...), die zudem von einer privaten W... K... GmbH & Co KG geplant und später auch realisiert wurde. Ein Bezug zur Beklagten, der über die Nachbarschaft allein - und daraus folgend die Einsehbarkeit vom Gemeindegebiet aus - hinausgeht, ist nicht zu erkennen, wie er zum Beispiel vorliegen könnte, wenn die Beklagte selbst Einwendungen gegen den Windpark erhoben hätte. Dass gegebenenfalls einzelne Bürger aus dem Stadtgebiet sich an der Windparkgesellschaft - wie auch immer - beteiligt haben mögen, kann eine Informationsaufgabe der Beklagten nicht begründen. (e) Seite 5 - A... beim Kirchentag Der Artikel berichtet inhaltlich über die Vertretung von A... beim Kirchentag. Neben einem Bild mit einem in Tracht gekleideten Paar vor einem Plakat „Reformationsstadt A...“ wird über die stattgefundenen Aktivitäten berichtet - Informationen zum Reformationsweg und zum Leben und Wirken des A... Reformators A... W... und Verkauf von „Horaffen“ durch Mitglieder der Fränkischen Familie. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen inhaltlich und pressemäßig aufgemachten Bericht, der so in jeder beliebigen Tages- oder Wochenzeitung stehen könnte, jedoch nichts mit den Aktivitäten oder Zuständigkeiten der Beklagten und ihrem öffentlichen Wirkungskreis zu tun hat. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es handle sich um ein städtisches Projekt, kann dieses aus dem Inhalt des Artikels nicht nachvollzogen werden, denn danach fand die Veranstaltung am Stand des evangelischen Kirchenbezirks statt, tätig waren Mitglieder der Fränkischen Familie, ohne dass insoweit eine Zuordnung zur Beklagten möglich ist. Diese hat zudem widersprüchlich vorgetragen, indem einmal auf eine Kooperation mit der evangelischen Kirche, dann aber von einer kommunalen Aktivität vorgetragen wurde. Auch der Titel Reformationsstadt Europas macht diesen Bericht vom Kirchentag nicht zu einer städtischen Aktivität. (f) Seite 5 - We... berät Die Terminsmitteilung - mit Bild und Text pressemäßig aufgemacht - hat nichts mit den öffentlichen Aufgaben der Beklagten zu tun, denn es handelt sich um die Ankündigung einer Institution, der die Beklagte nur mittelbar über den Landkreis und den Regionalverband verbunden ist. Insoweit werden keine gemeindlichen Informationspflichten oder Bedürfnisse abgedeckt, es handelt sich nicht um eine öffentliche Aufgabe der Beklagten. Das We... ist ein von verschiedenen Gesellschaftern getragenes Unternehmen zur Gewinnung und Unterstützung von Fachkräften in der Region H... (http://www.we...-h....com/de/h... pdf), in dem Artikel wird über ein Beratungsangebot dieser Institution im Rathaus berichtet. Die Klägerin trägt dazu vor, es handle sich um eine allgemeine Stadtnachricht einer gemeindefremden Institution (Blatt 16, 152, 444; K 38). Die Beklagte hat eingeräumt, dass es sich um eine Drittorganisation handelt, ist aber der Auffassung, es handle sich um kommunale Wirtschaftsförderung von allgemeinen öffentlichen Interesse, die örtliche Betroffenheit genüge (Blatt 49, 210). Die Anwerbung ausländischer Fachkräfte ist in erster Linie für Wirtschaftsunternehmen relevant und interessant, es handelt sich jedoch offenkundig nicht um eine Angelegenheit der Beklagten als Gemeinde. (g) Seite 8 - T... gegen Tabellenführer Es handelt sich über den bebilderten Vorbericht zu einem Footballspiel der „T...“ vom SV O... gegen die „K... E...“, mit der um den Besuch geworben wurde, außerdem über die verlorenen letzten Spiele und Verletzungspech des heimatlichen Vereins berichtet wird. Damit handelt es sich um eine normale - wenn auch knappe - Berichterstattung über ein sportliches Ereignis, das in jeder Tages- oder Wochenzeitung stehen könnte, ein Bezug zu den öffentlichen Aufgaben der Beklagten ist insoweit zweifelsfrei nicht gegeben. (h) Seite 10 - Schnell, zuverlässig und fair Es handelt sich um eine über die normale Werbeanzeige hinausgehende geschäftliche Information einer Einzelfirma, die unter der Firmierung „Die Zettelwirtschaft“ die Buchung laufender Geschäftsvorfälle, Erstellung der Lohnabrechnung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Geschäftszahlen anbietet. Auch durch die Bebilderung wird der Eindruck eines normalen redaktionellen Artikels erweckt, obwohl doch tatsächlich eine (versteckte) Werbung platziert wird. Ein Bezug zu gemeindlichen Aktivitäten oder gar ein Informationsbedürfnis der öffentlichen Hand ist insoweit nicht erkennbar. Der Artikel könnte in jeder x-beliebigen Zeitung erscheinen. (i) Seite 10 - Bildungsplanreform wird diskutiert Der Artikel befasst sich mit dem gerade auch im Vorfeld der baden-württembergischen Landtagswahl im Frühjahr 2016 heftig diskutierten landespolitischen Thema einer Bildungsplanreform und einer Petition von 192.000 Bürgern unter dem Motto „Zukunft-Verantwortung-Lernen: Kein Bildungsplan 2015 unter der Ideologie des Regenbogens“. Es handelt sich um ein rein landespolitisches Thema, das keinen konkreten örtlichen Bezug hat. Als Veranstalter werden verschiedene private Personen und Vereine genannt. (j) Seiten 11 - 12 - Veranstaltungshinweise von Kirchen und Vereinen Der Senat hat im Verfahren 4 U 110/16 ausgeführt, dass die tabellarisch gehaltenen Kirchen- und Vereinsnachrichten, die sich ohne schmückendes inhaltliches oder bildliches Beiwerk jeweils nur auf die Mitteilung von Terminen beschränken, hinzunehmen sind, weil die Klägerin insoweit weder in ihrer Funktion noch institutionell-organisatorisch beeinträchtigt ist, es hier an einer spürbaren Beeinträchtigung fehlt, zumal die Klägerin insoweit ausdrücklich eingeräumt hat, dass sie nicht in diesem Umfang berichten kann und will. (k) Seite 14 - Kann mich sehr gut einbringen Der Artikel verstößt gegen den Grundsatz der Staatsferne. Der Artikel berichtet über einen neuen Oberarzt in der Kardiologie des Klinikums A..., der wegen der hohen Kompetenz und ganz hervorragenden Struktur an das Krankenhaus in A... wechselte. Gezeigt wird auch ein Bild des Oberarztes. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Klinikum vom Landkreis betrieben wird, es handle sich um eine allgemeine Stadtnachricht (Blatt 17, 156). Die Beklagte meint, das Klinikum begründe als wichtiger Standortfaktor auch ein öffentliches gemeindliches Informationsinteresse, da dort auch A... Bürger behandelt würden (Blatt 52, 216). Auch wenn in der Klinik A... Bürger behandelt werden, liegt nach den oben dargelegten Kriterien keine Angelegenheit der Gemeinde vor, denn diese ist nicht Betreiberin der Klinik und es wird nicht über Sachverhalte im Kompetenzbereich der Beklagten berichtet, es handelt sich vielmehr um einen Sachverhalt, der Dritte betrifft, redaktionell aufgemacht ist und typischerweise das Kerngeschäft der freien Presse darstellt. (l) Zusammenfassung Jedenfalls die Artikel - Seite 1 - Mobilität steigern, - Seite 3 - Ausbildung Handwerk, - Seite 4 - Ein Storchengedicht. Störche werden beringt, - Seite 4 - Rund ums Rad, - Seite 5 - A... beim Kirchentag, - Seite 5 - Antrag ist genehmigt, - Seite 5 - We... berät, - Seite 8 - T... gegen Tabellenführer, - Seite 10 - Schnell zuverlässig und fair, - Seite 10 - Bildungsplanreform wird diskutiert, - Seite 14 - Kann mich sehr gut einbringen, verstoßen mangels einer gemeindlichen Zuständigkeit und wegen der inhaltlichen und bildhaften Aufmachung gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse, weshalb eine Ausgabe wie die Anlage K 21 entsprechend dem gestellten Antrag zu unterlassen ist, zumal dann, wenn sie kostenlos verteilt wird. Insoweit handelt es sich auch nicht mehr um eine nur untergeordnete redaktionelle Berichterstattung, denn es befinden sich auf 7 von 14 Seiten redaktionell aufgemachte Beiträge, die echten amtlichen Mitteilungen (Seiten 2, 5) treten demgegenüber völlig in den Hintergrund. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den Anspruch der Beklagten hinzuweisen, über das gesamte gesellschaftliche und politische Leben in A... zu berichten. Selbst nach den großzügig formulierten Maßstäben des von der Beklagten eingeholten Gutachtens P.../S... ist insoweit von einem Verstoß auszugehen, weil die aufgelisteten Artikel (jedenfalls in Verbindung mit dem von der Beklagten verbundenen Anspruch) - insoweit eine substitutive Wirkung entfalten (dazu P.../S..., Seiten 18, 19), - es sich um Berichte über die lokale Wirtschaft, Aktivitäten privater Personen oder Institutionen handelt (P.../S..., Seite 31), - kostenlose Publikationen (gegen die sich der Unterlassungsantrag richtet) besonders kritisch zu betrachten sind (P.../S..., Seite 31). ff. Spürbarkeit Anders als im Verfahren 4 U 110/16 ist auch die Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung i. S. v. § 3a UWG ohne Weiteres zu bejahen. Denn anders als die dort allein zu beurteilenden Terminsankündigungen über Veranstaltungen von Terminen und Vereinen (siehe dazu auch bereits oben unter ee. (3)) besteht bei der kostenlosen Verteilung eines „Stadtblatts“, das - wie die hier zu beurteilende Anlage K 21 - insgesamt eine pressemäßige Aufmachung aufweist und dessen Inhalt zu einem nicht unerheblichen Teil - wie oben dargelegt - unzulässige Artikel enthält, die keine gemeindlichen Aktivitäten betreffen, hinreichend tatsächlich wahrscheinlich, dass dadurch das Verhalten von Marktteilnehmern (Verbrauchern) beeinflusst werden und dadurch die Marktchancen der Beklagten beeinträchtigt wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 198, 199). d. Wiederholungs-, Erstbegehungsgefahr Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Begehungsgefahr in der Form der Wiederholungsgefahr bejaht, die Angriffe der Berufung führen insoweit nicht zu einer anderen Bewertung. aa. Vorgaben Begehungsgefahr liegt vor, wenn entweder die Gefahr eines erstmaligen Wettbewerbsverstoßes drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) oder Wiederholungsgefahr besteht. Insoweit wird auch zwischen vorbeugendem Unterlassungsanspruch und Verletzungsunterlassungsanspruch differenziert. Die Ansprüche unterscheiden sich nur darin, dass für die Erstbegehungsgefahr entsprechende Tatsachen vorgetragen werden müssen, während die Wiederholungsgefahr aufgrund einer bereits erfolgten Verletzungshandlung vermutet wird. Für den Unterlassungsanspruch kommt es allein darauf an, ob eine künftige Verletzung zu besorgen ist. Ob diese sich aus vorangegangenen Verletzungshandlungen oder aus anderen Umständen erstmalig ergibt, ist unerheblich (BGH GRUR 1992, 318 - Jubiläumsverkauf). Ob eine wettbewerbswidrige Handlung künftig zu befürchten ist, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz besteht (BGH GRUR 2002, 717 [719] - Vertretung der Anwalts-GmbH). Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2002,717 [719] - Vertretung der Anwalts-GmbH; BGH GRUR 2001,453 [455] - TCM-Zentrum). Diese beschränkt sich dann nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 2005, 443 [446] - Ansprechen in der Öffentlichkeit II). An einen Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winterschluss-Verkauf). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 1.44 - 1.45). bb. Subsumtion Im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich die Wiederholungsgefahr allein schon aus der mit dem festgestellten Unlauterkeitsverstoß begründeten tatsächlichen Vermutung, die durch die Beklagte nicht widerlegt worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte sich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2015 geweigert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben (K 13). 3. Verwirkung Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht verwirkt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bisherige Gestaltung des Stadtblatts seit ca. 10 Jahren bekannt ist und eine Anfrage beim Regierungspräsidium erfolgte (Anlage B 6), fehlt es am notwendigen sogenannten Umstandsmoment. Ein Recht ist erst verwirkt, wenn eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende längere Zeitspanne verstrichen ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment, Vertrauenstatbestand). Die Anfrage beim Regierungspräsidium konnte kein Vertrauen bei der Beklagten erwachsen lassen, dass die Klägerin tatsächlich auf Dauer keine Ansprüche geltend machen wird. Zudem ist zu bedenken, dass durch die laufende Veröffentlichung des Stadtblatts immer wieder aufs Neue entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden, weshalb die Beklagte im Hinblick darauf kein Vertrauen entwickeln konnte und kann, zumal eine kostenlose Verteilung von Stadtblattausgaben mit Inhalten, wie in der Anlage K 21 erfolgt, erst ab 1.1.2016 erfolgen sollte. 4. Widersprüchliches Verhalten Die Tatsache der Verhandlungen der Parteien im Dezember 2014 begründet auch kein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB, denn mit den Verhandlungen war keine Erklärung der Klägerin verbunden, dass die grundsätzliche Veröffentlichungspraxis der Beklagten trotz des Verstoßes gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse hingenommen wird. Zudem lässt es die Rechtsordnung grundsätzlich zu, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändert (BGH NJW 2005, 1354 [1356]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts bewegt sich im Rahmen des nach § 3 ZPO eingeräumten Spielraums, weshalb der Senat diese übernommen hat. Eine weitergehende Orientierung an der Festsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens war insoweit nicht geboten. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregel verletzt ist, war die Revision zuzulassen.